Kategoriearchiv: Sonstiges

Achtung!! Aufgepasst!! Fuß vom Gas!! Heute Blitzmarathon….

Poliscan Speed - RadarFür alle diejenigen, die es vergessen haben sollten, hier dann ein kleiner Reminder: Heute ist der 10.10.2013 und heute startet ab 6.00 Uhr der bundesweite Blitzmarathon.

Ausgangspunkt dafür sind dann wohl die „erfolgreichen“ Aktionen, die die Polizei in den letzten Monaten in NRW und Niedersachsehn durchgeführt hat. Heute sind dann rund 15.000 Beamte auf Achse und „blitzen“ (vgl. hier bei Spiegel-online). Alles bzw. zumindest vieles andere bleibt dann liegen. Ich bin zudem mal auf die „Ausbeute“ gespannt. Die AG werden sich sicherlich über viele zusätzliche Bußgeldverfahren freuen.

Also aufgepasst auf dem weg zur Arbeit/ins Büro/zum Termin. 🙂

1.100 tote Fasane

© PHB.cz - Fotolia.com

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Wer die Überschrift liest, wird sicherlich ebenso stutzen, wie ich es getan habe, als ich den Hinweis bei LTO auf den LTO-Beitrag „Rechtsgeschichten 19131.100 tote Fasane“ gesehen habe. Da geht es nur auf den ersten Blick um die 1.100 toten Fasane als Ergebnis einer Jagd, die anlässlich des Besuchs des deutschen Kaisers Wilhelm II. im Oktober 1913 beim österreichisch-ungarischen Thronfolger Franz Ferdinand veranstaltet worden war. Weiteres nachzulesen dann hier bei LTO unter „Rechtsgeschichten 19131.100 tote Fasane“

Der Streit um die BVB-Dauerkarte – was die Welt bewegt….

© Visty - Fotolia.com

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Passend zum gestrigen 3:0 des BVB Dortmund gegen Olympic Marseille dann die Meldung aus der heutigen Ausgabe der „Westfälischen Nachrichten„. Dort wird um einen Streit zwischen BVB-Fans um eine BVB-Dauerkarte berichtet. Der Streit findet nicht im Stadion, nicht auf der Straße, sondern (demnächst) vor dem AG Münster statt. Es geht um eine zerbrochene Fußballfreundschaft und die Frage, wer denn nun Inhaber einer vierten Saisonkarte ist.

War/Ist die „Karte abgetreten“ oder nicht? Wer darf ins Stadion? Kann „Opa“ die Karte für den Enkel horten. Interessante Fragen, die die Welt und demnächst das AG bewegen. Näheres hier in der Meldung aus der Ausgabe der „Westfälischen Nachrichten v. 02.10.2013.

Eigenlob stinkt? – Nöö, wieso?

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Jeder kennt den Satz „Eigenlob stinkt“. Aber dennoch: Zum Wochenauftakt ein wenig Eigenlob ist nicht schlecht, nicht an die eigene Adresse, sondern ganz uneigennnützig 🙂 an den StRR.

Nun, was gibt es dazu berichten bzw., was ist berichtenswert? Ich meine Folgendes: In der vergangenen Woche ist im Focus Heft 39/13 auf den Seiten 58 ff. eine Auswahl der Top-Anwälte veröffentlicht (vgl. hier: TOP-Liste_Strafverteidiger), wohl als Vorankündigung und/oder Auszug zu dem Mitte Oktober erscheinenden Focus-Spezial „Anwälte“. Als geschäftsführender Herausgeber des StRR interessierten mich natürlich die TOP Strafrechtler, und siehe da: Die Freude war groß, als ich unter den dort aufgeführten TOP-Leuten im Osten unseren StRR-Mitherausgeber Michael Stephan aus Dresden finde, der mir über seine Positionierung aber nichts gesagt hatte. Warum so bescheiden? Liest sich doch gut, auch wenn der DAV in seiner PM 34/13 an der Focus-Auswahl etwas zu nörgeln hatte.

