Archiv der Kategorie: Haftrecht

Corona-Virus: Fortdauer der U-Haft trotz wegen Corona-Pandemie ausgesetzter Hauptverhandlung

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Vom OLG Karlsruhe geht gerade folgende PM:

„Pressemitteilung vom 31.03.2020 (10/20)

Mordprozess: Angeklagter bleibt trotz Aussetzung der Hauptverhandlung wegen der Corona-Pandemie in Haft

Der 1. Strafsenat des Oberlandesgerichts Karlsruhe hat entschieden, dass die Aussetzung der Hauptverhandlung als Folge der Corona-Pandemie nicht dazu führt, dass der Angeklagte aus der Untersuchungshaft zu entlassen ist.

Das Landgericht Baden-Baden hat die bereits begonnene Hauptverhandlung in einem Mordprozess – der 24-jährige Angeklagte soll seine Freundin, die sich von ihm getrennt hatte, heimtückisch getötet haben – ausgesetzt, weil wegen der Corona-Pandemie ein Schutz der zahlreichen Verfahrensbeteiligten, der Zeugen, Vorführungsbeamten und Gerichtswachtmeister sowie der Zuhörer im Sitzungssaal vor einer Infektion durch das Virus in den Fortsetzungsterminen nicht gewährleistet sei. Die Hauptverhandlung soll im Mai 2020 neu beginnen.

Das zur Entscheidung über die Fortdauer der Untersuchungshaft zuständige Oberlandesgericht bestätigt, dass die wegen des hohen Ansteckungsrisikos bestehende Gesundheitsgefährdung durch die Corona-Pandemie die Verschiebung der Hauptverhandlung mit der Folge rechtfertigt, dass die Untersuchungshaft für drei weitere Monate aufrecht zu erhalten ist. Dabei hat es dem Landgericht für die Bewertung der Verhältnisse vor Ort und die Risikoabschätzung einen nur eingeschränkt überprüfbaren Beurteilungsspielraum zugebilligt.

Beschluss vom 30.03.2020 – HEs 1 Ws 84/20

Wenn der Volltext vorliegt, dann hier mehr. Die Entscheidung überrascht mich nicht. Mit solchen Entscheidungen hatte ich gerechnet.

U-Haft III: Beschränkungen in der U-Haft, oder: Das geht nur „einzelfallbezogen“

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In der letzten Entscheidung des Tages, dem OLG Celle, Beschl. v.  10.01.2020 – 3 Ws 372/19 (UVollz), geht es um die Frage der Zulässigkeit von Beschränkungen während der U-Haft,  Stichwort: „Haftstatut“

Das OLG geht in dem Verfahren mit dem Vorwurf des BtM-Handels von folgendem Sachverhalt aus:

„Der Angeklagte befindet sich in dieser Sache seit dem 16. Februar 2019 in Untersuchungshaft. Grundlage der Untersuchungshaft war zunächst ein Haftbefehl des Amtsgerichts Celle. Darin wurde dem Angeklagten Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge zur Last gelegt. Der Haftbefehl war auf den Haftgrund der Fluchtgefahr gestützt.

Auf der Basis einer Verständigung wurde der Angeklagte am 11. November 2019 wegen Bandenhandels mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in drei Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von sechs Jahren und neun Monaten verurteilt. Das Urteil ist nicht rechtskräftig. Mit Beschluss vom selben Tag hat die Strafkammer die Fortdauer der Untersuchungshaft angeordnet.

Bereits unter dem 24. Oktober 2019 hatte der Angeklagte durch seinen Verteidiger, Rechtsanwalt pp., beantragt, „den Haftstatut des Mandanten aufzuheben, da dieser sich umfassend geständig eingelassen“ habe.

Mit Beschluss vom 28. November 2019 hat die 2. große Strafkammer des Landgerichts Lüneburg den Antrag des Angeklagten auf Aufhebung des „Haftstatuts“ zurückgewiesen. Zur Begründung hat sie ausgeführt, dass die Gefahr bestehe, dass der Angeklagte sein Geständnis widerrufe, sodass dieser Umstand, anders als die Verteidigung meine, nicht zu einer Aufhebung des „Haftstatuts“ führen könne. Im Übrigen seien auch die Urteile gegen die Mitangeklagten nicht rechtskräftig, sodass durch das Führen unüberwachter Besuche und Telefonate die Gefahr von Absprachen der Angeklagten untereinander bestehe. Dies gelte umso mehr, als bei Telefonaten die Identität des jeweiligen Gesprächspartners nicht geprüft werden könne.

