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StGB I: Eine Karikatur mit Hakenkreuz auf Twitter, oder: Kunstfreiheit oder Meinungsäußerung

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Und dann heute wieder drei Entscheidungen aus der Kiste: „Materielles Recht“, also StGB.

Ich beginne mit dem BayObLG, Beschl. v. 29.11.2023 – 202 StRR 88/23. Der äußert sich mal wieder/noch einmal zur Strafbarkeit nach § 86a StGB wegen Verwendens einer ein Hakenkreuz enthaltenden Karikatur auf Twitter.

Das AG hat den Angeklagten wegen Verwendens von Kennzeichen verfassungswidriger Organisationen schuldig gesprochen, aber von der Verhängung einer Strafe abgesehen. Auf die hiergegen von der Staatsanwaltschaft eingelegte Berufung, die auf den Rechtsfolgenausspruch beschränkt war, hat das LG das erstinstanzliche Urteil dahin abgeändert, dass der Angeklagte zu einer Geldstrafe verurteilt worden ist. Die Berufung des Angeklagten wurde als unbegründet verworfen. Mit seiner gegen das Berufungsurteil gerichteten Revision rügt der Angeklagte die Verletzung formellen und materiellen Rechts. Seine Revision hatte keinen Erfolg.

Das LG hatte folgende tatsächliche Feststellungen getroffen:

„Am 23.06.2022 entdeckte der Angeklagte, der Mitglied der AfD ist, auf seinem Twitter-Account einen Beitrag eines anderen Twitter-Nutzers mit einem Bild. Diesen „Tweet“ mit dem Bild teilte der Angeklagte auf seinem Twitter-Account mit seinerzeit ca. 13.000 „Followern“. Das Bild zeigt die realistische Zeichnung des Körpers einer Frau, die ein blaues Kleid mit EU-Flagge auf dem Bauch trägt. Das Kleid wird nach oben geweht, so dass das rote Innenfutter mit einem Hakenkreuz in einem weißen Kreis auf Höhe des Oberschenkels deutlich erkennbar ist. Über dem Bild ist der Kommentar „Bin mal auf den shitstorm gespannt…“ zu lesen.2

Wie gesagt, auch das BayObLG ist der Auffassung, dass ein Verstoß gegen § 86a StGB vorliegt. Hier die Leitsätze zu der recht umfangreiche begründeten Entscheidung:

    1. Das „Teilen“ einer Abbildung mit einem Hakenkreuz, das dem Angeklagten von einem Dritten auf seinem Twitter-Account eingestellt wurde, mit seinen ca. 13.000 „Followern“ stellt ein öffentliches Verwenden des Kennzeichens einer verfassungswidrigen Organisation dar.
    2. Eine auf Grund des Schutzzwecks des § 86a Abs. 1 StGB erforderliche Einschränkung des Tatbestands ist nur dann gerechtfertigt, wenn sich auf Anhieb aus der Abbildung in eindeutiger und offenkundiger Weise die Gegnerschaft des Angeklagten zur NS-Ideologie ergibt.
    3. Eine Verhaltensweise dient der staatsbürgerlichen Aufklärung im Sinne des § 86 Abs. 4 i.V.m. § 86a Abs. 3 StGB, wenn es um die Vermittlung von Wissen zur Anregung der politischen Willensbildung geht.
    4. Ein Ausschluss der Strafbarkeit wegen Verwendens von Kennzeichen verfassungswidriger und terroristischer Organisationen aufgrund der Kunstfreiheit (§ 86 Abs. 4 i.V.m. § 86a Abs. 3 StGB) kommt nur dann in Betracht, wenn das Handeln des Angeklagten dem Werkbereich oder dem Wirkbereich künstlerischen Schaffens unterfällt, was dann nicht der Fall ist, wenn er weder Hersteller des Werks ist noch von diesem mit der Verbreitung betraut wurde.
    5. Die Meinungsäußerungsfreiheit nach Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG wird durch § 86a StGB als allgemeines Gesetz im Sinne des Art. 5 Abs. 2 GG eingeschränkt. Der Bedeutung des Grundrechts der Meinungsäußerungsfreiheit wird dadurch hinreichend Rechnung getragen, dass durch die teleologische Reduktion des Straftatbestands Fälle, in denen die Gegnerschaft des Handelnden zu der verfassungswidrigen Organisation zweifelsfrei und auf Anhieb ersichtlich wird, von der Strafbarkeit ausgenommen werden.

BVerfG I: VB gegen abgelehnte Wiederaufnahme, oder: Klatsche für GBA und OLG Frankfurt aus Karlsruhe

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Und dann auf die in 5. KW., und zwar mit zwei Entscheidungen des BVerfG.

Zunächst weise ich hin auf den  BVerfG, Beschl. v.  04.12.2023 – 2 BvR 1699/22. Auf den ist ja in der vergangenen Woche schon an verschiedenen Stellen hingewiesen worden. Es handelt sich um die (teilweise) erfolgreiche Verfassungsbeschwerde einer rechtskräftig verurteilten Frau gegen die Ablehnung einer Wiederaufnahme des Strafverfahrens durch das OLG Frankfurt am Main, und zwar durch den OLG Frankfurt am Main, Beschl. v. 08.07.2022 – 1 Ws 21/22.

