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1. Weihnachtstag: E.T ist zurück, oder: „Schenkt euch Zeit miteinander“

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Weihnachten ist inzwischen auch die Zeit der Weihnachtsspots. Fast alle großen Firmen – oder die, die meinen, dass sie groß sind, – bringen zu Weihnachten oder schon in der Vorweihnachtszeit „Weihnachtsspots“.

Natürlich ist das nichts Anderes als Werbung, aber meist recht nett/schön gemacht. Ein wenig rührselig darf es natürlich auch sein, denn schließlich ist ja Weihnachten. So war es dann auch in diesem Jahr. Jede (große) Firman, die auf sich hält, hat es etwas „auf den Markt gebracht“ – Aldi, Rewe, Milka, Kaufland, Edeka, Apple  usw. Es gibt einen sehr schönen Überblick dazu hier bei Futurzone. Da hat man das schön zusammengestellt, man muss also gar nicht groß suchen.

Und da findet man auch den Spot, der mir am besten gefallen hat, nämlich der von Sky „Schenkt euch Zeit miteinander“. Inhalt: E.T., der Außerirdische, ist zurück auf der Erde und er besucht den inzwischen erwachsenen Elliott und seine Familie. Gemeinsam verbringen sie das gemütliches Weihnachtsfest – bis E.T. wieder nach Hause zurückkehren muss. Zur Erinnerung lässt E.T. ein Geschenk da.

Natürlich auch ein wenig rührselig, aber mit einem m.E. wichtigen Anliegen: „Schenkt euch Zeit miteinander“. Denn allein die Zeit, die man miteinander verbringt, ist wichtig – und: Man kann sie nicht nachholen. Darum jetzt und heute.

In dem Sinne: Nochmals ein schönes Weihnachsfest…..

Zum 1. Weihnachtstag, oder: Früher war mehr Lametta

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1. Weihnachtstag und damit: Alle Jahre wieder die Frage: Was bringt man am 1. Weihnachtstag. Weihnachtsgrüße hatten wir gestern, Entscheidungen sind an sich nicht so doll, denn die will zwischen Gänsebraten und Sahnetorte doch keiner so wirklich lesen. Und man hat ja auch nicht immer weihnachtlich geprägte Entscheidungen, wie das schöne OLG Düsseldorf, Urt. v. 21.09.1999 – 4 U 182/98,  das schon hier und auch an anderen Stellen hat immer wieder her halten müssen.

Nun, da ist man dann als Blogger doch dankbar, dass das OLG München in diesem Jahr ein Einsehen hatte und noch eben eine weihnachtlich geprägte Entscheidung veröffentlicht hat. Nämlich den OLG München, Beschl. v. 14.08.2019 – 6 W 927/19 –  zum Loriotspruch: „Früher war mehr Lametta“, der an sich ja nicht von Loriot, sondern von Opa Hoppenstedt stammt. Wenn man sieht, von wann die Entscheidung stammt und wann sie veröffentlicht wird, hat man fast den Eindruck, dass das OLG München die bewusst so lange zurückgehalten hat.

In der Entscheidung geht es um die Frage, ob das Loriot-Zitat „Früher war mehr Lametta“ vom Urheberrecht geschützt ist. Gestritten worden ist zwischen den Erben von Loriot und einem T-Shirt-Hersteller, der den Satz auf T-Shirts drucken ließ. Das fanden die Erben nun gar nicht witzig und wollten ihm das per einstweiliger Verfügung verbieten lassen. Die Erben waren von der sog. eigenen Werkqualität im Sinne des § 2 UrhG ausgegangen.

Anders das LG und das OLG:

„Die Antragstellerinnen haben in der Antragsschrift (Seite 5 f.) zur Frage der Werkqualität der Wortfolge „Früher war mehr Lametta“ Stellung genommen und im Schriftsatz vom 16.7.2019 weiter ausgeführt, dass die Wortfolge trotz ihrer Kürze die Aussage phantasievoll und treffend auf den Punkt bringe, dass früher alles besser gewesen sei.

