Durchsuchung II: Beschlagnahme von Speichermedien, oder: Dauer und Herausgabe

Bild von Nikin auf Pixabay

Im zweiten Posting dann zwei Entscheidungen, die sich mit der Beschlagnahme befassen, und zwar:

Die Beweisbedeutung von Speichermedien rechtfertigt deren ggf. längere, amtliche Verwahrung, wenn die nicht fernliegende Möglichkeit bestehht , dass die Speichermedien  weiterhin als Beweismittel für die Untersuchung von Bedeutung sind (§ 94 1 StPO).

Stellt sich in einem nicht rechtskräftig abgeschlossenen Strafverfahren heraus, dass ein Beschlagnahmegrund nicht vorliegt oder dass dieser entfallen ist, so ist die Beschlagnahme-anordnung aufzuheben und sind die beschlagnahmten Gegenstände herauszugeben.

Schreibe einen Kommentar

Deine E-Mail-Adresse wird nicht veröffentlicht. Erforderliche Felder sind mit * markiert