Kategoriearchiv: Sonstiges

News!!, oder: Darauf habe ich gewartet – Burhoff endlich mobil und digital….

So, <<Werbemodus an >>, denn hier kommt dann mal wieder – zwischendurch – ein reines Werbeposting. Das vorab für all diejenigen, die das nicht mögen. Die können also gleich weiterlesen/-klicken.

Oder vielleicht doch nicht? Denn m.E. ist die „neue Sache“, auf die ich hinweisen möchte recht interessant, und zwar:

Der ein oder andere wird sich erinnern, es hat eine ZAP App gegeben. Ja, „es hat“. Denn seit Anfang Mai ist die durch „Anwaltspraxis Wissen“ – hier das neue Logo –

ersetzt worden.

Bei Anwaltspraxis Wissen handelt es sich um eine neue Online-Bibliothek des ZAP-/Anwalt-Verlages, in der rund 150 Bücher online stehen. Nun ja, wird der ein oder andere sagen, das ist ja nichts Neues, das kennen wir ja schon. Das mag sein. Aber: Für mich (und meine Werke) ist das neue Baby des ZAP-Verlages vor allem deshalb interessant, weil damit endlich auch die Handbücher Ermittlungsverfahren und Hauptverhandlung beim ZAP-Verlag mobil fähig sind und Strafrechtler in diesen im Verfahren endlich ohne WLAN hinter dicken Gerichtsmauern im Saal live recherchieren können. Ohne Kilo weise Buchballast in der Tasche, was ja immer wieder bemängelt worden ist.

Wie gesagt: Seit dem 04.05.2020 ist Anwaltspraxis Wissen online gegangen. Man kann dort vier verschiedene Module bestellen. Die Online Bibliothek kann man im PC im Browser nutzen und auf iOS und Android Mobilgeräten (Smartphones und Tablets). Die mobilen Apps gibt es inzwischen auch. Die Freischaltung hat etwas gedauert, daher komme ich auch erst jetzt mit diesem Beitrag.

Und ja: Sie haben richtig gelesen: Man kann „bestellen“ = das Angebot ist nicht kostenfrei. Ich habe über diese Fragen ja schon häufiger mit Kollegen diskutiert und wiederhole hier dann nochmal: Von „kostenfrei“ können Verlage nicht leben; Anwälte ja im Übrigen auch nicht J . Die Preise sind übrigens dann aber auch moderat. Für den Einsteiger 10 €/Monat und dafür kann man sich dann 10 Werke aus dem Gesamtangebot freischalten. Das würde z.B. für meine Werke reichen. Oder das Modul 3 – „Die ZAP + Best of“ – für 29 €/Monat für drei Plätze.

Ich bin gespannt über die Erfahrungen, die die Kollegen ggf. mit dem neuen Service machen. Und bitte: Ich bin nur der Bote, dass es dieses Angebot gibt. Für weitere Fragen wendet man sich dann bitte an den Verlag. Eine, die bestimmt kommt, beantworte ich dann aber gleich hier: Dieses neue Angebot bedeutet nicht, dass die Handbücher nun fortlaufend online aktualisiert werden. Auch die Diskussion hatten wir schon.

Und jetzt bitte nicht alle auf einmal bestellen, dann bricht wahrscheinlich die Website zusammen 🙂 <<Werbemodus aus>>

Corona: Ein Lesetipp/Service von ZAP/StRR, oder: Corona und Strafverfahrensrecht

Bild von dianakuehn30010 auf Pixabay

Hier dann noch einmal ein ganz besonderer Service des ZAP-Verlages und des StRR. Wir hatten ja neulich unter Corona: Ein Lesetipp/Service von ZAP/VRR/StRR, oder: Corona und Strafrecht/Reiserecht zwei Beiträge aus StRR/VRR online gestellt – einmal zum Strafrecht und einmal zum Reiserecht; verfasst von RiAG Dr. Axel Deutscher aus Bochum und von Rechtsanwalt  J. Seehofer aus Hamburg.

Das Angebot erweitere ich heute um einen weiteren Beitrag aus dem StRR-Heft 5/2020, das gerade heute erschienen ist. Ich habe nämlich den dort veröffentlichten Beitrag

online gestellt. Natürlich – wie alles hier – kostenlos. Auch der Beitrag stammt vom Kollegen Deutscher, der Richter am AG Bochum ist. Er behandelt m.E. alle Fragen, die im Strafverfahren von Bedeutung sind bzw. werden können.