Also: Congratulations. Freut uns auch für den StRR. Habe doch immer gesagt, dass das eine gute Zeitschrift ist 🙂 bzw: Die Zeitschrift muss gut sein, wenn…..

Ach so: Vergessen wir nicht, dass der Bloggerkollege Hoenig aus Berlin auch genannt ist (vgl. hier: Kein Eigenlob im Focus).

Kleiner Wermutstropfen: Beide sind auf einmal nicht mehr „Fachanwalt für Strafrecht“, sondern „Fachanwalt für Verkehrsrecht“. Aber das wird der Focus sicherlich berichtigen und dann war es Werbung im Doppelpack. 😀

Bordellbesuch mit Folgen – nach dilettantischen Ermittlungen Entschädigung

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Ein Bordellbesuch mit Folgen bzw. ein Schlag mit einem „silberfarbenen Baseballschläger“ – vornehm, vornehm – ist Gegenstand des SG Düsseldorf, Urt. v. 13.06.2013 – S 35 VG 21/10, in dem es um die Frage der Opferentschädigung geht. Der Kläger hatte zusammen mit einem Kumpel ein Bordell aufgesucht . Im Anschluss an die Inanspruchnahme der dort beschäftigten Damen hielt man sich weiter in der Bar des Bordells weiter auf. Plötzlich – so die Aussage des Kumpels in der Ermittlungsakte der StA – sei, aus nicht nachvollziehbaren Gründen, der Sicherheitsdienst des Bordells in Form eines „Türstehers“ gerufen worden. Die betreffende Person habe dann sofort grundlos mit einem silberfarbenen Baseballschläger dem Zeugen in die Magengrube geschlagen und anschließend dem Kläger mit dem Baseballschläger mehrfach auf den Kopf geschlagen. Der Zeuge und der Kläger hätten dann fluchtartig das Bordell verlassen und seien bis zum Ausgang verfolgt worden. Man habe ein Taxi gerufen und sei sofort ins Krankenhaus in  gefahren. Es werden dann (umfangreiche) Ermittlungen geführt, die aber zur Einstellung des Ermittlungsverfahrens führen.

Der Antrag des Klägers auf Gewährung von Gewaltopferentschädigung wird später von der Verwaltungsbehörde abgelehnt mit der Begründung, das Ermittlungsverfahren der Staatsanwaltschaft eingestellt worden sei und es lasse sich nicht zweifelsfrei feststellen, ob der Kläger Opfer eines vorsätzlichen rechtswidrigen tätlichen Angriffs geworden sei. Dagegen klagt der Kläger und bekommt beim SG Düsseldorf Recht. Begründung: Umkehr der Beweislast wegen „dilettantischer Ermittlungen“:

Nach § 1 Abs. 1 des Opferentschädigungsgesetzes – OEG – erhält wegen der gesundheitlichen und wirtschaftlichen Folgen auf Antrag Versorgung, wer im Geltungsbereich des Gesetzes infolge eines vorsätzlichen, rechtswidrigen tätlichen Angriffs gegen seine Person eine gesundheitliche Schädigung erlitten hat. Die Tatbestandsmerkmale „vorsätzlich, rechtswidrig und tätlich“ müssen – aus Sicht des Klägers – im Wege des Vollbeweises (objektive Beweis- oder Feststellungslast) nachgewiesen sein (vgl. z. B. Kunz u. A. Opferentschädigungsgesetz 5. Auflage § 1 Anmerkung 50 mit weiteren Nachweisen und Hinweisen auf die Rechtsprechung des Bundessozialgerichts). Vorliegend behauptet der Kläger einen Sachverhalt, der die vorgenannten Tatbestandsmerkmale eindeutig erfüllen würde. Seine Behauptung wird gestützt durch die Aussagen des Zeugen X1, der – unabhängig von den vom Beklagten behaupteten Widersprüchen in den Aussagen – ebenfalls einen vorsätzlichen, rechtswidrigen, tätlichen Angriff gegen den Kläger dargelegt hat. Diesen Aussagen des Klägers und des Zeugen steht allerdings entgegen, dass der Manager des Bordells, in dem sich die Tat zugetragen haben soll, einen entsprechenden Vorgang bestreitet und dass die Polizei im Ermittlungsverfahren weder einen Täter ermittelt hat, noch Belege für die Gewalttat gefunden hat.

