Kategoriearchiv: Strafrecht

„Der Schulranzenmord“ – oder: Warum nicht gleich der Präsident des BVerfG?

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Ein Kollege aus Baden-Württemberg hat mich auf ein „Umfangsverfahren“ hingewiesen, das dort bei einem AG anhängig war und über das in der Tagespresse unter „Der Schulranzenmord“ berichtet worden ist. Nicht mit dem Auftrag zu bloggen, sondern nur so. Aber, ein Posting ist der Bericht m.E. dann doch wert.

Ist schon beachtlich, womit sich die (Amts)Gerichte so befassen müssen. Wenn man den – flott geschriebenen – Artikel liest, fragt man sich: Muss das sein und/oder gibt/gab es keine andere Erledigungsmöglichkeit, wenn man schon von Vorsatz ausgeht? §§ 153, 153a StPO lassen grüßen. Das setzt natürlich auf Seiten des Angeklagten auch ein gewisses Entgegenkommen voraus. Also: Warum hat er „nicht einfach die 36 Euro rüberschieben können„?

So wie der Stand der Dinge sind, beschäftigt sich nach dem Amtsrichter und der Beschwerdekammer wahrscheinlich nicht nur noch ein fünfter (Berufs)Richter aus der Berufungskammer des LG mit der Sache, sondern wahrscheinlich auch noch Nr. 6, 7 und 8 aus einem OLG-Senat des OLG Stuttgart. Dann waren mit der Sache drei R 1 Richter (AG und 2 x Beisitzer-Beschwerdekammer), drei R 2 Richter (Berufungskammer und 2 x Beisitzer OLG Senat) und ein R 3 Richter befasst (Vorsitzender OLG) – wenn man von „normaler Besetzung “ – ausgeht. Das macht dann zusammen R 12. Bisschen viel für einen Schulranzen.

Die Stufe R 12 gibt es übrigens in der R-Besoldung nicht. Die endet m.W. bei R 11. Die plus Amtszulage bekommt der Präsident des BVerfG. Also hätte man doch auch gleich den mit der Sache befassen können, oder?

 

Strafzumessung II: Die Verurteilung des Rechtsanwalts – welche Folgen hat sie?

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Eröffnen wir die neue Woche mit einem „Strafzumessungsposting“ – in Anknüpfung an: Strafzumessung I: Fehler ja, aber Ausgang wie beim “Horneberger Schießen”. Das LG Bonn hat den Angeklagten, einen Rechtsanwalt, wegen gefährlicher Körperverletzung zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren und sechs Monaten verurteilt. Der BGH hebt im BGH, Beschl. v. 11.04.2013 – 2 StR 506/12 – auf, weil das LG nicht beachtet hat bzw. der BGH nicht ausschließen kann, dass diese Verurteilung nach § 114 BRAO für den Angeklagten fatale Folgen haben kann. Danach können nämlich berufsrechtliche Maßnahmen bis hin zum Ausschluss aus der Anwaltschaft folgen . Der BGH führt aus:

„Die Zumessungserwägungen des Landgerichts lassen nicht erkennen, ob es bei der Strafbemessung die (möglicherweise) drohenden anwaltsgerichtlichen Sanktionen gemäß § 114 Abs. 1 BRAO in den Blick genommen hat. Die beruflichen Nebenwirkungen einer strafrechtlichen Verurteilung auf das Leben des Täters sind jedenfalls dann (als bestimmender Strafzumessungsgrund) ausdrücklich anzuführen, wenn dieser durch sie seine berufliche oder wirtschaftliche Basis verliert (vgl. nur BGH, Beschluss vom 2. Februar 2010 – 4 StR 514/09, StV 2010, 479 f.; Beschluss vom 26. März 1996 – 1 StR 89/96, NStZ 1996, 539, jeweils mwN). Dass dies hier der Fall sein könnte, lässt sich unter Berücksichtigung der zu den persönlichen Verhältnissen des Angeklagten bis-her getroffenen Feststellungen jedenfalls nicht ausschließen.

