Und zum Schluss dann noch zwei weitere Entscheidungen zur vorläufigen Entziehung der Fahrererlaubnis. Beide LG nehmen in dem Zusammenhang Stellung zum Sekundenschlaf als körperlichen Mangel bei § 315c StGB. Es handelt sich um:
Die Erwartung eines nahenden Sekundenschlafs ist anzunehmen, wenn der Fahrer bei sorgfältiger Selbstbeobachtung seine Übermüdung bemerkt hätte oder mit ihrem Eintritt hätte rechnen müssen. Ein Kraftfahrer nimmt, bevor er am Steuer einschläft, stets deutliche Zeichen der Übermüdung an sich wahr.
Übermüdung begründet einen körperlichen bzw. geistigen Mangel im Sinne des § 315c Abs. 1 Nr. 1 lit. b StGB nicht bereits dann, wenn sie zur Herbeiführung eines Sekundenschlafs geeignet ist; erforderlich ist vielmehr ein Übermüdungszustand, der für den Fahrzeugführer die erkennbare Erwartung eines nahen Sekundenschlafs mit sich bringt.
