Kategoriearchiv: Strafrecht

Tragen eines FDJ-Hemdes, strafbar oder nur geschmacklos?

entnommen wikimedia.org Urheber Original uploaded by Appaloosa (Transferred by Minderbinder)

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Ich hatte gerade die Anfrage eines Autors für den StRR, ob wir dort nicht über das Thema „Strafbarkeit des Tragens eines FDJ-Hemdes“ berichten wollen. Ich räume ein, die Frage hatte ich nun wirklich „nicht auf dem Schirm“, sie hat aber gerade erst ein Berliner AG beschäftigt. Das hat das öffentliche Tragen eines Emblems der „Freien Deutschen Jugend“ (FDJ) als straffrei – kein Verstoß gegen § 86a StGB – angesehen. Es sei zwar eine Geschmacklosigkeit, am Rande einer Gedenkveranstaltung zum Tag des Mauerbaus mit einem solchen Hemd aufzutreten. Weiter heißt es: „Doch seit 1990 falle einem bei den blauen Hemden mit dem Sonnen-Symbol nur die FDJ-Ost ein, sagte der Richter. Anders als die FDJ-West sei der frühere Staatsjugendverband der DDR aber nicht verboten. Daher wurden die Angeklagten freigesprochen.“

Mehr dazu hier bei NTV, bei der Berliner Morgenpost oder beim Tagesspiegel. Und demnächst dann wahrscheinlich im StRR. Ist mal was anderes als die 85. Ableitung des BGH zur Untreue.

Gesponserte Weihnachtsfeier beim Amt – daraus wird dann eine Vorteilsannahme

© by-studio – Fotolia.com

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Passt nicht ganz zum heutigen Ostermontag, aber bis Weihnachten wollte ich nicht mit dem Hinweis auf den OLG Brandenburg, Beschl. v. 09.04.2014 – (1) 53 Ss 39/14 (21/14) – warten. Thematisch geht es nämlich um eine gesponserte Weihnachtsfeier eines Amtes in Brandenburg. Die hat der Amtsdirektorin dann eine Verurteilung wegen Vorteilsannahme gebracht, die jetzt rechtskräftig geworden ist. 

Der Amtsdirektorin Gudrun L. war vorgeworfen worden, sich als Amtsträgerin der Vorteilsannahme nach § 331 Abs. 1 StGB schuldig gemacht zu haben, indem sie eine Weihnachtsfeier ihres Amtes von einem Unternehmer finanzieren ließ, der an der Vergabe weiterer Aufträge zur Sanierung von Mülldeponien interessiert war. Das AG Brandenburg an der Havel hatte die Angeklagte deshalb mit Urt. v. 07. 09. 2010 zu einer Geldstrafe von 40 Tagessätzen zu je 100,00 € verurteilt, die hiergegen gerichtete Berufung hat das Landgericht Potsdam zurückgewiesen. Jetzt hat der 1. Strafsenat des Brandenburgischen OLG dann auch noch die Revision der Angeklagten als unbegründet verworfen. In der PM heißt es: Danach steht fest, dass die Angeklagte für sich und weitere Mitarbeiter des Amtes einen Vorteil im Zusammenhang mit einer Dienstausübung angenommen hat, da der Unternehmer die Finanzierung der Weihnachtsfeier nur deshalb anboten hatte, um bei der Vergabe noch ausstehender Aufträge berücksichtigt zu werden. Die Kosten in Höhe von 750,00 EUR für die Feier in einer Gaststätte mit kabarettistischem Rahmenprogramm waren absprachegemäß von dem Unternehmer beglichen worden.“

Quelle: PM des OLG Brandenburg vom 14.04.2014 – Volltext interessiert mich. Mal sehen, wann der kommt.

Cannabisanbau/-plantagen in Münster??

© yellowj - Fotolia.com

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Da sag noch mal einer, Münster sei keine Großstadt (?). Die „Westfälischen Nachrichten“ berichten heute (vgl. hier) über einen Bürgerantrag, den „Aktivisten“ gestellt haben und in dem die Stadt aufgefordert wird, im Rahmen eines Modellprojekts den legalen Anbau und Verkauf von Cannabis zu ermöglichen. Dies sei durchaus möglich, wenn das Projekt der Wissenschaft oder der Allgemeinheit diene, betonen sie. Die Verwaltung will den Vorstoß prüfen, heißt es da. Also vielleicht keine Blumen mehr in den Blumenküpbeln in der Innenstadt, sondern Cannabis-Pflanzen, um sich dort – bei Bedarf – frei bedienen zu können?