Der Beitrag ist – wie auch die beiden anderen bereits online gestellten – nur ein erster Überblick. Daran also beim Lesen bitte immer daran denken. Die Fragen und die Folgen betreffend das Corona-Virus sind immer im Fluß.

Und: Lob wird gerne entgegen genommen. Wer Kritik üben will, der mag das tun, es dann aber bitte auch besser und vor allem schneller machen.

In dem Sinn: Viel Spaß beim Lesen….und: Vielleicht hilft der Beitrag ja auch in Verfahrenssituationen, in denen es schwierig wird.

 

Corona-Virus: Leute, bitte den Aluhut absetzen, oder: Leute, warum denkt Ihr nicht positiv?

Ich habe lange überlegt, ob ich zum „Corona-Virus“ blogge. Nein, nicht zu Entscheidungen, die sich mit der Krise befassen und oder gesetzlichen Änderungen. Das habe ich ja bereits und das werde ich auch weiter tun. Nein, zu „Corona“ bzw. Covid19 allgemein. Und bislang hatte ich gezögert. Nun habe ich mich aber doch entschlossen.

Warum? Und warum gerade heute?  Nun, das Fass zum Überlaufen gebracht hat dann heute ein Posting bei Facebook, in dem „alle, die die sogenannte „Corona Krise“ als eine riesen Panikmache der Regierung erkannt haben, mit der die Freiheitsrechte der Bürger eingeschränkt wurden“ aufgefordert werden, eine Petition zu unterschreiben, die unter dem Titel: „Sofortige Aufhebung aller in der „Corona-Krise“ verfügten Einschränkungen bürgerlicher Freiheiten!“ im Internet zu finden ist (vgl. hier). Ich habe mir die Petition dann mal ansehen wollen, und war beruhigt: Zwar bereits von – Stand heute – mehr als 20.000 „Unterstützern“ unterschrieben, aber im Moment wohl „gesperrt“, denn „Diese Petition steht im Konflikt mit Punkt 1.4 der Nutzungsbedingungen für zulässige Petitionen. Petitionen mit falschen Tatsachenbehauptungen ohne geeignete Quellenangaben oder mit irreführender Unterschlagung von relevanten Tatsachen werden beendet. openPetition behält sich vor, Quellen in umstrittenen Fällen nachträglich einzufordern bzw. wesentliche Tatsachen ergänzen zu lassen.“

Aber trotzdem. Für mich war es der berühmte Tropfen, der das Fass zum Überlaufen gebracht hat, um hier dann doch mal anzuregen, dass der ein oder andere mal innehält und überlegt, was er eigentlich tut/macht: Ich kann doch nicht einerseits den Behörden/der Regierung Panikmache vorwerfen, wenn ich selbst nichts anderes tue, indem ich den Untergang des Abendlandes voraussage. Nein, Corona ist keine Verschwörung, um die Wirtschaft kaputt zu machen, oder um alte Menschen zu töten und zu beseitigen, um so die Rentenkassen zu sanieren. Und nein, die Bürgerrechte werden nicht dauerhaft eingeschränkt, man spricht doch schon über eine Aufhebung der Maßnahmen, wenn auch m.E. zu früh. Und was soll bitte der immer wieder bemühte unsägliche Vergleich zum „dritten Reich“ und/oder dem Aufkommen der Nazis? Nun, vielleicht überlegt man mal, ob man zu den Zeiten die Meinungsfreiheit, die man für sich jetzt reklamiert, auch in dem Maße gehabt hätte. Wohl eher nicht.

Natürlich kann man über die getroffenen Maßnahmen streiten und diskutieren, aber dazu gehört dann auch, dass man andere – vor allem bessere Maßnahmen – vorschlägt. Natürlich kann man diskutieren, ob das InfSG eine genügende Ermächtigungsgrundlage bietet – die Diskussion wird ja auch geführt. Aber auch an der Stelle wird man mal zur Kenntnis nehmen müssen, dass Bund und Länder davon ausgehen, dass es reicht. Ob das zutrifft, werden wir dann demnächst von den Gerichten hören/lesen. Und bitte: Sprechen nicht die Zahlen, die wir lesen, eine mehr als deutliche Sprache. Zum Glück noch nicht „unsere“, aber u.a. die aus Spanien und Italien sind doch mehr als deutlich. Und die sind alle gefakt? Leute! Nehmt den Aluhut ab, um in den Vergleich abzugleiten.

