In einem Zivilverfahren streiten die Parteien nach einem Auto(ver)kauf über das, was bei den Verkaufsgesprächen gesprochen/versprochen worden ist (von da bis zur Staatsanwaltschaft und zur roten Akte ist es ja manchmal nicht weit). In dem Zusammenhang geht es u.a. um den Begriff „Austauschmotor“. Was damit gemeint ist und wie er zu verstehen ist, dazu nimmt das OLG Saarland, Urt. v. 29.02.2012 – 1 U 122/11 – 35 Stellung. Danach beinhaltet die vertragliche Angabe über das Vorhandensein eines Austauschmotors keine konkrete Zustandseigenschaften des Motors. Bei einem Kauf unter fachkundigen Privaten komme der Angabe, das Fahrzeug verfüge über einen „Austauschmotor“, grundsätzlich lediglich der Erklärungsinhalt zu, dass sich nicht mehr der Originalmotor im Fahrzeug befinde. Es könne nicht davon ausgehen werden, dass konkrete Zustandseigenschaften des Motors, über die der Verkäufer keine genaue Kenntnis habe, mit vereinbart worden seien. Einer solchen Interessenlage des Käufers stehe diejenige des Verkäufers entgegen, der für nicht mehr einstehen wolle, als was er nach seiner laienhaften Kenntnis beurteilen könne. Der Käufer könne nicht erwarten, dass der ihm als Laie gegenübertretende Verkäufer eines Gebrauchtwagens mit der Angabe einer bestimmten Laufleistung zugleich zusichere, der Verschleißgrad entspreche dieser Laufleistung.
Kategoriearchiv: Strafrecht
Das Kraftfahrzeug ein/als gefährliches Werkzeug
Auf den BGH, Beschl. v. 25.04.2012 – 4 StR 30/12 hatte ich ja wegen der darin behandelten verfahrensrechtlichen Problematik – Stichwort: Vorhalt von sieben eng beschriebenen Seiten – , die zur Aufhebung des landgerichtlichen Urteils geführt, schon hingewiesen. Der BGH behandelt in einer Segelanweisung zudem eine materielle Frage, zu der der ein oder andere sagen wird: Habe ich ja immer schon gesagt: Das Kraftfahrzeug ist ein gefährliches Werkzeug.
So auch noch einmal der BGH, der die die Frage allerdings in anderem Zusammenhang noch einmal anspricht. Nämlich im Hinblkick auf § 224 Abs. 1 Nr. 2 StGB – also das Kraftfahrzeug als gefährliches Werkzeug i.S. der Körperverletzungsvorschriften.
Für die neue Hauptverhandlung bemerkt der Senat das Folgende:
Sollte der neue Tatrichter wieder zu der Überzeugung gelangen, dass der Angeklagte die Nebenklägerin entsprechend den Feststellungen unter III. 3. der Urteilsgründe mit ihrem Pkw angefahren und dadurch zu Fall gebracht hat, stünde es der Annahme einer gefährlichen Körperverletzung nach § 224 Abs. 1 Nr. 2 StGB nicht grundsätzlich entgegen, dass die erlittenen Verletzungen (mul-tiple Prellungen) erst durch den Sturz verursacht worden sind.Eine gefährliche Körperverletzung mittels eines anderen gefährlichen Werkzeugs (§ 224 Abs. 1 Nr. 2 StGB) begeht, wer seinem Opfer durch ein von außen unmittelbar auf den Körper einwirkendes gefährliches Tatmittel eine Körperverletzung im Sinne von § 223 Abs. 1 StGB beibringt (BGH, Beschluss vom 30. Juni 2011 – 4 StR 266/11, Tz. 5; Beschluss vom 12. Januar 2010 – 4 StR 589/09, NStZ-RR 2010, 205, 206; Beschluss vom 16. Januar 2007 – 4 StR 524/06, NStZ 2007, 405; Urteil vom 22. Dezember 2005 – 4 StR 347/05, NStZ 2006, 572). Ein fahrendes Kraftfahrzeug, das zur Verletzung einer Person eingesetzt wird, ist in der Regel als ein gefährliches Werkzeug im Sinne von § 224 Abs. 1 Nr. 2 StGB anzusehen (BGH, Beschluss vom 30. Juni 2011 – 4 StR 266/11, Tz. 5; Beschluss vom 16. Januar 2007 – 4 StR 524/06, NStZ 2007, 405). Wird eine Person durch ein gezieltes Anfahren zu Fall gebracht, kann darin eine gefährliche Körperverletzung im Sinne von § 224 Abs. 1 Nr. 2 StGB liegen, wenn bereits durch den Anstoß eine nicht unerhebliche Beeinträchtigung des körperlichen Wohlbefindens und damit eine körperliche Misshandlung gemäß § 223 Abs. 1 StGB ausgelöst worden ist. Erst infolge des an-schließenden Sturzes erlittene Verletzungen sind dagegen nicht auf den unmittelbaren Kontakt zwischen Kraftfahrzeug und Körper zurückzuführen, sodass eine Verurteilung nach § 224 Abs. 1 Nr. 2 StGB allein darauf nicht gestützt wer-den kann (BGH, Beschluss vom 30. Juni 2011 – 4 StR 266/11, Tz. 5; Beschluss vom 16. Januar 2007 – 4 StR 524/06, NStZ 2007, 405).
