Und dann am Samstag heute noch einmal Verkehrsverwaltungsrecht. Dann habe ich den Bestand aber auch abgebaut.
Ich stell hier zunächst den BayVGH, Beschl. v. 05.05.2026 – 11 CS 26.503 – vor. Es geht noch einmal um die Entziehung der Fahrerlaubnis bei einmaliger Fahrt unter erheblichem Cannabiseinfluss und um die Vorlage eines negativen Eignungsgutachtens bzw. fortgeschrittener Cannabisproblematik.
„Entgegen der Auffassung des Antragstellers durfte das Landratsamt die Entziehung der Fahrerlaubnis auf das vorgelegte negative Fahreignungsgutachten vom 18. November 2025 stützen. In der Rechtsprechung (vgl. BVerwG, U. v. 4.12.2020 – 3 C 5.20 – BVerwGE 171, 1 Rn. 30; U. v. 28.4.2010 – 3 C 2.10 – BVerwGE 137, 10 = juris Rn. 19, 27 ff. jeweils m.w.N.) ist geklärt, dass die Verwertbarkeit eines beigebrachten Gutachtens nicht davon abhängt, ob die behördliche Anordnung zu Recht erfolgt ist. Durch Vorlage des geforderten Gutachten erledigt sich die Anordnung in der Weise, dass nicht mehr von seitens der Behörde rechtswidrig erlangten Erkenntnissen gesprochen werden kann. Zudem schafft das Ergebnis des Gutachtens eine neue Tatsache, die selbstständige Bedeutung hat. Einem Verwertungsverbot steht schließlich auch das Interesse der Allgemeinheit entgegen, vor Führern von Fahrzeugen geschützt zu werden, die sich aufgrund festgestellter Tatsachen als ungeeignet erwiesen haben.
Daraus folgt, wie der Antragsgegner zu Recht geltend macht, dass nicht maßgeblich ist, ob das Landratsamt auf der Grundlage der polizeilichen Mitteilung und der Angaben des Antragstellers vom 22. Juli 2025 eine Begutachtung hätte anordnen dürfen. Daran ändert auch die Änderung der Rechtslage zum 1. April 2024 nichts, wonach ein regelmäßiger Cannabiskonsum grundsätzlich keinen Begutachtungsanordnungsanlass mehr bietet. Etwas anderes gilt allerdings, wenn bei diesem Konsummuster eine Trennung zwischen Konsum und Fahren unter Einhaltung des THC-Grenzwerts von 3,5 ng/ml nicht mehr möglich erscheint (vgl. Derpa in Hentschel/König, Straßenverkehrsrecht, 48. Aufl. 2025, § 13a FeV Rn. 9 ff.; Wagner/Brenner-Hartmann/Mußhoff/ Graw, Blutalkohol, 31/33 ff. zum Cannabismissbrauch und zu Eignungszweifeln bei erstmaliger Verkehrsauffälligkeit; dazu auch VGH BW, B.v. 20.2.2026 – 13 S 2020/25 – juris Rn. 17 ff.; OVG NW, B.v. 15.12.2025 – 16 B 552/25 – juris Rn. 43 ff.). Denn damit liegt eine zusätzliche Tatsache vor, die im Sinne von § 13a Satz 1 Nr. 2 Buchst. a Alt. 2 FeV die Annahme von Cannabismissbrauch begründet. Nach Einschätzung der Deutschen Gesellschaften für Verkehrspsychologie und für Verkehrsmedizin stellt es einen Hinweis auf chronischen, hochfrequenten Konsum und fehlendes Trennungsvermögen dar, wenn bei einer Zuwiderhandlung – wie beim Antragsteller – gleichzeitig eine hohe THC-Konzentration von mindestens, hier weit überschrittenen 8 ng/ml (Hinweis auf zeitnahen Konsum) und eine sehr hohe THC-COOH-Konzentration von wenigstens 150 ng/ml im Blutserum festgestellt werden (Derpa a.a.O. § 13a FeV Rn. 9). Gleiches gilt, wenn trotz einer sehr hohen THC-Konzentration von mindestens 15 ng/ml bei der Fahrt bzw. im Rahmen der Kontrolle keine Ausfallerscheinungen festgestellt worden sind, obwohl ein zeitnaher Konsum vor Fahrtantritt angenommen werden kann (Derpa a.a.O. § 13a FeV Rn. 9).
