Und dann noch die Antwort auf: Ich habe da mal eine Frage: Kann ich nach Berufungsrücknahme der StA Wahlanwaltsgebühren verlangen?
Ich hatte geantwortet:
„Wenn es eine Kostengrundentscheidung zugunsten des Angeklagten gibt, kann der grds. seine Auslagen geltend machen.
Aber: Wenn die StA ihre Berufung vor der Rücknahme nicht begründet hatte, wird es schwierig. Die wohl überwiegende Meinung sieht in dem Fall das Tätigwerden eines Verteidigers als nicht erforderlich an. Hinzu kommt, dass der Angeklagte zwar Anspruch auf die Wahlanwaltsgebühren haben kann, die sich aber nach § 14 RVG richten. Da stellt sich die Frage, ob sich das lohnt, da ja wohl nicht viel Tätigkeiten angefallen sein dürften und damit die Gebühren ggf. unter der Pflichtverteidigergebühren liegen.
Im Übrigen kann es auch bei den Pflichtverteidigergebühren Probleme wegen der „Notwendigkeit“ geben.
Welcher OLG-/LG Bezirk ist es denn?“
Der Fragesteller hat dann noch einmal geantwortet:
„…. vielen Dank! Die Problematik mit der Erforderlichkeit kenne ich (leider). Da wir aber die Anordnung der Einholung eines SV-Gutachtens zu u.a. 64 StGB mit entsprechender Beratung des Mandanten/Stellungnahmen erst in der Berufungsinstanz hatten, hoffe ich, dass das hier nicht das Problem sein wird.
LG Regensburg ergo OLG Nürnberg“
„ok, wer hat angeordnet. Schon die Berufungskammer?“
„genau, die Berufungskammer. Erstinstanzlich war 64 kein Thema, da gabs ne Geldstrafe“
Ich:
„ok, dann könnte es klappen“