Neue Bestimmungen für Sicherungsverwahrung – Bundesregierung bringt entsprechenden Gesetzentwurf auf den parlamentarischen Weg
„Neue Bestimmungen für Sicherungsverwahrung – Bundesregierung bringt entsprechenden Gesetzentwurf auf den parlamentarischen Weg
Ist die Unterbringung in der Sicherungsverwahrung angeordnet, muss das Gericht während des Vollzugs der Freiheitsstrafe alle zwei Jahre feststellen, ob dem Gefangenen eine umfassende Betreuung zuteil geworden ist. Das geht aus einem Gesetzentwurf (BT-Drs. 17/9874) der Bundesregierung hervor. Demnach würde die weitere Vollstreckung unverhältnismäßig, wenn ein vom Gericht festgestelltes Betreuungsdefizit nicht innerhalb kurzer Zeit behoben wird. Insbesondere müsse die Betreuung individuell und intensiv sein. Sie soll geeignet sein, die Mitwirkungsbereitschaft des Gefangenen zu wecken und zu fördern.
Die psychiatrische, psycho- und sozialtherapeutische Behandlung müsse auf den Gefangenen zugeschnitten sein, heißt es in dem Entwurf weiter. Ziel sei es, seine Gefährlichkeit für die Allgemeinheit so zu mindern, dass die Vollstreckung möglichst bald zur Bewährung ausgesetzt werden kann. Es sei ferner sicherzustellen, dass Sicherungsverwahrte räumlich ausreichend vom regulären Strafvollzug getrennt sind. Die Bundesregierung strebt ein Inkrafttreten des Gesetzes am 01.06.2013 an.
Die Initiative ist notwendig geworden, weil das Bundesverfassungsgericht in Karlsruhe u. a. in seinem Urteil vom 04.05.2011 (2 BvR 2365/09) sämtliche Bestimmungen der Unterbringung in der Sicherungsverwahrung als nicht vereinbar mit dem Grundgesetz verworfen hatte.
Den Gesetzentwurf der Bundesregierung finden Sie im Internetangebot des Deutschen Bundestages: BT-Drs. 17/9874 (PDF)“.
