Kategoriearchiv: Strafrecht

Wohnungsschäden nach Polizeieinsatz/Durchsuchung, oder: Wer haftet?

entnommen wikimedia.org Urhber: Hichhich - Eigenes Werk

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Urhber: Hichhich – Eigenes Werk

Die zweite Entscheidung stammt dann heute – auf den ersten Blick – aus dem Zivilrecht, sie hat aber einen strafverfahrensrechtlichen Ursprung. Es geht um die Frage, die in der Praxis auch immer wieder eine Rolle spielt: Ist der Mieter, der in seiner Wohnung illegale Betäubungsmittel aufbewahrt, zum Ersatz von Schäden verpflichtet ist, die im Rahmen eines gegen den Mieter geführten Ermittlungsverfahrens bei der polizeilichen Durchsuchung der Wohnung entstanden sind. Dazu verhält sich das BGH, Urt. v. 14.12..2016 – VIII ZR 49/16:

Nach dem Sachverhalt war der Beklagte Mieter einer im Eigentum der Klägerin stehenden Wohnung. Diese Wohnung wurde Ende Juni 2013 aufgrund eines richterlichen Beschlusses durchsucht, der auf den Verdacht des unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge im Tatzeitraum Januar bis Oktober 2012 gestützt war. Von diesem Tatvorwurf wurde der Beklagte dann später rechtskräftig freigesprochen. Im Rahmen der Durchsuchung sind allerdings 26 Gramm Marihuana aufgefunden und sichergestellt worden. Insoweit wurde der Beklagte wegen vorsätzlichen unerlaubten Erwerbs von Betäubungsmitteln zu einer Freiheitsstrafe von drei Monaten verurteilt. Bei dem Polizeieinsatz bei der Durchsuchung wurde die Wohnungeingangstür beschädigt. Die klagende Vermieterin des Beklagten hat von diesem Ersatz der Reparaturkosten verlangt. Damit ist sie zunächst gescheitert. Das LG Nürnberg-Fürth hatte die Revision zugelassen. Die ist vom Bundesland Bayer als Träger der Polizei im Wege der Streithilfe eingelegt worden. Und: Sie hatte keinen Erfolg. Auch der BGh hat die Klage abgewiesen. Der BGH sagt:

„Der Beklagte hat durch die Aufbewahrung der unter Verstoß gegen das Betäubungsmittelgesetz (BtMG) erworbenen Betäubungsmittel in der Wohnung zwar gegen seine vertraglichen Obhutspflichten als Mieter verstoßen (§§ 535, 241 Abs. 2 BGB). Er ist der Klägerin jedoch nicht zum Ersatz der im Rahmen der Durchsuchung entstandenen Schäden an der Wohnungstür verpflichtet (§ 280 Abs. 1 BGB), da diese Straftat nicht Anlass und Ursache der Ermittlungsmaßnahme war, sondern vielmehr von den Beamten des Streithelfers erstmals bei deren Vollzug festgestellt wurde. Damit ist die Pflichtverletzung des Beklagten bereits nicht äquivalent kausal für den bei der Klägerin eingetretenen Schaden geworden.

1. Der Beklagte hat mit der Aufbewahrung von Betäubungsmitteln in den von ihm angemieteten Wohnräumen die Grenzen vertragsgemäßen Gebrauchs überschritten und seine mietvertragliche Obhutspflicht verletzt, hierdurch jedoch den bei der Klägerin eingetretenen Schaden nicht verursacht.

a) Ebenso wie den Vermieter verpflichtet das Mietverhältnis (§ 535 BGB) seinem Inhalt nach auch den Mieter zur Rücksicht auf die Rechte, Rechtsgüter und Interessen seines Vertragspartners (§ 241 Abs. 2 BGB). Aufgrund dieser Obhutspflicht hat ein Mieter die Mietsache schonend und pfleglich zu behandeln sowie alles zu unterlassen, was zu einer – von dem ihm zustehenden vertragsgemäßen Gebrauch (§ 538 BGB) nicht umfassten – Verschlechterung oder ei-nem Schaden an dieser führen kann (vgl. BGH, Urteile vom 7. Juni 1989 – VIII ZR 91/88, BGHZ 108, 1, 8; vom 5. Oktober 1994 – XII ZR 15/93, NJW-RR 1995, 123 unter II 2 a; vom 6. November 2013 – VIII ZR 416/12, NJW 2014, 143 Rn. 17 f.; KG, KGR 2008, 529; Kraemer in Festschrift für Blank, 2006, S. 281; Staudinger/Emmerich, BGB, Neubearb. 2014, § 535 Rn. 94; jeweils mwN). Ge-gen diese besondere Schutzpflicht, die nicht zuletzt Konsequenz des auf den Mieter übertragenen Besitzes an der Mietsache ist (vgl. Senatsurteil vom 7. Juni 1989 – VIII ZR 91/88, aaO S. 9), kann ein Mieter jedoch nicht nur im unmittelbaren Umgang mit dieser verstoßen, sondern auch durch einen Gebrauch, wel-cher schädigende Einwirkungen Dritter hervorzurufen geeignet ist.