In Berlin und Frankfurt soll es solche Modellprojekte übrigens auch geben. Nun ja, wir verlieren ggf. den Titel der fahrradfreundlichsten Stadt (vgl. hier) , aber gewinnen (?) dafür an anderer Stelle. 😉

Wer (nur) kleine Mädchen anpackt, darf Jungs unterrichten, oder: Das beschränkte Berufsverbot

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Wer (nur) kleine Mädchen anpackt, darf Jungs unterrichten, so lautet es plakativ in der Überschrift. Es geht dabei um die Beschränkung eines Berufsverbotes. Das LG Düsseldorf hatte bei einer Verurteilung wegen sexuellen Missbrauchs von Kindern dem Angeklagten, einem Nachhilfelehrer, ohne Einschränkung verboten, für die Dauer von fünf Jahren den Beruf des Lehrers oder Nachhilfelehrers bei Unterrichtung von Personen unter achtzehn Jahren auszuüben sowie das Gewerbe eines Nachhilfe- und Ausbildungsunternehmens, in dem Personen unter achtzehn Jahren unterrichtet werden, zu betreiben. Zugrunde lagen die landgerichtlichen Feststellungen, wonach der Angeklagte während des Nachhilfeunterrichts die Schülerinnen unter der Kleidung an Bauch, Rücken, Gesäß und meist auch an der Scheide berührt und hiervon Videoaufnahmen gefertigt hatte. Dagegen die Revision des Angeklagten, die (geringen) Erfolg hatte. Der BGH hat im BGH, Beschl. v. ?21?.?01?.?2014? – 3 StR ?388?/?13? – (nur) das Berufsverbot abgeändert und die Adhäsionsentscheidung aufgehoben.

„Der Ausspruch über das Berufsverbot (§ 70 Abs. 1 StGB) bedarf der Änderung. Der Verbotsausspruch ist auf Personen weiblichen Geschlechts unter achtzehn Jahren zu beschränken; für die Annahme, dass von dem Angeklagten die Gefahr sexueller Verfehlungen auch gegenüber Kindern und Jugendlichen männlichen Geschlechts ausgehe, bieten die Feststellungen des angefochtenen Urteils keinen Anhalt (vgl. BGH, Beschluss vom 8. Mai 2008 – 3 StR 122/08, juris Rn. 3; Beschluss vom 17. Februar 1995 – 2 StR 13/95, BGHR StGB § 70 Abs. 1 Umfang, zulässiger 2). Der Senat hat über die entsprechende Abänderung des Berufsverbots in analoger Anwendung von § 354 Abs. 1 StPO selbst entschieden.“

Der Adhäsionsausspruch ist aufgehoben worden, weil im Urteil nicht deutlich wurde, ob die Strafkammer, wie regelmäßig erforderlich, die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse der Tatbeteiligten berücksichtigt hat. Insoweit muss dann jetzt das Zivilverfahren betrieben werden.

Skimming – wann beginnt der Versuch?

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Ich liebe ja für das Blog die vielen kleinen Schmankerl = die vielen schönen Entscheidungen, die ich von Kollegen geschickt bekomme. Die sind zwar nicht unbedingt immer „Jura am Hochreck“, aber meist für die Praxis interessant: Nachahmenswert oder auch nicht. Darüber darf man dann aber das „Hochreck“ nicht vergessen. Und deshalb heute mal richtig Jura mit drei BGH-Entscheidungen.

Starten will ich mit dem BGH, Beschl. v. 29.01.2014 – 1 StR 654/13 – zur Frage des Versuchsbeginns beim sog. Skimming. Dazu heißt es:

Die vorstehenden abstrakt-generellen Maßstäbe des Versuchsbeginns bedürfen angesichts der Vielzahl denkbarer Sachverhaltsgestaltungen stets einer wertenden Konkretisierung unter Beachtung der Umstände des Einzelfalls (BGH, Urteile vom 12. Dezember 2001 – 3 StR 303/01, NJW 2002, 1057; vom 27. Januar 2011 – 4 StR 338/10, NStZ 2011, 517 Rn. 6). Auf die strukturellen Besonderheiten des in Frage kommenden Tatbestands ist dabei Bedacht zu nehmen (BGH, Urteil vom 7. November 2007 – 5 StR 371/07, NStZ 2008, 409, 410; Beschluss vom 15. März 2011 – 3 StR 15/11, wistra 2011, 299, 300 Rn. 5).

