Archiv der Kategorie: Ermittlungsverfahren

OWi III: Die Betroffene ist Ehefrau des Halters, oder: Das reicht nicht für einen hinreichenden Tatverdacht

Und als dritte Entscheidung dann noch ein kleines Schmankerl, nämlich der AG Vaihingen/Enz, Beschl. v. 01.12.2022 – 2 OWi 25 Js 36850/22.

Das AG hat das Verfahren mit Zustimmung der Staatsanwaltschaft wegen offensichtlich ungenügender Sachverhaltsaufklärung gemäß § 69 Abs. 5 OWiG an die Stadt Vaihingen/Enz zurückverwiesen. Denn:

„Ein hinreichender Tatverdacht ergibt sich aus der Verfahrensakte offensichtlich nicht. Aus der Verfahrensakte ergibt sich nicht, warum die Bußgeldbehörde davon ausgeht, dass es sich bei der Fahrerin auf dem Beweisfoto (BI. 1) um die Betroffene handelt. Ein Lichtbild der Betroffenen befindet sich nicht in der Verfahrensakte. Alleine der Umstand, dass die Betroffene offensichtlich die Ehefrau des Fahrzeughalters ist, reicht für einen hinreichenden Tatverdacht sicherlich nicht aus.“

StPO II: Verfahrensverbindung durch Vereinbarung? oder: Gleiche Ordnung der Gerichte?

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Die zweite Entscheidung, der BGH, Beschl. v. 06.07.2022 – 2 StR 53/22 – äußert sich zu einer Verbindungsentscheidung des LG, das den Angeklagten wegen „Diebstahls in 17 Fällen, in Tatmehrheit mit Betrug in 29 Fällen, wobei es in 5 Fällen beim Versuch blieb, davon in den 24 übrigen Fällen in Tateinheit mit Urkundenfälschung, in Tatmehrheit mit Computerbetrug in 7 Fällen, wobei es in 4 Fällen beim Versuch blieb, in Tatmehrheit mit Unterschlagung in 1 Fall“ verurteilt hat. Der Angeklagte hatte Revision eingelegt. Die hatte Erfolg. Wegen eines Teils der ausgeurteilten Fälle moniert der BGH eine fehlerhafte Bewesiwürdigung und hat deshlab aufgehoben. Wegen einer anderer Fälle hat der BGH das Verfahren an das AG Fulda zurückgegeben. Dazu führt er aus:

„1. Die Verurteilung des Angeklagten in den Fällen II. 51 bis 56 der Urteilsgründe kann wegen eines von Amts wegen zu beachtenden Verfahrenshindernisses nicht bestehen bleiben. Die Strafkammer des Landgerichts Kassel war für die Entscheidung nicht zuständig.

a) Die Taten II. 51 bis 56 der Urteilsgründe waren Gegenstand einer Anklage der Staatsanwaltschaft Fulda vom 8. Oktober 2020, die zum Amtsgericht Fulda – Strafrichter – erhoben und mit Beschluss vom 30. November 2020 zur Hauptverhandlung zugelassen wurde. Bei den den Angeklagten betreffenden Fällen II. 1 bis 48 der Urteilsgründe handelt es sich um Vergehen, die die Staatsanwaltschaft Kassel am 5. Januar 2021 beim Landgericht Kassel angeklagt hat.

Nach Korrespondenz zwischen dem Amtsgericht Fulda und dem Landgericht Kassel wurde das beim Amtsgericht Fulda rechtshängige Verfahren vor Beginn der Hauptverhandlung mit Zustimmung der beteiligten Staatsanwaltschaften und nach Gelegenheit zur Stellungnahme für den Angeklagten mit Verfügung des Vorsitzenden vom 7. Mai 2021 vom Landgericht Kassel „übernommen“.