Mit der Aufbewahrung von 26,32 g Marihuana in der von ihm angemieteten Wohnung hat der Beklagte diese Obhutspflicht verletzt. Denn entgegen der – von der Revision mit Recht angegriffenen – Auffassung des Berufungsgerichts muss nach der allgemeinen Lebenserfahrung ein Mieter, der in seiner Wohnung Straftaten nach dem Betäubungsmittelgesetz begeht oder seine Wohnung zur Aufbewahrung von Tatmitteln aus derartigen Straftaten nutzt oder hierfür zur Verfügung stellt, ohne weiteres damit rechnen, dass es im Zuge aufgrund dessen durchgeführter strafprozessualer Maßnahmen zu Schäden an der Wohnung kommt. Mit einem derartigen Verhalten überschreitet der Mieter den ihm aufgrund seiner Mietzahlung zustehenden vertragsgemäßen Gebrauch der Mietsache (vgl. BGH, Urteil vom 14. März 2013 – III ZR 253/12, BGHZ 197, 43 Rn. 12).

b) Trotz dieser von ihm zu vertretenden Pflichtverletzung ist der Beklagte der Klägerin nicht nach § 280 Abs. 1 BGB zum Ersatz des ihr aufgrund der Beschädigung der Eingangstür entstandenen Schadens verpflichtet, weil die Kausalität zwischen dem haftungsbegründenden Tatbestand (der Obhutspflichtverletzung) und dem in Frage stehenden Schaden an der Wohnungseingangstür nicht gegeben ist. Es fehlt insoweit bereits an der äquivalenten Kausalität, so dass es auf die vom Berufungsgericht erörterten weitergehenden Fragen zum Zurechnungszusammenhang nicht ankommt…..

Zwischen der Pflichtverletzung des Beklagten – Aufbewahrung der unter Verstoß gegen das Betäubungsmittelgesetz erworbenen 26,32 g Marihuana in der Wohnung – und der Beschädigung der Eingangstür besteht ein derartiger Kausalzusammenhang im Sinne einer conditio sine qua non nicht. Zwar ist der Beklagte aufgrund der im Rahmen der Durchsuchung bei ihm aufgefundenen Betäubungsmittel nachfolgend wegen vorsätzlichen unerlaubten Erwerbs von Betäubungsmitteln gemäß § 29 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BtMG verurteilt worden. Diese erst anlässlich der Durchsuchung festgestellte Straftat war jedoch nicht Grundlage der am 27. Juni 2013 durchgeführten Ermittlungsmaßnahmen. Denn der an diesem Tag durch die Polizeibeamten des Streithelfers vollzogene Durchsuchungsbeschluss hatte zwar ebenfalls dem Beklagten vorgeworfene Betäubungsmitteldelikte zum Gegenstand, jedoch ging es hierbei um Tatvorwürfe des unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln (§ 29a Abs. 1 Nr. 2 BtMG) aus dem bereits länger zurückliegenden Tatzeitraum vom 1. Januar 2012 bis zum 31. Oktober 2012. Dass es sich bei den am 27. Juni 2013 aufgefundenen Betäubungsmitteln aber um Tatmittel aus diesen dem Beklagten vorgeworfenen Taten handelt, kann – jedenfalls mangels anderslautender Feststellungen des Berufungsgerichts – nicht angenommen werden…..“

Eine m.E. schon recht enge Sicht des BGH, aber nun: Karlsruhe locuta…..

