Kategoriearchiv: In eigener Sache

Ta, ta, ta, ta – die Neuauflage vom „Ermittlungsverfahren“ ist da.

EV_alt_neuUnd wieder mal Werbemodus an 🙂 .

Heute dann noch einmal/wieder für die Neuauflage von Burhoff, Handbuch für das strafrechtliche Ermittlungsverfahren, 7. Aufl., 2015, für die ich ja schon ein paar Mal getrommelt habe (vgl. u.a. hier: Habe fertig – die Druckmaschinen laufen für „Burhoff, EV, 7. Aufl. und dann auch noch hier: Habe fertig – 2. Teil: Die Druckmaschinen laufen dann auch für „Burhoff, HV, 8. Aufl.“).  Jetzt ist es aber „amtlich“ und jetzt „ist es vollbracht“. Das Werk ist da. Gerade habe ich von „meinem“ Lektor den Bildbeweis bekommen.

Einen Tag eher als angekündigt – und damit erst recht ganz passend zum Eintritt ins „Rentneralter“ morgen 🙂 .

Es laufen dann jetzt also die Auslieferungen für alle diejenigen, die vorbestellt haben. Wer noch bestellen will, der kann das schnell hier noch tun.

Und: Natürlich gibt es das bewährte „Burhoff-Paket“, darauf hatte ich ja schon hingewiesen. Es besteht aus der 7. Auflage des „Ermittlungsverfahrens“ und der 8. Auflage der „Hauptverhandlung“. Mit dem Paket spart man rund 40 € gegenüber dem Einzelbezug. Auch das kann man vorbestellen, ebenfalls hier . Da muss man sich aber noch etwas gedulden, bis auch die Neuauflage der Hauptverhandlung da ist.

Werbemodus aus 🙂

Habe fertig – 2. Teil: Die Druckmaschinen laufen dann auch für „Burhoff, HV, 8. Aufl.“

Burhoff_HVSo, Werbemodus an 🙂 . Nach dem Hinweis auf die Neuauflage für Burhoff, Handbuch für das strafrechtliche Ermittlungsverfahren, 7. Aufl., 2015 (vgl. hier: Habe fertig – die Druckmaschinen laufen für „Burhoff, EV, 7. Aufl.“) dann – fristgemäß – der Hinweis auf die nächste Neuauflage, nämlich Burhoff, Handbuch für die strafrechtliche Hauptverhandlung, 8. Aufl. 2015. Die Bezieher meiner Newsletter wissen: 2015 ist eben ein „Handbuchjahr“.

Zum Handbuch, Ermittlungsverfahren, kommt nun auch das Handbuch, Hauptverhandlung, neu, und zwar schon in der 8. Auflage. Kinder, wie die Zeit vergeht.

Was ist nun neu? Nun, dass die seit Erscheinnen der 7. Auflage veröffentlichte und auch nicht veröffentlichte Rechtsprechung eingearbeitet worden ist, ist selbstverständlich. Das gilt natürlich auch für das Schrifttum. Darüber hinaus: Die Neuauflage ist topaktuell. Nachdem der Deutsche Bundestag am 18.06.2015 noch das „Gesetz zur Stärkung des Rechts des Angeklagten auf Vertretung in der Berufungshauptverhandlung und über die Anerkennung von Abwesenheitsentscheidungen in der Rechtshilfe“, das als Kernstück eine neue, an die Rechtsprechung des EGMR angepasste Fassung des § 329 StPO enthält, verabschiedet hat, habe ich die dadurch eingetretenen Änderungen, die am 25.07.2015 in Kraft getreten sind (vgl. Heute in Kraft getreten: Änderungen im Berufungsrecht und im RVG) noch in die an sich schon zur Druckfreigabe vorgesehenen Fahnen eingearbeitet. Schneller und aktueller geht es dann kaum.

Die Druckmaschinen laufen dann also auch hier und wenn alles gut geht, müsste das Werk im Oktober am Markt sein. Es ist auch bei diesem Buch beim alten/neuen ZAP-Verlag alles so schnell und reibungslos gegangen, dass wir auch mit ihm zwei Monate vor dem Zeitplan liegen.