Mit Beschluss vom 27. Oktober 2021 hat das Landgericht Kassel unter Ziffer 1 der Entscheidung die Anklageschrift der Staatsanwaltschaft Kassel vom 5. Januar 2021 zur Hauptverhandlung zugelassen und vor der 9. Großen Strafkammer des Landgerichts eröffnet. Zugleich hat die Strafkammer unter Ziffer 2 des Beschlusses vom 27. Oktober 2021 das vom Amtsgericht Fulda übernommene Verfahren zu dem bei ihm anhängigen Verfahren hinzu verbunden.

b) Die Übernahme und Verbindung ist unwirksam (vgl. BGH, Beschluss vom 11. Juli 2013 – 3 StR 166/13 Rn. 3 mwN). Eine hier offensichtlich ins Auge gefasste Verfahrensverbindung gemäß § 13 Abs. 2 Satz 1 StPO durch Vereinbarung der Gerichte kam nicht in Betracht, weil eine solche Verbindung nur bei Strafsachen möglich ist, die bei verschiedenen örtlich zuständigen Gerichten gleicher Ordnung anhängig sind. Soll aber – wie hier ‒ eine nicht nur die örtliche, sondern auch die sachliche Zuständigkeit ändernde Verbindung erfolgen, kann dies, wenn die Gerichte nicht alle zum Bezirk des ranghöheren Gerichts gehören, nur nach § 4 Abs. 2 Satz 2 StPO durch eine Entscheidung des gemeinschaftlichen oberen Gerichts erfolgen (vgl. BGH, Beschlüsse vom 11. Juli 2013 – 3 StR 166/13, Rn. 4; vom 8. Juni 2021 ‒ 4 StR 68/21, Rn. 4). Dies wäre hier allein das Oberlandesgericht Frankfurt am Main. Eine solche Entscheidung ist aber nicht ergangen. Eine „Heilung“ dieses Mangels durch einen Verbindungsbeschluss des Bundesgerichtshofs im Revisionsverfahren kommt unter anderem auch deshalb nicht in Betracht.

c) Die Sache ist daher insoweit nicht beim Landgericht Kassel anhängig geworden. Das sich hieraus ergebende, nach § 6 StPO von Amts wegen zu beachtende Verfahrenshindernis bedingt die beantragte Teilaufhebung des angefochtenen Urteils in den Fällen II. 51 bis 56 der Urteilsgründe. Die Sache ist in diesem Umfang noch beim Amtsgericht Fulda rechtshängig und deshalb an dieses entsprechend § 355 StPO zurückzugeben (vgl. BGH, Beschlüsse vom 8. Juni 2021 – 4 StR 68/21; vom 11. Juli 2013 – 3 StR 166/13).

StPO I: Rechtsmittel gegen Akteneinsichtentscheidung, oder: Sachgerechte Verteidigung betroffen?

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Und dann heute in der Vorweihnachswoche noch einmal drei StPO-Entscheidungen vom BGH.

Ich starte mit dem BGH, Beschl. v. 03.11.2022 – StB 46/22. In ihm hat der BGH zur Zulässigkeit eines Rechtsmittels in Zusammenhang mit Akteneinsicht des Nebenklägers Stellung genommen.

Folgender Sachverhalt: Beim OLG Dresden ist gegen den Angeklagten ein Strafverfahren u.a. anderem wegen mitgliedschaftlicher Beteiligung an einer kriminellen Vereinigung anhängig. Am 13.06.2022 hat der Vorsitzende des mit der Sache befassten Staatsschutzsenates dem Vertreter eines Nebenklägers Einsicht in Teile der Sachakten durch Überlassung eines elektronischen Speichermediums gewährt. Mit seiner hiergegen gerichteten Beschwerde hat der Angeklagte beanstandet, entgegen § 33 StPO sei ihm zuvor kein rechtliches Gehör gewährt worden und es hätte nur eine in großen Teilen beschränkte Akteneinsicht bewilligt werden dürfen. Der Vorsitzende hat dem Rechtsmittel teilweise abgeholfen, indem er näher bezeichnete Passagen der Akten von der Einsichtnahme ausgenommen und das dem Nebenklagevertreter überlassene Speichermedium gegen Herausgabe eines der geänderten Bewilligung entsprechenden zurückverlangt hat.