Gegen diesen Beschluss wendet sich der Angeklagte mit seiner Beschwerde vom 9. Dezember 2019. Er macht geltend, dass die Voraussetzungen für die Anordnung des „Haftstatuts“ von Anfang an nicht vorgelegen hätten und auch die von der Strafkammer zur Begründung der Aufrechterhaltung des „Haftstatuts“ vorgebrachte theoretische Gefahr von Absprachen die Gesetzesanforderungen nicht erfülle. Die Anordnung, dass die Telekommunikation und der Empfang von Besuchen der Erlaubnis bedürfen und Besuche, Telekommunikation sowie Schrift- und Paketverkehr zu überwachen seien, sei nur zulässig, wenn im Einzelfall aufgrund konkreter Anhaltspunkte durch den unkontrollierten Kontakt des Untersuchungsgefangenen mit der Außenwelt eine reale Gefahr für die Haftzwecke bestehe, während die bloße Möglichkeit, dass ein Untersuchungsgefangener seine Freiheiten missbrauchen könnte, nicht genüge. Eine solche reale Gefahr werde durch den Aspekt, dass trotz bereits abgelegten Geständnisses jedenfalls denktheoretisch die Möglichkeit dessen Widerrufs und die Gefahr von Absprachen bestehe, nicht belegt.

Das Landgericht hat mit Beschluss vom 10. Dezember 2019 entschieden, dass es der Beschwerde nicht abhelfe. Der Angeklagte sei der Kopf der Bande gewesen und habe weitere Täter, insbesondere seinen Drogenlieferanten nicht benannt. Damit lägen aus Sicht der Kammer hinreichend konkrete Anhaltspunkte vor, die einen Eingriff die Freiheitsrechte des Angeklagten rechtfertigten.“

Das OLG hat auf die Beschwerde ( vgl. dazu §§ 119 Abs. 5 Satz 1, 304 Abs.1 StPO)  den LG-Beschluss aufgehoben und die Sache an das LG zurückzuverwiesen. Es moniert, dass keine einzelfallbezogene Anordnung der Beschränkungen vorliegt.

Der amtliche Leitsatz der Entscheidung:

Sollen einem inhaftierten Beschuldigten Beschränkungen zur Abwehr einer Flucht-, Verdunkelungs- oder Wiederholungsgefahr (§§ 112, 112a StPO) auferlegt werden, ist eine den Anforderungen nach § 119 StPO genügende, einzelfallbezogene Anordnung (sog. Haftstatut) notwendig, die dem Beschuldigten zur Kenntnis zu geben ist. Den sich aus §§ 133 ff. NJVollzG ergebenden Beschränkungen sind in Niedersachsen inhaftierte Beschuldigte nur zur Aufrechterhaltung der Sicherheit oder Ordnung der Vollzugsanstalt unterworfen. Daher können ohne ein Haftstatut nach § 119 StPO nur Gründe der Sicherheit oder Ordnung der Vollzugsanstalt Entscheidungen zur Ausgestaltung der Untersuchungshaft tragen.“

U-Haft II: Haftgrund Wiederholungsgefahr, oder: Welcher Vermögensschaden muss angerichtet sein?

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Die zweite „Haftentscheidung“ kommt mit dem OLG Celle, Beschl. v. 14.02.2020 – 2 Ws 49/20 – vom OLG Celle. Das positioniert sich hinsichtlich des Haftgrundes der so. Wiederholungsgefahr (§ 112a StPO)  in der Frage, ab wann bei Vermögensserienstraftaten von einer „die Rechtsordnung schwerwiegend beeinträchtigenden Straftat“ auszugehen ist. Die Frage ist in Rechtsprechung und Literatur ja nicht unstrittig.

