Ich habe da mal eine Frage: Welche Auswirkungen hat die nachträgliche Beauftragung als Wahlanwalt?

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Und dann noch folgende gebührenrechtliche Frage:

„…..

ich stehe vor einem kleinen gebührenrechtlichen Problem und vielleicht eignet sich dieses ja auch für das RVG-Rätsel.

Der Mandant wurde auf Grund eines Haftbefehls nach § 230 StPO ergriffen und dem Richter am nächsten Amtsgericht A vorgeführt. Dieses ordnet mich gem. § 140 Abs. 1 Nr. 4 StPO bei. Im Termin argumentiere ich, dass Mandant zur HV sich zwar nicht ausreichend entschuldigt hatte, aber entschuldigt war und lege entsprechende Nachweise vor. Der Richter am AG B, das den HB erlassen hat, war allerdings nicht mehr erreichbar, weshalb der HB aufrechterhalten blieb und in Vollzug gesetzt wurde. Am nächsten Tag telefoniere ich mit AG B, welches den HB sofort aufhebt. Gleichzeitig wird meine Bestellung zum PV aufgehoben, da kein Fall der notwendigen Verteidigung mehr vorliegt. Ich rechne die Gebühren 4101, 4103 und 4107 ab, diese werden auch festgesetzt und bezahlt.

Jetzt kommt der Mandant und beauftragt mich als Wahlverteidiger mit seiner weiteren Verteidigung. Da die Sache etwas umfangreicher ist, würde ich gegenüber dem Mandanten den Gebührenrahmen der Verfahrensgebühr gern nach oben ausreizen wollen, indem ich ihm die Differenz der PV-Gebühr zur WV-Höchstgebühr in Rechnung stelle. Kann ich das überhaupt oder stehen der Geltendmachung (als Vorschuss) insoweit möglicherweise die Regelungen des § 52 RVG entgegen?

In Ihrem Kommentar habe ich leider nur den umgekehrten Fall der nachträglichen Beiordnung gefunden, aber nicht den Fall der nachträglichen Beauftragung als Wahlverteidiger.“

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