Der Angeklagte verfolgt sein Rechtsmittel weiter. Der BGH hat es zurückgewiesen:

„2. Das vom Angeklagten weiter verfolgte Rechtsmittel, mit dem er nunmehr allein die Feststellung der Rechtswidrigkeit der ursprünglich vollumfänglich gewährten Akteneinsicht begehrt, ist nicht statthaft und damit unzulässig. Denn § 304 Abs. 4 Satz 2 Nr. 4 StPO eröffnet die Beschwerde gegen von einem erstinstanzlich tätigen Oberlandesgericht erlassene Beschlüsse und Verfügungen betreffend die Akteneinsicht nur insoweit, als einem Verfahrensbeteiligten durch deren (teilweise) Versagung die sachgerechte Interessenwahrnehmung in dem Strafverfahren erschwert wird (s. BGH, Beschluss vom 18. Februar 2014 – KRB 12/13, BGHSt 59, 183 Rn. 5). Grund hierfür ist, dass sich die Aufnahme von Entscheidungen über die Gewährung von Akteneinsicht in den Katalog des § 304 Abs. 4 Satz 2 StPO nur aus der besonderen Bedeutung rechtfertigt, welche die Aktenkenntnis für die Verfahrensbeteiligten hat. Bei der notwendigen restriktiven Auslegung der Vorschrift (st. Rspr.; s. etwa BGH, Beschluss vom 25. Januar 1973 – StB 76/72, BGHSt 25, 120, 121) verbietet es sich daher, die Beschwerde auch in solchen Fällen als statthaft anzusehen, bei denen – wie hier – die sachgerechte Verteidigung oder Mitwirkung des Rechtsmittelführers im anhängigen Strafverfahren nicht in Frage steht (vgl. BGH, Beschlüsse vom 19. Dezember 1989 – KRB 4/89, BGHSt 36, 338, 339; vom 18. Januar 2005 – StB 6/04, BGHR StPO § 304 Abs. 4 Akteneinsicht 3). Weder hat der Angeklagte geltend gemacht, durch den Umfang der Akteneinsicht der Nebenklage drohten ihm Nachteile im Sinne einer Einschränkung der Verteidigungsmöglichkeiten, noch ist dies sonst ersichtlich (vgl. – für den Betroffenen im Kartellbußgeldverfahren – BGH, Beschluss vom 18. Februar 2014 – KRB 12/13, aaO, Rn. 6).

Vor diesem Hintergrund kommt es für die Entscheidung des Senats nicht darauf an, dass die Bewilligung von Akteneinsicht schon für sich genommen einen Verfahrensfehler darstellen kann, wenn sie ohne vorherige Anhörung des von dem Einsichtsersuchen Betroffenen verfügt wird (vgl. BVerfG, Beschlüsse vom 30. Oktober 2016 – 1 BvR 1766/14, juris Rn. 5; vom 8. Oktober 2021 – 1 BvR 2192/21, NJW 2021, 3654 Rn. 13). Deshalb kann dahinstehen, ob – was allerdings naheliegt – dem Rechtsschutzinteresse des Beschwerdeführers bereits durch die Darlegungen in der Abhilfeentscheidung ausreichend Rechnung getragen wird. Dort ist ausgeführt, dem Angeklagten sei „kein rechtliches Gehör gewährt“ worden; für den Vorsitzenden bestehe – dem Rechtsgedanken des § 33a StPO entsprechend – „schon im Hinblick darauf … die Möglichkeit, die getroffene Entscheidung umfassend zu prüfen und abzuändern“.

BVerfG I: Keine Beschlagnahme nach 5 Jahren, oder: Subsidiarität der Verfassungsbeschwerde

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Und dann der Start in die 51. KW, an deren Ende wir dann das Weihnachtsfest einläuten. Zum Start stelle ich dann mal wieder zwei BVerfG-Entscheidungen vor und beginne mit dem BVerfG, Beschl. v. 17.11.2022 – 2 BvR 827/21.

Es geht um eine Verfassungsbeschwerde, die sich sich gegen die Anordnung der Beschlagnahme zahlreicher Unterlagen und Ordner im Rahmen eines Strafverfahrens wegen des Verdachts der Steuerhinterziehung richtet. Dem waren im April 2013, Juni 2014 und Dezember 2014 richterlich angeordnete Durchsuchungen vorausgegangen. In Vollzug dieser Durchsuchungsbeschlüsse wurden die später beschlagnahmten Gegenstände zur Durchsicht mitgenommen. Die Steuerfahndungsstelle ersuchte erst am 27.01.2020 die zuständige Staatsanwaltschaft, einen Antrag auf Beschlagnahme der Gegenstände zu stellen. Das AG ordnete daraufhin die Beschlagnahme mit Beschluss vom 31.01.2020 an, das LG wies die hiergegen gerichtete Beschwerde des Beschuldigten im April 2021 zurück.

