Haftungsverteilung nach einem Einbiegeunfall, oder: Vorfahrtsrecht des fließenden Verkehrs

entnommen wikipedia.org

Heute mache ich dann noch einmal etwas Zivilrecht, und zwar mit zwei Entscheidungen des  OLG Schleswig.

Ich starte mit dem OLG Schleswig, Beschl. v. 09.10.2026 – 7 U 87/26. Es geht um die Haftungsverteilung nach einem sog. Einbiegeunfall. Dem Beschluss liegt folgendes Unfallgeschehen zugrunde:

Es ist an einer Tankstelle zu einem Verkehrsunfall gekommen, dessen Hergang im Detail zwischen den Parteien streitig ist. Die Tankstelle besitzt zwei Zufahrten. Der Zeuge A wollte mit einem LKW von dem Tankstellengelände nach links auf die Straße einfahren, während der Beklagte zu 2) mit dem von ihm geführten Fahrzeug – aus der Sicht des LKW-Fahrers – von links entgegenkam. Der Unfall wurde polizeilich aufgenommen, da der Zeuge A alkoholisiert war. Die ihm um 22:17 Uhr entnommene Blutprobe enthielt 1,71 Promille Alkohol. Das Fahrzeug des Beklagten zu 2) befand sich bei der Kollision auf der Gegenfahrbahn, wobei der Grund dafür zwischen den Parteien streitig ist.

Das LG hat die Klage abgewiesen. Der Klägerin sei es nicht gelungen, zu beweisen, dass sich der klägerische LKW nach dem Abbiegevorgang für ca. 100 bis 150 Meter im Fließverkehr befunden habe. Das Gericht folge den Ausführungen des Sachverständigen in dem Gutachten. Im Rahmen der Abwägung sei zu berücksichtigen, dass die wesentlich größere Betriebsgefahr auf Seiten der Klägerin vorgelegen habe. Die Klägerin habe nicht beweisen können, dass der Unfall auf ihrer Fahrspur stattgefunden habe und der Beklagte zu 2) in die Fahrspur des LKW hineingefahren sei. Vielmehr habe der Zeuge A das Fahrzeug so gelenkt, dass das Gespann zu ca. 50 % in die Fahrbahn des Beklagten zu 2) hereingeragt habe. Der LKW habe sich zu der Zeit allenfalls 24 bzw. 56 Meter im Fließverkehr befunden. Das Lenken des Beklagten zu 2) in die Gegenfahrbahn könne auch eine Reaktion bzw. ein Ausweichversuch auf das Fahrverhalten des Zeugen A gewesen sein. Darüber hinaus sei zulasten der Klägerin zu berücksichtigen, dass der Zeuge A müde und alkoholisiert gewesen sei.

Dagegen die Berufung, die nach Ansicht des OLG keine Aussicht auf Erfolg hat:

„Zu Recht ist das Landgericht davon ausgegangen, dass die Klägerin für die Folgen des Unfalls zu 100 % haftet.

Es ist davon auszugehen, dass der Zeuge A gegen § 10 StVO verstoßen hat. Zutreffend weisen die Beklagten darauf hin, dass sie mit Schriftsatz vom 08.08.2025 (Bl. 71 LG) einen Google-Maps-Ausdruck zur Akte gereicht haben, auf dem die Fahrstrecke des LKW über die erste Auffahrt auf die Straße zeigt. Dem ist die Klägerin nicht konkret entgegengetreten, sondern hat „nur“ behauptet, dass der Unfall keinen Zusammenhang mit der Auffahrt des LKWs auf die Straße gehabt habe und dieser sich schon 100-150 Meter im fließenden Verkehr befunden habe. Dies passt allerdings nicht zu den Angaben des Beklagten zu 2), der im Rahmen seiner Anhörung vom 21.05.2025 (Bl. 51 LG) angab, den LKW auf dem Tankstellengelände gesehen zu haben, und zwar zu einer Zeit, als dieser schon ein bisschen auf der Straße gewesen sei. Er – der Beklagte zu 2) – würde schätzen etwa einen halben Meter, aber die Vorderräder hätten sich noch auf dem Bürgersteig und noch nicht auf der Straße befunden. Dass der LKW diese Ausfahrt genommen hat, passt auch zu der nicht angefochtenen Feststellung, dass sich der LKW vor der Kollision noch zu großen Teilen auf der Fahrbahn des Beklagten zu 2) befand. Diese Stellung lässt sich am ehesten mit der Berechnung des Fahrverlaufs des in Einklang zu bringen, wie der gerichtlich bestellte Sachverständige ihn auf Seite 27 seines Gutachtens vom 29.04.2026 (Bl. 106 LG) ermittelt hat.

Das Landgericht ist dabei entgegen der Auffassung der Klägerin bei der Frage, über welche Strecke sich der LKW im Fließverkehr befunden habe, von zutreffenden Meterangaben ausgegangen. Diese decken sich mit den Ausführungen des Sachverständigen auf Seite 34 seines Gutachtens (Bl. 113 LG). Die Klägerin lässt unberücksichtigt, dass der Sachverständige und ihm folgend das Landgericht bei seinen Ausführungen von dem eingefahrenen LKW ausgeht, mithin also die für den Einfahrvorgang erforderliche Strecke nicht enthalten ist.

