Auch unzulässige Abgabe eines Kurzzeitkennzeichens ist strafbar

sagt das OLG München in seinem Urt.. v. 12.01.2011 – 4 StRR 171/10, der folgenden Leitsatz hat:

Vor dem Hintergrund der Verhinderung von Kennzeichenmissbrauch im Zusammenhang mit Straftaten und zum Schutz des staatlichen Zulassungswesens belegt § 22a Abs. 1 Nr. 1 StVG jede Abgabe von Fahrzeugkennzeichen an Dritte ohne vorherige Anzeige an die zuständige Zulassungsstelle gemäß § 6b StVG mit Strafe. § 22a StVG erfasst auch die Kurzzeitkennzeichen nach § 16 Abs. 2 FZV.

2 Gedanken zu „Auch unzulässige Abgabe eines Kurzzeitkennzeichens ist strafbar

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  2. Elfriede Jahn

    Na ja,
    dass machen doch mittlerweile alle Schilderpräger.
    Kurzzeitkennzeicehn mit HD oder SI kann man über KROSCHKE, UTSCH oder sogar Anton Kürzinger GmbH vordatiert bekommen.
    admissio.de leistet da werttvolle Hilfe, um geklaute Auto´s sicher über die Grnze zu bekommen. :-))

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