Hier wird dem Angeschuldigten

„zur Last gelegt, zwischen dem 09.01. und dem 26.09.2019 (richtigerweise dem 23.09.2019) über die Internetverkaufsplattform eBay-Kleinanzeigen Waren aus dem Bereich der Unterhaltungs- und Mobilfunkelektronik angeboten und bundesweit an Erwerber veräußert zu haben, obwohl er weder willens noch in der Lage gewesen sei, die Waren zu liefern. Den vereinbarten Kaufpreis habe er sich von den Geschädigten jeweils direkt auf eines seiner zahlreichen Konten überweisen lassen, nur in einem Fall sei es zu einer Zahlung über den Dienstleister PayPal gekommen. Eine Lieferung des Kaufgegenstands sei in keinem der angeklagten 13 Fällen erfolgt, vielmehr habe er auf Nachfragen der Erwerber überhaupt nicht reagiert oder diese durch Ausreden vertröstet. Der Angeschuldigte habe gehandelt, um sich eine fortlaufende Einnahmequelle von einiger Dauer und von einigem Umfang zu sichern.

Die Schadenssummen reichen von 50,- € bis 375,- €, der Gesamtschaden beläuft sich auf 2.695,- €.“

Das OLG bejaht mit dem LG die Voraussetzungen des § 112a Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 StPO und begründet das recht umfangreich unter Hinweis auf die Gesetzesmaterialien. Es hat seiner Entscheidung folgenden Leitsatz gegeben – Rest bitte selbst lesen:

„Auch Betrugsserienstraftaten mit Einzelschäden von deutlich unter 2.000,- € können nach den Umständen des Einzelfalls als die Rechtsordnung schwerwiegend beeinträchtigende Straftaten gelten und dadurch den Haftgrund der Wiederholunsggefahr begründen. Als Umstände des Einzelfalls können neben der Schadenshöhe insbesondere auch die Beweggründe und Ziele des Täters, die aus der Tat sprechende Gesinnung und der bei ihr aufgewendete Wille, die Art der Ausführung und die weiteren Auswirkungen der Tat, ferner das Vorleben des Täters und sein Nachtatverhalten herangezogen werden.“

U-Haft I: Keine U-Haft im „Augsburger Königsplatz-Fall“, oder: Deutliche Worte vom BVerfG

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An sich hatte ich heute einen OWi-Tag vorgesehen. Aber ich habe mich umentschieden und bringe drei Entscheidungen zur U-Haft.

An der Spitze der BVerfG, Beschl. v. 09.03.2020 – 2 BvR 103/20. Der ist im sog. Augsburger Königsplatzfall ergangen. In dem wird u.a. gegen den 17-jährigen Beschuldigten ein Ermittlungsverfahren wegen des Verdachts der Beihilfe zum Totschlag und der gefährlichen Körperverletzung geführt. Dem Beschuldigten wird vorgeworfen „als Teil einer Gruppe von sieben Personen am 6. Dezember 2019 gegen 22.40 Uhr im Bereich des Königsplatzes in Augsburg auf die von einem Besuch des Weihnachtsmarkts kommenden Geschädigten S. und M. getroffen zu sein. Der Beschwerdeführer und die Mitbeschuldigten hätten bereits seit geraumer Zeit freundschaftliche Kontakte gepflegt und sich als Ausdruck der Zusammengehörigkeit gemeinsam mit weiteren Personen als Gruppe den Namen „Oberhausen 54“ gegeben. Nachdem sich zunächst ein Wortwechsel zwischen dem Geschädigten S. und einer oder mehrerer Personen aus der Gruppe entwickelt habe, hätten der Beschwerdeführer und die Mitbeschuldigten den Geschädigten S. umzingelt, um diesen einzuschüchtern. Alle Beschuldigten seien zu diesem Zeitpunkt jederzeit bereit gewesen, den Geschädigten S. entweder selbst gewaltsam zu attackieren oder ein anderes Gruppenmitglied bei jedweder Art auch massiver Gewalthandlungen gegen den Geschädigten zu unterstützen, sei es verbal, körperlich oder auch durch schiere physische Präsenz und Demonstration der Überlegenheit der Gruppe gegenüber dem allein in ihrer Mitte stehenden Geschädigten S. Auf diese Weise hätten der Zusammenhalt und die zahlenmäßige Überlegenheit der Gruppe jedem der Beschuldigten ein erhöhtes Sicherheitsgefühl vermittelt, einhergehend mit einer erhöhten Bereitschaft, Aggressionen gegenüber dem Opfer hemmungslos auszuleben und sich zu solchen durch die übrigen Gruppenmitglieder angestachelt zu fühlen. Dies sei auch jedem von ihnen bewusst gewesen.2

Das AG Augsburg hatte gegen den Beschuldigten U-Haft angeordnet, die dagegen gerichtete Haftbeschwerde des Beschuldigten hatte beim LG Erfolg, das LG hat den dringenden Tatverdacht verneint. Dagegen dann die weitere Beschwerde der StA, die dazu geführt hat, dass das OLG den Haftbefehl wieder erlassen hat. Und dagegen dann die Verfassungsbeschwerde, die zur Aufhebung des Haftbefehls und zur Zurückverweisung der Sache an das OLG geführt hat.