Natürlich finde ich Einschränkungen auch nicht toll. Aber was ist denn die Alternative? Ein Crash des Gesundheitssystems. Und wer das erleben will, nur zu. Ich nicht. Ja, manche Stimmen von „Wissenschaftlern“ sagen anderes. Aber und das sage ich offen: Ich vertraue denen nicht, sondern dann eher dem RKI und den beteiligten Virologen pp. Und ja, ich habe mir manche der durch das Internet geisternden Videos angesehen. Aber alle nicht vollständig. Denn nach 2- 3 Minuten hatte ich keinen Bock mehr auf die kruden Ideen, die dort verbreitet werden.

Also: Leute, keep cool. Setzt (siehe oben) den Aluhut ab und verschließt nicht die Augen vor den Realitäten. Das Erwachen könnte sonst für jeden von uns dramatisch sein.

Und das möchte ich nicht – für niemanden. Was kann man also für sich persönlich tun? Nun, ich habe mich entschieden: Positiv denken, das hebt die Stimmung. Und sich an dem freuen, an dem man sich derzeit freuen kann, ja muss. Und wenn wir mal alle ehrlich sind, wer freut sich denn noch über die kleinen Dinge, die jetzt auf einmal Bedeutung erlangen und die man ganz anders wahrnimmt. Und da sind – und die Aufzählung ist nicht vollständig:

  • Nachrichten darüber, wie viele Infizierte vom Coronavirus genesen sind, und das sind mehr als an Corona verstorben – und ich habe jetzt keinen Bock auf die Diskussion Über „an Corona“ versus „mit Corona“,
  • Nachrichten darüber, wie und wer wem hilft – es geht also,
  • Nachrichten darüber, wer alles wo was arbeitet, um den laden am Laufen zu halten, also Ärzte und Hilfspersonal, VerkäuferInnen, Tankwarte, Kraftfahrer, die Beschäftigten in den „systemrelevanten“ Bereichen und, und, und,
  • die Kinder, die für „Oma und Opa“ Brot backen, sich anbieten einzukaufen usw.
  • Anrufe der Enkelinnen/Kindern, die von ihrem Tag berichten, und so „Oma und Opa“ daran teilhaben lassen – mehr ist eben derzeit nicht möglich,
  • Bilder von Aktivitäten der Enkelinnen und Kinder, was auch „Teilhaben lassen“ ist, worüber man sich freut,
  • Gelebte Nachbarschaft mit z.B. „gemeinsamen Online-Einkauf“, nein. nicht zusammen vor dem PC, aber eine Bestellung, die man dann aufteilt, schön brav unter Beachtung des „Kontaktverbots“
  • die Nachbarin, die selbst gemachten Eierlikör bringt,
  • sich schnell gebildete WhatsApp-Gruppen, in denen die Beteiligten sich über ihren Tag austauschen – so erfahrt man, dass noch alle gesund sind, was es wo zu essen gegeben hat usw.,
  • „Chats“ bei Facebook mit „Facebook-Freunden“, die man persönlich gar nicht kennt, mit denen man aber auf einmal chattet und sich austauscht, und das immer wieder,
  • Nachrichten über „Online-Partys“ der Kinder von Freunden – es geht also,
  • unzählige „Geht es Euch gut? – Anrufe“ bei/von Verwandten, Freunden und Bekannten, die man sonst vielleicht nicht oder schon länger nicht mehr angerufen hat oder von denen man nicht angerufen worden ist,
  • aufgeräumte Wohnungen, Gärten, Schreibtische usw.
  • und, und und.

Und das lasse ich mir alles nicht nehmen und nicht mies machen, sondern: Ich denke positiv und freue mich darüber. Es ist eben so, wie es ist. Und das Positive überwiegt das Negative. Davon bin ich fest überzeugt. Und es wird auch wieder besser werden. Und dann können wir alle wieder in die Parks gehen, Reisen unternehmen, die Familie treffen, mit den Enkelinnen spielen, uns mit Freunden treffen, ausgehen, und, und, und. Und das will und wird uns niemand nehmen. Und wenn doch: Dann ist es Zeit aufzustehen und Stop zu rufen. Nicht jetzt.

