Kategoriearchiv: Strafrecht

VW-Abgasskandal: Schummeln darf sich nicht auch noch lohnen, oder: Es wird enger für VW

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Urheber User: High Contrast

Nach dem gestrigen Paukenschlag vom BGH im Verfahren VIII 225/17 (vgl. VW-Abgasskandal: BGH hat die “Faxen dicke”, oder: VW-Schummelsoftware ist Sachmangel) will ich dann mal „die Ecken sauber machen und hier dann auch auf das LG Augsburg, Urt. v. 14.11.2018 – 21 O 4310/16 – hinweisen. Das war ja auch schon Gegenstand der „Berichterstattung“ beim Kollegen Kraft im VerkehrsrechtBlog.

Es geht um einen/den Schadensersatzanspruch nach § 826 BGB gegen den Hersteller eines Fahrzeugs wegen Einbaus der Manipulationssoftware in Dieselmotoren. Das LG Augsburg hat entschieden, dass VW einen „Schummel- Diesel“ eben wegen vorsätzlicher sittenwidriger Schädigung (!!) auch noch sechs Jahre nach Kauf des Wagens zurücknehmen und – was neu ist – den Kaufpreis nebst Zinsen vollständig ohne Abzug von Nutzungsentschädigung erstatten muss. Begründung kurz und trocken: Ein Abzug „widerspräche dem Gedanken des Schadensersatzes nach sittenwidriger Schädigung“:

„Die Klage ist nur gegenüber der Beklagten zu 2) begründet.

1. Der Kläger hat gegenüber der Beklagten zu 2) einen Schadensersatzanspruch nach § 826 BGB. Gegenüber der Beklagten zu 2) liegt keine unzulässige Änderung der Ausübung eines Gestaltungsrechts vor, denn die ursprünglich gegen die Beklagte zu 2) gerichteten Anträge und die zuletzt gestellten Anträge sind beide auf Schadensersatzansprüche wegen deliktischen Handelns gerichtet. Der Beklagten zu 2) ist auch ein sittenwidriges Verhalten vorzuwerfen. Es ist inzwischen allgemein bekannt und unstreitig, dass die Beklagte zu 2) in Dieselmotoren des Typs EA 189 eine Manipulationssoftware eingebaut hat, die zur Manipulation von Abgasgrenzwerten führte. Dieses Verfahren zielte darauf ab, Umsatzzahlen und im Ergebnis eigenen Gewinn der Beklagten zu 2) durch Täuschung der Kunden zu erzielen. Dieses Vorgehen der Beklagten zu 2) wurde massenhaft angewendet. Dies stellt ein sittenwidriges Verhalten im Sinne von § 826 BGB dar. Gegenüber der Beklagten zu 2) ist der Kläger auch nicht zum Nutzungsersatz verpflichtet (vgl. EuGH in NJW 08, 1433), denn dies widerspräche dem Gedanken des Schadensersatzes nach sittenwidriger Schädigung.

Der Antrag auf Feststellung, dass sich die Beklagte zu 2) mit der Rücknahme des im Klageantrag genannten Pkw im Annahmeverzug befindet, war zurückzuweisen, denn gegenüber der Beklagten zu 2) hat der Kläger das streitgegenständliche Fahrzeug nicht in einer Annahmeverzug begründenden Weise angeboten. Insoweit geht das Gericht allerdings von einer geringfügigen Zuvielforderung im Sinne von § 92 Abs. 2 Nr. 1 ZPO gegenüber der Beklagten zu 2) aus.

Die geltend gemachten Zinsen sind nach § 291 BGB begründet.“

Tja, allmählich wird es eng(er) für VW.

Täter-Opfer-Ausgleich, oder: Hinterbliebene sind keine Verletzten

Und als zweite Entscheidung des Tages dann ein weiterer Beschluss vom 4. Strafsenat des BGH. Er ist schon etwas älter, es handelt sich nämlich um den BGH, Beschl. v. 06.06.2018 – 4 StR 4 StR 144/18. Den habe ich bisher immer wieder übersehen.