Die Verletzung des Vorfahrtrechts durch den in die Straße Einfahrenden indiziert sein Verschulden (vgl. BGH, Urteil vom 13.11.1990 – VI ZR 15/90 und BGH, Urteil vom 20.09.2011, VI ZR 282/10, NJW-RR 2012, 157). Wahrt der Einfahrende das Vorfahrtsrecht des fließenden Verkehrs nicht und kommt es deshalb zu einem Unfall, hat er in der Regel, wenn keine Besonderheiten vorliegen, in vollem Umfang für die Unfallfolgen zu haften. Demgegenüber darf der sich im fließenden Verkehr bewegende Vorfahrtsberechtigte, sofern nicht Anzeichen für eine bestehende Vorfahrtsverletzung sprechen, darauf vertrauen, dass der Einbiegende sein Vorrecht beachten werde (vgl. BGH, Urteil vom 25.03.2003 – VI ZR 161/02, VersR 2003, 783, 785).

Nach diesem im Straßenverkehr allgemein geltenden Vertrauensgrundsatz konnte sich der Beklagte zu 2) grundsätzlich darauf verlassen, dass der Fahrer des LKW sein Vorfahrtsrecht beachten und ihn vorbeilassen würde, ehe er in die Straße einbiegen würde.

Eine Besonderheit, die zu einem abweichenden Ergebnis führen würde, kann hier nicht festgestellt werden. Insbesondere kann aus dem Gutachten des gerichtlich bestellten Sachverständigen nicht abgeleitet werden, dass der Unfall für den Beklagten zu 2) mühelos hätte vermieden werden können. Zutreffend ist zwar, dass der Sachverständige zu dem Ergebnis gekommen ist, dass der Beklagte zu 2) nicht reagiert hat. Der Sachverständige hält es indes für möglich, dass die Fahrweise des Beklagten zu 2) eine Reaktion auf die Fahrlinie des Zeugen A war. Dies ist angesichts des Bildes, wie es sich für den Beklagten dargestellt hat (von dem Sachverständigen auf S. 33 seines Gutachtens, Bl. 112 LG simuliert) naheliegend. Der Beklagte zu 2) hat genau dies in seiner Anhörung vom 21.05.2025 (Bl. 51 LG) und auch bereits im Rahmen seiner schriftlichen Zeugenvernehmung im Strafverfahren (Bl. 29 der beigezogenen Strafakte) angegeben.

Insoweit ist zu berücksichtigen, dass selbst eine Fehlreaktion (Schreckreaktion) eines Kraftfahrers zur Vermeidung eines drohenden Unfalls bei einer plötzlich auftretenden Gefahrenlage dem Fahrzeugführer nicht vorgeworfen werden kann, wenn die Situation durch einen erheblichen Verkehrsverstoß eines anderen Fahrzeugführers verursacht wurde (vgl. OLG Karlsruhe, Urteil vom 20.04.2021, 9 U 66/19, NJW-RR 2021, 1118-1121; OLG Karlsruhe – 4. Zivilsenat -, VersR 1987, 692; OLG Düsseldorf, NZV 2006, 415; OLG München, Urteil vom 03.07.2009 – 10 U 1711/09 -, zitiert nach Juris; OLG Celle, Schaden-Praxis 2015, 292; OLG München, Urteil vom 29.07.2020 – 10 U 1086/20 –, zitiert nach Juris).

Anders würde sich die rechtliche Lage zudem auch nicht darstellen, wenn man davon ausginge, dass der LKW tatsächlich von der anderen Ausfahrt der Tankstelle auf die Y-Straße eingebogen ist. Auch dann wäre die Fahrspur des LKW zu berücksichtigen, insbesondere die Tatsache, dass der LKW sich in dieser Variante ohne ersichtlichen Grund zu großen Teilen auf der Fahrbahn des Beklagten zu 2) befunden hat. Es spräche dann ein Anscheinsbeweis für die Ursächlichkeit der Trunkenheit (im Sinne einer absoluten oder relativen Fahruntüchtigkeit) für einen Unfall, wenn dieser sich in einer Verkehrslage und unter Umständen ereignet, die ein nüchterner Fahrer hätte meistern können (OLG Frankfurt, Urteil vom 25.01.2025, 26 U 11/23 Rn. 85 nach juris, mit zahlreichen Nachweisen aus der Rechtsprechung). Das Führen eines Kraftfahrzeuges in alkoholbedingt fahruntüchtigem Zustand ist als grober Verstoß gegen die Grundsätze der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt anzusehen (s. auch § 316 StGB, § 24a StVG). Es gehört zu den schwersten Verkehrsverstößen überhaupt (vgl. BGH, Urteil vom 23.01.1985 – IVa ZR 128/83 -, NJW 1985, 2648; Urteil vom 22.02.1989 – IVa ZR 274/87 -, NJW 1989, 1612, 1613). Dieses Verbot besteht zuvörderst zum Schutz anderer Verkehrsteilnehmer. Wer angetrunken ein Kraftfahrzeug führt, handelt also grob pflichtwidrig. Hier war der Zeuge A nicht nur stark alkoholisiert (die um 22:17 Uhr entnommene Blutprobe enthielt 1,71 Promille), sondern er war nach eigenen Angaben auch noch übermüdet (Vernehmung am 21.05.2025, Bl. 52 LG).“

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