Kategoriearchiv: Strafrecht

Lesetipp: Neue Kronzeugenregelung tritt am 01.08.2013 in Kraft

Ich habe länger keinen Lesetipp mehr gemacht. Heute ist aber mal wieder ein Hinweis angebracht, und zwar auf den Online stehenden Beitrag des Kollegen Dr. Kotz aus Augsburg aus dem StRR-Heft 6/2013 – „Beschränkung der Möglichkeit zur Strafmilderung bei Aufklärungs- und Präventionshilfe„. Er behandelt die Neuregelung des § 46b StGB durch Art. 1 des 46. Strafrechtsänderungsgesetz, das inzwischen im BGBl. I S. 1497 verkündet worden ist.

Die Neuregelung wird am 01.08.2013 in Kraft treten. Bisschen Zeit ist also noch. Aber lesen kann man ja schon mal.

Aufruf zu Lynch-Justiz bei Facebook – (nochmal) zwei Wochen Jugendarrest…

Wir erinnern uns: Im Februar/März 2012 gab es in Emden den Mordfall Lena. In dem nach dem Mord an der Schülerin irrtümlich ein junger Mann aus Emden unter Verdacht geraten und verhaftet worden. In Zusammenhang damit hatte es Aufrufe zur Lynchjustiz gegeben. Einer davon hat jetzt noch einmal das AG Aurich beschäftigt. „Ab zur Polizeiwache, lasst uns das Schwein mit Steinen beschmeißen“, hatte der dort Angeklagte auf seiner Seite bei Facebook gepostet. Anschließend hatten sich dann bis zu 50 Menschen vor dem Emder Polizeikommissariat versammelt, in dem der Verdächtige saß und gefordert: „Schickt das Schwein raus. Dann werden wir uns um ihn kümmern.“

Wegen des Aufrufs ist dann heute der inzwischen 19-jährige Angeklagte, der über Facebook gepostet hatte wegen des öffentlichen Aufrufs zu einer Straftat zu zwei Wochen Jugendarrest verurteilt worden. (vgl. auch schon das AG Emden hier: Der Lynch-Aufruf bei Facebook bringt zwei Wochen Jugendarrest, wegen weiterer Einzelheiten vgl. u.a. hier bei FAZ „Jugendarrest nach Aufruf zur Selbstjustiz“. Damit sind dann wohl alle Verfahren erledigt.

Strafzumessung: Die Anwendung des § 31 BtMG – drei Macken im Urteil…

© Sublimages – Fotolia.com

Die Vorschrift des § 31 BtMG spielt in BtM-Verfahren für die Angeklagten ggf. eine große Rolle im Hinblick auf die Höhe der Strafe, also die Strafzumessung. Im Grunde steht immer die Frage im Vordergrund: Reicht das, was der Angeklagte zur Aufklärung beigetragen hat, für die Anwendung des § 31 BtMG und damit für eine geringere Strafe?

Wie mit dem § 31 BtMG umzugehen ist, zeigt sehr schön der BGH, Beschl. v. 23.04.2013 – 1 StR 131/13. Das LG hat den Angeklagten wegen unerlaubter Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren und drei Monaten verurteilt. Die Strafe hat es dem Strafrahmen des § 30 Abs. 1 BtMG entnommen. Das Vorliegen eines minderschweren Falls gemäß § 30 Abs. 2 BtMG hat es geprüft und dabei auch erwogen, ob ein solcher sich aus dem Eingreifen des vertypten Milderungsgrunds gemäß § 31 Satz 1 BtMG ergeben kann. Die Anwendung dieser Vorschrift hat es dann allerdings mit der Erwägung abgelehnt, der Angeklagte habe „zumindest versucht, Aufklärungshilfe zu leisten, indem er vor der Zeugin KHK’in S. der KPI Hof aussagte“; dies reiche „zur Bejahung der Voraussetzungen des § 31 BtMG nicht aus, da hierdurch keine weiteren Taten aufgedeckt werden konnten“.

Der BGH findet gleich „mehrere Haare in der Suppe“ bzw. Macken im Urteil und hebt auf, und zwar weil:

b) Diese Ausführungen genügen nicht, um die Anwendbarkeit von § 31 Satz 1 Nr. 1 BtMG auszuschließen. Liegen Angaben eines Angeklagten vor, die möglicherweise Grundlage der Annahme eines Aufklärungserfolges im Sinne der genannten Vorschrift sein können, ist der Tatrichter gehalten, diese in nachvollziehbarer Weise darzulegen, um dem Revisionsgericht die Prüfung zu ermöglichen, ob ein Aufklärungserfolg zutreffend angenommen oder abgelehnt wurde (Senat, Beschluss vom 28. August 2002 – 1 StR 309/02, NStZ 2003, 162 f. mwN). Dem wird das angefochtene Urteil weder mit der Bemerkung von der „versuchten Aufklärungshilfe“ noch mit dem Hinweis auf das Ausbleiben der Aufdeckung von „weiteren Taten“ gerecht. Auf welche tatsächlichen Umstände sich das Tatgericht dabei stützt, kann dem Urteil auch in seinem Gesamtzusammenhang nicht entnommen werden. Die bloße Wertung, es habe keine Aufklärungshilfe festgestellt werden können, genügt zur Ermöglichung der revisionsgerichtlichen Überprüfung ersichtlich nicht (BGH, Beschluss vom 1. März 2011 – 3 StR 496/10).

