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Am Freitag hat ich ja eine Frage aus dem Rechtspflegerforum vorgestellt, und zwar: Ich habe da mal eine Frage: Was hat die Staatskasse noch zu erstatten?
Darauf ist dann im Rechtspflegerforum wie folgt geantwortet worden:
„Der Bezirksrevisor hat Recht.
Der Landeskasse wurden nicht 30 % der Differenz zwischen Wahlanwalts- und Pflichtverteidigergebühren auferlegt, sondern 30 % der notwendigen Auslagen des Angeklagten, die hier aus der Wahlanwaltsvergütung besteht.
Der Rechtsanwalt macht in dem Fall keinen eigenen Anspruch gegen die Staatskasse geltend, sondern den Anspruch des Mandanten gegen die Staatskasse.
Der gerichtlich bestellte Anwalt hat einen Anspruch gegen den Mandanten auf Zahlung der Wahlanwaltsvergütung aus § 52 RVG. Gem. § 52 Abs. 1 S. 2 RVG entfällt der Anspruch gegen den Mandanten insoweit, als die Staatskasse Gebühren bezahlt hat. Insgesamt kann der Anwalt nicht mehr fordern, als die Vergütung des Wahlverteidigers (Gerold/Schmidt/Burhoff, 26. Aufl. 2023, RVG § 52 Rn. 15-18).
Der Mandant wiederum kann von der Staatskasse nicht mehr verlangen, als er selbst an den Anwalt zahlen müsste. Da die Auslagen des Rechtsanwaltes bereits mit der Pflichtverteidigervergütung bezahlt wurden, fallen die schon mal raus. Die kann der Anwalt nicht erneut vom Mandanten verlangen (weil wurden schon bezahlt) und der Mandant nicht von der Staatskasse (weil wurden schon bezahlt).
Blieben also die Gebühren. Und da ist die Berechnung: 30 % Wahlanwaltsgebühren (laut Urteil) abzüglich 100 % bereits gezahlter Pflichtverteidiger-Gebühren (weil der Anspruch des Verteidigers gem. § 52 RVG Abs. 1 S. 2 RVG insoweit entfällt) = negativer Betrag.
Im Gesamtergebnis besteht kein über die bereits gezahlte Pflichtverteidigervergütung hinausgehender Erstattungsanspruch des Angeklagten gegen die Staatskasse (was bei Mittelgebühren der Regelfall ist, so lange der aus der Staatskasse zu erstattende Anteil unter 80,X % liegt).“
Ich meine, das ist zutreffend. An weiterer Rechtsprechung zu der Problematik kann ich bieten:
OLG Braunschweig, RVGreport 2014, 317 = NStZ-RR 2014, 263; OLG Celle, Beschl. v. 21.4.2016 – 1 Ws 187/16; OLG Celle, RVGreport 2016, 429 = Nds.Rpfl 2017, 18 = Rpfleger 2017, 179; OLG Düsseldorf, StRR 2010, 276; OLG Düsseldorf, Beschl. v. 16.1.2013 – 1 Ws 363/12; OLG Frankfurt am Main, NStZ-RR 2008, 264; OLG Hamburg, Beschl. v. 3.9.2007 – 2 Ws 194/07; OLG Jena, RVGreport 2010, 24 = Rpfleger 2010, 107; OLG Jena, Beschl. v. 28.2.2014 – 1 Ws 403/13; OLG Köln, NStZ-RR 2013, 127 = StraFo 2013, 173 = RVGreport 2013, 190; OLG Köln, Beschl. v. 6.3.2014 – 2 Ws 61/14; OLG München, RVGreport 2017, 231; OLG Nürnberg, RVGreport 2017, 24 = AGS 2017, 217; OLG Saarbrücken, RVGreport 2016, 139; LG Düsseldorf, StRR 2010, 118; LG Koblenz, Beschl. v. 24.2.2012 – 4 Qs 6/12; LG Koblenz, Beschl. v. 7.11.2022 – 9 Qs 74/22, AGS 2022, 549; LG Osnabrück, JurBüro 2014, 83.