Archiv der Kategorie: RVG-Rätsel

Lösung zu: Ich habe da mal eine Frage: Ist die Dokumentenpauschale fällig geworden?

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Am Freitag hatte ich gefragt: Ich habe da mal eine Frage: Ist die Dokumentenpauschale fällig geworden?.

Mein Antwort habe ich dann nach Rücksprache mit meinem Coautor J.Volpert gegeben. Wir meinen – und so habe ich auch geantwortet:

„Moin,

nein, das kostet nichts.

Abs. 4 der Anm. zu KV 9000 GKG ist nicht einschlägig:

„(4) Bei der Gewährung der Einsicht in Akten wird eine Dokumentenpauschale nur erhoben, wenn auf besonderen Antrag ein Ausdruck einer elektronischen Akte oder ein Datenträger mit dem Inhalt einer elektronischen Akte übermittelt wird.“

Nichts davon ist hier geschehen 😉 .

Ich habe da mal eine Frage: Ist die Dokumentenpauschale fällig geworden?

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Und dann im Gebührenrätsel folgende Frage:

„Hallo!

Ich möchte nicht unbedingt als Geizhals gelten, aber trotzdem: Wird die Dokumentenpauschale nach KV Nr. 9000 Anlage 1 GKG auch dann fällig, wenn mir ein Link per E-Mail zugeschickt wird, mit dem ich mir dann die Akte herunterladen kann (pp-Drive).

Ein Datenträger wurde mir eigentlich nicht zugeschickt, oder?“

 

Lösung zu: Ich habe da mal eine Frage: Was hat die Staatskasse noch zu erstatten?

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Am Freitag hat ich ja eine Frage aus dem Rechtspflegerforum vorgestellt, und zwar: Ich habe da mal eine Frage: Was hat die Staatskasse noch zu erstatten?

Darauf ist dann im Rechtspflegerforum wie folgt geantwortet worden:

„Der Bezirksrevisor hat Recht.

Der Landeskasse wurden nicht 30 % der Differenz zwischen Wahlanwalts- und Pflichtverteidigergebühren auferlegt, sondern 30 % der notwendigen Auslagen des Angeklagten, die hier aus der Wahlanwaltsvergütung besteht.

Der Rechtsanwalt macht in dem Fall keinen eigenen Anspruch gegen die Staatskasse geltend, sondern den Anspruch des Mandanten gegen die Staatskasse.

Der gerichtlich bestellte Anwalt hat einen Anspruch gegen den Mandanten auf Zahlung der Wahlanwaltsvergütung aus § 52 RVG. Gem. § 52 Abs. 1 S. 2 RVG entfällt der Anspruch gegen den Mandanten insoweit, als die Staatskasse Gebühren bezahlt hat. Insgesamt kann der Anwalt nicht mehr fordern, als die Vergütung des Wahlverteidigers (Gerold/Schmidt/Burhoff, 26. Aufl. 2023, RVG § 52 Rn. 15-18).

Der Mandant wiederum kann von der Staatskasse nicht mehr verlangen, als er selbst an den Anwalt zahlen müsste. Da die Auslagen des Rechtsanwaltes bereits mit der Pflichtverteidigervergütung bezahlt wurden, fallen die schon mal raus. Die kann der Anwalt nicht erneut vom Mandanten verlangen (weil wurden schon bezahlt) und der Mandant nicht von der Staatskasse (weil wurden schon bezahlt).

Blieben also die Gebühren. Und da ist die Berechnung: 30 % Wahlanwaltsgebühren (laut Urteil) abzüglich 100 % bereits gezahlter Pflichtverteidiger-Gebühren (weil der Anspruch des Verteidigers gem. § 52 RVG Abs. 1 S. 2 RVG insoweit entfällt) = negativer Betrag.

Im Gesamtergebnis besteht kein über die bereits gezahlte Pflichtverteidigervergütung hinausgehender Erstattungsanspruch des Angeklagten gegen die Staatskasse (was bei Mittelgebühren der Regelfall ist, so lange der aus der Staatskasse zu erstattende Anteil unter 80,X % liegt).“

Ich meine, das ist zutreffend. An weiterer Rechtsprechung zu der Problematik kann ich bieten:

OLG Braunschweig, RVGreport 2014, 317 = NStZ-RR 2014, 263; OLG Celle, Beschl. v. 21.4.2016 – 1 Ws 187/16; OLG Celle, RVGreport 2016, 429 = Nds.Rpfl 2017, 18 = Rpfleger 2017, 179; OLG Düsseldorf, StRR 2010, 276; OLG Düsseldorf, Beschl. v. 16.1.2013 – 1 Ws 363/12; OLG Frankfurt am Main, NStZ-RR 2008, 264; OLG Hamburg, Beschl. v. 3.9.2007 – 2 Ws 194/07; OLG Jena, RVGreport 2010, 24 = Rpfleger 2010, 107; OLG Jena, Beschl. v. 28.2.2014 – 1 Ws 403/13; OLG Köln, NStZ-RR 2013, 127 = StraFo 2013, 173 = RVGreport 2013, 190; OLG Köln, Beschl. v. 6.3.2014 – 2 Ws 61/14; OLG München, RVGreport 2017, 231; OLG Nürnberg, RVGreport 2017, 24 = AGS 2017, 217; OLG Saarbrücken, RVGreport 2016, 139; LG Düsseldorf, StRR 2010, 118; LG Koblenz, Beschl. v. 24.2.2012 – 4 Qs 6/12; LG Koblenz, Beschl. v. 7.11.2022 – 9 Qs 74/22, AGS 2022, 549; LG Osnabrück, JurBüro 2014, 83.

