Ok, die Rechtsprechung der OLG an die Anforderungen eines ordnungsgemäßen Klageerzwingungsantrag (§ 172 StPO) mögen hoch, vielleicht auch zu hoch, sein, aber: Manchmal ist man dann aber doch über OLG-Beschlüsse erstaunt, wenn man feststellen muss, dass manche Klageerzwinungsanträge noch nicht einmal die Grundvoraussetzungen erfüllen.
Etwas Basiswissen sollte man als Vertreter des Antragstellers schon haben und das hatte der Vertreter des Antragstellers bei OLG Celle, Beschl. v. 13.05.2011 – 2 Ws 116/11 nicht. Denn sonst hätte er gewusst, dass der Klageerzwingungsantrag die Angabe enthalten muss, dass die Antragsfrist des § 172 Abs. 2 Satz 1 StPO gewahrt ist, sofern die Einhaltung der Frist nicht offensichtlich ist.
Zu der Problematik vgl. auch hier.