| Quelle: | Bundestag hib-Meldungen Nr. 294 vom 13.06.2012 |
„Gorch Fock-Verfahren“ – keine Anklagen wegen fahrlässiger Tötung
Gerade habe ich in meinem Jurion-Newsletter die PM des OLG Schleswig v. 13.06.2012 zum Verfahren Ws 183/12 (97/12) gefunden. In dem Verfahren geht es um die Ermittlungsverfahren wegen fahrlässiger Tötung gegen den früheren Kapitän und Schiffsarzt der Gorck Fock im Fall Jenny B. Danach wird es in dem Verfahren keine Anklage geben. In der Pm heißt es:
Gegen den früheren Kommandanten des Segelschulschiffs der Marine „Gorch Fock“ und gegen den Schiffsarzt wird es kein gerichtliches Strafverfahren wegen des Todes der im Jahr 2008 verunglückten Offizieranwärterin Jenny B. geben. Mit Beschlüssen hat der I. Strafsenat des Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgerichts die strafrechtlichen Klageerzwingungsanträge der Eltern von Jenny B. gegen den Kapitän und den Schiffsarzt der Gorch Fock wegen des Vorwurfs der fahrlässigen Tötung zurückgewiesen.Die damals 18-jährige Offizieranwärterin Jenny B. ging Anfang September 2008 über Bord des Segelschulschiffs Gorck Fock. Sie trug keine Rettungsweste. Ihre Leiche wurde Tage später in der Nordsee treibend gefunden. Die Ursache des Überbordgehens von Jenny B. ist ungeklärt.Die Eltern werfen dem Schiffsarzt vor, dass er ihre verunglückte Tochter nicht vollständig vom Dienst ausgeschlossen habe. Aus ihrer Sicht habe der Schiffsarzt von Unterleibsbeschwerden ihrer Tochter gewusst und von ihrer Neigung, kurzfristig einzuschlafen. Der I. Strafsenat hat entschieden, dass keine ausreichenden Anhaltspunkte für den Vorwurf der fahrlässigen Tötung gegen den Schiffsarzt vorliegen. Es gibt zahlreiche denkbare Ursachen, warum die Offizieranwärterin über Bord gegangen sein könnte. Dem Schiffsarzt kann nur dann der Vorwurf der fahrlässigen Tötung gemacht werden, wenn er zum einen die Beschwerden von Jenny B. falsch bewertet hätte und zum anderen Jenny B. gerade wegen ihrer Unterleibsbeschwerden oder ihrer Neigung zum Einschlafen über Bord gegangen wäre. Letzteres kann aber nicht festgestellt werden.Dem damaligen Kommandanten werfen die Eltern vor, dass er wegen der Witterung und des Seegangs verpflichtet gewesen wäre, das Anlegen einer Rettungsweste oder des Toppsgurtes anzuordnen. Der I. Strafsenat hat den Klageerzwingungsantrag der Eltern gegen den Kapitän als unzulässig zurückgewiesen. Aus dem Antrag muss nach den Verfahrensvorschriften für den Senat ohne Rückgriff auf die Ermittlungsakten eine inhaltliche Überprüfung möglich sein, ob ein hinreichender Tatverdacht für die Erhebung der öffentlichen Anklage vorliegt. Der Senat hierzu: „Die Antragsteller haben den Sachverhalt unvollständig dargelegt, indem sie den Beschuldigten entlastende Umstände verschwiegen und teilweise Zeugenaussagen durch bewusste Auslassungen von entlastenden Umständen verfälscht wiedergegeben haben. Der Vortrag erscheint als manipulativ mit dem erkennbaren Ziel, die Witterungsverhältnisse als dramatischer erscheinen zu lassen, als sie tatsächlich waren.“
Strafzumessung: Du bestreitest und zeigst keine Reue
Ein in der Praxis häufigerer Fehler bei der Strafzumessung liegt vor, wenn dem Angeklagten sein Bestreiten und mangelnde Schuldeinsicht/Reue zur Last gelegt wird. So auch in einem Verfahren, das dann zum BGH, Beschl. v. 15.05.2012 – 3 StR 121/12 – geführt hat.
Mit dem Verfahren war der BGH schon mal befasst gewesen und hatte ein erstes landgerichtliches Urteil im Strafausspruch aufgehoben; der Angeklagte war damit wegen versuchten Betruges rechtskräftig verurteilt. Auszugehen war nun noch von folgendem Geschehen.
„Nach den Feststellungen veranlasste der die Tat bestreitende Angeklagte einen Dritten, ein in seinem Eigentum stehendes Gebäude in Brand zu setzen, um die Auszahlung von Versicherungsleistungen zu erreichen. Anschließend machte er bei seiner Feuerversicherung Ersatzansprüche geltend. Nachdem die Versicherung die Schadensregulierung abgelehnt hatte, erhob der Angeklagte gegen sie Klage auf Feststellung der Deckungspflicht. Diese wurde in erster Instanz abgewiesen. Der Angeklagte legte gegen dieses Urteil Berufung ein und hielt das Rechtsmittel auch nach Rechtskraft des Schuldspruchs in dem hiesigen Strafverfahren aufrecht. Im Rahmen eines verwaltungsgerichtlichen Verfahrens, bei dem die Stadt W. den Angeklagten auf Erstattung der Löschkosten in Anspruch nimmt, trug der Angeklagte ebenfalls vor, er habe den Brand nicht verursacht.“
Zur Strafzumessung führt der BGH aus:
1. Der Strafausspruch hält materiellrechtlicher Nachprüfung nicht stand.
a) Das Landgericht hat dem Angeklagten straferschwerend angelastet, dass er seine Klage gegen die Versicherung in der Berufungsinstanz weiter verfolge, auch nachdem der Schuldspruch in dem hiesigen Strafverfahren rechtskräftig geworden sei, was auf eine ausgeprägte Rechtsfeindschaft des Angeklagten schließen lasse. Dies begegnet durchgreifenden Bedenken.
aa) Einem Angeklagten darf es nicht zum Nachteil gereichen, dass er die Tat bestreitet und infolgedessen keine Schuldeinsicht und Reue zeigt. Dies gilt auch dann, wenn nach einem rechtskräftigen Schuldspruch nur noch über den Strafausspruch verhandelt wird. Zum Nachteil des Angeklagten darf selbst in diesem Verfahrensstadium nicht verwertet werden, dass er sich etwa „mit Rücksicht auf das noch nicht abgeschlossene Zivilverfahren bislang nicht ent-schuldigt“ (BGH, Beschluss vom 4. November 2008 – 3 StR 336/08, NStZ-RR 2009, 148), kein Mitgefühl und keine Schuldeinsicht gezeigt (BGH, Beschluss vom 16. September 1988 – 2 StR 124/88, StV 1989, 199), sich nicht um die Wiedergutmachung des Schadens bemüht hat (BGH, Beschluss vom 23. September 1992 – 1 StR 501/92, BGHR StGB § 46 Abs. 2 Nachtatverhalten 19) oder das Tatopfer noch einmal vernommen werden muss (BGH, Beschluss vom 20. März 2002 – 2 StR 48/02, StV 2002, 599). Eine andere Bewertung ist nur zulässig, wenn der Angeklagte bei seiner Verteidigung ein Verhalten an den Tag legt, das im Hinblick auf die Art der Tat und die Persönlichkeit des Täters auf besondere Rechtsfeindlichkeit und Gefährlichkeit schließen lässt (st. Rspr.; vgl. etwa BGH, Beschlüsse vom 7. November 1986 – 2 StR 563/86, BGHR StGB § 46 Abs. 2 Nachtatverhalten 4; vom 4. November 1993 – 1 StR 655/93, StV 1994, 125).bb) Ein solcher Fall ist hier nicht gegeben. Der Angeklagte war von Rechts wegen auch nach Rechtskraft des strafrechtlichen Schuldspruchs nicht gehindert, die Tat weiterhin zu leugnen und die ihm nach seinem Vorbringen gegen die Feuerversicherung zustehenden Ansprüche zivilrechtlich weiter zu verfolgen. Im deutschen Rechtssystem ist das Zivilverfahren grundsätzlich nicht durch das Ergebnis des Strafverfahrens präjudiziert. Vielmehr findet dort an den Sachvortrag der Parteien anknüpfend gegebenenfalls eine eigenständige Beweisaufnahme statt, die grundsätzlich durchaus zu einem anderen Ergebnis als die im Strafprozess unter Beachtung der Offizialmaxime durchgeführte Sachverhaltsermittlung führen kann. Deshalb war der Angeklagte – worauf die Erwägungen des Landgerichts im Ergebnis hinausliefen – nicht verpflichtet, seine Berufung gegen das erstinstanzliche zivilrechtliche Urteil nach Rechtskraft des strafrechtlichen Schuldspruchs zurückzunehmen. Allein aus der legitimen Fortführung des Zivilprozesses kann daher nicht auf eine besondere Rechtsfeindschaft des Angeklagten geschlossen werden. Darüber hinausgehende Umstände, die einen solchen Schluss rechtfertigen könnten (vgl. hierzu BGH, Beschluss vom 12. Juni 1986 – 4 StR 245/86, BGHR StGB § 46 Abs. 2 Nach-tatverhalten 1; Urteil vom 8. Juni 1988 – 3 StR 9/88, BGHR StGB § 46 Abs. 2 Nachtatverhalten 14), sind nicht festgestellt.