c) Das angefochtene Urteil lässt zudem eine rechtsfehlerhafte Ablehnung der Anwendung des § 31 Satz 1 Nr. 1 BtMG auch insoweit besorgen, als das Landgericht auf das Ausbleiben der Aufdeckung „weiterer Taten“ abgestellt hat. Darauf kommt es jedoch nicht an. Es genügt vielmehr für den erforderlichen Aufklärungserfolg, dass ein Angeklagter wesentlich zur Aufdeckung der Tat über seinen eigenen Tatbeitrag hinaus beigetragen hat (BGH, Beschlüsse vom 5. Oktober 2010 – 3 StR 339/10 und vom 28. Dezember 2011 – 2 StR 352/11, StV 2013, 160). Der in § 31 BtMG verwendete Begriff der „Tat“ ist da-bei weder mit dem materiell-rechtlichen Begriff der Tat gemäß §§ 52, 53 StGB noch mit dem prozessualen Tatbegriff (§§ 155, 264 StPO) identisch (vgl. Maier in Münchener Kommentar zum StGB, Band 6, 2. Aufl., § 31 BtMG Rn. 107 f. mwN). Tat gemäß § 31 BtMG ist vielmehr der geschichtliche Vorgang, der das strafbare Verhalten des Angeklagten und strafrechtlich relevante Beiträge an-derer Personen umfasst (BGH, Urteil vom 20. Februar 1991 – 2 StR 608/90, NStZ 1991, 290 f.). Es genügt daher bereits ein auf die verfahrensgegenständ-liche Tat in dem vorgenannten Sinne bezogener Aufklärungserfolg, was das Landgericht möglicherweise verkannt hat.

d) Das Tatgericht durfte auch nicht im Hinblick auf die in § 31 Satz 2 BtMG in Verbindung mit § 46b Abs. 3 StGB angeordnete Präklusion einer erst nach Eröffnung des Hauptverfahrens geleisteten Aufklärungshilfe von der gebotenen Erörterung der Voraussetzungen des § 31 Satz 1 Nr. 1 BtMG absehen. § 31 Satz 2 BtMG ist zwar vorliegend grundsätzlich anwendbar, weil sowohl die Tat als auch der Eröffnungsbeschluss nach dem aufgrund § 316d EGStGB maßgeblichen 1. September 2009 (zum anwendbaren Recht bei vor diesem Zeitpunkt begangenen Taten und danach ergangenem Eröffnungsbeschluss siehe BGH, Beschlüsse vom 17. April 2012 – 3 StR 79/12 und vom 3. Mai 2011 – 3 StR 123/11, NStZ 2012, 44 f.) erfolgten. Die Feststellungen bieten jedoch Anhaltspunkte für eine durch den Angeklagten vor der Eröffnung des Hauptverfahrens möglicherweise erbrachte Aufklärungshilfe. Das Landgericht teilt näm-lich im Zusammenhang der Ablehnung der Anwendung von § 31 Satz 1 Nr. 1 BtMG mit, der Angeklagte habe bereits gegenüber einer Polizeibeamtin der Kriminalpolizeiinspektion in Hof ausgesagt. Das lässt eine Aufklärungshilfe während des vorbereitenden Verfahrens möglich erscheinen.“

 

Der BGH, der Kronzeuge und die Katalogtat

© Dan Race – Fotolia.com

Zu streng hat eine Strafkammer des LG Frankfurt/Main bei der Strafzumessung den § 46b StGB gesehen und ist daher nach Auffassung des BGH von einem falschen Strafrahmen ausgegangen. Das führt dann zur Aufhebung der Strafzumessung durch den BGH, Beschl. v. 25.04.2013 – 2 StR 37/13.