Das BVerfG führt – nachdem es zu den Grundsätzen betreffend Haftentscheidungen „referiert“ hat – zur Sache aus:

„Angesetzter“ im Haftraum, oder: Alkohol steigert das Aggressionspotential

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Die zweite Entscheidung kommt mit dem BayObLG, Beschl. v. 06.02.2020, Az. 203 StObWs 2294/19 – aus Bayern. Das hatte über folgenden Sachverhalt zu entscheiden:

„Der Verurteilte ist Strafgefangener in der Justizvollzugsanstalt Amberg. Bis zum 2.8.2019 war er im Haftraum C 202 untergebracht, einem 6-Mann-Saal.

Am 29.7.2019 befanden sich neben dem Verurteilten vier weitere Gefangene im Haftraum. Auf dem Gemeinschaftstisch stand der Wasserkocher des Verurteilten, den alle Gefangene des Haftraumes mitbenutzen konnten. Ein in den Haftraum eingetretener Beamter der Justizvollzugsanstalt ließ, nachdem er deutlich einen Geruch wahrgenommen hatte, den Verurteilten den Deckel des erhitzten Wasserkochers abnehmen. Im Wasserkocher schwammen an der Oberfläche Fruchtstücke.

Der Beamte nahm den Wasserkocher wegen des Verdachts eines verbotenen „Angesetzten“ in Verwahrung; der Inhalt wurde anschließend entsorgt. Der Verurteilte erhielt daraufhin am 6.8.2019 eine Disziplinarstrafe wegen Verstoßes gegen die Meldepflicht nach Art. 88 Abs. 4 BayStVollzG (Entzug der Verfügung über das Hausgeld sowie Einkaufssperre von einem Monat auf drei Monate zur Bewährung nach Art. 110 Abs. 1 Nr. 2 i.V.m. Art. 111 Abs. 2 BayStVollzG).

Der Verurteilte begehrte mit Antrag nach §§ 109 ff. StVollzG vom 6.8.2019, eingegangen am 12.8.2019, ergänzt mit Schreiben vom 9.8.2019, eingegangen am 13.8.2019, dass die Disziplinarstrafe aufgehoben wird, hilfsweise die Feststellung deren Rechtswidrigkeit. In der Justizvollzugsanstalt Amberg bestehe kein wirksames Alkoholverbot (jedenfalls sei ihm keine Hausordnung ausgehändigt oder sonst bekannt gemacht worden), zudem müsse er sich das Fehlverhalten Dritter nicht zurechnen lassen, zumal er gegen seinen Willen zusammen mit Alkoholikern und Junkies untergebracht sei. Er wisse weder, was ein „Angesetzter“ sei, noch wie dieser rieche. Es sei auch nicht geklärt, was sich tatsächlich in dem Wasserkocher befunden habe, noch wer diesen befüllt habe. Schließlich müsse er im Falle einer Meldung mit Repressalien durch Mitgefangene rechnen, weshalb ihm eine Meldung nicht zumutbar gewesen sei.“

Die Strafvollstreckungskammer des LG Amberg den Antrag auf gerichtliche Entscheidung zurückgewiesen.Dagegen richtet sich die Rechtsbeschwerde des Verurteilten, die das BayObLG als unbegründet angesehen hat.

„Der Senat verweist hierzu auf die in jeder Hinsicht zutreffende Begründung der Strafvollstreckungskammer. Dort sind alle vom Verurteilten vorgebrachten Einwände sorgfältig abgehandelt. Der Senat macht sich die dortigen Ausführungen in vollem Umfang zu eigen.