Der Angeklagte war bis zu seiner Verhaftung als freiberuflicher Rechtsanwalt im IT-Recht tätig. Nach seiner Entlassung aus der Untersuchungshaft nahm er eine Angestelltentätigkeit bei seiner früheren Hauptmandantin auf. Was mit der Anwaltszulassung des Angeklagten zwischenzeitlich geschehen ist, ob sie ruht, der Angeklagte im Hinblick auf drohende Maßnahmen nach § 114 Abs. 1 BRAO auf sie verzichtet hat oder sie (notwendige) Grundlage der jetzt ausgeübten Tätigkeit ist, lässt sich den Urteilsgründen nicht entnehmen. Unter Berücksichtigung dessen ist es jedenfalls denkbar, dass der Angeklagte, der in Folge seiner strafgerichtlichen Verurteilung grundsätzlich mit anwaltsgerichtlichen Maßnahmen bis hin zu einem zeitlich befristeten Vertretungsverbot (§ 114 Abs. 1 Nr. 4 BRAO) oder sogar einer Ausschließung aus der Rechtsanwaltschaft (§ 114 Abs. 1 Nr. 5 BRAO) rechnen muss, dadurch seine berufliche oder wirtschaftliche Basis verloren hat bzw. verliert.“

Drogenplantage im Schrank

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In der letzten Zeit hat der „private Anbau“ von Cannabis/Marihuana die Rechtsprechung mit unterschiedlichen Fragestellungen beschäftigt (vgl. hier Die Marihuana-Outdoor-Plantage im Wald – wer hat Besitz? und Marihuana-Indoor-Plantage im Einfamilienhaus – ist der Gärtner Gehilfe?). Jetzt kommt ggf. eine neue Fragestellung hinzu. Nämlich die Drogenplantage im Schrank, worüber vor einigen Tagen in der Presse berichtet worden ist (vgl. u.a. hier bei Focus). Vielleicht hören wir dazu dann ja demnächst etwas aus Celle.

Was ist/war passiert? Die Polizei wird wegen eines häuslichen Gewaltdelikts in die Wohnung eines Mannes gerufen. Dort löst sich dann – wie und warum bleibt offen :-), die vordere Holzplatte eines Schrankes und gib damit den Blick frei auf ein ein selbst gebautes Terrarium zum Anbau von Cannabis sowie eine Zucht für berauschende Pilze. Die Pflanzen werdenbeschlagnahmt. Der 24-Jährige stellte sich einem freiwilligen Entzug. Und: Verfahren wegen Verstoßes gegen das BtM-Gesetz eingeleitet.

Könnte man auch einordnen in der Rubrik: Pech gehabt, oder: Schlage nie deinen Mitbewohner, denn du weißt nicht, was sich im Schrank verbirgt. 🙂

 

 

Hilfe, Hilfe: Bin ich „gottesfürchtig“ und kann ich 6,8 Mio £ „weise spenden“?

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Nicht nur der Kollege Hoenig (vgl. Das Geheimnis der Emily) und der Kollege Siebers (vgl. Hast Du Konto Sparkasse, müssen vorsichtig sein), sondern ich auch – und wahrscheinlich viele andere, sind Teilnehmer der Reihe: Wie komme ich an der Geld anderer Leute?. Mir hat jetzt Frau Rose Schuller geschrieben, und zwar wie folgt:

Geehrte Grüße,

Ich schreibe euch in gutem Glauben und hoffen, dass Sie die Bedeutung der meine E-Mail zu verstehen.

Ich begann das Leben in der Schweiz seit 2007 nach dem Tod meines geliebten Mannes sein Name ist Prinz Thomas Shuller. Er war ein Opfer des Bombenanschlags in einem Hotel während seiner Geschäftsreise in den Irak. Es war bedauerlich, starb er zusammen mit anderen unschuldigen Menschen in diesem Vorfall.

Meine Entscheidung, Sie zu kontaktieren, weil ich seit kurzer Zeit mit der Diagnose Krebs und der Arzt sagte, ich habe weniger als 6 Wochen zu leben. Da diese plötzliche Nachricht zu mir angekündigt wurde, habe ich über mein Leben nachgedacht in der Vergangenheit. Es ist schmerzhaft, dass nach über 24 Jahren friedlicher Ehe mit meinem verstorbenen Mann, wir kein Kind unserer eigenen, die unsere zahlreichen Reichtum erben werden musste.