Das BVerfG hat die Verfassungsbeschwerde nicht zur Entscheidung angenommen, was aber auf formellen Gründen beruht. Denn:

„Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen, weil die Annahmevoraussetzungen des § 93a Abs. 2 BVerfGG nicht vorliegen. Die Verfassungsbeschwerde ist bereits unzulässig. Der Zulässigkeit der Verfassungsbeschwerde steht der in § 90 Abs. 2 Satz 1 BVerfGG zum Ausdruck kommende allgemeine Grundsatz der Subsidiarität entgegen.

1. Nach dem Grundsatz der Subsidiarität soll der gerügte Grundrechtsverstoß nach Möglichkeit schon im fachgerichtlichen Verfahren beseitigt werden (vgl. BVerfGE 63, 77 <78>). Danach hat ein Beschwerdeführer über das Gebot der Erschöpfung des Rechtswegs im engeren Sinn hinaus alle nach Lage der Sache zur Verfügung stehenden prozessualen Möglichkeiten zu ergreifen, um eine Korrektur der geltend gemachten Grundrechtsverletzung zu erwirken oder eine Grundrechtsverletzung zu verhindern (vgl. BVerfGE 81, 22 <27 m.w.N.>). Die Verweisung auf die Subsidiarität der Verfassungsbeschwerde steht unter dem Vorbehalt der Zumutbarkeit einer anderweitigen prozessualen Möglichkeit zur Abhilfe (vgl. BVerfGE 134, 106 <115 f. Rn. 28 m.w.N.>).

2. Soweit der Beschwerdeführer seinen Einwand, dass die Sicherstellung (§ 110 StPO) unzumutbar lang angedauert habe, erstmals gegen die Beschlagnahmebeschlüsse vorgebracht hat, hat er nicht alle nach Lage des Verfahrens zur Verfügung stehenden prozessualen Möglichkeiten genutzt, um eine Korrektur der geltend gemachten Grundrechtsverletzung zu erwirken und die Grundrechtsverletzung zu verhindern. Denn ihm wäre es möglich und zumutbar gewesen, die Dauer der Sicherstellung im Wege eines Antrags auf gerichtliche Entscheidung entsprechend § 98 Abs. 2 Satz 2 StPO einer fachgerichtlichen Prüfung zu unterziehen (vgl. BVerfGK 1, 126 <133 f.>; 15, 225 <236 f.>).

Ein derartiger Antrag auf gerichtliche Entscheidung erschiene nicht offenkundig aussichtslos. Der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit verlangt, dass die Durchsicht zügig durchgeführt wird, um abhängig von der Menge des vorläufig sichergestellten Materials und der Schwierigkeit seiner Auswertung in angemessener Zeit zu einer Entscheidung darüber zu gelangen, was als potentiell beweiserheblich dem Gericht zur Beschlagnahme angetragen und was an den Beschuldigten herausgegeben werden soll (BGH, Beschluss vom 5. August 2003 – StB 7/03 -, juris, Rn. 16; vgl. auch BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 30. Januar 2002 – 2 BvR 2248/00 -, Rn. 11).

Ausgehend von diesen Grundsätzen ist die Verfahrensweise der Ermittlungsbehörden erheblichen Bedenken ausgesetzt. Die Mitnahme der Gegenstände zur Durchsicht dauerte ohne einen erkennbaren sachlichen Grund mehr als fünf Jahre lang an. Das Fehlen eines sachlichen Grundes offenbart sich darin, dass die Staatsanwaltschaft und das Landgericht die Verfahrensweise offen als „bedauerliches Versehen“ bezeichnet haben. Eine solche Verfahrensweise dürfte mit dem Schutzzweck des § 110 StPO, eine übermäßige und auf Dauer angelegte Datenerhebung zu verhindern (vgl. BVerfGE 113, 29 <58>), kaum zu vereinbaren sein. Einen ebenso nicht unerheblichen Verfahrensverstoß dürfte es darstellen, dass die Steuerfahndung allem Anschein nach bereits Beweismittel ausgewertet hat. Dies ist ihr erst nach richterlicher Anordnung der Beschlagnahme gemäß § 94 Abs. 2 in Verbindung mit § 98 Abs. 1 Satz 1 StPO gestattet (vgl. Köhler, in: Meyer-Goßner/Schmitt, StPO, 65. Aufl. 2022, § 110 Rn. 2 m.w.N.). Dieser Umstand deutet darauf hin, dass grundlegende Verfahrensvorschriften verkannt wurden. Vor diesem Hintergrund erscheint es nicht fernliegend, dass ein mit der Prüfung befasstes Gericht die Dauer der Sicherstellung für unverhältnismäßig gehalten und diese aufgehoben hätte.“