Entschieden hat der BGH eine Frage in Zusammenhang mit dem Täter-Opfer-Ausgleich nach  § 46a Nr 1 StGB. Nämlich die Fragen: Sind bei einem  vollendeten Tötungsdelikt die Hinterbliebenen „Verletzte“ im Sinne von § 46a Nr. 1 StGB. Das LG hatte den Angeklagten wegen fahrlässiger Tötung und wegen versuchten Mordes in Tateinheit mit unerlaubtem Entfernen vom Unfallort zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und sechs Monaten verurteilt. Gegenstand des Verfahrens war ein Verkehrsunfall, bei dem der infolge der Beschäftigung mit seinem Mobiltelefon abgelenkte Angeklagte mit dem beleuchteten Pedelec des 82 Jahre alten F. kollidiert war. Obwohl er die Kollision wahrgenommen hatte und annahm, dass er einen Menschen erfasst und nicht unerheblich verletzt hatte, hatte der Angeklagte seine Fahrt fortgesetzt, ohne anzuhalten, und hatte auch keine Hilfe herbei gerufen. Der F ist unmittelbar nach der Kollision ohne Rettungsmöglichkeit an seinen Verletzungen verstorben.

Wegen der Unfallfolgen hat der Angeklagte einen Betrag in Höhe von 25.000 € je zur Hälfte auf eigene und geerbte Ansprüche der beiden Nebenklägerinnen, der Ehefrau und der Tochter des Tatopfers, auf das Kanzleikonto des Nebenklägervertreters gezahlt. Das LG hat eine Anwendbarkeit der § 46a Nr. 1, § 49 Abs. 1 StGB abgelehnt und die Zahlung des Geldbetrages an die Nebenklägerinnen nur bei der Strafzumessung im engeren Sinne zu Gunsten des Angeklagten berücksichtigt. Der BGH sieht es ebenso:

„Dass das Landgericht die Voraussetzungen von § 46a Nr. 1 StGB im vorliegenden Fall eines vollendeten Tötungsdelikts verneint hat, ist aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden. Eine Einbeziehung der Nebenklägerinnen, hier der Ehefrau und der Tochter des Tatopfers, als Hinterbliebene in den Anwendungsbereich der Vorschrift kommt in einem derartigen Fall nicht in Betracht. Sie sind nicht „Verletzte“ im Sinne der Vorschrift.

1. Gemäß § 46a Nr. 1 StGB kann die Strafe gemildert werden, wenn der Täter in dem Bemühen, einen Ausgleich mit dem Verletzten zu erreichen, seine Tat ganz oder zum überwiegenden Teil wiedergutgemacht oder deren Wiedergutmachung ernsthaft erstrebt hat. Schon der Wortlaut der Vorschrift legt ein Verständnis dahin, dass auch die Hinterbliebenen eines durch ein fahrlässiges oder vorsätzliches Tötungsdelikt zu Tode gekommenen Tatopfers in ihren Anwendungsbereich einbezogen sein könnten, nicht nahe. Das ergibt sich zwar nicht allein aus der Verwendung der ohne nähere Eingrenzung und erkennbar synonym verwendeten Begriffe „Verletzter“ bzw. „Opfer“ (zum Wortlaut vgl. SSW-StGB/Eschelbach, 3. Aufl., § 46a Rn. 9). Die nach § 46a Nr. 1, § 49 Abs. 1 StGB im Ermessen des Tatrichters liegende Strafmilderung kann aber nur gewährt werden, wenn der Täter in dem Bemühen um „einen Ausgleich mit dem Verletzten“ Wiedergutmachung leistet oder ernsthaft erstrebt. Der strafzumessungsrelevante Ausgleich knüpft danach schon dem Wortlaut nach an die als Folge der jeweiligen Straftat entstandene Beziehung zwischen dem Täter und dem Träger des verletzten Rechtsguts an.