Verkehrsunfallflucht, oder: 5 Minuten Wartezeit sind auch nachts nicht genug

© Thaut Images Fotolia.com

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Als zweite verkehrs(straf)rechtliche Entscheidung (zur ersten, dem AG Tiergarten, Urt. v. 03.11.2106 – (308 Cs) 3023 Js 3339/16 (155/16, siehe „Machen Sie eine Verkehrstherapie“, oder: Rettung der Fahrerlaubnis) bringe ich dann den OLG Karlsruhe, Beschl. v. 02.11.2016, 2 Ws 325/16. Der behandelt hauptsächlich eine verfahrensrechtliche Problematik, nämlich die Frage, ob auch noch im Revisionsverfahren eine Beschwerde gegen die vorläufige Entziehung der Fahrerlaubnis neben der gegen das Berufungsurteil eingelegten Revision zulässig ist. Das OLG hat die Frage – m.E. zutreffend – bejaht. Eine Einschränkung der Zulässigkeit einer solchen Beschwerde  ergibt sich an keiner Stelle aus der StPO. Das OLG weist jedoch – auch insoweit zutreffend – darauf hin, dass nur – eingeschränkt – überprüft werden kann, ob die materiell-rechtlichen Voraussetzungen des § 69 StGB vorliegen und von dem nach § 111a Abs. 1 StPO eingeräumten Ermessen rechtsfehlerfrei Gebrauch gemacht wurde. Anders gehe es im Revisionsverfahren nicht.

Hinzuweisen ist auf den Beschluss aber auch noch aus anderen Gründen: Und zwar nimmt das OLG inzidenter auch zu den Voraussetzungen des § 142 StGB Stellung, und zwar einmal zur Wartepflicht und dann letztlich auch zur Frage des Unfallortes. Ereignet hatte sich der Verkehrsunfall mit einem Sachschaden von rund 7.500 € an zwei anderen Pkw nachts gegen 01:45 Uhr innerorts. Der Angeklagte hatte dann „höchstens fünf Minuten“ gewartet  und war dann weiter gefahren. Nach etwas mehr als zwei Kilometern Entfernung von der Unfallstelle hat die Fahrt dann auf einem Parkplatz geendet, weil der PKW des Angeklagten im Motorbereich zu brennen begonnen hatte. Das OLG verliert ausdrücklich kein Wort zu den Voraussetzungen des § 142 StGB. Daraus kann man nur schließen: Fünf Minuten Wartezeit sind bei dem Sachschaden auch nachts um 01:45 Uhr zu kurz und zwei Kilometer Entfernung von der Unfallstelle sind nicht mehr „Unfallort“. Beides wohl richtig.

Zu den Fragen: „Wartezeit“ und „Unfallort“ gibt es sehr schöne Zusammenstellungen der Rechtsprechung im Ludovisy/Eggert/Burhoff, 6. Aufl., 2015. Zum Bestellformular dann hier. Das musste mal wieder sein 🙂 . <Werbemodus> aus 🙂

„Machen Sie eine Verkehrstherapie“, oder: Rettung der Fahrerlaubnis

entnommen wikidmedia.org Fotograf Faßbender, Julia

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Fotograf Faßbender, Julia

Ich habe ja hier schon häufiger über das Absehen von der Entziehung der Fahrerlaubnis nach einer Trunkenheitsfahrt (§ 69 Abs. 2 Nr. 2 StGB) berichtet, wenn der Angeklagte z.B. an einer Verkehrstherapie teilgenommen hat. Einer meiner „Entscheidungslieferanten“ hat mir nun das AG Tiergarten, Urt. v. 03.11.2106 – (308 Cs) 3023 Js 3339/16 (155/16) – übersandt. Nichts Besonderes, aber es ruft die Problematik noch einmal in Erinnerung. Der Angeklagte wird wegen eines Verstoßes gegen § 316 StGB verurteilt. Das AG entzieht die Fahrerlaubnis, die dem Angeklagten rund 8 Monate entzogen war, nicht, sondern ordnet nur ein Fahrverbot an:

„Angesichts der zahlreichen Bemühungen, die der Angeklagte nach der Tat bereits unternommen hat, nämlich namentlich einer Verkehrstherapie, bestehend aus zehn Einzelsitzungen á 50 Minuten sowie sechs Alkoholseminaren á 90 Minuten, und dem vollständigen Alkoholverzicht, nachgewiesen durch Abstinenzkontrollen, war zum Urteilszeitpunkt von der zur Tatzeit noch vorliegenden charakterlichen Ungeeignetheit zum Führen von Kraftfahrzeugen nicht mehr auszugehen, so dass eine Maßregel nach §§ 69, 69a StGB nicht (mehr) in Betracht kam. Daher hat das Gericht lediglich auf ein Fahrverbot von drei Monaten erkannt, welches durch die Zeit der vorläufigen Einbehaltung des Führerscheins bereits verbüßt war.“

Diesen Weg muss man als Verteidiger in geeigneten Fällen im Auge behalten. Damit kann man die Fahrerlaubnis ggf. „retten“.