Ich mache es mir mit der Sache einfach, vor allem auch weil der Beschluss des BVerfG so umfangreich ist, dass man ihn hier kaum vorstellen kann. Ich nehme also nur die Pressemitteilung des BVerfG und verweise im Übrigen auf den verlinkten Volltext der Entscheidung.

In der PM heißt es:

„Mit heute veröffentlichtem Beschluss hat die 3. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts der Verfassungsbeschwerde einer wegen Mordes rechtskräftig Verurteilten teilweise stattgegeben. Diese wendet sich gegen die fachgerichtliche Ablehnung einer Wiederaufnahme des Strafverfahrens, nachdem der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) eine Verletzung der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK) festgestellt hatte.

Das Recht auf ein faires Verfahren ist verletzt, wenn Zweifel an der Unparteilichkeit eines Gerichts durch objektive Kriterien begründet sind. War ein Richter mit der Tat in einem früheren Verfahren gegen andere Tatbeteiligte befasst, können sich solche Kriterien bereits aus dem früheren Urteil ergeben.

Die Beschwerdeführerin wurde wegen Mordes an ihrem damaligen Ehemann zu einer lebenslangen Freiheitsstrafe verurteilt. An dem Urteil wirkte ein Richter mit, der auch schon an der Verurteilung des ehemaligen Lebensgefährten der Beschwerdeführerin wegen derselben Tat mitgewirkt hatte. Nachdem der EGMR aufgrund dieser Mitwirkung einen Konventionsverstoß festgestellt hatte, beantragte die Beschwerdeführerin die Wiederaufnahme des Strafverfahrens gegen sie. Das Landgericht lehnte dies ab. Das Oberlandesgericht wies die hiergegen erhobene sofortige Beschwerde als unbegründet zurück. Die Beschwerdeführerin habe nicht dargelegt, dass das Urteil auf dem Konventionsverstoß beruhe.

Das Oberlandesgericht hat den allgemeinen Justizgewährungsanspruch der Beschwerdeführerin aus Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 20 Abs. 3 Grundgesetz (GG) verletzt. Es stellt Anforderungen, die im Fall der Beschwerdeführerin unerfüllbar und unzumutbar sind. Damit erschwert es den Zugang zu einer erneuten Hauptverhandlung in einer Weise, die aus Sachgründen nicht mehr zu rechtfertigen ist.

Die Sache wird an das Oberlandesgericht zurückverwiesen.

Sachverhalt:

Der ehemalige Lebensgefährte der Beschwerdeführerin wurde 2011 wegen gemeinschaftlichen Mordes an ihrem damaligen Ehemann zu einer lebenslangen Freiheitsstrafe verurteilt. Am Urteil wirkte ein Richter als Berichterstatter mit, der im späteren Strafverfahren gegen die Beschwerdeführerin den Vorsitz führte.

Im Verfahren gegen die Beschwerdeführerin lehnte diese den Vorsitzenden Richter gestützt auf diesen Umstand wegen Besorgnis der Befangenheit ab. Das Ausgangsgericht wies das Ablehnungsgesuch zurück und verurteilte die Beschwerdeführerin im April 2014 wegen Mordes zu einer lebenslangen Freiheitsstrafe. Hiergegen legte die Beschwerdeführerin – jeweils erfolglos – Revision zum Bundesgerichtshof und Verfassungsbeschwerde beim Bundesverfassungsgericht ein.

Auf ihre daraufhin erhobene Individualbeschwerde stellte der EGMR wegen der Mitwirkung des Vorsitzenden Richters einen Konventionsverstoß fest. Zwar gebe es nach subjektiven Kriterien keine Anzeichen dafür, dass der Richter im Verfahren gegen die Beschwerdeführerin mit persönlicher Voreingenommenheit vorgegangen wäre. Allerdings seien ihre Zweifel, dass der am Urteil gegen ihren ehemaligen Lebensgefährten mitwirkende Richter bereits zu einer vorgefassten Meinung über ihre Schuld gelangt sei, aufgrund objektiver Kriterien gerechtfertigt. Das Ausgangsgericht habe in diesem früheren Urteil seine Feststellungen die Beschwerdeführerin betreffend als Tatsachen mit entsprechender rechtlicher Einordnung und nicht als reine Vermutungen dargestellt. Dies gehe über das hinaus, was notwendig gewesen sei, um die Tat ihres ehemaligen Lebensgefährten rechtlich einzustufen (EGMR, Urteil vom 16. Februar 2021, Nr. 1128/17).