2. Eine Beschränkung der Anwendbarkeit des Täter-Opfer-Ausgleichs auf den unmittelbar durch die Straftat Verletzten – mit der Folge der Unanwendbarkeit von § 46a Nr. 1 StGB bei einem vollendeten Tötungsdelikt – ergibt sich zudem aus dem Willen des Gesetzgebers.

a) Bei der Verankerung des Täter-Opfer-Ausgleichs in § 46a Nr. 1 StGB hat sich der Gesetzgeber inhaltlich an die Definition des § 10 Abs. 1 Nr. 7 JGG angelehnt, wonach die Erfüllung einer entsprechenden jugendrichterlichen Weisung einen förmlichen, tatsächlich praktizierten Ausgleich in direkter Konfrontation des Täters mit der Situation des Opfers voraussetzt (vgl. Gesetzentwurf zum VerbrBekG, BT-Drucks. 12/6853, S. 21; Bericht des Rechtsausschusses, BT-Drucks. 12/8588, S. 4; vgl. auch König/Seitz, NStZ 1995, 1, 2; Kilchling, NStZ 1996, 312; Diemer in Diemer/Schoreit/Sonnen, JGG, 7. Aufl., § 10 Rn. 43). Schon das gesetzgeberische Konzept von § 10 Abs. 1 Nr. 7 JGG für einen befriedenden Ausgleich setzte danach das Vorhandensein des unmittelbar geschädigten Opfers in Gestalt einer „greifbaren natürlichen Person“ (Diemer, aaO, Rn. 49) notwendig voraus. Angesichts der ausdrücklichen Bezugnahme auf § 10 JGG in den Materialien ist auszuschließen, dass der Gesetzgeber bei der Übernahme des Täter-Opfer-Ausgleichs in das Erwachsenenstrafrecht von diesem Konzept des Ausgleichs zwischen Täter und unmittelbar Verletztem abgehen wollte. Für die Annahme, der Gesetzgeber hätte im Fall eines vollendeten Tötungsdelikts den Übergang der Opferstellung auf Hinterbliebene in Betracht gezogen, bieten die Gesetzesmaterialien danach ebenso wenig einen Anhalt wie für die Annahme, in einem solchen Fall seien die Hinterbliebenen – neben dem Getöteten – als zusätzliche Verletzte anzusehen.

b) Zu Unrecht beruft sich die Revision für ihre Auffassung, Hinterbliebene seien bei vollendeten Tötungsdelikten in den Täter-Opfer-Ausgleich einzubeziehen, auf § 395 Abs. 2 StPO. Durch diese Bestimmung hat der Gesetzgeber den Hinterbliebenen lediglich anstelle des Getöteten eine prozessuale Befugnis (zur Nebenklage) eingeräumt. Die Möglichkeiten eines Täters, eine Strafmilderung nach § 46a Nr. 1, § 49 Abs. 1 StGB zu erlangen, sollten dadurch erkennbar nicht erweitert werden (vgl. dazu Richter, Täter-Opfer-Ausgleich und Schadenswiedergutmachung im Rahmen von § 46a StGB, 2014, S. 211). Hierfür spricht auch, dass in § 395 Abs. 1 StPO von der „verletzten Person“ die Rede ist, während in Absatz 2 weiteren Personen in abschließender Aufzählung nur die „gleiche Befugnis“ verliehen wird (vgl. dazu SSW-StPO/Schöch, 3. Aufl., § 395 Rn. 5).

c) Aus der mit Gesetz zur Einführung eines Hinterbliebenengeldes vom 17. Juli 2017 (BGBl. I, S. 2421) vorgenommenen Erweiterung der Ersatzansprüche Dritter bei Tötung durch § 844 Abs. 3 BGB ergibt sich nichts anderes. Diese Neuregelung ist ersichtlich auf die bürgerlich-rechtlichen Ansprüche im Recht der unerlaubten Handlungen beschränkt und billigt dem Hinterbliebenen unter näher bestimmten Voraussetzungen unabhängig vom Nachweis einer medizinisch fassbaren Gesundheitsbeschädigung für dessen seelisches Leid eine Geldentschädigung zu (BT-Drucks. 18/11397, S. 8; vgl. dazu Erman/Wilhelmi, BGB, 15. Aufl., § 844 Rn. 20).