Nun, genug geworbe. Jetzt bleibt nur noch der Hinweis auf die Vorbestellmöglichkeit, und zwar hier. 🙂

Und: Natürlich gibt es das bewährte „Burhoff-Paket“, darauf hatte ich ja schon hingewiesen. Es besteht aus der 7. Auflage des „Ermittlungsverfahrens“ und der 8. Auflage der „Hauptverhandlung“. Mit dem Paket spart man rund 40 € gegenüber dem Einzelbezug. Auch das kann man vorbestellen, ebenfalls hier . PaketEVHV

Werbemodus aus 🙂

Auch „Ikonen“ können irren – Fehler auf Burhoff- Online

© Alex White - Fotolia.com

© Alex White – Fotolia.com

Neulich hatte mich ein Kollege als „Ikone“ im Gebührenrecht bezeichnet. Na ja, tut ja gut, aber ist vielleicht dann doch ein wenig hoch aufgehängt. Und ob der Kollege den Begriff auch gewählt hätte, wenn er da schon von dem (peinlichen) Fehler gewusst hätte, der mir unterlaufen ist? Wahrscheinlich nicht.

Ja, peinlicher Fehler, und zwar in dem gestern auf meiner Homepage veröffentlichten Beitrag aus VRR 8/2015, S. 3: Klarstellung/Änderungen im RVG ab 25. 7. 2015. 

Dazu ist dann gestern auch ein Newsletter gelaufen, den ein richterlicher Kollege heute morgen gelesen hat. Und er ist dann sofort auf den Fehler gestoßen. Und er schreibt mir:

„…gerne lese ich Ihre Beiträge und Veröffentlichungen, so auch den neu eingestellten Beitrag zur Klarstellung/Änderungen im RVG ab 25. 7. 2015.

Ich habe jedoch eine Verständnisfrage und würde mich freuen, wenn Sie mir auf die Sprünge helfen könnten.

In Teil III. des Beitrages stellen Sie drei Beispiele dar, wie sich die Änderung der Gebührenstufe auf die Vergütungsabrechnung des Anwalts auswirkt.

In Beispiel 1 gehen Sie von einer Geldbuße von 60,– EUR aus und sagen, der Anwalt könne nach Stufe 1 abrechnen. Zum Verständnis: Handelt es sich bei der Stufe eins um die Gebühren Nrn. 5101, 5107 VV-RVG? Wenn ja, warum kann der Anwalt nur nach dieser Stufe abrechnen? Ich hätte ihm die Gebühren Nrn. 5103, 5109 VV-RVG zuerkannt…“

So etwas liest man als Autor nun gar nicht gern, und schon gar nicht als „Ikone“ 🙂 . Aber es nutzt ja nichts, man muss es prüfen. Und das habe ich. Und der Kollege hatte Recht. Da hat sich wirklich ein Fehler in den Beitrag eingeschlichen. Grudn: Man sollte dann doch hin und wieder doch mal wieder ins Gesetz gucken. Und dann würde man feststellen, dass es in der Nr. 5101 VV RVG heißt: „… von weniger als…“. Und 60 € bzw. 40 € sind nicht nicht „…. weniger als“.

Also ist/war Reparatur angesagt. Die habe ich dann bei meinem Webmaster auch schon in Auftrag gegeben. Es muss in dem Beitrag an der fraglichen Stelle nämlich heißen:

„Beispiel 1:

Gegen den Betroffenen wird am 1. 8. 2015 ein Bußgeldverfahren eingeleitet und eine Geldbuße von 50 EUR festgesetzt. In dem Bußgeldverfahren wird er von Rechtsanwalt R verteidigt.

Rechtsanwalt R rechnet nach den neuen Gebührenstufen ab. Es entstehen also die Gebühren nach den neuen Gebührengrenzen. Abgerechnet wird nach der Stufe 1.

Änderungen zum alten Recht in Form einer Schlechterstellung ergeben sich für Rechtsanwalt R insoweit, als er im Zeitraum vom 1. 5. 2014 bis zum 24. 7. 2015 in diesen Fällen nach der zweiten Gebührenstufe abrechnen konnte. Die Gebührengrenze lag bis dahin bei (nur) 40 EUR. Jetzt fallen nur noch Gebühren nach der 1. Stufe an.