Und dann war hier da noch die Frage: Welches Beitragsbild? Den „Coronavirus“ oder was sonst? Nee, das Bild wollte ich nicht. Ich habe dann eins mit dem Aluhut genommen 🙂 . Man mag es mir nachsehen. Aber passt ganz gut….

Schließlich: Ich habe die Kommentarfunktion offen gelassen. Erst mal. Sollte es „schlimm werden“, mache ich sie zu.

Sind Pauschgebühren außerordentliche Einkünfte?, oder: Pauschgebühr wird normal versteuert

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Als zweite Entscheidung des Tages dann ein Beschluss des BFH mit gebührenrechtlichem Einschlag. Nein, es geht nicht um die Frage, welche Gebühren ggf. im finanzgerichtlichen Verfahren entstehen, sondern darum, ob es sich bei der Pauschgebühr nach § 51 RVG um sog. außerordentliche Einkünfte i.S. von § 34 Abs. 2 Nr. 4 EStG handelt.

Davon war ein (Pflicht)Verteidiger in Sachsen ausgegangen und hatte damit beim Sächsischen G keinen Erfolg. Der BFH hat dann im BFH, Beschl. v. 20.01.2020 – VIII B 121/19 – auch seine Nichtzulassungsbeschwerde zurückgewiesen:

„Die Nichtzulassungsbeschwerde ist unbegründet und daher zurückzuweisen (§ 116 Abs. 5 Satz 1 der Finanzgerichtsordnung – FGO -). Die von dem Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) geltend gemachten Zulassungsgründe liegen nicht vor oder sind nicht in einer den Anforderungen des § 116 Abs. 3 Satz 3 FGO genügenden Form dargelegt worden.

1. Die Revision ist nicht wegen grundsätzlicher Bedeutung der vorgelegten Rechtsfragen (§ 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO) zuzulassen.

a) Eine Rechtssache hat grundsätzliche Bedeutung, wenn die für die Beurteilung des Streitfalls maßgebliche Rechtsfrage das Interesse der Allgemeinheit an der einheitlichen Entwicklung und Handhabung des Rechts berührt. Die Rechtsfrage muss klärungsbedürftig und in dem angestrebten Revisionsverfahren klärungsfähig sein (Beschluss des Bundesfinanzhofs – BFH – vom 28.04.2016 – IX B 18/16, BFH/NV 2016, 1173). An der Klärungsbedürftigkeit fehlt es, wenn sich die Beantwortung der Rechtsfrage ohne Weiteres aus dem klaren Wortlaut und Sinngehalt des Gesetzes ergibt oder die Rechtsfrage offensichtlich so zu beantworten ist, wie es das Finanzgericht (FG) in seiner Entscheidung getan hat, wenn die Rechtslage also eindeutig ist. Darüber hinaus ist eine Rechtsfrage auch dann nicht klärungsbedürftig, wenn sie durch die Rechtsprechung hinreichend geklärt ist und keine neuen Gesichtspunkte erkennbar oder vorgetragen sind, die eine erneute Prüfung und Entscheidung dieser Frage geboten erscheinen lassen (BFH-Beschluss vom 08.07.2014 – VII B 129/13, BFH/NV 2014, 1776).

b) Nach diesen Grundsätzen ist die vom Kläger für grundsätzlich bedeutsam gehaltene Frage, „ob eine nur auf gerichtlichen Antrag zu gewährende Pauschvergütung nach § 51 Abs. 1, Abs. 2 RVG, über die stets ein Gericht oder zumindest das Oberlandesgericht zu entscheiden hat und die nur zu gewähren ist, wenn das OLG die Unzumutbarkeit der regulären RVG-Vergütung feststellt, … zusammengeballt zufließt und nach § 34 Abs. 2 Nr. 4 EStG zu behandeln ist, wenn das der Vergütung zugrundeliegende und betreute Verfahren mehrere Veranlagungszeiträume und mehr als 12 Monate umfasste“, nicht klärungsbedürftig.