3. Schließlich stehen auch Sinn und Zweck von § 46a Nr. 1 StGB einer erweiternden Auslegung entgegen. Eingedenk der gesetzgeberischen Intention setzt § 46a Nr. 1 StGB nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs einen kommunikativen Prozess zwischen Täter und Opfer voraus, der auf einen umfassenden Ausgleich der durch die Straftat verursachten Folgen gerichtet sein muss. Unverzichtbar ist nach Sinn und Zweck der Vorschrift, dass das Opfer die Leistungen des Täters als friedensstiftenden Ausgleich akzeptiert (st. Rspr.; vgl. nur BGH, Beschluss vom 25. Juli 1995 – 1 StR 205/95, NStZ 1995, 492; Urteil vom 31. Mai 2002 – 2 StR 73/02, NJW 2002, 3264; Franke, NStZ 2003, 410, 412 f. mwN). Dieser Zweck würde bei einer Einbeziehung mittelbar von der Tat Betroffener nach dem Tod des Opfers schon mit Blick auf die Unbestimmtheit des im Einzelfall in Betracht kommenden Personenkreises und die daraus für den kommunikativen Prozess folgenden praktischen Schwierigkeiten regelmäßig verfehlt.

Der Fall des von einer Sexualstraftat betroffenen Kleinkindes, bei dem der Bundesgerichtshof hinsichtlich der Strafmilderung nach § 46a Nr. 1, § 49 Abs. 1 StGB tatrichterliche Feststellungen zu einem kommunikativen Prozess mit dessen Eltern als Inhabern der Personensorge (§ 1627 BGB) und Vertreter (§ 1629 BGB) des – überlebenden – Opfers verlangt hat (BGH, Beschluss vom 31. Juli 2002 – 1 StR 184/02, BGHR StGB § 46a Begründung 1), ist insoweit anders gelagert.“

Vorsätzliche Trunkenheitsfahrt und Nachtrunk, oder: Was gehört ins Urteil?

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Die zweite verkehrsrechtliche Entscheidung des Tages kommt mit dem OLG Dresden, Beschl. v. 10.10.2018 -2 OLG 22 Ss 399/18 – vom OLG Dresden. Nichts verkehrsrechtlich Dramatisches, sondern eine Entscheidung, die noch einmal an die erforderlichen tatsächlichen Feststellungen bei einer vorsätzlichen Trunkenheitsfahrt und, wenn das Tatgericht sich auf ein Sachverständigengutachten stützt, erinnert:

„1. Das Gericht gründet seine Überzeugung hinsichtlich der Tatzeit Blutalkoholkonzentration auf das in der Hauptverhandlung verlesene Begleitstoffanalysegutachten und schließt sich diesem im Ergebnis. an, was grundsätzlich keinen Bedenken unterliegt. Der Tatrichter darf sich mangels hinreichender eigener Kenntnisse auf den für die Urteilsfindung maßgeblichen Wissensgebieten darauf beschränken, sich der Beurteilung von .Sachverständigen hinsichtlich der einschlägigen Fachfragen anzuschließen: Doch ist er dann verpflichtet, die wesentlichen Grundlagen anzugeben, an die die Schlussfolgerungen des Gutachtens anknüpfen, um eine revisionsrechtliche Überprüfung zu ermöglichen (BGH Beschluss vom 06.011986 – 4 StR 48/86 juris; Meyer-Goßner/Schmitt, StPO, 61. Auflage § 267 Rdn. 13 m.w.N.).

Vorliegend werden die wesentlichen Anknüpfungstatsachen und Darlegungen des Sachverständigen nicht wiedergegeben. Die Mitteilung der Fundstelle des verlesenen Gutachtens im Urteil kann die unterbliebene Darstellung des wesentlichen Inhalts des Gutachtens nicht ersetzen. Die Verweisungserlaubnis in § 267 Abs. 1 Salz 3 StPO (Verweisung auf Abbildungen) und die Ermächtigung zur Bezugnahme in § 267 Abs. 4 Satz 1, 2. Halbsatz StPO schließen zugleich das Verbot sonstiger Bezugnahmen ein, soweit mit ihr notwendige Teile der schriftlichen Urteilsbegründung ersetzt werden sollen (Karlsruher Kommentar, StPO 7. Aufl. § 267 Rdnr. 3; Meyer-Goßner, a.a.O. § 267 Rdnr. 8; vgl. auch BGH, Beschluss vom 12. August 2010, 3 StR 227/10; juris).

Die Beweiswürdigung ist daher lückenhaft. Auf dem Rechtsfehler beruht das Urteil auch.