Dieser Beurteilung ist das Landgericht im Nichtabhilfebeschluss unter Anlegung der zutreffenden rechtlichen Kriterien nicht gefolgt und hat den Werkcharakter der Wortfolge (§ 2 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 UrhG) zu Recht verneint.

a) Nach der Rechtsprechung des EuGH muss der Begriff des urheberrechtlich geschützten Werkes im Hinblick auf die Erfordernisse sowohl der einheitlichen Anwendung des Unionsrechts als auch des Gleichheitssatzes in der gesamten Union eine autonome und einheitliche Auslegung erhalten (EuGH GRUR 2019, 73, juris Tz. 33 – Levola Hengelo BV/Smilde Foods BV mit Anm. Schack). Hierfür ist erforderlich, dass es sich bei dem betreffenden Objekt um ein Original in dem Sinne handelt, dass es eine eigene geistige Schöpfung seines Urhebers darstellt; weiter setzt die Einstufung als urheberrechtlich geschütztes Werk voraus, dass es eine solche geistige Schöpfung zum Ausdruck bringt (EuGH aaO Tz. 31 f.). Im Urteil „Infopaq“ (GRUR 2009, 1041 Tz. 39, 48) hat der EuGH ausgeführt, dass der Ausdruck eines Auszugs aus einem geschützten Werk, der aus elf aufeinanderfolgenden Wörtern des Werks besteht, eine teilweise Vervielfältigung darstellen kann, wenn der Auszug einen Bestandteil des Werkes enthält, der als solcher die eigene geistige Schöpfung des Urhebers zum Ausdruck bringt.

b) Inwieweit in Anwendung der Rechtsprechung des EuGH an der Auffassung festgehalten werden kann, dass für die in § 2 Abs. 1 UrhG aufgeführten Kategorien die Werkqualität nach unterschiedlichen Kriterien zu beurteilen ist, bedarf keiner Entscheidung. Denn auch wenn man mit dem Landgericht (Nichtabhilfebeschluss, Seite 2 unten/3 oben) nach den bisherigen Kriterien den Maßstab der sog. „kleinen Münze“ bei Sprachwerken zugrundelegt, ist die Beurteilung des Landgerichts, wonach die Wortfolge ihre Besonderheit und Originalität durch die Einbettung in den Sketch und die Situationskomik erhält und ohne Berücksichtigung dieses Umstands und der Tatsache, dass die Wortfolge von dem bekannten und bedeutenden Künstler „L. “ stamme, es sich um einen eher alltäglichen und belanglosen Satz handelt, der entweder schlicht zum Ausdruck bringt, dass früher mehr Lametta benutzt wurde oder – unter Verwendung des Wortes „Lametta“ als Metapher – dass früher mehr Schmuck, Glanz, festliche Stimmung oder Ähnliches war, nicht zu beanstanden. Der Senat teil die Auffassung des Landgerichts, dass auch nach dem letzteren Verständnis die für die Qualifizierung als Werk erforderliche Originalität nicht bejaht werden kann.

c) Die gegenteilige Sichtweise der Antragstellerinnen, der Beurteilung des Landgerichts könne bereits wegen der grammatikalischen Originalität nicht gefolgt werden, da die Wortfolge gerade nicht alltägliche Verwendung finde, sie sei nicht korrekt und ergebe an sich keinen Sinn (Schriftsatz vom 6.8.2019, Seite 2 unter 2.a), rechtfertigt keine andere Beurteilung. Dass die Wortfolge nicht den Regeln der Semantik folgt – Kombination des Verbes „sein“, des Komparativs „mehr“ und eines (beliebigen) Substantivs -, entzieht der Beurteilung des Landgerichts, es handele sich um eine alltägliche Wendung nicht die Grundlage. Dass in der täglichen Umgangssprache die Regeln der Semantik allgemein befolgt werden und eine Abweichung hiervon der streitgegenständlichen Wortfolge bereits deshalb die erforderliche Werkqualität verleiht, weil sie sich von Formulierungen wie „Früher war alles anders“, „Früher gab es mehr Lametta“ oder „Früher war mehr Lametta vorhanden“, kann nicht festgestellt werden.

