Am Freitag hatte ich gefragt: Ich habe da mal eine Frage: Ist der „flüchtige“ Mandant „nicht auf freiem Fuß“?
Ich hatte auf die Frage dem befreundeten Kollegen folgende Antwort gegeben:
„Moin,
zu der Frage gibt es keine Rechtsprechung.
Aber ich meine, dass die Vorbem. 4 Abs. 4 VV RVG da vom Wortlaut nicht passt. Er ist ja frei :-).
Aber wie immer: Nur ein Versuch macht kluch.“
Als ich jetzt diesen Beitrag vorbereitet habe, bin ich im RVG-Kommentar bei Vorbem. 4 VV noch einmal auf die Passage zum „offenen Vollzug“ gestoßen. Da heißt es:
„Der Zuschlag fällt auch dann an, wenn sich der Beschuldigte/Mandant im sog. offenen Vollzug befindet (KG, StraFo 2007, 483 = AGS 2007, 619 = RVGreport 2007, 462 = StRR 2007, 359 = JurBüro 2007, 644; OLG Jena, AGS 2009, 385 = NStZ-RR 2009, 224 [Ls.]; [inzidenter] OLG Stuttgart, AGS 2010, 429 = RVGreport 2010, 388; LG Aachen/AG Aachen, AGS 2007, 242 = RVGreport 2007, 463 = StRR 2007, 40; Burhoff, AGS 2023, 147; Gerold/Schmidt/Burhoff, VV Vorb. 4 Rn 46; AnwKomm-RVG/N. Schneider, VV Vorb. 4 Rn 50; a.A., aber unzutreffend AG Osnabrück, AGS 2006, 232). Auch dann liegen nämlich grds. Erschwernisse vor, da auch dieser Mandant sich z.B. nicht ungehindert zum Verteidiger begeben kann.“
Im Hinblick darauf kann man es ja mal versuchen. Ich rechne allerdings nicht damit, dass der Kollege Erfolg haben wird. Aber bei Gericht und auf hoher See weiß man ja nie…. 🙂