Die Beschwerdeführerin beantragte daraufhin beim Landgericht die Wiederaufnahme des Strafverfahrens. Das Landgericht verwarf den Antrag als unzulässig. Die dagegen eingelegte sofortige Beschwerde verwarf das Oberlandesgericht mit angegriffenem Beschluss vom 8. Juli 2022 als unbegründet. Zur Begründung führte es unter anderem aus, dass nach dem Gesetzeswortlaut für eine Wiederaufnahme das Urteil auf dem Konventionsverstoß beruhen müsse. Es sei Aufgabe der Beschwerdeführerin, Anhaltspunkte dafür darzulegen, dass sich der Konventionsverstoß auf die Verurteilung ausgewirkt haben könne und ihre Verurteilung bei Beachtung der verletzten Konventionsnorm möglicherweise anders ausgefallen wäre. Der EGMR habe festgestellt, dass von der persönlichen Unparteilichkeit des Richters auszugehen sei. Auch vor diesem Hintergrund habe Vortrag dazu erfolgen müssen, aufgrund welcher Umstände davon auszugehen sei, dass das Urteil auf dem festgestellten Konventionsverstoß beruhe.

Wesentliche Erwägungen der Kammer:

Soweit sich die Verfassungsbeschwerde gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts richtet, ist sie zulässig und begründet. Das Oberlandesgericht hat den allgemeinen Justizgewährungsanspruch der Beschwerdeführerin (Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 20 Abs. 3 GG) verletzt. Es stellt Anforderungen an die Darlegung, dass das Urteil auf dem festgestellten Konventionsverstoß beruhe, die im Fall der Beschwerdeführerin unerfüllbar und unzumutbar sind und damit den Zugang zu einer erneuten Hauptverhandlung in einer Weise erschweren, die aus Sachgründen nicht mehr zu rechtfertigen ist.

  1. a) Das Oberlandesgericht fordert von der Beschwerdeführerin eine Darlegung dazu, dass sich im Urteil gegen sie Anhaltspunkte für eine Begründung der Besorgnis der Befangenheit finden. Es sei nicht Aufgabe des Wiederaufnahmegerichts zu untersuchen, ob in dem umfangreichen Urteil gegen sie Feststellungen getroffen oder im Rahmen der Beweiswürdigung Schlüsse gezogen wurden, die auf einer Voreingenommenheit beruhen könnten.

Hiermit verlangt das Oberlandesgericht Anhaltspunkte, die in einem Fall wie dem streitgegenständlichen nicht vorliegen können. Denn in einem Fall der Vorbefassung können sich aus dem späteren Urteil Zweifel an der Unparteilichkeit des Gerichts dann ergeben, wenn zum einen Indikatoren gegen die Unparteilichkeit vorliegen und zum anderen solche fehlen, die für sie sprechen. Nach der Rechtsprechung des EGMR spricht für die Unparteilichkeit, dass das im Folgeprozess ergangene Urteil keine Verweise oder Bezugnahmen auf die Feststellungen im früheren Urteil enthält. Umgekehrt spricht die Zitierung von Auszügen aus dem früheren Urteil in der späteren Rechtssache gegen die Unparteilichkeit. Fehlen – wie im vorliegenden Fall – im späteren Urteil gegen die Unparteilichkeit sprechende Gesichtspunkte, können gleichwohl objektiv begründete Zweifel an der Unparteilichkeit bestehen, wenn sich dies aus der Prüfung des früheren Urteils ergibt.

Wird für die Wiederaufnahme nach § 359 Nr. 6 Strafprozessordnung (StPO) dennoch gefordert, trotz der im Urteil des EGMR festgestellten Indikatoren für die Unparteilichkeit im späteren Urteil dem entgegenstehende gegen sie sprechende Anhaltspunkte in eben diesem Urteil darzulegen, wird Unmögliches verlangt. Denn beides schließt sich gegenseitig aus. Enthält ein Urteil keine Verweise oder Bezugnahmen auf Feststellungen im früheren Urteil und beruht es auf einer eigenständigen Beweiserhebung und Beweiswürdigung, können Auszüge aus dem früheren Urteil oder Bezugnahmen auf seine Feststellungen ohne eigene Beweiserhebung und Beweiswürdigung im späteren nicht enthalten sein. Jedenfalls ist eine solche Darlegung unzumutbar. Denn es ist nicht erkennbar, welche hiervon unabhängigen Anhaltspunkte gegen die Unparteilichkeit gemeint sein könnten, wenn die in der Rechtsprechung des EGMR entwickelten Indikatoren im späteren Urteil gerade nicht vorliegen.

In der Sache verkennt das Oberlandesgericht, dass der vom EGMR festgestellte Konventionsverstoß nicht darin liegt, dass (möglicherweise) ein tatsächlich voreingenommener Richter an dem gegen die Beschwerdeführerin geführten Verfahren und an der gegen sie ergangenen Entscheidung beteiligt war, sondern darin, dass ein Richter mitgewirkt hat, bezüglich dessen Unvoreingenommenheit bei objektiver Betrachtung aus Sicht der Beschwerdeführerin gerechtfertigte Zweifel bestanden. Dieser Konventionsverstoß wirkte sich bereits in der Einflussnahme dieses Richters im gegen die Beschwerdeführerin geführten Verfahren als solcher und nicht nur dann aus, wenn eine etwaige Voreingenommenheit in der Entscheidung ihren Niederschlag gefunden hätte.

b) Die vom Oberlandesgericht aufgestellten Anforderungen sind auch sachlich nicht gerechtfertigt.

