Im zweiten Posting dann zwei Entscheidungen, die sich mit der Beschlagnahme befassen, und zwar:
Die Beweisbedeutung von Speichermedien rechtfertigt deren ggf. längere, amtliche Verwahrung, wenn die nicht fernliegende Möglichkeit bestehht , dass die Speichermedien weiterhin als Beweismittel für die Untersuchung von Bedeutung sind (§ 94 1 StPO).
Stellt sich in einem nicht rechtskräftig abgeschlossenen Strafverfahren heraus, dass ein Beschlagnahmegrund nicht vorliegt oder dass dieser entfallen ist, so ist die Beschlagnahme-anordnung aufzuheben und sind die beschlagnahmten Gegenstände herauszugeben.