Insbesondere ist hervorzuheben:

a) Die Strafvollstreckungskammer hat auf einer ausreichend tragfähigen Tatsachengrundlage entschieden. Ihr lagen die detaillierten Zeugenangaben des Vollzugsbeamten S., des Inspektors im Justizvollzugsdienst G. und der Regierungsrätin L. vor, an deren Richtigkeit zu zweifeln keinerlei Anlass besteht.

Der Verurteilte hat keine den strengen Anforderungen des § 118 Abs. 2 StVollzG genügende Aufklärungsrüge erhoben. Er rügt lediglich, dass es die Strafvollstreckungskammer unterlassen habe aufzuklären, „warum die weiteren im Haftraum befindlichen Gefangenen nicht wegen Verstoßes gegen die Meldepflicht diszipliniert wurden.“ Damit ist nicht bestimmt behauptet und konkret angegeben, welches Ergebnis von der unterbliebenen Beweiserhebung zu erwarten gewesen wäre (Bachmann in Laubenthal/Nestler/Neubacher/Verrel, Strafvollzugsgsetze, 12. Aufl. Abschn. P Rn. 104; Meyer-Goßner/Schmitt, StPO, 62. Aufl. § 244 Rn. 102). Hierfür genügt nicht, dass sich die Justizvollzugsanstalt mit ihrer eigenen Beweiswürdigung in Widerspruch gesetzt habe. Der Verurteilte hätte bestimmt behaupten und vortragen müssen, welchen konkreten Fehler die Justizvollzugsanstalt im Rahmen ihrer Beweiswürdigung begangen hat bzw. welche Widersprüche angeblich bestehen.

Unabhängig davon prüft der Senat vorliegend nur, ob die Justizvollzugsanstalt gegenüber dem Verurteilten rechtswidrig gehandelt hat, nicht jedoch deren Vorgehen gegenüber anderen Gefangenen. Die Gründe für eine unterschiedliche Sachbehandlung können vielfältiger Natur sein und haben ihre Ursache nicht zwingend in einer widersprüchlichen Beweiswürdigung.

b) Nicht entscheidungserheblich ist, ob die Hausordnung dem Verurteilten ausgehändigt oder sonst inhaltlich bekannt gemacht worden ist. Ihm wird nämlich kein Verstoß gegen Nummer 22 der Hausordnung vorgeworfen.

c) Nach Art. 88 Abs. 4 BayStVollzG genügt allein, dass dem Gefangenen Umstände bekannt sind, die eine Gefahr für das Leben oder eine erhebliche Gefahr für die Gesundheit einer Person bedeuten.

(1) Der Senat geht aufgrund der getroffenen Feststellungen davon aus, dass der Verurteilte wusste, dass sich in seinem Wasserkocher ein „Angesetzter“ befand. Der Vollzugsbeamte S. hatte den Geruch bereits auf dem Gang vor dem Haftraum des Verurteilten durch die geschlossene Türe deutlich wahrgenommen. Im Wasserkocher selbst befanden sich nach übereinstimmenden Angaben des Vollzugsbeamten S., des Inspektors im Justizvollzugsdienst G. und der Regierungsrätin L. Fruchtstücke im Gärungszustand, die Ursache eines eindeutigen Alkoholgeruches waren.

Es ist allgemein bekannt, dass sich bei gärendem Obst Alkohol bildet. Ferner ist allgemein bekannt, dass dieser Gärungsprozess außerhalb einer professionellen Produktion mit Kühlung und Destillation nicht kontrollierbar ist, weder im Hinblick darauf, welcher Alkoholgehalt erreicht wird und ob etwaige Alkoholvergiftungen drohen, noch ob dabei gefährliche Nebenprodukte wie das potentiell nervenschädigende Methanol entstehen.

Unabhängig davon führt der Konsum von Alkohol generell zu einer Steigerung des Aggressionspotentials mit der von der Justizvollzugsanstalt nachvollziehbar geschilderten und in der Vergangenheit bereits mehrfach aufgetretenen Folge, dass Gefangene in der Zelle randalieren oder Schlägereien anzetteln, auch gegenüber Beamten, mit der Gefahr gravierender Körperverletzungen. Dazu verhält sich der Verurteilte nicht.

Die gegenteiligen Behauptungen des Verurteilten widersprechen jeglicher Lebenserfahrung und sind als reine Schutzbehauptungen zu werten. Sie widersprechen einer verständigen Würdigung in der Laiensphäre, die keine Kenntnis der genauen chemischen Prozesse erfordert.