Dem steht nicht entgegen, dass das Gericht dem Angeklagten zumindest einen Teil des behaupteten Nachtrunks geglaubt und auf dieser Grundlege eigene. Berechnungen zur Tatzeit-Blutalkoholkonzentration vorgenommen hat Mangels Nachvollziehbarkeit des Ergebnisses des Begleitstoffanalysegutachtens kann das Revisionsgericht nicht überprüfen, ob die Einlassung des Angeklagten zu weitaus größeren Mengen des Nachtrunks überhaupt als widerlegt angesehen werden kann oder ob seine Behauptungen durch das Ergebnis der angestellten Untersuchung .doch ganz oder zu einem größeren als vom Gericht engenormen Teilgestützt werden.

2. Das Gericht nimmt zudem an, dass der Angeklagte aufgrund der Gesamtumstände seine Fahruntüchtigkeit erkannt, zumindest aber billigend in Kauf genommen hat.

Aus der Blutalkoholkonzentration allein kann nicht ohne Hinzutreten weiterer Umstände auf vorsätzliches Handeln in Bezug auf die Fahruntüchtigkeit geschlossen werden. Zwar liegt bei einer die Grenze absoluter Fahrunsicherheit weit übersteigenden Alkoholisierung nahe, dass der Täter seine Unfähigkeit das Fahrzeug sicher zu führen, zumindest für möglich hält und in Kauf nimmt Auf der anderen Seite nimmt die Kritik- und Erkenntnisfähigkeit mit fortschreitender Trunkenheit ab, sodass kein. Erfahrungssalz existiert, nachdem derjenige, der erhebliche Mengen Alkohol zu sich genommen hat, seine Fahrunsicherheit erkennt. Daher müssen neben der Blutalkoholkonzentration auch weitere objektive Umstande festgestellt werden, die auf einen entsprechenden Vorsatz schließen lassen. Allein eine hohe Blutalkoholkonzentration genügt nicht um eine vorsätzlich Begehungsweise einer Straßenverkehrsgefährdung oder einer Trunkenheitsfahrt zu begründen. Vielmehr müssen weitere Indizien und Umstände festgestellt werden (OLG Hamm, Beschluss vom 07.10.2004 -2 Ss 345/04 m.w.N., juris). Das ist vorliegend nicht geschehen. Kann der Schluss auf Vorsatz nicht allein auf die hohe Blutalkoholkonzentration gestützt werden, so bedarf es für eine Verurteilung wegen Vorsatzes der Feststellungen zu Trinkanlass, Trinkverlauf, Fahrtanlass, dem Zusammenhang von Trinkverhalten und Fahrbereitschaft, Fahrtverlauf und Nachtatverhalten, aus denen sich möglicherweise Schlüsse darauf ergeben, dass der Angeklagte seine Fahrunsicherheit erkannt hat (OLG Hamm, a.a.O., Fischer, StGB, 65. Auflage, § 316 Rdn. 46). Da die Umstände, auf die das Gericht neben der Blutalkoholkonzentration die Bejahung des Vorsatzes hinsichtlich der Fahruntüchtigkeit stützt, nicht mitgeteilt sind, ist die Beweiswürdigung insoweit ebenfalls lückenhaft, worauf das Urteil auch beruht.“

BMW E46 331ci, 230 PS versus Audi A 3, oder: Verbotenes Kraftfahrzeugrennen

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Am heutigen Dienstag dann ein wenig Verkehrsrecht.

An der Spitze der dazu herausgesuchten Entscheidungen steht dann das LG Aurich, Urt. v. 15.11.2018 – 13 Ns 210 Js 2704/18 (26/18), das sich zur Frage eines verbotenen Kraftfahrzeugrennens i.S. von 3 315d StGB verhält. Die Strafkammer hat folgende Feststellungen getroffen:

„Am 05.01.2018 hatte sich der Angeklagte mit der Zeugin pp. verabredet. Er holte sie mit seinem Fahrzeug, einem BMW E46 331ci, 230 PS, aus Friedeburg ab und fuhr mit ihr nach Aurich. Bei McDonald’s trafen sie auf den Zeugen pp. Im Anschluss fuhren der Angeklagte und der Zeuge pp,, der zu diesem Zeitpunkt einen Audi A3 nutzte, um kurz vor Mitternacht mit ihren Fahrzeugen bei McDonald’s los. Sie trafen kurz danach bei der Jet-Tankstelle in der Emder Straße erneut aufeinander, da der Angeklagte sein Fahrzeug betanken musste. Im Anschluss fuhren beide mit ihren jeweiligen Fahrzeugen – der Angeklagte hatte als Beifahrerin die Zeugen pp. bei sich, der Zeuge pp. hatte als Beifahrer den Zeugen pp. bei sich – durch Aurich über die Von-lhering-Straße, die Große Mühlenwallstraße und die Leerer Landstraße stadtauswärts Richtung Leer. Es regnete leicht. An der Score-Tankstelle in der Leerer Landstraße hielt der Zeuge pp. kurz an, um den Angeklagten mit seinem Fahrzeug vorbeizulassen. Er fuhr unmittelbar hinter dem Angeklagten wieder auf die Leerer Landstraße. Zu diesem Zeitpunkt hatten sich die Polizeibeamten pp. und pp. in einem Zivilfahrzeug von der Popenser Straße kommend den beiden Angeklagten angeschlossen, da sie aufgrund des Fahrverhaltens und der Fahrzeugtypen eine Kontrolle, insbesondere des Angeklagten, in Erwägung zogen. Nach dem Passieren des Ortsausgangsschildes beschleunigten der Angeklagte und der Zeuge pp. ihre Fahrzeuge stark. Im Bereich der Schirumer Gewerbegebiete fuhren sie unter Einhaltung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit. Nach Passieren der zweiten Ampelanlage, als die Beschränkung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit aufgehoben war, /erfolgte erneut eine starke Beschleunigung der Fahrzeuge. Der Zeuge pp. musste ebenfalls stark beschleunigen, um folgen zu können. Der Angeklagte hatte sich dabei zunächst deutlich von dem Zeugen pp. abgesetzt, bremste sein Fahrzeug jedoch ab, damit der Zeuge pp. wieder herannahen konnte. Im weiteren Verlauf fuhren beide Fahrzeuge unter deutlicher Unterschreitung des Sicherheitsabstandes und erneuter Beschleunigung weiter. Nach Passieren der früheren Gaststätte pp. überholte zunächst der Zeuge pp. den Angeklagten mit deutlich überhöhtem Tempo und unmittelbar anschließend der Angeklagte den Zeugen pp., wobei Geschwindigkeiten von zumindest 149 km/h erreicht wurden. Dort galt Überholverbot. Anschließend bremsten beide ihre Fahrzeuge herunter, da die Holtroper Kreuzung mit Radarkontrolle erreicht wurde. Die Polizeibeamten hatten zu diesem Zeitpunkt ihr Blaulicht aktiviert. Unmittelbar hinter der Kreuzung fuhren der Angeklagte und der Zeuge pp. ihre Fahrzeuge wegen der Stoppsignale der Polizei rechts an den Fahrbahnrand.“

Das LG sieht darin ein verbotenes Kraftfahrzeugrennens gemäß § 315 d Abs. 1 Nr. 3 StGB.

„Die Fahrweise des Angeklagten und des Zeugen pp. nach der zweiten Schirumer Ampel belegt, dass beide ihre Fahrzeuge auf möglichst hohe Geschwindigkeiten beschleunigten, um dann bei möglichst hoher Geschwindigkeit in rennähnlicher Weise Überholvorgänge auf der Landstraße durchzuführen. Dieses grob verkehrswidrige Fahrverhalten bei im Übrigen regennasser Fahrbahn indiziert die erforderliche Rücksichtslosigkeit gegenüber anderen Verkehrsteilnehmern. Für die Rennähnlichkeit spricht dabei die zeitweise erreichte Höchstgeschwindigkeit von ca. 149 km/h, bei welcher dann riskante Fahrmanöver- Überholen bei geringem Sicherheitsabstand wie aus einem Windschatten – ausgeführt wurden.“

StGB III: Erforderlichkeit der Notwehrhandlung, oder: Erster Messerstich ja, zweiter oder dritter Stich ggf. nicht mehr

Und die dritte Entscheidung des heutigen Tages kommt vom BGH aus Leipzig :-). Es handelt sich um den BGH, Beschl. v. 13.09.2018 – 5 StR 421/18 – betreffend eine Notwehrproblematik.