Die Entscheidung bestätigt mal wieder: Der Weg nach Karlsruhe ist der letzte Schritt, der erst begangen werden kann/darf, wenn zuvor alle prozessualen Schritte im fachgerichtlichen Verfahren gegangen worden sind und nicht zum Erfolg geführt haben. Und dazu gehört dann eben bei einem Vorgehen gegen eine Beschlagnahme von Unterlagen nicht nur die Beschwerde zum LG sondern ggf. auch noch der Antrag auf gerichtliche Entscheidung gegen die Sicherstellung (§ 98 Abs. 2 Satz 2 StPO). Das gilt vor allem, wenn, was m.E. aus Entscheidung des BVerfG deutlich wird, die (vorläufige) Sicherstellung eindeutig zu lange – mehr als fünf Jahre () – gedauert und damit das Rechtsmittel wohl Erfolg gehabt hätte. Der Beschuldigte vergibt sich mit diesem Vorgehen ja auch nichts, denn: Denn sieht auch/schon das Fachgericht die Sicherstellung als zu lang und damit unverhältnismäßig an, hat er bereits auf dem Weg sein Ziel erreicht. Sieht das Fachgericht das nicht so, ist der Weg nach Karlsruhe ja nicht versperrt, sondern die Tür für eine erfolgreiche Verfassungsbeschwerde weit geöffnet

Ablehnung III: Wenn der Sachverständige befangen ist, oder: Gutachten für Nebenkläger im Vorverfahren

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Und als dritte Entscheidung stelle ich dann noch einen AG-Beschluss vor, und zwar zur Frage der Besorgnis der Befangenheit eines Sachverständigen (vgl. dazu neulich auch das AG Schmallenberg, Urt. v. 12.10.2022 – 5 Ds 47/22 und dazu AG III: Wenn der Sachverständige befangen ist, oder: “Diener zweier Herren” geht nicht ).

Im AG Freiberg, Beschl. v. 23.11.2022 – 1 Ds 210 Ja 1296/20 – haben wir eine etwas andere Konstellation, aber es geht in dieselbe Richtung. Ergangen ist der Beschluss in einem Verfahren mit dem Vorwurf einer fahrlässigen Tötung, aufgrund von Behandlungsfehlern des behandelnden Arztes. Der Sachverständige, der nun als gerichtlicher Sachverständiger tätig werden sollte, hatte für die Eltern des Verstorbenen bereits im Ermittlungsverfahren Gutachten erstattet. Das geht so nicht, meint das AG:

„Der Sachverständige Dr. pp. hat für die Eltern des Verstorbenen zunächst das Gutachten vom 23.03,2019 und dann eine Stellungnahme vom 28.6.2019 erstellt. Auftraggeber war jeweils Herr Dr. pp. Dieser hat die Eltern des Verstorbenen im staatsanwaltschaftlichen Ermittlungsverfahren vertreten und sowohl durch seinen Sachvortrag als auch durch die Vorlage des vorgenannten Gutachtens erreicht, dass die staatanwaltschaftlichen Ermittlungen wieder aufgenommen wurden. Die Eltern haben zwischenzeitlich ihre Zulassung als Nebenkläger beantragt, inzwischen jedoch wieder zurückgezogen. Nichts destotrotz ergibt sich aus der Stellung von Dr. pp. im Ermittlungsverfahren die Besorgnis, dass dieser bei der Erstattung seines Gutachtens im Hauptverfahren nicht unbefangen sein wird. Denn mit dem schriftlichen Gutachten wollten die Eltern ersichtlich Behandlungsfehler der behandelnden Ärzte nachweisen. In dem privat erstatteten Gutachten hat Dr. pp.     bereite Behandlungsfehler erkannt und sich insoweit festgelegt.

Auf Antrag der Verteidiger der beiden Angeklagten ist Dr. pp. daher wegen Besorgnis der Befangenheit abzulehnen.

Zur morgigen Hauptverhandlung ist er abzuladen.“