Wegen der Bedeutung der Rechtskraft ist die Wiederaufnahme eines Strafverfahrens grundsätzlich nur unter engen Voraussetzungen möglich ist. Dies rechtfertigt jedoch keine Auslegung, durch die bestimmte Fälle, in denen ein Verstoß gegen die EMRK festgestellt wurde, schon dem Grunde nach von einer Wiederaufnahme gemäß § 359 Nr. 6 StPO ausgeschlossen sind. Das wäre indes die Folge der unerfüllbaren Darlegungsanforderungen der Fachgerichte. Sie lassen die Wiederaufnahme schon dem Grunde nach nicht zu, wenn im Fall der Vorbefassung eines Richters der EGMR einen Verstoß gegen Art. 6 Abs. 1 EMRK wegen objektiv begründeter Zweifel an der Unparteilichkeit des Gerichts allein auf Anhaltspunkte im früheren Urteil stützt.

Der Gesetzgeber hat mit § 359 Nr. 6 StPO die Möglichkeit zur Korrektur eines Verstoßes gegen die EMRK geschaffen. Das Beruhenserfordernis schließt dabei die Wiederaufnahme in den Fällen aus, in denen sich ein Konventionsverstoß nicht ausgewirkt hat. Dies darf aber nicht dazu führen, dass bestimmte, in der Rechtsprechung des EGMR anerkannte Konstellationen einer Verletzung der EMRK von vorneherein ausgeschlossen sind.

Andernfalls bestünde ein Wertungswiderspruch zu den verfassungsrechtlichen Anforderungen, die aus einer Verletzung des Rechts auf den gesetzlichen Richter gemäß Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG folgen. Verlangt Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG, dass bei fehlerhafter Besetzung des Gerichts Strafurteile aufgehoben werden – was im Rahmen der Revision gemäß § 338 Nr. 3 StPO gerügt und gegebenenfalls erreicht werden kann –, kann eine gegen Art. 6 Abs. 1 EMRK verstoßende Besetzung des Gerichts nicht weniger schwer wiegen. Dies ist auch bei der Auslegung und Anwendung des § 359 Nr. 6 StPO zu berücksichtigen.“

Wenn man den Volltext liest, kann man nur sagen: Das haben das OLG Frankfurt am Main und auch der GBA aber ganz schön „einen auf den Deckel bekommen“. Der GBA fängt sich einen für die Forderung, dass habe vorgetragen werden müssen, dass „ein anderer Richter bei einer rational begründeten Entscheidungsfindung aufgrund der durchgeführten Hauptverhandlung auch zu einem anderen Ergebnis hätte gelangen können„. Das sieht das BVerfG als „unzumutbar“ an. Und das OLG darf lesen: „Das Oberlandesgericht stellt für den Wiederaufnahmeantrag Anforderungen an die Darlegung des Beruhens gemäß § 359 Nr. 6 StPO, die im Fall der Beschwerdeführerin unerfüllbar und unzumutbar sind, und erschweren damit den Zugang zu einer erneuten Hauptverhandlung in einer Weise, die aus Sachgründen nicht mehr zu rechtfertigen ist. „

StGB III: Brandstiftung mit gesundheitlicher Gefahr, oder: Zeitpunkt der Vornahme der Tathandlung

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Und dann im dritten Posting des Tages hier ein weiterer Beschluss des BayObLG. Das äußert sich im BayObLG, Beschl. v. 26.06.2023 – 203 StRR 212/23 – also schon etwas älter – zum Tatbestand des § 306a Abs. 2 StGB, also der „schweren Brandstiftung“.

Nach § 306a Abs. 2 StGB wird bestraft, „wer eine in § 306 Abs. 1 Nr. 1 bis 6 bezeichnete Sache in Brand setzt oder durch eine Brandlegung ganz oder teilweise zerstört und dadurch einen anderen Menschen in die Gefahr einer Gesundheitsschädigung bringt.

Dazu das BayObLG mit folgenden Leitsätzen:

    1. Für die Erfüllung des Tatbestands von § 306a Abs. 2 StGB kommt es bezüglich der Gefahr der Gesundheitsschädigung nicht darauf an, dass die Person, deren Gesundheit in konkrete Gefahr geraten ist, sich bereits im Zeitpunkt der Vornahme der Tathandlung im Wirkbereich der Tat befunden hat. Auch Personen, die nach diesem Zeitpunkt in deren Wirkbereich gelangen, sind grundsätzlich taugliche Gefährdungsopfer.
    2. Nach § 306a Abs. 2 StGB sind dem Täter als Verwirklichung der gerade mit einem Brand eines Gebäudes oder einer Hütte typischerweise einhergehenden Gefahr grundsätzlich auch Gesundheitsschädigungen zuzurechnen, die sich eine anwesende oder hinzukommende Person bei Rettungsmaßnahmen oder Löschversuchen zuzieht. Der tatbestandsspezifische Gefahrverwirklichungszusammenhang liegt auch dann vor, wenn nach der Brandlegung eine Person, die sich zu einem rettenden Eingreifen trotz der hiermit einhergehenden Risiken typischerweise, etwa aufgrund ihres Berufes oder als Garant, veranlasst sehen darf, zur Hilfeleistung hinzukommt und im Zusammenhang mit diesem Bemühen bei dem Rettungsversuch verletzt wird, sofern keine besonders riskante, unvernünftige oder sinnlose Rettungsaktion vorgenommen wurde.

StGB II: „Ich mache Euch fertig, Ihr Schlampen“, oder: Keine Meinungsäußerung, sondern Formalbeleidigung,

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Die zweite Entscheidung des Tages kommt auch aus dem Komplex „Äußerungsdelikte“. Und zwar hat das BayObLG im BayObLG, Beschl. v. 06.11.2023 – 202 StRR 80/23 – zur Strafbarkeit der Bezeichnung einer Frau als „Schlampe“ als Beleidigung Stellung genommen.

Der Angeklagte ist vom AG/LG wegen Beleidigung (§ 185 StGB) zu einer Geldstrafe verurteilt worden. Die Berufungskammer hatte dazu  im Wesentlichen folgende Feststellungen getroffen:

„Der vielfach vorbestrafte Angeklagte war bis Ende März 2022 mit der Mutter der Verletzten liiert. Weil die Mutter dem Angeklagten nach der Trennung für einen Antrag beim Arbeitsamt benötigte Unterlagen nicht zur Verfügung stellte, wollte der Angeklagte diese unter Druck setzen und zur Herausgabe der Unterlagen bewegen. Zu diesem Zweck veröffentlichte er auf Facebook eine Fotocollage verschiedener von der Verletzten gefertigter Torten und bewarb den Verkauf von Torten, wobei er deren Namen nannte. Nachdem die Verletzte am 04.04.2022 gegen 9.00 Uhr in einem Telefonat von dem Angeklagten verlangt hatte, den Beitrag bei Facebook zu löschen, äußerte der Angeklagte ihr gegenüber: „Ich mach euch fertig, ihr Schlampen!“.

Dagegen die Revision, die keinen Erfolg hatte:

„2. Der Schuldspruch wegen Beleidigung gemäß § 185 StGB hält im Ergebnis der sachlich-rechtlichen Nachprüfung stand.

a) Die Beweiswürdigung des Berufungsgerichts weist keinen Rechtsfehler auf. Insbesondere wird diese den gesteigerten Anforderungen bei einer hier gegebenen Aussage-gegen-Aussage-Konstellation noch hinreichend gerecht (vgl. hierzu nur BayObLG, Beschl. v. 12.07.2021 – 202 StRR 76/21 = OLGSt StPO § 261 Nr 31 m.w.N.). Soweit der Beschwerdeführer auf eine Beweisaufnahme in der Revisionsinstanz drängt, verkennt er das Wesen der Revision, die darauf gerichtet ist, das angefochtene Urteil auf Rechtsfehler zu überprüfen (§ 337 Abs. 1 StPO), sodass eine Beweisaufnahme, die allein dem Tatrichter obliegt, durch das Revisionsgericht von vornherein nicht in Betracht kommt.

b) Im Ergebnis zu Recht ist die Berufungskammer von der Erfüllung des Beleidigungstatbestands nach § 185 Var. 1 StGB ausgegangen.

aa) Die Bezeichnung der Gesprächspartnerin durch den Angeklagten als „Schlampe“ stellt zweifelsfrei durch die darin zum Ausdruck gekommene Missachtung einen Angriff auf die persönliche Ehre der Verletzten dar.

bb) Zwar ist es rechtsfehlerhaft, soweit das Berufungsgericht lapidar ausführt, es seien „keinerlei“ Anhaltspunkte für das Vorliegen berechtigter Interessen des Angeklagten ersichtlich. Denn das Landgericht hat dabei außer Acht gelassen, dass die Äußerung selbstverständlich am Grundrecht der Meinungsäußerungsfreiheit des Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG zu messen ist. Indessen beruht das Urteil nicht auf diesem Rechtsfehler im Sinne des § 337 Abs. 1 StGB, weil die Meinungsäußerungsfreiheit des Angeklagten hinter das Recht der Verletzten auf Achtung ihrer persönlichen Ehre wegen der Besonderheiten des Tatgeschehens zurücktritt.

