Erstreckung, oder: Das AG will mit 800 € abspeisen, es gibt dann aber mehr als 3.000 €

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Freitag ist hier im Blog in der Regel immer „Zahltag“, d.h., dass ich gebührenrechtliche Entscheidungen vorstelle. So auch heute. Und es sind zwei positive Entscheidungen, die ich vorstellen kann. Auch mal schön, vor allem erspart mir das im Zweifel Kommentare zu den Beiträgen 🙂 .

Ich eröffne dann mit dem OLG Hamm, Beschl. v. 16.05.2017 – 1 Ws 95/17. Er hat eine Erstreckungsproblematik (§ 48 Abs. 6 RVG) zum Gegenstand. Mit der Erstreckung müssen sich vor allem Pflichtverteidiger plagen, wenn sie in mehreren Verfahren tätig gewesen sind, die dann verbunden werden. Dann geht es bei der Festsetzung der gesetzlichen Gebühren des Pflichtverteidigers häufig um die Frage: Kann der Pflichtverteidiger gegen die Staatskasse auch (gesetzliche) Gebühren geltend machen , die vor seiner Beiordnung entstanden sind. Ds richtet sich eben nach § 48 Abs. 6 RVG. Bei der Anwendung der Vorschrift ist in der obergerichtlichen Rechtsprechung aber umstritten, welche Gebühren festzusetzen sind, wenn die Beiordnung des Pflichtverteidiger erst erfolgt ist, nachdem mehrere Verfahren, in denen der Pflichtverteidiger bereits als Wahlverteidiger tätig war, verbunden worden sind.

Das OLG Hamm hat sich in der Streitfrage der zutreffenden h.M. angeschlossen und damit seine Rechtsprechung aus 2005 🙂 bestätigt. Danach findet in diesen Fällen § 48 Abs. 6 Satz 1 RVG unmittelbar Anwendung findet, wenn Verfahren zunächst verbunden werden und danach die Bestellung als Pflichtverteidiger in dem (verbundenen) Gesamtverfahren erfolgt:

„Während das OLG Rostock vertritt, dass in derartigen Fällen die bis zur Verbindung in den Einzelsachen entstandenen Wahlverteidigergebühren bestehen bleiben und der Verteidiger diese nicht nochmals als Pflichtverteidiger ersetzt verlangen kann (Beschluss vom 27.04.2009, 1 Ws 8/09, juris, Rn. 8), wird in der Literatur und Rechtsprechung überwiegend vertreten, dass dem Rechtsanwalt über § 48 Abs. 6 S. 1 RVG Vergütungsansprüche gegen die Staatskasse für alle vorher hinzuverbundenen Verfahren erwachsen, soweit er in diesen vor der Verbindung als Wahlverteidiger tätig geworden ist (OLG Bremen, Beschluss vom 07.08.2012, Ws 137/11, Rn. 14 m. w. N.; Burhoff RVG Straf- und Bußgeldsachen, 4. Auflage, § 48 Rn. 22 ff.; Schneider Volpert/Fölsch, Gesamtes Kostenrecht, RVG, § 48 Rn. 60 ff. m.w.N.; Mayer/Kroiß, RVG, 6. Auflage, § 48 Rn. 126; OLG Hamm, Beschluss vom 06.06.2005, 2 (s) Sbd VIII — 110/05, juris).

Teilweise wird in der Rechtsprechung zu § 48 Abs. 6 S. 3 RVG inzwischen wieder die Ansicht vertreten, dass auch in den Fällen, in denen erst die Verbindung und dann die Beiordnung erfolgt, eine ausdrückliche Erstreckung erfolgen muss, da die Vorschrift des § 48 Abs. 6 S. 3 RVG für alle Verbindungen gelten soll. Dabei soll eine Erstreckung der Beiordnung auf die hinzuverbundenen Verfahren in der Regel dann ausgesprochen werden, wenn auch in dem hinzuverbundenem Verfahren als solchem bereits eine Verteidigerbestellung angestanden hätte (vgl. OLG Oldenburg, Beschluss vom 27.12.2010, 1 Ws 583/10, juris, Rn. 7; OLG Braunschweig, Beschluss vom 22.04.2014, 1 Ws 48/14, Rn. 31).

Der Wortlaut und die Gesetzessystematik lassen beide Interpretationen zu. Einerseits enthält § 48 Abs. 6 S. 3 RVG keine Einschränkung auf nach der Beiordnung verbundene Verfahren, andererseits lässt sich der Formulierung des § 48 Abs. 6 S. 1 RVG hinsichtlich der Vergütung für vor dem Zeitpunkt der Bestellung entfalteten Tätigkeiten keine Beschränkung auf das Ursprungsverfahren entnehmen. Danach kommen sowohl eine Auslegung des § 48 Abs. 6 S. 3 RVG als bloße Erweiterung einer bereits durch § 48 Abs. 6 S. 1 RVG bestimmten umfassenden Vergütung auf später hinzuverbundene Verfahren, als auch als Spezialregelung für hinzuverbundene Verfahren unabhängig vom Zeitpunkt der Verbindung in Betracht.

Gegen die letztgenannte inzwischen wieder vertretene Auffassung spricht, dass manchmal erst mehrere Jahre nach der Verbindung ggf. noch im Kostenfestsetzungsverfahren über Erstreckungen zu entscheiden ist und es vom Zufall abhängt, ob das Ursprungsverfahren gegenüber den hinzuverbundenen Verfahren dasjenige mit dem gewichtigsten Vorwurf ist (OLG Bremen a. a. O., Rn. 15). Für die zuerst genannte Auffassung spricht hingegen, dass mit der Regelung des § 48 Abs. 6 S. 1 RVG (vormals: § 48 Abs. 5 S. 1 RVG) nach der Gesetzesbegründung (vgl. BT-Drs 15/1971, S. 201) die Regelung des § 97 Abs. 3 BRAGO übernommen werden sollte. Durch das RVG sollte Streit in der Frage, ob beigeordnet werden musste, gerade vermieden werden (Burhoff, a.a.O., Rn. 24 f.; Gerold/Schmidt/Burhoff/Müller-Rabe, RVG 20. Auflage, § 48 Rn. 148).

Der Senat schließt sich der in der Rechtsprechung und Literatur überwiegend vertretenen Auffassung an, wonach § 48 Abs. 6 S. 1 RVG unmittelbar Anwendung findet, wenn Verfahren zunächst verbunden werden und danach die Bestellung als Pflichtverteidiger in dem (verbundenen) Gesamtverfahren erfolgt. Voraussetzung dafür, dass der Anwalt neben den Gebühren im führenden Verfahren auch weitere Gebühren für seine Tätigkeiten in den hinzuverbundenen Verfahren erhalten kann ist aber, dass er in den hinzuverbundenen Verfahren vor der Verbindung tatsächlich tätig geworden ist (Burhoff a.a.O., Rn. 31, 33; Mayer/Kroiß a.a.O., Rn. 126).“

Anzumerken ist: Trotz dieser für Pflichtverteidiger günstigen Entscheidung sollten Verteidiger in allen Verfahren, in denen eine Erstreckung in Betracht kommt, diese ausdrücklich beantragen. Sie sind damit auf der sicheren Seite, auch wenn das zuständige OLG ggf. anderer Auffassung als die h.M. sein sollte. Und das es bei diesen Fragen um eine Menge Geld gehen kann, zeigt sehr schön der Beschluss des OLG Hamm. Festgesetzt werden letztlich rund 3.050 € anstelle der rund 800 €, mit denen das AG den Pflichtverteidiger abspeisen wollte.

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