OWi II: Gesetzesänderung im Straßenverkehr II, oder: Wichtig: Verlängerung der Verjährungsfristen!!

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Die zweite Änderung durch das „Fünfte Gesetz zur Änderung des Straßenverkehrsgesetzes und anderer straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften“ vom 12.05.2026 (BGBl. I 2026, Nr. 142), auf die ich hinweise, ist die für die Praxis wichtige Verlängerung Verjährungsfrist bei Verkehrsordnungswidrigkeiten. Die hat bislang nach § 24 Abs. 1 StVG abweichend von § 31 OWiG grundsätzlich drei Monate betragen, solange wegen der Handlung weder ein Bußgeldbescheid ergangen noch öffentliche Klage erhoben worden ist, danach sechs Monate (§ 26 Abs. 3 S. 1 StVG).

Diese Verjährungsfrist ist nun auf Initiative des Bundesrates auf sechs Monate verlängert worden. Die weitere Frist nach Erlass des Bußgeldbescheids oder der Anklageerhebung ist entfallen.

Die Änderung ist heute, also am 01.07.2026 in Kraft getreten.

Fraglich und für den Verteidiger von Bedeutung ist, wie mit Altfällen umzugehen ist. Gemeint sind Fälle, in denen die bisherige dreimonatige Verjährungsfrist bei Inkrafttreten am 01.07.2026 noch nicht abgelaufen war.

Insoweit gilt:

  • Die Verlängerung der Verjährungsfrist in § 26 Abs. 3 S. 1 StVG erfasst auch die Fälle, in denen die bisherige Dreimonatsfrist noch nicht abgelaufen war. Die Verlängerung der Verjährungsfristen verstößt nicht gegen das in  103 Abs. 2 GG; § 3 OWiG enthaltenen Rückwirkungsverbot. Das betrifft nämlich nur eine tatbestandliche Ahndbarkeit einer Ordnungswidrigkeit, nicht jedoch deren Verfolgbarkeit (u.a. BVerfG, Beschl. v. 31.01.2000 – 2 BvR 104/20).
  • War am 01.07.2026 hingegen bereits nach der kürzeren Frist Verjährung eingetreten, wäre die Tat aber nach der neuen Frist noch verfolgbar, ist eine Verfolgung nach dem Rechtsgedanken des Art. 309 Abs. 3 EGStGB und dem sich aus dem Rechtsstaatsprinzip ergebenden Vertrauensgrundsatz ausgeschlossen.

Anzumerken ist. Der Bundesrat hatte eine Verlängerung auf neun Monate gewünscht, was aber nicht übernommen worden ist. Begründet worde ist die Verlängerung der Frist, um den gestiegenen Ermittlungsaufwand der Behörden zu berücksichtigen und eine effektivere Ahndung von Verkehrsverstößen zu ermöglichen (BT-Drs. 21/4979, S. 14). Die Bear­beitungszeiten für Ordnungswidrigkeiten im Straßenverkehr seien in den vergangenen Jahren insbesondere wegen des Einsatzes moderner, präziserer Erfassungs- und Überwachungstechniken deutlich gestie­gen. Hingewiesen wird zudem auf einen erhöhten Auswertungs- und Dokumentationsaufwand. In meinen Augen ist das die „Retourkutsche“ für die vermehrten – erfolgreichen – Angriffe gegen fehlerhafte Messung. Mit der Neuregelung wird es nun aber auf jeden Fall schwieriger für die Betroffenen und ihre Verteidiger, sich in die Verjährung zu retten. Umgekehrt muss man dann aber auch erwägen, ob man nicht angesichts der verdoppelten Verjährungsfrist die Anforderungen an die behördliche Fahrerermittlung im Zuge der Anordnung einer Fahrtenbuchauflage nach § 31a StVZO verschärfen sollte.

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