(1) Nach gefestigter verfassungsgerichtlicher Rechtsprechung erfordert das Grundrecht der Meinungsfreiheit als Voraussetzung einer strafgerichtlichen Verurteilung nach § 185 StGB regelmäßig auf der Grundlage der konkreten Umstände einer Äußerung und ihrer Bedeutung eine abwägende Gewichtung der Beeinträchtigungen, die der persönlichen Ehre auf der einen und der Meinungsfreiheit auf der anderen Seite drohen. Nur in Ausnahmefällen tritt bei herabsetzenden Äußerungen, die die Menschenwürde eines anderen antasten oder sich als Formalbeleidigung oder Schmähung darstellen, die Meinungsfreiheit hinter den Ehrenschutz zurück, ohne dass es einer Einzelfallabwägung bedarf (BVerfG [2. Kammer des 1. Senats], Beschl. – jeweils – v. 19.05.2020 – 1 BvR 2397/19 = NJW 2020, 2622 = EuGRZ 2020, 589; 1 BvR 2459/19 = NJW 2020, 2629; 1 BvR 1094/19 = NJW 2020, 2631 = EuGRZ 2020, 595; 1 BvR 362/18 = NJW 2020, 2636 = DVBl 2020, 1279; vgl. hierzu auch BayObLG, Beschl. v. 04.07.2022 – 202 StRR 61/22 = NJW 2022, 3236 m.w.N.).

(2) Die inkriminierte Äußerung des Angeklagten ist nach den vom Tatgericht getroffenen Feststellungen sowohl als Schmähkritik als auch als Formalbeleidigung einzustufen, was eine Abwägung der gegenseitigen Rechte des Angeklagten einerseits und der Verletzten andererseits entbehrlich macht.

(a) Allerdings rechtfertigt nach der Judikatur des Bundesverfassungsgerichts selbst eine überzogene, völlig unverhältnismäßige oder sogar ausfällige Kritik noch nicht die Einschätzung als Schmähung (BVerfG, Beschl. v. 09.02.2022 – 1 BvR 2588/20 = StV 2022, 380 = NJW 2022, 1523 = NVwZ-RR 2022, 441 = BeckRS 2022, 6210). Eine solche ist erst dann anzunehmen, wenn die Äußerung keinen nachvollziehbaren Bezug mehr zu einer sachlichen Auseinandersetzung hat und es bei ihr nur um das grundlose Verächtlichmachen der betroffenen Person als solcher geht (BVerfG, Beschl. – jeweils – v. 19.05.2020 – 1 BvR 2397/19; 1 BvR 1094/19; 1 BvR 362/18 [a.a.O.]; BayObLG a.a.O.). Dies war hier indes der Fall. Der Beschimpfung ging ein Anruf der Verletzten voraus, die den Angeklagten aufforderte, die Veröffentlichung ihres Namens im Internet zu löschen. Auf dieses Verlangen reagierte der Angeklagte mit den Worten: „Ich mach euch fertig, ihr Schlampen“, ohne dass auch nur im Ansatz der an ihn herangetragene Wunsch bei verständiger Würdigung einen Anlass bieten würde, mit einer derartigen Verunglimpfung zu reagieren. Ein Sachzusammenhang zwischen der Titulierung als „Schlampe“, die in gewissen Kreisen verwendet wird gegenüber einer Person, der in sexual-ethischer Hinsicht tatsächliche oder vermeintliche Verfehlungen nachgesagt werden oder deren Lebensführung nicht den von der Gesellschaft an Minimalanforderungen gestellten sozial-adäquaten Verhaltens gerecht wird, und deren vorher geäußerten Anliegen bestand nach den tatrichterlichen Feststellungen nicht. Eine Auseinandersetzung in der Sache ist in der Verbalinjurie in Anbetracht des von der Verletzten vorher geäußerten Anliegens nicht zu finden. Es ging dem Angeklagten ersichtlich nur darum, seiner Gesprächspartnerin und deren Mutter, mit der er vorher liiert war, mit der Bezeichnung den persönlichen Achtungsanspruch, der jeder Person kraft ihres Menschseins zukommt, von vornherein abzusprechen. Ihm kam es ersichtlich allein darauf an, seine Gesprächspartnerin „niederzumachen“ (vgl. hierzu BVerfG [2. Kammer des 1. Senats], Beschl. v. 14.06.2019 – 1 BvR 2433/17 = NJW 2019, 2600 = NStZ-RR 2019, 277 = K&R 2019, 582 = EuGRZ 2019, 431 = MMR 2019, 668 = BayVBl 2019, 742 = JR 2020, 28 = DVBl 2020, 43 = BeckRS 2019, 15126; 09.02.2022 – 1 BvR 2588/20 = StV 2022, 380 = NJW 2022, 1523 = NVwZ-RR 2022, 441 = BeckRS 2022, 6210).