Beispiel 2

Gegen den Betroffenen wird am 1. 12. 2015 eingeleitet und eine Geldbuße von 50 EUR festgesetzt. In dem Bußgeldverfahren wird er von Rechtsanwalt R verteidigt.

Rechtsanwalt R rechnet nach den neuen Gebührenstufen ab. Es entstehen also die Gebühren nach den neuen Gebührengrenzen. Abgerechnet wird nach der Stufe 1

Änderungen in Form einer Schlechterstellung zum alten Recht ergeben sich für Rechtsanwalt R insoweit, als er bis zum 24. 7. 2015 in diesen Fällen (auch) nach der zweiten Gebührenstufe abrechnen konnte.“

In der Tat peinlich, vor allem weil der Beitrag mit dem Fehler auch noch an anderen Stellen läuft. Das ließ sich nicht mehr aufhalten.

Bei dem Kollegen habe ich mich natürlich pflichtschuldigst bedankt. Er hat mir darauf noch einmal geantwortet: Ich bin froh, dass Sie meine Anfrage nicht falsch verstanden haben 🙂 .“ Rückfrage/Gegenfrage: Warum sollte ich? Auch „Ikonen“ können irren. Und dann muss man den Irrtum beseitigen/richtig stellen. Wo ist das Problem? Und das habe ich dann jetzt auch hier getan. Sorry.

„Ich bin dann entsetzt…“ – ich aber auch :-(

HomepageGestern habe ich mal wieder einen (kostenfreien) Newsletter versandt, der über eine gebührenrechtliche Neuerung auf meiner Homepage „Burhoff-online“ berichtet hat, nämlich über den eingestellten Beitrag aus RVGreport 2015, 282 „Anwaltsvergütung für die Verteidigung in Verkehrsstrafsachen„. Diesen (kostenfreien) Newsletter beziehen rund 4.200 Abonnenten. Nach dem Versand eines Newsletters gibt es immer eine Reihe von Rückmeldungen in Form von Abmeldungen, das ist ganz normal. Der ein oder andere merkt erst beim Eingang eines Newsletters, dass er ihn nicht mehr braucht. Bis hierhin: Alles gut.

Nicht gut fand ich dann aber die Mail eines Beziehers, die ich gerade erhalten habe. Da heißt es:

„Werter Herr Burhoff,

nach längerer Abwesenheit habe ich gestern Ihren jüngsten RVG-Newsletter erhalten und geöffnet und war entsetzt über die bisher so nicht gekannte Menge an Werbung. Diese nervt total. Ein Teil lässt sich abschalten (wobei dann noch ein Feedback abzugeben ist), die Werbung für ZAP habe ich nicht wegbekommen und diese verdeckt dann einen Teil der Entscheidung, die man gerade lesen will.

Ich bitte um Mitteilung, wie man die Werbung komplett  entfernen kann, um den gesamten Text uneingeschränkt lesen zu können. Am besten wäre natürlich, Sie würden die Werbung aus dem Newsletter verbannen!!

Vielen Dank für Ihre Hilfe. Mit freundlichen Grüßen“

Und die Mail hat mich dann – gelinde ausgedrückt – erstaunt/verärgert, da nutzt auch das „Werter“ nichts. Ich habe geantwortet, und zwar wie folgt:

„.….

sorry, aber ich bin dann entsetzt über diese Mail. Ich darf dann aber doch mal darauf hinweisen, dass es sich um einen kostenfreien Service meiner HP handelt und ich die entstehenden Kosten für HP usw. irgendwie auffangen muss. Dabei hilft die Werbung.

Im Übrigen: Die Werbung auf der HP ist m.E. mehr als dezent. Ich weiß nicht, ob und wie man sie „komplett entfernen“ kann. Es ist auch nicht meine Aufgabe, danach zu forschen. Bei mir werden auch keine Texte verdeckt. Im Übrigen enthält der Newsletter nur „Wort-Werbung“ für meine Bücher. Und Mails mit „!!“ brauche ich schon gar nicht.