d) Soweit die Antragstellerinnen weiter geltend machen, der metaphorische Anknüpfungspunkt der Wortfolge bestehe zwar in der pauschalen Aussage, dass „früher alles besser“ gewesen sei. Die Aussage erschöpfe sich aber nicht darin, ein simples Beispiel zu nennen, vielmehr werde in Kombination mit der grammatikalisch falschen und daher albern klingenden Formulierung die Ansicht, früher sei alles besser gewesen, der Lächerlichkeit preisgegeben und ihrer Autorität völlig beraubt, weil die scheinbare Gegenwartskritik als bloße, inhaltsleere Kritik entlarvt werde (Schriftsatz vom 6.8.2019, Seite 3 f. unter 2.b), stellt diese „Überinterpretation“ der streitgegenständlichen Wortfolge, losgelöst von dem Sketch, in den sie eingebettet ist, die gegenteilige Beurteilung des Landgerichts nicht in Frage.

e) Die Werkqualität der streitgegenständlichen Wortfolge wird auch nicht dadurch belegt, dass sie als Aufdruck für verschiedene Produkte verwendet wird. Denn eine „Nachfrage“ besteht nicht nur für als Werk geschützte Wortfolgen, sondern nach der allgemeinen Lebenserfahrung auch in Bezug auf banale Wortfolgen, denen – aus welchen Gründen auch immer – ein entsprechender Aufmerksamkeitswert zukommt (Beispiel: „Wir schaffen das“).

Zum 1. Weihnachtstag: Weihnachten 2117, oder: Künstliche Intelligenz, also nicht das „beA“

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Auch in diesem Jahr: Alle Jahre wieder, nämlich die Weihnachtswerbung einer Firma. Im vorigen Jahr war es Jingle Bells vom „süssesten Chor der Welt“. In diesem Jahr ist den Werbefuzzis von EDEKA etwas ganz anderes Besonders eingefallen. Nämlich „Weihnachten 2117“. „2117“?  Nein, es geht nicht um die Sondermeldung, dass das beA läuft 🙂 . Sondern: Künstliche Intelligenz – kann also gar nicht das bea sein 🙂

Vielleicht ein auf den ersten Blick ein ein wenig beklemmendes Video, aber: Ggf. ist das ja der Lauf der Welt – hoffentlich nicht. Ich bringe es dann doch mal – vor allem, weil es gut gemacht ist.

In dem Sinne wünsche ich noch einmal allen Leser*Innen vom „Burhoff-Online-Blog“/BOB ein frohes Weihnachtsfest und ein paar Tage/Stunden Ruhe und Entspannung. Mal richtig weit ab von Jura und Juristerei. Allen einen schönen Tag.

 

Zum 1. Weihnachtstag: Jingle Bells vom „süssesten Chor der Welt“

20161216_164019_1481904337585_kleinAlle Jahre wieder. Nachdem ich im vorigen Jahr am 1. Weihnachtstag auf Jingle Bells mal als „Kassenschlager“ hingewiesen habe, in diesem Jahr dann auch „Jingel Bells“, aber nun vom süssesten Chor der Welt. In diesem Jahr ist es die Schweizer Firma Chocolat Frey, die mit diesem süßen Gruß überrascht hat.

Ich greife das am heutigen 1. Weihnachtsfeiertag auf und wünsche noch einmal allen Leser*Innen vom „Burhoff-Online-Blog“/BOB ein frohes Weihnachtsfest und ein paar Tage/Stunden Ruhe und Entspannung weit ab von allem, was mit Jura und Juristerei zu tun. Allen einen schönen Tag.