(b) Überdies ist die inkriminierte Äußerung auch als Formalbeleidigung zu werten. Hiervon ist bei der Verwendung besonders krasser, aus sich heraus herabwürdigender Schimpfwörter – etwa aus der Fäkalsprache – auszugehen, bei denen die gesellschaftlich absolut missbilligte und tabuisierte Begrifflichkeit dazu führt, dass sie in aller Regel von vornherein nicht dem grundrechtlichen Schutz der Meinungsäußerungsfreiheit unterliegt (BVerfG [2. Kammer des 1. Senats], Beschl. v. 19.05.2020 – 1 BvR 2397/19 [a.a.O.]; BVerfGE 82, 43, 51 = NJW 1990, 1980; BVerfGE 93, 266, 294 = NJW 1995, 3303; BVerfG, Beschl. v. 14.06.2019 – 1 BvR 2433/17 [a.a.O.]; BayObLG a.a.O.). Die Bezeichnung einer Gesprächspartnerin als „Schlampe“ erfüllt diese Anforderungen, zumal – wie bereits dargelegt – nicht ansatzweise eine Konnexität zwischen dem vorangegangenen Verhalten der Verletzten und deren Verunglimpfung durch den Angeklagten bestand.

(3) Ungeachtet dessen tritt aber selbst bei Vornahme einer Abwägung der widerstreitenden Interessen die Meinungsäußerungsfreiheit des Angeklagten aufgrund der Besonderheiten des Einzelfalles hinter den Schutz der persönlichen Ehre der Verletzten zurück. Zwar spricht einerseits zugunsten des Angeklagten, dass die Äußerung anlässlich eines Telefonats mit der Verletzten gefallen ist, sodass keine Wahrnehmung durch Dritte erfolgte und deshalb der Integritätsangriff keine erhebliche Wirkung entfalten konnte (vgl. hierzu BayObLG a.a.O.). Auch handelte es sich um eine spontane Entgleisung des Angeklagten, der aufgrund der vorangegangenen Trennung von der Mutter der Verletzten offensichtlich aufgebracht war. Dagegen ist andererseits auf Seiten der Verletzten aber zu berücksichtigen, dass es bei dem Gespräch nicht etwa um eine die Öffentlichkeit berührende Angelegenheit oder dergleichen ging, bei welcher der Meinungsäußerungsfreiheit ein besonderes Gewicht zukäme. Vielmehr handelt es sich um eine reine Privatfehde, bei der es dem Angeklagten darauf ankam, seine Gesprächspartnerin, deren Verhalten nach den tatrichterlichen Feststellungen nicht im Geringsten einen Anlass für die Äußerung des Angeklagten geboten hat, ohne jeden Kontext zu der vorangegangenen Unterhaltung in übler Art zu beschimpfen. Bei einer wertenden Gegenüberstellung und Abwägung der genannten Gesichtspunkte hat aufgrund der Besonderheiten des Einzelfalls die Meinungsäußerungsfreiheit des Angeklagten hinter das Persönlichkeitsrecht des Verletzten zurückzutreten, sodass sein Verhalten nicht nach § 193 StGB i.V.m. Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG gerechtfertigt ist…..“

StGB I: „…Sie „fetter Anwalt“ und „Rumpelstilzchen, oder: Ist das noch „Kampf ums Recht“?

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Und heute dann StGB-Delikte, und zwar zwei Mal etwas zu „Äußerungsdelikten“ und einmal Brandstiftung.

Ich beginne die Berichterstattung mit dem BVerfG, Beschl. v. 24.11.2023 – 1 BvR 1962/23 -, der gestern ja schon an verschiedenen Stellen über die „Ticker gelaufen“ ist.

Es geht um ein einstweiliges Verfügungsverfahren. In dem ist die Antragstellerin, eine Rechtsanwältin (?), vom AG/LG Dresden verurteilt worden, „es zu unterlassen, auf ihrer Internetseite „(…)“ über die Inhalte der nichtöffentlichen Sitzung eines Familiengerichts zu berichten, für die sie am 16. November 2021 als Verfahrensbeistand zugelassen worden war, und einen darin auftretenden Rechtsanwalt – den Verfügungskläger des Ausgangsverfahrens (im Folgenden: Verfügungskläger) – als „fetten Anwalt“ und „Rumpelstilzchen“ zu bezeichnen. Gegenstand der Verfassungsbeschwerde ist darüber hinaus eine weitere Verurteilung der Beschwerdeführerin, es zu unterlassen, Schriftstücke aus dem familiengerichtlichen Verfahren zu verbreiten sowie Dritte im Internet dazu anzustiften, dem Verfügungskläger – unter anderem durch Abgabe negativer Bewertungen im Internet ohne bestehendes Mandatsverhältnis – zu schaden.“

Das BVerfG hat die Verfassungsbeschwerde nicht zur Entscheidung genommen, da sie wohl nicht den Anforderungen der § 23 Abs. 1 Satz 2 Halbs. 1, § 92 BVerfGG genügt und deshalb unzulässig ist. Das BVerfG bemängelt. dass sie „nicht dem in § 90 Abs. 2 Satz 1 BVerfGG zum Ausdruck kommenden Grundsatz der Subsidiarität gerecht wird.“

Aber: Das BVerfG hat dennoch etwas zur Sache gesagt, und m.E. recht deutlich und recht viel. Nämlich:

„1. Allerdings lässt die Verfassungsbeschwerde eine Verletzung von Rechten im Sinne des § 90 Abs. 1 BVerfGG inhaltlich nachvollziehbar erkennen, soweit sie beanstandet, das Amtsgericht und ebenso das Landgericht hätten für ihre Annahme einer Beleidigung des Verfügungsklägers durch die Worte „fetter Anwalt“ und „Rumpelstilzchen“ den Kontext dieser Äußerungen nicht erörtert, zudem fehle es an einer Abwägung zwischen der persönlichen Ehre des Verfügungsklägers und ihrem Recht auf freie Meinungsäußerung.

a) Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts ist Voraussetzung jeder rechtlichen Würdigung von Meinungsäußerungen, dass ihr Sinn zutreffend erfasst worden ist. Maßgeblich ist hierfür der Sinn, den die Äußerung nach dem Verständnis eines unvoreingenommenen und verständigen Publikums hat. Dabei ist stets vom Wortlaut der Äußerung auszugehen. Dieser legt ihren Sinn aber nicht abschließend fest. Er wird vielmehr auch von dem sprachlichen Kontext, in dem die umstrittene Äußerung steht, und den Begleitumständen, unter denen sie fällt, bestimmt, soweit diese für die Rezipienten erkennbar waren. Urteile, die den Sinn der umstrittenen Äußerung erkennbar verfehlen und darauf ihre rechtliche Würdigung stützen, verstoßen gegen das Grundrecht der Meinungsfreiheit (vgl. BVerfGE 93, 266 <295>; 124, 300 <345>; stRspr). Diese Anforderungen verfehlen die Ausgangsgerichte bereits insoweit, als es den angegriffenen Entscheidungen sowohl an einer Betrachtung des Kontextes der auf der Internetseite „(…)“ veröffentlichten Äußerungen ermangelt, wie schon an jeglichen kontextbezogenen Feststellungen.

b) Ebensowenig in Einklang zu bringen mit der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts ist es überdies, wenn das Amtsgericht seine Annahme einer Beleidigung nach § 185 StGB allein darauf stützt, die Bezeichnungen „fetter Anwalt“ und „Rumpelstilzchen“ seien „ein Werturteil, welches ehrverletzenden Charakter“ habe, und das Landgericht ausführt, das Verhalten der Beschwerdeführerin verletze den Verfügungskläger „wie zutreffend erstinstanzlich ausgeführt“ in seinem allgemeinen Persönlichkeitsrecht. Damit lassen die Ausgangsgerichte jede Abwägung der widerstreitenden grundrechtlichen Interessen vermissen, die aber nur ausnahmsweise entbehrlich ist, wenn sich eine Äußerung als Schmähung oder Schmähkritik im verfassungsrechtlichen Sinne, als Angriff auf die Menschenwürde oder als Formalbeleidigung darstellt (vgl. BVerfGE 82, 43 <51>; 85, 1 <16>; 90, 241 <248>; 93, 266 <293 f.>; 99, 185 <196>; BVerfG, Beschlüsse der 2. Kammer des Ersten Senats vom 19. Mai 2020 – 1 BvR 2397/19 -, Rn. 14 ff.; vom 21. März 2022 – 1 BvR 2650/19 -, Rn. 26 ff.). Einen solchen Fall haben die Ausgangsgerichte indes nicht angenommen.

c) Aus dem Blick verloren haben die Ausgangsgerichte zudem, dass die untersagten Äußerungen im Kontext eines gerichtlichen Verfahrens gefallen sind, in dem die Beschwerdeführerin als Verfahrensbeistand bestellt worden war. Den Ausgangsgerichten war es daher verwehrt, eine Ehrverletzung des Verfügungsklägers anzunehmen, ohne zuvor auch nur in Erwägung zu ziehen, dass es unter dem Gesichtspunkt des sogenannten „Kampfs um das Recht“ im Kontext rechtlicher Auseinandersetzungen grundsätzlich erlaubt ist, auch besonders starke und eindringliche Ausdrücke zu benutzen, um Rechtspositionen und Anliegen zu unterstreichen (vgl. BVerfGE 76, 171 <192>; BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Ersten Senats vom 28. Juli 2014 – 1 BvR 482/13 -, Rn. 13; Beschlüsse der 2. Kammer des Ersten Senats vom 19. Mai 2020 – 1 BvR 2397/19 -, Rn. 33; vom 16. Oktober 2020 – 1 BvR 1024/19-, Rn. 20).

2. Die Verfassungsbeschwerde ist aber dennoch unzulässig, da sie nicht dem in § 90 Abs. 2 Satz 1 BVerfGG zum Ausdruck kommenden Grundsatz der Subsidiarität gerecht wird…..“

Nun ja. Polmeik hin, Polmeik her. Aber ich „fetter Anwalt“ und „Rumpelstilzchen“ ist mir dann doch ein wenig viel. Ich weiß auch nicht, welche „widerstreitenden grundrechtlichen Interessen“ vorliegen sollen, um jemanden so zu bezeichnen. Aber ich bin ja auch nicht beim BVerfG.