In der Vergangenheit habe ich angemessene Spenden für die Opfer des Erdbebens in Haiti und vor kurzem auf die gleichen Opfer in Japan und Thailand gemacht. Jetzt, da meine Gesundheit sich langsam verschlechtert, kann ich jetzt nicht alle diese von mir selbst mehr tun. Ich bin der festen Wunsch zu erreichen, um den armen und bedürftigen Menschen, aber ich würde es vorziehen, diese mit Hilfe einer Art Person weiter.

Ich möchte, dass Sie die folgenden Fragen beantworten: (1) Sie sind eine gottesfürchtige Person? (2) Wenn ich  (6.8) sechs  Millionen achthunderttausend Britische Pfund, Sie spenden, können Sie in der Lage sein, sie weise zu nutzen, um mein Herz Wunsch der Unterstützung armer Menschen um Sie herum zu erreichen?

(3) Werden Sie öffnen eine gemeinnützige Stiftung im Namen des Ich und mein Mann? Wenden Sie sich an mich über meine private e-mail-Adresse: rosecharityxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxx

Danke

Mrs. Rose Schuller

Mrs. Rose Schuller

PT. Perusahaan Perdagangan Indonesia (Persero) Wisma ITC Jl. Abdul Muis 8 Jakarta 10160 Tel : +62 21 3862141 (Hunting) Fax : +62 21 3862143 Web : www.xxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxx“

Ich habe noch nicht geantwortet, weil ich nicht weiß, ob ich eine „gottefürchtige Person“ bin und ob ich die 6,8 Mio britische Pfund weise spenden kann. Vielleicht kann mir jemand helfen.

 

 

Über Sex darf ein Lehrer reden, aber nicht privat mit seinem Schüler bei Facebook

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„Let`s talk about Sex“ gilt nicht für Lehrer, zumindest nicht, wenn sie sich mit einem Schüler in einem sozialen Netzwerk unterhalten. So hat das VG Aachen im VG Aachen, Beschl. v. 01.07.2013 – 1 L 251/13, einen 40 Jahre alter Lehrer beschieden, der privaten Kontakt über soziale Netzwerke zu einer Schülerin pflegte und hierbei auch Anzüglichkeiten austauschte. Deshalb war gegen ihn ein Unterrichtsverbot verhängt worden, was das VG jetzt bestätigt hat. Danach darf ein Lehrer, der über soziale Netzwerke mit einer 16jährigen Schülerin privat kommuniziert und dabei explizit sein sexuelles Interesse an dem Mädchen zum Ausdruck bringt, mit einem Unterrichtsverbot belegt werden. Dazu noch aus der PM des VG Aachen vom 03.07.2013:

„Der 40jährige Lehrer hatte über Monate privaten Kontakt mit einer seiner Schülerinnen und sie schließlich gebeten, mit ihm sexuell zu verkehren. Als es der Schülerin zu viel wurde und sie sich ihrer Schulleitung offenbarte, verbot ihm die Bezirksregierung Köln mit sofortiger Wirkung die Führung der Dienstgeschäfte und kündigte die Entlassung aus dem Beamtenverhältnis an.

Der Lehrer wandte sich an das Gericht und erläuterte, dass er einen Fehler begangen habe. Da es aber zu keinem Zeitpunkt körperliche sexuelle Kontakte mit der Schülerin gegeben habe, seien das Unterrichtsverbot und die dem wahrscheinlich folgende Entlassung aus dem Beamtenverhältnis unverhältnismäßig. Mit der Versetzung an eine andere Schule würde er sich einverstanden erklären.

Das Gericht hat in seinem Beschluss betont, dass bereits die verbalen sexuellen Kontakte zu einer seiner Schülerinnen eine weitere Unterrichtstätigkeit des Lehrers nicht zuließen.“

Sorry, aber wie bescheuert muss man eigentlich sein, um sich so zu verhalten….