aa) Für die Einkünfte aus selbständiger Arbeit gemäß § 18 Abs. 1 des Einkommensteuergesetzes (EStG) ist geklärt, dass die Anwendung der Tarifermäßigung nach § 34 Abs. 2 Nr. 4 EStG für eine mehrjährige Tätigkeit auf besondere Tätigkeiten beschränkt ist, die von der üblichen Tätigkeit eines Freiberuflers abgrenzbar sein müssen (BFH-Urteil vom 30.01.2013 – III R 84/11, BFHE 240, 156, BStBl II 2018, 696, Rz 15; zur Abgrenzung zu den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit s. BFH-Urteil vom 07.05.2015 – VI R 44/13, BFHE 249, 523, BStBl II 2015, 890, Rz 14 f.). Die Vergütung wird für eine mehrjährige Tätigkeit erzielt, wenn der Steuerpflichtige sich während mehrerer Jahre ausschließlich einer bestimmten Sache gewidmet und die Vergütung dafür in einem einzigen Veranlagungszeitraum erhalten hat oder wenn eine sich über mehrere Jahre erstreckende Sondertätigkeit vorliegt, die von der übrigen Tätigkeit des Steuerpflichtigen ausreichend abgrenzbar ist und nicht zum regelmäßigen Gewinnbetrieb gehört, sowie in einem einzigen Veranlagungszeitraum entlohnt wird (BFH-Urteile vom 06.10.1993 – I R 98/92, BFH/NV 1994, 775; vom 14.12.2006 – IV R 57/05, BFHE 216, 247, BStBl II 2007, 180; vom 16.09.2014 – VIII R 1/12, juris; in BFHE 240, 156, BStBl II 2018, 696). Unter die Tarifermäßigung fallen auch Vergütungen für die mehrjährige regelmäßige Tätigkeit, die aufgrund einer vorangegangenen rechtlichen Auseinandersetzung atypisch zusammengeballt zufließen, weil für den Steuerpflichtigen in diesem Fall regelmäßig nicht disponibel ist, wann der – je nach Gewinnermittlungsart entweder durch das Zufluss- oder das Realisationsprinzip vorgegebene – Zeitpunkt der letztendlichen einkommensteuerlichen Erfassung dieser Einnahme eintritt (BFH-Urteil in BFHE 216, 247, BStBl II 2007, 180).

bb) Der Kläger trägt keine Gesichtspunkte vor, die für eine Ausweitung der Fallgruppen auf den vorliegenden Sachverhalt sprechen und zu einer Überprüfung der bisherigen Rechtsprechung Anlass geben könnten. Der von ihm hervorgehobene Sinn und Zweck der Regelung in § 34 Abs. 2 Nr. 4 EStG, die Progressionswirkung für zusammengeballt erzielte Einkünfte zu mildern, ist in der Rechtsprechung wiederholt bei der Entwicklung der oben genannten Fallgruppen und Abgrenzung zu nicht begünstigten Einkünften herangezogen worden und spricht für sich betrachtet nicht für eine Ausweitung der Rechtsprechung. Zwar fallen nach dem vom Kläger zitierten BFH-Urteil in BFHE 216, 247, BStBl II 2007, 180 Vergütungen für eine mehrjährige Tätigkeit, die aufgrund einer vorangegangenen rechtlichen Auseinandersetzung atypisch zusammengeballt zufließen, unter die Regelung des § 34 Abs. 2 Nr. 4 EStG, weil für den Steuerpflichtigen in diesem Fall regelmäßig nicht disponibel ist, wann der Zeitpunkt der letztendlichen einkommensteuerlichen Erfassung dieser Einnahme eintritt. Bei dieser Entscheidung handelt es sich im Kontext der gefestigten Rechtsprechung des BFH zur Zusammenballung von berufsüblichen Einkünften eines Freiberuflers, die grundsätzlich nicht unter die Steuerbegünstigung des § 34 EStG fallen, jedoch um eine singuläre Entscheidung, die darauf beruht, dass dem Steuerpflichtigen erst nach Durchführung eines Rechtsstreits zusammengeballt die Einkünfte zuflossen, die ihm bereits zu einem früheren Zeitpunkt rechtlich zugestanden hätten. Davon zu unterscheiden ist jedoch der vorliegende Streitfall. Die nach § 51 des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes (RVG) gezahlten höheren Pauschgebühren sind mit den Honoraren von Freiberuflern gleichzusetzen, die erst nach der Auftragsbeendigung für eine mehrjährige Tätigkeit zusammengeballt gezahlt werden und nach der gefestigten Rechtsprechung des BFH nicht unter die Tarifbegünstigung des § 34 EStG fallen. Hierfür spricht auch, dass dem Rechtsanwalt nach § 51 Abs. 1 Satz 5 RVG auf Antrag ein angemessener Vorschuss auf die Pauschgebühr bewilligt werden kann, was bei einem gerichtlichen Rechtsstreit über die Höhe eines Honorars – wie in dem dem BFH-Urteil in BFHE 216, 247, BStBl II 2007, 180 zugrundeliegenden Fall – nicht möglich ist. Danach ist die vom Kläger aufgeworfene Rechtsfrage offensichtlich zu verneinen und somit nicht klärungsbedürftig.“