Das Fahren mit entstempelten Schilder – Kennzeichenmissbrauch?

© robotcity - Fotolia.com

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Der Angeklagte befährt mit seinem Kfz öffentliche Straßen. Am Kfz sind entstempelte Schilder angebracht, die mal für dieses Fahrzeug ausgegeben waren. Kennzeichenmissbrauch i.S. des § 22 StVG?

Nein, sagt das AG Hamm im AG Hamm, Urt. v. 18.04.2016 – 52 Cs – 920 Js 1694/15 – 96/16 – und spricht frei:

„Im Übrigen kam auch eine Verurteilung wegen Kennzeichenmissbrauchs gemäß § 22 StVG nicht in Betracht. Der Angeklagte hat am 24.07.2015 sein Fahrzeug mit den amtlich entstempelten Kennzeichen UN pp. gefahren. Im vorliegenden Fall handelte es sich bei den vom Angeklagten wiederangebrachten „Nummernschildern“ um die amtlichen Kennzeichen, die für eben dieses Fahrzeug ausgegeben worden waren. Die amtlichen Kennzeichen des Kraftwagens waren im Zusammenhang mit einer nur vorübergehenden Stilllegung des Fahrzeugs entstempelt worden. Nach der Rechtsprechung erfüllt das wieder Anbringen entstempelter amtlicher Kennzeichen nicht den Tatbestand des Kennzeichenmissbrauchs gemäß § 22 Abs. 1 Nr. 1 StVG (vgl. u.a. Bayerisches Oberstes Landesgericht, Beschluss vom 07.02.1980 — RReg 1 St 474/79 — juris).“

Verwertbarkeit der Angaben des besoffenen Angeklagten, oder: Da ist Musik drin

© Alexander Raths - Fotolia.com

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In mehrfacher Hinsicht interessant ist der OLG Karlsruhe, Beschl. v. 16.11.2016 – 2 (4) Ss 633/16 – AK 226/16 -, den mir der Kollege Helling aus Waldshut-Tiengen übersandt hat. Ergangen ist der Beschluss in einem Verfahren wegen fahrlässiger Trunkenheit im Verkehr. Das LG hat den Angeklagten wegen eines Verstoßes gegen § 316 StGB verurteilt. Das OLG hebt auf und stützt die Aufhebung im Wesentlichen auf zwei Gründe:

  • Fehler in der Beweiswürdigung betreffend den Zeitpunkt der Alkoholaufnahme durch den Angeklagten im Hinlick auf einen vom Angeklagten behaupteten Nachtrunk.
  • Fehler in der Begründung der Ablehnung einer alkoholbedingten erheblichen Beeinträchtigung der Steuerungsfähigkeit des Angeklagten zum Tatzeitpunkt nach § 21 StGB. Das AG hatte nicht nur schon die maßgeblichen Tatzeit-BAK falsch ermittelt – 2,46 Promille anstatt 3,76 Promille -, sondern eine nicht ausreichende Würdigung der Umstände in Tat und Person vorgenommen.

So weit, so gut – insoweit wegen der Einzelheiten bitte selbst lesen. Besonders hinweisen will ich dann aber auf eine Segelanweisung des OLG betreffend die Verwertbarkeit von Angaben eines Vernehmungsbeamten. Dazu führt das OLG aus:

„Ob die Angaben des Vernehmungsbeamten des Angeklagten gegebenenfalls aufgrund eines alkoholbedingten Verständnisdefizits im Hinblick auf dessen Belehrung als Beschuldigter über sein Schweigerecht einem aus den §§ 163 Abs. 4 S. 2, 136 Abs. 1 S. 2 StPO abgeleiteten Verwertungsverbot (hierzu BGH NStZ 1994, 95, juris Rn. 8) oder aufgrund alkoholbedingter Vernehmungsunfähigkeit einem Verwertungsverbot aus § 136a StPO unterliegen (Diemer in: KK-StPO, 7. Auflage, § 136a, Rn. 13, 16 m.w.N.), obliegt der tatgerichtlichen Würdigung. In der Regel dürfte ein Beschuldigter dann, wenn er infolge seiner geistigen oder seelischen Verfassung die Belehrung über die Aussagefreiheit nicht versteht, auch nicht vernehmungsfähig sein (Gleß in: Löwe-Rosenberg, 26. Auflage, § 136, Rn. 86). Ob derartige Defizite beim Angeklagten vorlagen, ist eine Frage, die der Tatrichter im Wege des Freibeweises zu prüfen hat. Dabei gilt der Grundsatz „in dubio pro reo“ nicht (BGH NStZ 1993, 393; OLG Stuttgart, B. v. 28.04.2009, 2 Ss 747/08, juris Rn. 16; OLG Köln StV 1989, 520, 521).

Ob ein Zeuge oder ein Beschuldigter in der Lage war, die ihm erteilte Belehrung zu verstehen, richtet sich nach den Grundsätzen, die für die Beurteilung gelten, ob der Erklärende verhandlungsfähig war. Diese Fähigkeit wird in der Regel nur durch schwere körperliche oder seelische Mängel oder Krankheiten ausgeschlossen (BGH NStZ 1993, 393). Dass der Beschuldigte zum Zeitpunkt seiner Vernehmung unter vorläufiger Betreuung stand, ist für die Wahrnehmung seiner prozessualen Rechte als Beschuldigter unerheblich. Nicht der gesetzliche Vertreter, sondern der Beschuldigte ist höchstpersönlich zu belehren (Diemer, a.a.O., § 136, Rn. 11; Rogall in: SK-StPO, 41. Aufbaulieferung, § 136, Rn 33; Gleß, a.a.O., § 136, Rn. 32; Meyer-Goßner/Schmitt, § 136, Rn. 8); unabhängig vom Aufgabenbereichs eines vorläufig bestellten Betreuers ist ein Beteiligungsrecht des gesetzlichen Vertreters – wie im Fall des Bestehens eines Aussageverweigerungsrechts eines Zeugen nach § 52 Abs. 2 S. 1 StPO – bei der Ausübung des Schweigerechts durch den Beschuldigten gesetzlich nicht vorgesehen.

Im Hinblick auf die Prüfung eines Verstoßes gegen § 136a StPO ist dabei darauf hinzuweisen, dass ein Verwertungsverbot grundsätzlich unabhängig davon besteht, ob der Beschuldigte die zur Vernehmungsunfähigkeit aufgrund Alkoholkonsums führende Trunkenheit selbst verursacht hat. Insoweit ist allein der objektive Zustand maßgebend (OLG Stuttgart a.a.O., Rn. 16; OLG Köln a.a.O., 521). Unerheblich ist ebenfalls, ob die Vernehmungsperson die dadurch bewirkte Beeinträchtigung der Willensfreiheit erkannt hat oder nicht (OLG Köln a.a.O., 521; Diemer, a.a.O., § 136a, Rn. 13, 16 m.w.N.).

Vorliegend dürfte für die Feststellung der kognitiven Fähigkeiten des Angeklagten zum Zeitpunkt seiner Belehrung und Vernehmung als Beschuldigter neben der konkret zu berechnenden Blutalkoholkonzentration und seinem Leistungsvermögen einer gegebenenfalls bestehenden Alkoholgewöhnung (bei einer BAK von immerhin 1,96 Promille zum Zeitpunkt der Blutentnahme scheint der Angeklagte nach Darstellung der Zeugenangaben im Urteil kaum beeinträchtigt gewesen zu sein), einer gegebenenfalls bestehenden psychiatrischen Erkrankung oder einer Wechselwirkung mit eventuell eingenommenen Medikamenten indizielle Bedeutung beizumessen sein; bei einem trinkgewöhnten Angeklagten ließe sich jedenfalls eine Beeinträchtigung der Willensfreiheit nicht allein auf einen Blutalkoholgehalt von zwei Promille stützen (hierzu BGH bei Dallinger MDR 1970, 14). Hierzu wird das Vordergericht – gegebenenfalls sachverständig beraten – weitergehende Feststellungen zu treffen haben.“

Da steckt Musik drin.