(2) Unter vorgenannten Umständen stellt deshalb bereits die bloße Existenz von „Angesetztem“ in einem Haftraum eine nach Art. 88 Abs. 4 BayStVollzG meldepflichtige Gefahr für das Leben oder eine erhebliche Gefahr für die Gesundheit einer Person dar. Auf eine konkrete Bestimmung der Alkoholkonzentration kommt es nicht an.

Das Oberlandesgericht München führt zwar in seinem Beschluss vom 1.4.2010 (Az.: 4 Ws 40/10 (R)) aus, dass erst dann, wenn zusätzlich Art, Menge und Wirkungsgehalt des im Haftraum aufgefundenen Rauschmittels bekannt seien (dort: selbst angesetzte alkoholhaltige Flüssigkeit), beurteilt werden könne, ob Disziplinarmaßnahmen wegen erheblicher Gefahren für die Gesundheit von Personen im Sinne des Art. 88 Abs. 4 BayStVollzG zu Recht verhängt worden seien. Erst dann lasse sich nämlich berechnen, in welchen Grad berauschten Zustands sich derjenige, der die Flüssigkeit trinke, versetzen könne und welche Gefahren dann von ihm ausgingen.

Bartel in Graf, BeckOK Strafvollzugsrecht Bund, § 82 Rn. 30 sowie Verrel in Laubenthal/Nestler/Neubacher/Verrel, Strafvollzugsgesetze, 12. Aufl. Abschn. M Rn. 17, folgen dem Oberlandesgericht München, jedoch jeweils ohne eigene Begründung.

Demgegenüber vertritt Arloth/Krä, StVollzG, 4. Aufl. § 82 Rn. 7, zu Recht die Auffassung, dass allein die Existenz von „Angesetztem“ in einem Haftraum eine Meldepflicht auslöst. Objektiv ist der Genuss von „Angesetztem“ je nach der Art der Herstellung und der verwendeten Zutaten konkret geeignet, die oben unter (1) beschriebenen Gefahren hervorzurufen.

Darüber hinaus gilt es zu bedenken, dass eine Alkoholgärung ohne Kühlung und Destillation ein in ihrer dynamischen Entwicklung generell gefährlicher unkontrollierter Vorgang ist, bei dem der zufällige Zeitpunkt eines behördlichen Eingreifens mit dem zu diesem Zeitpunkt zufällig erreichten Fortschritt des chemischen Prozesses nicht maßgeblich sein kann. Richtigerweise ist deshalb bei der Beurteilung der Frage, ob eine die Meldepflicht auslösende Situation vorliegt, eine vorgenanntem Umstand Rechnung tragende „objektivierte“ ex-ante-Sicht vorzunehmen (vgl. Arloth/Krä, a.a.O.). Die vorerwähnte Steigerung des Aggressionspotentials nach Alkoholgenuss ist ohnehin unabhängig von einem bestimmten Alkoholwert.

d) Hinsichtlich der vom Verurteilten geäußerten Befürchtung von Repressalien durch Mitgefangene hat die Strafvollstreckungskammer ebenfalls zutreffende Ausführungen gemacht. Durch etwaige Repressalien wird der Pflichtenverstoß grundsätzlich nicht beseitigt (Harrendorf/Ullenbruch in Schwind/Böhm/Jehle/Laubenthal, Strafvollzugsgesetze, 7. Aufl. Kap. 11 Abschn. B Rn. 9); die Vorschrift des Art. 88 Abs. 4 BayStVollzG liefe ansonsten weitgehend ins Leere. Hinsichtlich des Verurteilten sind auch gar keine konkreten Anhaltspunkte für eine etwaige Gefährdung ersichtlich; wie die Strafvollstreckungskammer detailliert begründet, gehört der Verurteilte nicht zur Gruppe tatsächlich gefährdeter Gefangener.

e) Schließlich liegt auch kein Verstoß gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz darin, dass das Disziplinarverfahren gegen einen Mithäftling des Haftraumes nach dem Vorbringen des Verurteilten eingestellt worden sein soll. Bei dem „Tatobjekt“ handelte es sich nämlich um den eigenen Wasserkocher des Verurteilten, weshalb er in erhöhtem Maße zu einer Meldung verpflichtet war.