Das LG hat den Angeklagten wegen Totschlags verurteilt, und zwar aufgrund folgenden Geschehens: Der Angeklagte und der mit ihm befreundete M. hatten

den Abend des 11.08.2017 gemeinsam verbracht. Als sie gegen 4.00 Uhr des Folgetages eine Kneipe verlassen hatten, gerieten sie aus ungeklärter Ursache in einen Streit, in dessen Verlauf der Angeklagte seinen Freund mehrfach kräftig gegen ein BVG-Wartehäuschen drückte, jedoch von ihm abließ, als andere Gäste des Lokals sie auf die Auseinandersetzung ansprachen.

Kurz darauf hielt M. in Höhe eines nahegelegenen U-Bahnhofs unversehens ein Messer mit ausklappbarer, ca. 8,3 cm langer und 1,8 cm breiter Klinge in der Hand. Auf die Frage des Angeklagten, ob er es „gegen ihn ziehen“ würde, entgegnete er, er würde auch die Schwester des Angeklagten „ficken“, und schlug ihm gegen die Schulter, woraufhin der Angeklagte ihm einen Kopfstoß gab. Anschließend versetzten sich beide gegenseitig Schläge und Tritte, gingen hierbei zu Boden und rangen miteinander, unterbrachen aber den Kampf, als eine passierende U-Bahnfahrerin sie hierzu aufgefordert hatte. Nur Sekunden später ging M. jedoch wieder auf den Angeklagten los. Beide gerieten nach wechselseitigen Schlägen und Tritten erneut auf den Boden. Nachdem es dem Angeklagten gelungen war, als erster aufzustehen, schlug er seinen Freund noch einmal mit der Faust und warnte ihn, ihm zu folgen.

Er nahm das auf der Erde liegende Messer an sich, damit es M. nicht mehr ergreifen konnte, und entfernte sich in Richtung seiner Wohnung. Der Verlust seines Messers verstärkte die Erregung bei M. . Er folgte daher dem Angeklagten, packte ihn am rechten Arm und hielt ihn zurück. Seinen kurz zuvor aus der Hose gezogenen Gürtel nahm er dabei drohend in die Hand, weil er sein Messer wiederzuerlangen suchte. Als der Angeklagte gleichwohl weitergehen wollte, beleidigte M. ihn, stellte sich ihm in den Weg und schlug ihn mindestens zweimal mit der Gürtelschnalle. Er setzte seine Angriffe auch dann noch fort, als der wütende und zugleich verängstigte Angeklagte ihn aufgefordert hatte, damit aufzuhören.

Um sich zu verteidigen, stach der den Tod M. s billigend in Kauf nehmende Angeklagte diesem gegen 4.15 Uhr mit dessen Messer dreimal – davon zweimal wuchtig – in die Brust. Hierdurch wurden beide Herzbeutelseiten, die rechte Herzkammer, der linke Lungenoberlappen und der linke Brustbeutel verletzt. Nachdem der Getroffene schreiend zu Boden gegangen war, versuchte der Angeklagte sofort, ihm zu helfen. Obwohl herbeigerufene Rettungskräfte M. schnell ins Krankenhaus verbracht hatten, starb dieser um 5.18 Uhr infolge Verblutens.“

Das LG ist bei seiner rechtlichen Würdigung zwar davon ausgegangen, dass sich der Angeklagte zum Tatzeitpunkt gegenwärtiger rechtswidriger Angriffe M. s ausgesetzt sah. Es hat die Stiche des Angeklagten aber deshalb als nicht durch Notwehr (§ 32 StGB) gerechtfertigt angesehen, weil diese zur Verteidigung nicht erforderlich gewesen seien. Vielmehr hätten sie zuvor angekündigt und allenfalls „in den Arm oder (eine) andere weniger letale Körperregion“ geführt werden müssen.