Sorry, aber ich finde Ihre Mail schlicht ein wenig unverschämt.“

Auf solche Bezieher – kommt aus der Justiz, aber andere Berufsgruppen können das auch – kann ich gut verzichten. Ich sehe nun wahrlich nicht ein, warum ich die Möglichkeit, die Kosten der Homepage ein wenig zu reduzieren, nicht nutzen soll. Und ich nutze sie und werde sie weiter nutzen. Und wem das nicht gefällt: Jeder Newsletter weist auf die Möglichkeit der Abmeldung hin. Die mag man dann nutzen, wenn es nicht gefällt. Im Übrigen: Reisende soll man nicht aufhalten und halte ich nicht auf. Ciao.

Habe fertig – die Druckmaschinen laufen für „Burhoff, EV, 7. Aufl.“

Burhoff_EVSo, heute ist mal wieder Zeit/Anlass für ein wenig Werbung. Also: Werbemodus an 🙂 .

Die Bezieher meiner Newsletter wissen: 2015 ist ein „Handbuchjahr“. D.h., meine beiden Klassiker für das Ermittlungsverfahren und die Hauptverhandlung kommen neu, und zwar das Ermittlungsverfahren in der 7. Auflage und die Hauptverhandlung in der 8. Auflage. Immerhin 🙂 , manchmal bin ich selbst ein wenig erstaunt, dass ich schon die hohen Auflagenzahlen schreibe. Der ein oder andere hatte, als die Bücher ab Mitte der 90-iger des vorigen Jahrhunderts auf den Markt kamen, damit nicht gerechnet.

Aber nun ist es mal wieder so weit: Ich kann heute zunächst die 7. Auflage des „Burhoff, Handbuch für das strafrechtliche Ermittlungsverfahren“ ankündigen, das nun wieder beim ZAP-Verlag erscheint. Die Druckmaschinen laufen und wenn alles gut geht, müsste das Werk am 25.08.2015 – gerade an meinem 65. Geburtstag 🙂 – am Markt sein. Es ist dieses Mal beim alten/neuen ZAP-Verlag alles so schnell und reibungslos gegangen, dass wir mit dem Buch sogar zwei Monate vor dem Zeitplan liegen.

Im Buch: Man findet alles so, wie man es kennt:

  • Den in der Praxis der strafverfahrensrechtlichen Literatur einzigartigen alphabetischen „Burhoff-Aufbau“ nach Stichwörtern, der (bisher) noch nicht „abgekupfert“ worden ist 🙂 . Die meisten Benutzer schätzen diesen Aufbau, bietet er doch die Gewähr, als Benutzer schnell die zu lösende Problematik zu finden und diese dann an einer Stelle vollständig beantwortet zu bekommen.
  • Alle rund 280 Stichwörter – von „Ablehnung eines Richters“ bis „Zwangsmaßnahmen“ – sind selbstverständlich aktualisiert und zum Teil erweitert worden, wobei allein rund 600 neue Entscheidungen, nicht nur der Obergerichte, sondern vor allem auch der Instanzgerichte, eingearbeitet worden sind.
  • Auch die seit Erscheinen der Vorauflage veröffentlichte Literatur ist m.E. erschöpfend ausgewertet.

Nun genug, getrommelt. Jetzt bleibt nur noch der Hinweis auf die Vorbestellmöglichkeit, und zwar hier .

Und der Hinweis auf die dann sich bald – in ca. vier Wochen – anschließende – 8. Auflage von „Burhoff, Handbuch für die strafrechtliche Hauptverhandlung“, auf die ich dann auch rechtzeitig hinweisen werde 🙂 .

Und: Natürlich gibt es auch das bewährte „Burhoff-Paket“, bestehend aus der 7. Auslage des „Ermittlungsverfahrens“ und der 8. Auflage der „Hauptverhandlung“. Mit dem Paket spart man rund 40 € gegenüber dem Einzelbezug. Auch das kann man vorbestellen, ebenfalls hier .

Werbemodus aus 🙂