Mal wieder was zum Richtervorbehalt bei der Blutentnahme – so kann man m.E. nicht argumentieren…

Im Moment ist es an der Front „Richtervorbehalt bei der Blutentnahme“ verhältnismäßig ruhig; die OLG scheinen mit der Rechtsprechung dazu weitgehend durch zu sein…

Da interessiert dann vielleicht doch mal wieder eine Entscheidung zu der Problematik, und zwar das Urt. des OLG Frankfurt v. 08.09.2010 – 3 Ss 285/10. Das OLG lehnt – wie auch schon früher – ein Beweiserhebungsverbot ab und auch ein Beweisverwertungsverbot – was übrigens auf einem Verteidigerfehler beruht, da schon nicht widersprochen worden ist.

Zum Beweiserhebungsverbot heißt es:

„Zudem ist zu berücksichtigen, dass im vorliegenden Fall auch ohne Einschaltung des Richters vom Zeitpunkt der Anordnung durch die Polizeibeamtin bis zur tatsächlichen Entnahme bereits eine Stunde verstrichen ist. Eine weitere zeitliche Verzögerung war angesichts des im Grenzbereich liegenden Atemalkoholwertes deshalb zu vermeiden.“

Aber hallo: Kann/darf man so denn argumentieren? Muss man sich nicht zumindest dann auch mit der Frage auseinandersetzen, warum eigentlich in der Stunde, in der man gewartet hat, nichts unternommen hat, um eine richterliche Anordnung zu erlangen.

5 Gedanken zu „Mal wieder was zum Richtervorbehalt bei der Blutentnahme – so kann man m.E. nicht argumentieren…

  1. Malte S.

    Gefahr im Verzug kann im Rechtssinne auch nicht dadurch entstehen, dass die Strafverfolgungsbehörden ihre tatsächlichen Voraussetzungen selbst herbeiführen. Sie dürfen nicht so lange mit dem Antrag an den Ermittlungsrichter zuwarten, bis die Gefahr eines Beweismittelverlusts tatsächlich eingetreten ist, und damit die von Verfassungs wegen vorgesehene Regelzuständigkeit des Richters unterlaufen. An dieser Stelle endet ihr Spielraum, das Ermittlungsverfahren nach kriminalistischen und taktischen Erwägungen frei zu gestalten (Kleinknecht/Meyer-Goßner, StPO, 44. Aufl., 1999, § 161, Rn. 7, § 163, Rn. 47).
    BVerfG, 2 BvR 1444/00, Rn. 39

    Sollte aber natürlich substantiiert vorgetragen werden. Auch hier wohl eher Anwaltsfehler.

    Die Argumentation ist tendiert schon arg Richtung Zirkelschluss. Da aber das BVerfG ja mittlerweile auch bewußt rechtswidrig erhobene Beweise für die Begründung eines Anfangsverdachts ausreichen läßt, dürfte die zulässige und wohl auch freiwillige AAK hinreichend sein, um den Anfangsverdacht zu begründen.

  2. Matthias Jahn

    Betr.: OLG Frankfurt, Urt. v. 8.11.2010 – 3 Ss 285/01

    Lieber Herr Burhoff,

    ich denke, die Rüge eines Anwaltsfehlers ist etwas zu undifferenziert. Erinstanzlich wurde, wie sich aus den Gründen ergibt, freigesprochen, so dass nach den von Ihnen selbst in der Anmerkung zu OLG Karlsruhe, Beschl. v. 8.3.2010 – 2 (9) Ss 18/10AK 18/10 (juris) in StRR 2010, 307 aufgestellten Grundsätzen die Widerspruchsobliegenheit als sloche doch ziemlich problematisch ist. Das Irritationspotential dieser Anforderungen, etwa für den Angeklagten einer nach Zwischenberatung und förmlichem Hinweis gemäß § 257b StPO mit dem angekündigten Freispruch endenden Hauptverhandlung, ist doch beachtlich. Ob es manchem Amtsrichter anders gehen wird?

    Mit bestem Gruß

    Matthias Jahn,
    Universität Erlangen-Nürnberg

  3. Detlef Burhoff

    Hallo Herr Jahn, ich bin erstaunt/erfreut, wer alles mitliest :-). Wir sind uns über die Problematik der Entscheidung des OLG Karlsruhe – aus Hamm gibt es dazu auch etwas – und der des OLG Frankfurt einig. Nur: Es nützt m.E. dem Verteidiger nichts, darüber zu lamentieren. Es ist nun mal so, wie es ist. Und darauf muss ich mich einstellen = ich muss widersprechen, auch wenn mir der Zeitpunkt widersinnig erscheint. MfkG, D.Burhoff

  4. Denny Crane

    Der Praktiker muß sich leider fast ausschließlich auf die Rechtsprechung des („eigenen) OLG einstellen. Was andere OLGs entscheiden interessiert das „eigene“ in der Regel genau so wenig wie die Meinung der Fachliteratur. Daß die Rechtswissenschaft von der Rechtsprechung zwischenzeitlich völlig mißachtet und ausgebootet wird, hat sehr schön Fezer herausgearbeitet (http://www.hrr-strafrecht.de/hrr/archiv/10-06/index.php?sz=6).

    Andere OLGs oder die Literatur werden nur dann herangezogen, wenn es die eigene Rechtsauffassung stützt. Im übrigen gilt allein die „st. Rspr. d. Senats“. Schade, daß weite Teile der Rechtsprechung nicht mehr am wissenschaftlichen Diskurs interessiert sind. Ich kenne nur nach ganz wenige Richter und Staatsanwälte, die einmal erfreut zum Telefonhörer greifen, sich angeregt über ein materiellrechtliches oder verfahrensrechtliches Problem unterhalten möchten und diese Frage auch in der schriftlichen Entscheidung, unter Abwägung anderer Rechtsauffassungen, schulmäßig diskutieren.

    Mein Eindruck ist, daß die große Mehrheit der (inzwischen auch nicht mehr ganz jungen) nachrückenden Richter und Staatsanwälte (und Anwälte sowieso) mit großer Forschheit im intellektuellen Flachwasser watet. Das mag aber auch einfach auch an der Arbeitsbelastung und den heutigen Arbeitsbedingungen in der Justiz liegen. Pebb§§y fördert nicht gerade die anspruchsvolle, wissenschaftliche Arbeit.

  5. Schneider

    Ich denke die Amtsrichter haben meist einen veralteten Kommentar und greifen lieber zu Juris anstatt in die Bibliothek des Landgerichts zu fahren. Soweit mir bekannt ist, werden Diskussionen der Wissenschaft nicht online verfasst, oder?
    Außerdem wachsen die Pensen, es steigt der Erledigungsdruck und immer häufiger werden Ermittlungsverfahren gegen Richter geführt. Da ist es dann sicherer und einfacher sich dem eigenen OLG anzupassen ohne dies kritisch zu hinterfragen.

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