Das LG hat den Angeklagte wegen Untreue in Tateinheit mit Computerbetrug in 71 Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und acht Monaten verurteilt. Hinsichtlich des gewerbsmäßig begangenen Computerbetrugs war das LG wegen Vorliegens der Voraussetzungen des § 46b StGB von einen gemäß § 49 Abs. 1 StGB reduzierten Strafrahmen ausgegangen.  Eine Strafrahmenverschiebung hinsichtlich des jeweils tateinheitlich gewerbsmäßig begangenen Untreuetatbestands hat es jedoch abgelehnt mit der Begründung, insoweit handele es sich nicht um eine Katalogtat im Sinne von § 46b Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 StGB in Verbindung mit § 100a Abs. 2 StPO. Dazu der BGH, der den GBA eingerückt hat:

„Indes beanstandet die Beschwerdeführerin zu Recht, dass das Landgericht eine Strafrahmenverschiebung nach §§ 46b, 49 Abs. 1 StGB anders als im Fall des jeweils tateinheitlich begangenen Computerbetrugs ausgeschlossen hat, weil es sich bei dem Untreuetatbestand nicht um eine Katalogtat im Sinne von § 46b Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 StGB i.V.m. § 100a Abs. 2 StPO handele (vgl. UA S. 12).
Die Strafkammer hat dabei übersehen, dass die Anlasstat keine Katalogtat sein muss, es vielmehr genügt, dass diese wie vorliegend mit einer im Mindestmaß erhöhten Freiheitsstrafe bedroht ist. Nach den Feststellungen hat die Angeklagte bereits bei ihrer polizeilichen Vernehmung die Zeugin M. glaubhaft als Mitwisserin und teilweise begünstigte Mittäterin Fälle 1, 8, 11, 19, 27, 32, 37, 47, 64, 69, 78 benannt, worauf diese ihre Tatbeteiligung eingestanden hat. Computerbetrug unter den in § 263 Abs. 3 Satz 2 StGB genannten Voraussetzungen stellt eine Katalogtat im Sinne des § 100a Abs. 2 Nr. 1 n) StPO dar. Für Täterschaft und Teilnahme gelten die allgemeinen Grundsätze (vgl. Wohlers in MünchKomm StGB § 263a Rn. 71), weshalb die Annahme von Mittäterschaft der Zeugin M. nahe liegt. Gleiches gilt unbeschadet der konkurrenzrechtlichen Einordnung der Taten (vgl. BGH NStZ-RR 2006, 106) vor dem Hintergrund der häufi-gen Zahlungen auch für das Vorliegen des Merkmals der Gewerbsmäßigkeit. All dies hat das Landgericht nicht geprüft.“

 

Die psychische Beihilfe eines 13-jährigen zu einem versuchten Tötungsdelikt

Wenn es um Schadensersatz-/Schmerzensgeldansprüche nach den §§ 823 Abs. 1, 830 Abs. 2, 253 Abs. 2 BGB geht, haben auch die Zivilgerichte häufig Sachverhalte zu überprüfen, die ggf. auch im Strafrecht eine Rolle spielen könnten. So grds. auch das OLG Karlsruhe im OLG Karlsruhe, Urt. v. 15.11.2012 – 9 U 43/11, wobei der Sachverhalt allerdings wegen des Alters des Inanspruchgenommenen – 13 Jahre, also strafunmündig – im Strafrecht schnell erledigt gewesen wäre. Nicht so im Zivilrecht, wenn es um die zivilrechtliche Haftung wegen einer psychischen Beihilfe eines 13-jährigen zu einem versuchten Tötungsdelikt geht.

Gegenstand des Urteils war folgender Sachverhalt:

„Die 1983 geborene Klägerin war im Jahr 2007 als Anerkennungspraktikantin im Kinder- und Jugendheim L. beschäftigt. Am 17.05.2007 war die Klägerin in dieser Einrichtung für die Betreuung der Kinder in der Wohngruppe „B.“ allein verantwortlich. Zu der Wohngruppe gehörte unter anderem der damals 12-jährige Beklagte Ziff. 1, der am 14.05.2007 in das Heim aufgenommen worden war. An dem fraglichen Tag lockte der Beklagte Ziff. 1 die Klägerin unter einem Vorwand in sein Zimmer. Als die Klägerin ihm beim Hinausgehen aus dem Zimmer den Rücken zuwandte, stieß der Beklagte Ziff. 1 der Klägerin ein 15 cm langes Küchenmesser in den Rücken. Der 12-jährige Beklagte Ziff. 1 wollte aus dem Heim (einer nicht geschlossenen Einrichtung) weglaufen. Er hatte die Vorstellung, durch die Tötung der Klägerin werde es ihm möglich sein, „abzuhauen“.

Das Küchenmesser hatte dem Beklagten Ziff. 1 kurz vorher der ebenfalls zur Wohngruppe „B.“ gehörende Beklagte Ziff. 3 (damals 11 Jahre alt) beschafft. Der Beklagte Ziff. 1 hatte vorher sowohl gegenüber dem Beklagten Ziff. 3 als auch gegenüber anderen Kindern des Heimes geäußert, er wolle die Klägerin „abstechen“, und aus dem Heim abhauen. Beim Beschaffen des Küchenmessers aus der Spülmaschine in der zur Einrichtung gehörenden Küche begleitete der zur selben Wohngruppe gehörende Beklagte Ziff. 2 (damals 13 Jahre alt) den Beklagten Ziff. 3.

