Porsche versus Mercedes beim Rückwärtsausparken, oder: Schadensteilung ist gerecht

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Autor: Lord of the Wings© from Toronto, Canada

Und heute im „Kessel Buntes“ zwei AG-Urteil zum Verkehrszivilrecht.

Zunächst stelle ich das AG Pfaffenhofen, Urt. v. 23.09.2022 – 1 C 427/21 – vor. Es geht um die Schadensregulierung nach einem Verkehrsunfall. Ereignet hat sich der Verkehrsunfall am 31.03.2021 um 10.45 Uhr auf der B-Straße in R-Stadt auf Höhe der Hausnummer 12 bzw. 17. Die Klägerin parkte ihren Pkw Porsche vor dem Parkplatz des dortigen Geschäfts „Haarkunst“ in der B-Straße in R-Stadt. Zur gleichen Zeit parkte die Beklagte zu 2. mit ihrem Pkw Mercedes auf einer Fläche vor dem Anwesen der B-Straße 12 leicht schräg im Bereich der dortigen Volks- und Raiffeisenbank, etwa gegenüber der Klägerin auf der gegenüberliegenden Seite. Die Klägerin parkte sodann rückwärtsfahrend über die Gegenfahrbahn auf die B-Straße aus. Auch die Beklagte zu 2. parkte rückwärts auf die B-Straße aus allerdings auf die ihr nächstgelegene Fahrbahnseite. Im Bereich der Fahrbahn der Beklagten zu 2. kam es sodann zur Kollision beider Fahrzeuge. Der Unfallhergang war zwischen den Parteien streitig.

Die Haftpflichtversicherung der Beklagten zu 2) hat auf den Schaden 50 % gezahlt. Die Klägerin macht mit der Klage die restlichen 50 % geltend. Das AG sagt: Gibt es nicht. Halbe/halbe ist ok, denn der Unfall war für keinen Unfallbeteiligten unabwendbar..

Hier die Leitsätze zu der Entscheidung:

  1. Ein jeweils anderer Verkehrsteilnehmer im Sinne von §§ 9 Abs. 5, 10 Abs. 1 StVO ist nicht nur der fließende Verkehr, sondern jede Person, die sich selbst verkehrserheblich verhält, d.h. körperlich und unmittelbar auf den Ablauf eines Verkehrsvorgangs einwirkt. Hierzu gehören auch diejenigen, die auf der jeweils anderen Straßenseite selbst ein Fahrmanöver durchführen, um in die Fahrbahn einzufahren.
  2. Kommt es in einem engen zeitlichen und räumlichen Zusammenhang mit dem Einfahren in den fließenden Verkehr zu einer Kollision, spricht bereits der Beweis des ersten Anscheins für ein Verschulden des Einfahrenden.
  3. Die der Rückwärtsfahrt innewohnende besondere Gefährlichkeit kann auch beim rückwärts Ausparken auf die Gegenfahrbahn leicht erhöht werden, da dieser den längeren Fahrweg hat und zusätzlich noch die Gegenfahrbahn überqueren muss.

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