Ich habe da mal eine Frage: Was hat die Staatskasse noch zu erstatten?

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Und dann zum Schluss noch die Gebührenfrage. Die stammt heute wieder aus dem Rechtspflegerforum, da mein „Frage-Ordner“ derzeit leer ist. Ich warte also auf Fragen 🙂 .

Bei der heutigen Frage geht es dann um Folgendes:

„Im vorliegenden Strafverfahren hat das Berufungsgericht entschieden, dass die Staatskasse 30% der notwendigen Auslagen des Angeklagten für das Berufungsverfahren tragen muss.

Die Pflichtverteidigervergütung wurde entspr. abgerechnet und ausgezahlt. Nun kommt der Antrag auf Erstattung der anteiligen Wahlverteidigervergütung für das Berufungsverfahren unter Vorlage der Abtretungserklärung. Der Anwalt berechnet den Erstattungsanspruch so: Wahlverteidigervergütung – Pflichtverteidigervergütung Berufungsverf. = Differenzbetrag * 30% = (weiterer) Erstattungsanspruch aus Staatskasse

Nach Anhörung des Bezirksrevisors beantragt dieser die Zurückweisung des Antrages mit der Begründung, dass auf den anteiligen Anspruch des Angeklagten (Wahlverteidigergeb.) die komplette PV-Vergütung anzurechnen wäre und danach kein Differenzbetrag zur Erstattung verbleiben würde. Zitieren tut er dabei die Entscheidungen des OLG Celle, Beschluss vom 21.04.2016 – 1 Ws 187/16 und des OLG Nürnberg, Beschluss vom 11.11.2016 – 1 Ws 475/16. (Er rechnet wohl: Wahlverteidigergebühren * 30% abzgl. PV-Vergütung für Berufungsverfahren )

Die zitierten Entscheidungen beziehen sich allerdings auf Teilfreisprüche, wo eben keine Kostenquotelung im Urteil ausgesprochen wurde, und anschl. die Wahlverteidigergebühren nach der Differenzmethode zu berechnen wäre.

Stehe ich jetzt auf dem Schlauch oder finden diese Entscheidungen eben keine Anwendung, da ich ja hier explizit eine Quote in der Kostenentscheidung habe? Oder muss ich dennoch nach der Differenzmethode vorgehen? Nach meinem ersten Bauchgefühl hätte ich gesagt, der Verteidiger hat den Anspruch korrekt berechnet… oder wie wäre der Erstattungsanspruch hier zu berechnen?“

Lösung zu: Ich habe da mal eine Frage: Gibt es für die erneute „Pflichti-Bestellung noch einmal Gebühren?

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Am Freitag hatte ich die Frage: Ich habe da mal eine Frage: Gibt es für die erneute „Pflichti-Bestellung noch einmal Gebühren?, zur Diskussion gestellt. Ich habe auf diese Frage wie folgt geantwortet:

„Moin,

ich muss Sie enttäuschen, denn:

Es gibt m.E. nicht noch einmal Gebühren, die bereits abgerechnet sind, also wahrscheinlich die Nrn. 4100 VV RVG, 4104 und die gerichtliche Verfahrensgebühr. Denn es handelt sich um dieselbe Angelegenheit, so dass § 15 Abs. 2 RVG gilt. In derselben Angelegenheit gibt es die Gebühren nur einmal.

Es hilft leider auch nicht § 15 Abs. 5 Satz 2 RVG, denn die „frühere Angelegenheit“/der frühere Auftrag ist nicht „seit mehr als zwei Jahren erledigt“.

Es hilft also nach Abschluss des Verfahrens ggf. nur der Antrag auf eine Pauschvergütung nach § 51 RVG mit der Begründung: Zweimaliges Einarbeiten pp. Ob aber eine Pauschvergütung bewilligt wird, wage ich bei der restriktiven Rechtsprechung der OLG zu bezweifeln.“

Und wer sich <<Werbemodus an>> über den Begriff der Angelegenheiten und was damit zusammenhängt näher informieren will, dem empfehle ich Burhoff/Volpert, RVG Straf- und Bußgeldsachen, 7. Aufl. 2026, den man hier bestellen kann. Der sollte an sich helfen…. <<Werbemodus aus>>