b) Bei der Bestimmung des Versuchsbeginns zu der Straftat des Nachmachens (§ 152a Abs. 1 Nr. 1 StGB) einer Zahlungskarte mit Garantiefunktion i.S.v. § 152b Abs. 4 StGB muss – den vorgenannten Grundsätzen entsprechend – das unmittelbare Ansetzen auf die Fälschungshandlung, also das Über-tragen der zuvor ausgespähten Kartendaten auf die Kartendublette, bezogen werden (vgl. BGH aaO, wistra 2011, 299, 300 Rn. 6; Saliger StV 2012, 528 mwN). In der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist deshalb anerkannt, dass das bloße Anbringen von Skimming-Gerätschaften an einem Geldautoma-ten noch kein unmittelbares Ansetzen zu der Tat des Nachmachens von Zahlungskarten begründet (BGH aaO, wistra 2011, 299, 300 Rn. 6; BGH, Be-schluss vom 11. August 2011 – 2 StR 91/11, NStZ-RR 2011, 367, 368; siehe auch BGH, Beschluss vom 14. September 2010 – 5 StR 336/10, NStZ 2011, 89). Gelingt es dem Täter nicht, die mit Hilfe der Skimming-Geräte aufgezeichneten Datensätze in seinen Besitz zu bringen, fehlt es ebenfalls am Versuchs-beginn des Nachmachens von Zahlungskarten (BGH aaO, NStZ 2011, 89).

c) Ob bei der gebotenen wertenden tatbestands- und einzelfallbezoge-nen Konkretisierung des Versuchsbeginns ein unmittelbares Ansetzen zu der Tat gemäß § 152b i.V.m. § 152a Abs. 1 Nr. 1 StGB bei dem zeitlich gestreckten Vorgang von der Erlangung der Kartendaten durch die Skimming-Gerät-schaften bis zu der Übertragung dieser Daten auf die Kartendubletten vor dem Beginn der Fälschungshandlung selbst gegeben sein kann, ist in der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs noch nicht vollständig geklärt.

Der 4. Strafsenat hat bei der geplanten Zahlungskartenfälschung unter Verwendung mittels „Skimming“ erlangter Kartendaten die Übermittlung der gewonnenen, aber noch nicht ausgewerteten Daten an die für die Herstellung der Dubletten zuständigen Mittäter im Ausland als unmittelbares Ansetzen aus-reichen lassen (BGH, Urteil vom 27. Januar 2011 – 4 StR 338/10, NStZ 2011, 517 f. Rn. 8). Dabei hat er maßgeblich auf das – für den konkreten Fall festge-stellte – eingespielte System von Tatbeiträgen abgestellt, innerhalb dessen den für die Erstellung der Dubletten zuständigen Mittätern im Ausland die einzelnen Datenübersendungen jeweils avisiert wurden. Der die Übersendung veranlassende Angeklagte habe damit „gleichsam einen automatisierten Ablauf“ in Gang gesetzt, bei dem die Auswertung der Speichermedien durch Abgleich der Videoaufzeichnungen und der ausgelesenen Kartendaten als der Fälschung vorgelagerte Verhaltensweisen bei wertender Betrachtung keine dem Versuchsbeginn entgegen stehenden Zwischenschritte bedeuteten (BGH aaO, NStZ 2011, 517 f. Rn. 8).

Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat dahinstehen lassen, ob dieser Rechtsprechung zu folgen wäre (BGH, Beschluss vom 15. März 2011 – 3 StR 15/11, wistra 2011, 299, 300 Rn. 6). Der 2. Strafsenat nimmt ein unmittelbares Ansetzen zum Nachmachen von Zahlungskarten mit Garantiefunktion „erst dann“ an, wenn der „Täter vorsätzlich und in der tatbestandsmäßigen Absicht mit der Fälschungshandlung selbst beginnt“ (BGH, Beschluss vom 11. August 2011 – 2 StR 91/11, NStZ-RR 2011, 367, 368).

Der 1. Strafsenat konnte es dann aufgrund der getroffenen Feststellungen offen lassen, ob und gegebenenfalls unter welchen Voraussetzungen ein unmittelbares Ansetzen zum Nachmachen von Zahlungskarten mit Garantiefunktion vor dem Beginn der eigentlichen Fälschungshandlung den Versuchsbeginn begründen kann. Denn die ließen selbst unter Berücksichtigung der vom 4. Strafsenat vertretenen Rechtsauffassung die Annahme unmittelbaren Ansetzens jedenfalls nicht zu.