Die Klägerin wurde durch den Angriff des Beklagten Ziff. 1 lebensgefährlich verletzt. Sie leidet bis heute unter den Folgen des Geschehens. Sie nimmt psychotherapeutische Behandlung in Anspruch. Die seelischen Belastungen durch die Tat haben dazu geführt, dass die Klägerin bisher nicht mehr als eine berufliche Halbtagstätigkeit ausüben kann.

Die Klägerin hat u.a. auch von dem Beklagten Ziff 2. Schmerzensgeld verlangt. Das LG hatte zugesprochen, das OLG hat aufgehoben. Sein Urteil hat folgende Leitsätze:

„1. Das bloße „Zugegensein“ eines 13-jährigen bei der Beihilfehandlung eines Dritten (Beschaffung des als Tatwaffe dienenden Küchenmessers) zu einem versuchten Tötungsdelikt des Haupttäters reicht für eine rechtlich relevante Beihilfehandlung des 13-jährigen nicht aus. Eine psychische Beihilfe setzt vielmehr voraus, dass der Haupttäter in seinem Tatentschluss bestärkt wird.

2. Eine psychische Beihilfe setzt außerdem – im Zivilrecht ebenso wie im Strafrecht – einen Unterstützungsvorsatz des Gehilfen voraus. Eine Haftung des 13-jährigen Kindes kommt daher nur dann in Betracht, wenn dieses bei seinem psychischen Tatbeitrag die Vorstellung gehabt hat, die Haupttat (beabsichtigte Tötung einer bestimmten Person) zu unterstützen oder zu fördern.

3. Bei einer Schmerzensgeldklage, die auf eine psychische Beihilfe des Beklagten zur Haupttat gestützt wird, obliegt die Beweislast für die objektiven und subjektiven Voraussetzungen der Beihilfe der Klägerin.„

Aus der Begründung:

„Es kommt hinzu, dass der Beklagte Ziff. 2 zur Zeit des Geschehens ein 13-jähriges Kind war. Für das „Dabeisein“ eines Kindes in einer derart ungewöhnlichen Situation kann es in der Vorstellungswelt des Kindes viele Gründe und Motive geben, die mit den Beziehungen zu den anderen Kindern im Kinderheim zusammenhängen können, und die nicht zwingend dafür sprechen müssen, dass das Kind die Vorstellung hat, durch sein „Dabeisein“ die beabsichtigte Tötung einer Betreuerin zu fördern. Bei dem Beklagten Ziff. 2, der nur beim Beschaffen des Messers durch den Beklagten Ziff. 3 „dabei“ war, kommen insbesondere kindliche Vorstellungen von einer Zusammengehörigkeit mit anderen Kindern in Betracht, die nicht mit einem realen Bezug zum Tatgeschehen (Vorstellung der Förderung und Unterstützung einer Tötungshandlung) verbunden sein müssen.

d) Ein Beihilfevorsatz müsste sich zudem auf die Haupttat beziehen. Das heißt: Der Beklagte Ziff. 2 müsse die Vorstellung gehabt haben, dass der Beklagte Ziff. 1 ernsthaft die Absicht hatte, die Klägerin zu töten, und der Beklagte Ziff. 2 müsste diese Handlung gebilligt haben. Auch insoweit sieht der Senat in den Feststellungen des Landgerichts keine ausreichende Grundlage für eine – sichere – Schlussfolgerung auf die Vorstellungen des damals 13-jährigen Beklagten Ziff. 2 zum Zeitpunkt der Tat. Wenn ein erwachsener Betreuer damals – nach den Angaben der Zeugin T. – den Tötungsplan des Beklagten Ziff. 1 nicht ernst genommen hat, wird man wohl auch nicht ohne Weiteres davon ausgehen können, dass der damals 13-jährige Beklagte Ziff. 2 eine mögliche Tötung der Klägerin ernsthaft vor Augen hatte. Zu dieser Frage – Ernstnehmen der Tötungsabsicht des Beklagten Ziff. 1 – könnte unter Umständen noch eine weitere Aufklärung des Sachverhalts durch Zeugenvernehmungen zur Vorgeschichte der Tat – und zum damaligen Verhalten der Kinder in Betracht kommen. Ein Hinweis des Senats auf die Möglichkeit entsprechender Beweisanträge war jedoch nicht erforderlich. Denn eine Beihilfe des Beklagten Ziff. 2 scheidet in jedem Fall aus den oben ausgeführten anderen Gründen aus (keine sichere Feststellung einer objektiven Beihilfehandlung und keine sichere Feststellung eines Unterstützungsvorsatzes möglich).“

Ganz interessant zu lesen, wenn auch nicht alltäglich..