Fazit: Pauschgebühr wird normal versteuert.

Zum 1. Weihnachtstag, oder: Früher war mehr Lametta

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1. Weihnachtstag und damit: Alle Jahre wieder die Frage: Was bringt man am 1. Weihnachtstag. Weihnachtsgrüße hatten wir gestern, Entscheidungen sind an sich nicht so doll, denn die will zwischen Gänsebraten und Sahnetorte doch keiner so wirklich lesen. Und man hat ja auch nicht immer weihnachtlich geprägte Entscheidungen, wie das schöne OLG Düsseldorf, Urt. v. 21.09.1999 – 4 U 182/98,  das schon hier und auch an anderen Stellen hat immer wieder her halten müssen.

Nun, da ist man dann als Blogger doch dankbar, dass das OLG München in diesem Jahr ein Einsehen hatte und noch eben eine weihnachtlich geprägte Entscheidung veröffentlicht hat. Nämlich den OLG München, Beschl. v. 14.08.2019 – 6 W 927/19 –  zum Loriotspruch: „Früher war mehr Lametta“, der an sich ja nicht von Loriot, sondern von Opa Hoppenstedt stammt. Wenn man sieht, von wann die Entscheidung stammt und wann sie veröffentlicht wird, hat man fast den Eindruck, dass das OLG München die bewusst so lange zurückgehalten hat.

In der Entscheidung geht es um die Frage, ob das Loriot-Zitat „Früher war mehr Lametta“ vom Urheberrecht geschützt ist. Gestritten worden ist zwischen den Erben von Loriot und einem T-Shirt-Hersteller, der den Satz auf T-Shirts drucken ließ. Das fanden die Erben nun gar nicht witzig und wollten ihm das per einstweiliger Verfügung verbieten lassen. Die Erben waren von der sog. eigenen Werkqualität im Sinne des § 2 UrhG ausgegangen.

Anders das LG und das OLG:

„Die Antragstellerinnen haben in der Antragsschrift (Seite 5 f.) zur Frage der Werkqualität der Wortfolge „Früher war mehr Lametta“ Stellung genommen und im Schriftsatz vom 16.7.2019 weiter ausgeführt, dass die Wortfolge trotz ihrer Kürze die Aussage phantasievoll und treffend auf den Punkt bringe, dass früher alles besser gewesen sei.

Dieser Beurteilung ist das Landgericht im Nichtabhilfebeschluss unter Anlegung der zutreffenden rechtlichen Kriterien nicht gefolgt und hat den Werkcharakter der Wortfolge (§ 2 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 UrhG) zu Recht verneint.

a) Nach der Rechtsprechung des EuGH muss der Begriff des urheberrechtlich geschützten Werkes im Hinblick auf die Erfordernisse sowohl der einheitlichen Anwendung des Unionsrechts als auch des Gleichheitssatzes in der gesamten Union eine autonome und einheitliche Auslegung erhalten (EuGH GRUR 2019, 73, juris Tz. 33 – Levola Hengelo BV/Smilde Foods BV mit Anm. Schack). Hierfür ist erforderlich, dass es sich bei dem betreffenden Objekt um ein Original in dem Sinne handelt, dass es eine eigene geistige Schöpfung seines Urhebers darstellt; weiter setzt die Einstufung als urheberrechtlich geschütztes Werk voraus, dass es eine solche geistige Schöpfung zum Ausdruck bringt (EuGH aaO Tz. 31 f.). Im Urteil „Infopaq“ (GRUR 2009, 1041 Tz. 39, 48) hat der EuGH ausgeführt, dass der Ausdruck eines Auszugs aus einem geschützten Werk, der aus elf aufeinanderfolgenden Wörtern des Werks besteht, eine teilweise Vervielfältigung darstellen kann, wenn der Auszug einen Bestandteil des Werkes enthält, der als solcher die eigene geistige Schöpfung des Urhebers zum Ausdruck bringt.