Der BGH sieht das zunächst mal anders. Das LG habe hinsichtlich der Erforderlichkeit einen zu strengen Maßstab angelegt:

a) Ob eine Verteidigungshandlung im Sinne des § 32 Abs. 2 StGB erforderlich ist, hängt im Wesentlichen von Art und Maß des Angriffs ab. Dabei darf sich der Angegriffene nach gefestigter Rechtsprechung grundsätzlich des Abwehrmittels bedienen, das er zur Hand hat und das eine sofortige und endgültige Beseitigung der Gefahr erwarten lässt. Dies schließt auch den Einsatz lebensgefährlicher Mittel ein. Zwar kann dieser nur in Ausnahmefällen in Betracht kommen und darf auch nur das letzte Mittel der Verteidigung sein. Doch ist der Angegriffene nicht gehalten, auf die Anwendung weniger gefährlicher Verteidigungsmittel zurückzugreifen, wenn deren Wirkung für die Abwehr zweifelhaft ist. Auf einen Kampf mit ungewissem Ausgang braucht er sich nicht einzulassen (BGH, Beschluss vom 16. April 1998 – 4 StR 114/98, NStZ 1998, 508 mwN).

b) Hieran gemessen durfte der Angeklagte das Messer zu seiner Verteidigung zumindest einmal in der festgestellten Weise einsetzen. Nachdem er die vorherigen Auseinandersetzungen durch sein Weggehen beendet hatte, war insofern die neue „Kampfeslage“ maßgeblich. Diese war insbesondere durch erstmals unter Einsatz eines Schlagwerkzeugs erfolgende Attacken M. s bestimmt, die zudem ungeachtet dessen fortgeführt wurden, dass der Angeklagte bereits unmittelbar zuvor dazu aufgefordert hatte, sie zu beenden.

Allerdings ist der Einsatz eines Messers in der Regel zunächst anzudrohen, wenn es sich um einen unbewaffneten Angreifer handelt und das Messer bis dahin noch nicht in Erscheinung getreten ist (vgl. BGH, Urteile vom 27. September 2012 – 4 StR 197/12, NStZ-RR 2013, 139, 140, und vom 1. Juli 2014 – 5 StR 134/14, NStZ 2015, 151, 152; jeweils mwN). Beide Voraussetzungen lagen indes nicht vor: M. schlug den Angeklagten mit einer Gürtelschnalle und setzte damit ein gefährliches Werkzeug (§ 224 Abs. 1 Nr. 2 StGB) ein. Auch war es gerade sein eigenes Messer, das er vom Angeklagten wiedererlangen wollte.

Soweit das Landgericht im Übrigen meint, dem Angeklagten wäre es zuzumuten gewesen, den Stich in eine für das Leben M. s weniger bedrohliche Körperregion zu führen, lässt sich den Urteilsgründen nicht entnehmen, dass ein derartiger Messereinsatz weitere Angriffe tatsächlich unterbunden hätte. Angesichts des ausgesprochen aggressiven Verhaltens M. s, der den Angeklagten verfolgt, festgehalten, beleidigt und in erheblicher Weise zu schlagen begonnen hatte, verstand es sich nicht von selbst, dass er sich durch einen Stich etwa in den Arm von weiteren Attacken hätte abbringen lassen. Dies hätte daher näherer Erörterung bedurft (vgl. BGH, Beschluss vom 24. Juli 2001 – 4 StR 256/01; Urteil vom 27. September 2012 aaO).

c) Der zumindest den ersten vom Angeklagten versetzten Stich betreffende Rechtsfehler führt zur Aufhebung des angefochtenen Urteils (§ 349 Abs. 4 StPO). Jedoch können die hiervon unberührten Feststellungen zu I. und II. a) bis c) und f) bestehen bleiben (§ 353 Abs. 2 StPO).“

Aber:

„4. Für die neue Verhandlung und Entscheidung weist der Senat auf die Antragsschrift des Generalbundesanwalts sowie auf Folgendes hin:

Sollte M. nicht schon infolge des ersten Stichs handlungsunfähig geworden sein, wird es der Prüfung bedürfen, ob erst der zweite oder gar dritte Stich dem Angeklagten die Gewähr geboten haben könnte, einen weiteren Angriff zu unterbinden.

Für den Fall, dass im Hinblick auf die „Kampfeslage“ nicht alle drei Stiche als im Sinne des § 32 Abs. 2 StGB erforderlich anzusehen sein sollten, wird zu erörtern sein, ob durch den dann nicht gerechtfertigten Einsatz des Messers der durch Verbluten verursachte Tod M. s beschleunigt worden ist. Denn auch eine Lebensverkürzung um wenige Minuten stellt eine vollendete Tötung dar (vgl. BGH, Urteil vom 27. April 1966 – 2 StR 36/66, BGHSt 21, 59, 61).“