Es kann jedoch vorliegend dahinstehen, ob der Kläger durch die Aussage des Zeugen X1 nunmehr den Tatbestand des Gesetzes im Sinne des oben genannten Vollbeweises nachgewiesen hat, denn – nach Auffassung der Kammer – findet vorliegend eine Umkehr der Beweislast dergestalt statt, dass der Beklagte beweisen muss, dass der Kläger nicht Opfer eines vorsätzlichen, rechtswidrigen, tätlichen Angriffs geworden ist.

Dem Opferentschädigungsgesetz liegt vor allem der Gedanke zugrunde, dass die Gesellschaft für die gesundheitlichen Schäden des Opfers einer Gewalttat einzutreten hat, weil der Staat es im Einzelfall nicht vermocht hat, den Bürger vor einem gewaltsamen Angriff zu bewahren (vgl. Bundesrats-Drucksache 352 aus 74 S. 10). Die Entschädigung der Opfer von Straftaten resultiert aus der besonderen bzw. gesteigerten Verantwortung des Staates für die Unvollkommenheit staatlicher Verbrechensbekämpfung (BSGE 59, 40, 44; Kunz a.a.O. § 1 Anmerkung 1). Die staatliche Verpflichtung, Verbrechen im oben genannten Sinne zu verhindern, schließt die Verpflichtung des Staates ein, wenn schon die Verhinderung des Verbrechens misslingt, das Verbrechen wenigstens so weit wie möglich aufzuklären und dem Geschädigten damit bei der Erbringung des Nachweises eines vorsätzlichen, rechtswidrigen, tätlichen Angriffs zur Seite zu stehen. Diese Verpflichtung hat die Staatsmacht – in Form der Polizei L und der Staatsanwaltschaft L – vorliegend missachtet. Polizei und Staatsanwaltschaft haben nicht nur das vom Kläger behauptete Verbrechen gegen ihn nicht aufgeklärt, was an sich noch nicht zu beanstanden wäre, da nicht alle Verbrechen aufgeklärt werden können, sondern die vorgenannten Staatsgewalten haben hier mit geradezu dilletantischen Ermittlungen verhindert, dass die Straftat als solche offenkundig wurde und ein Täter gefunden wurde.“
….
Nach alledem steht für die Kammer fest, dass bei ordnungsgemäßer Durchführung der Ermittlungen durch die Polizei zwar möglicherweise kein Täter gefasst worden wäre, die Ermittlungen aber sicherlich zweifelsfrei dazu geführt hätten, festzustellen, ob sich der vom Kläger und vom Zeugen X1 geschilderte Vorfall am 00.00.2008 im Bordell Q1 ereignet hat. Diese Feststellung ist nun nicht mehr möglich, mit der Folge, dass der Kläger die ihm vom OEG auferlegte Beweisführung nicht mehr erbringen kann. In der Rechtsprechung aller Obergerichte ist grundsätzlich anerkannt, dass sich die im Gesetz verankerte Beweisführungspflicht umkehrt, wenn die eigentlich nicht zur Beweisführung verpflichtete Partei (hier der Staat) die Erbringung des Beweises durch den Kläger vereitelt hat. Genau dies ist hier der Fall. Der Beklagte muss demnach beweisen, dass der Kläger nicht Opfer eines vorsätzlichen tätlichen Angriffs geworden ist. Diesen Beweis hat der Beklagte nicht erbracht. Die Einwendungen des Beklagten, etwa zu den unterschiedlichen Zeitangaben des Klägers und des Zeugen X1 hinsichtlich der Tatzeit, sind als diesbezügliche Beweisführung ungeeignet. Abgesehen davon, dass es durchaus nachvollziehbar ist, dass sich der Täter angesichts seines Gesundheitszustandes heute nicht mehr an die exakte Tatzeit erinnert, wird durch die Einwendungen der Beklagten die Tat an sich nicht in Frage gestellt.„