b) Inwieweit in Anwendung der Rechtsprechung des EuGH an der Auffassung festgehalten werden kann, dass für die in § 2 Abs. 1 UrhG aufgeführten Kategorien die Werkqualität nach unterschiedlichen Kriterien zu beurteilen ist, bedarf keiner Entscheidung. Denn auch wenn man mit dem Landgericht (Nichtabhilfebeschluss, Seite 2 unten/3 oben) nach den bisherigen Kriterien den Maßstab der sog. „kleinen Münze“ bei Sprachwerken zugrundelegt, ist die Beurteilung des Landgerichts, wonach die Wortfolge ihre Besonderheit und Originalität durch die Einbettung in den Sketch und die Situationskomik erhält und ohne Berücksichtigung dieses Umstands und der Tatsache, dass die Wortfolge von dem bekannten und bedeutenden Künstler „L. “ stamme, es sich um einen eher alltäglichen und belanglosen Satz handelt, der entweder schlicht zum Ausdruck bringt, dass früher mehr Lametta benutzt wurde oder – unter Verwendung des Wortes „Lametta“ als Metapher – dass früher mehr Schmuck, Glanz, festliche Stimmung oder Ähnliches war, nicht zu beanstanden. Der Senat teil die Auffassung des Landgerichts, dass auch nach dem letzteren Verständnis die für die Qualifizierung als Werk erforderliche Originalität nicht bejaht werden kann.

c) Die gegenteilige Sichtweise der Antragstellerinnen, der Beurteilung des Landgerichts könne bereits wegen der grammatikalischen Originalität nicht gefolgt werden, da die Wortfolge gerade nicht alltägliche Verwendung finde, sie sei nicht korrekt und ergebe an sich keinen Sinn (Schriftsatz vom 6.8.2019, Seite 2 unter 2.a), rechtfertigt keine andere Beurteilung. Dass die Wortfolge nicht den Regeln der Semantik folgt – Kombination des Verbes „sein“, des Komparativs „mehr“ und eines (beliebigen) Substantivs -, entzieht der Beurteilung des Landgerichts, es handele sich um eine alltägliche Wendung nicht die Grundlage. Dass in der täglichen Umgangssprache die Regeln der Semantik allgemein befolgt werden und eine Abweichung hiervon der streitgegenständlichen Wortfolge bereits deshalb die erforderliche Werkqualität verleiht, weil sie sich von Formulierungen wie „Früher war alles anders“, „Früher gab es mehr Lametta“ oder „Früher war mehr Lametta vorhanden“, kann nicht festgestellt werden.

d) Soweit die Antragstellerinnen weiter geltend machen, der metaphorische Anknüpfungspunkt der Wortfolge bestehe zwar in der pauschalen Aussage, dass „früher alles besser“ gewesen sei. Die Aussage erschöpfe sich aber nicht darin, ein simples Beispiel zu nennen, vielmehr werde in Kombination mit der grammatikalisch falschen und daher albern klingenden Formulierung die Ansicht, früher sei alles besser gewesen, der Lächerlichkeit preisgegeben und ihrer Autorität völlig beraubt, weil die scheinbare Gegenwartskritik als bloße, inhaltsleere Kritik entlarvt werde (Schriftsatz vom 6.8.2019, Seite 3 f. unter 2.b), stellt diese „Überinterpretation“ der streitgegenständlichen Wortfolge, losgelöst von dem Sketch, in den sie eingebettet ist, die gegenteilige Beurteilung des Landgerichts nicht in Frage.

e) Die Werkqualität der streitgegenständlichen Wortfolge wird auch nicht dadurch belegt, dass sie als Aufdruck für verschiedene Produkte verwendet wird. Denn eine „Nachfrage“ besteht nicht nur für als Werk geschützte Wortfolgen, sondern nach der allgemeinen Lebenserfahrung auch in Bezug auf banale Wortfolgen, denen – aus welchen Gründen auch immer – ein entsprechender Aufmerksamkeitswert zukommt (Beispiel: „Wir schaffen das“).