Dies war hier allerdings nicht entscheidungserheblich, weil das Verwaltungsgericht das Fahreignungsgutachten zu Recht für nachvollziehbar gehalten hat. Abgesehen davon, dass weder eine fortgeschrittene Cannabisproblematik im medizinischen Sinn noch der Cannabismissbrauch im rechtlichen Sinn voraussetzen, dass der Antragsteller täglich Cannabis konsumiert hat, sind die Gutachterinnen, anders als er meint, nicht von einem fehlerhaften Konsummuster ausgegangen. Auch wenn sie seine Einzelangaben an einer Stelle mit „täglich“ zusammengefasst haben, wird aus der Bewertung der Untersuchungsergebnisse (Gutachten, S. 19 f.) deutlich, dass sie die einzelnen Angaben des Antragstellers durchaus richtig erfasst haben. Diese werden im Gutachten zum größten Teil wörtlich wiedergegeben und den Schlussfolgerungen bzw. Bewertungen zugeordnet: Er habe „viel“ geraucht, meistens „abends vorm Schlafengehen“ einen Joint, am Wochenende auch tagsüber und dann ziemlich viel (drei bis vier Joints). Meistens habe er immer etwas daheim gehabt und habe dann auch zwischendrin, immer wochenends geraucht. Vor den beiden Urlauben im Jahr habe er einen Monat vor Urlaubsantritt den Konsum eingestellt. Das erste Mal habe er während der Schulzeit geraucht, dann ein, zwei Jahre gar nicht und „so richtig regelmäßig seit zehn, fünfzehn Jahren, auf jeden Fall“. In der medizinischen Untersuchung gab der Antragsteller an, er habe wenige Stunden vor der Verkehrskontrolle am 10. Mai 2025 gekifft und in den Tagen davor „täglich“. Aus alledem lässt sich – von den Urlaubszeiten abgesehen – ein gewohnheitsmäßiger oder nahezu täglicher Konsum ablesen, der nach der bis zum 31. März 2024 geltenden Nr. 9.2.1 der Anlage 4 zur FeV als die Fahreignung ausschließender regelmäßiger Konsum einzustufen war (vgl. BVerwG, U. v. 26.2.2009 – 3 C 1.08 – juris Rn. 14 ff.). Darum ging es den Gutachterinnen aus ihrer medizinischen bzw. psychologischen Sicht (vgl. Gutachten, S. 5 ff.). Den langjährigen regelmäßigen Konsum des Antragstellers haben sie wegen einer fehlenden Aufarbeitung der „tiefliegenden Ursachen für den fortgesetzten hohen Cannabiskonsum trotz auch negativer Folgen“ (vgl. Kriterium D 2.5 N der Beurteilungskriterien in Beurteilungskriterien – Urteilsbildung in der Fahreignungsbegutachtung, Hrsg.: Deutsche Gesellschaft für Verkehrspsychologie/Deutsche Gesellschaft für Verkehrsmedizin, 5. Aufl. 2026, S. 196) und der näher begründeten Annahme einer Substanzkonsumstörung als die Fahreignung ausschließend angesehen. Letztere kann angenommen werden, wenn Merkmale aus zwei der in Kriterium D 1.2 N der Beurteilungskriterien (vgl. Beurteilungskriterien, a.a.O. S. 169 ff.) genannten Bereiche vorliegen (Kriterium D 2.1 N Nr. 3), was nach dem vom Antragsteller berichteten fehlgeschlagenen Kontrollversuch, dem erlebten psychischen Verlangen (sog. Craving) und den aufgetretenen Entzugserscheinungen schlüssig ist (vgl. Kriterium D 1.2. N Nr. 1 und 3). Aus der Bewertung als fortgeschrittene Drogenproblematik im Sinne der Hypothese D 2 der Beurteilungskriterien folgt die gutachterliche Forderung nach einer suchttherapeutischen Maßnahme und einer ausreichend langen sowie anhaltenden Abstinenz (vgl. Beurteilungskriterien, a.a.O. S. 188 ff. Kriterien D 2.1 N, D 2.4 N Nr. 4, 7, 9, 10; vgl. auch Gutachten, S. 5 ff.). Durch die Legalisierung des Cannabiskonsums hat der Gesetzgeber zwar die Eingriffsschwellen für die Überprüfung der Fahreignung erhöht (Wagner/Brenner-Hartmann/Mußhoff/Graw, Blutalkohol, 31). Dies hat allerdings nichts an der fachlichen Einordnung des Konsumverhaltens und der daraus zu ziehenden Schlussfolgerungen im Hinblick auf Trennungsvermögen und -bereitschaft geändert. Deshalb kann eine positive Eignungsprognose nach wie vor im Einzelfall die Einhaltung von Abstinenz erforderlich machen. Gemessen am Kriterium D 2.1 N der Beurteilungskriterien, das der Begutachtung zugrunde liegt, lässt das frühere Konsumverhalten des Antragstellers, das nachvollziehbar als schädlicher Gebrauch nach ICD-10 oder als Substanzkonsumstörung nach DSM-5 einzuordnen ist, eine starke Bindung an die Drogenwirkung erkennen. Diese Annahme wird durch eine im Übrigen nicht überprüfbare mehrwöchige Unterbrechung des Konsums zu Urlaubszwecken nicht widerlegt, zumal er den Konsum nach Rückkehr jeweils wieder aufgenommen hat und nach eigenen Angaben zuvor trotz entsprechenden Vorsatzes nicht hatte einstellen können (fehlgeschlagener Kontrollversuch). Rechtlich ist die Prognose entscheidend, ob er zukünftig in der Lage und bereit ist, einen Cannabiskonsum mit nicht fernliegender verkehrssicherheitsrelevanter Wirkung vom Führen eines Kraftfahrzeugs zu trennen, was nach Meinung der Gutachterinnen nur bei Einhaltung von Abstinenz möglich ist. Insofern genügt es nicht, wenn er vorträgt, er habe den Konsum eingestellt, und am Untersuchungstag nachweislich kein Cannabis konsumiert hat. In einem Wiedererteilungsverfahren wird sich die Frage stellen, ob die Änderung seines Cannabiskonsumverhaltens, also die Abstinenz, nachgewiesen und gefestigt ist (vgl. Nr. 9.2.2 der Anlage 4 zur FeV), was u.a. eine bei der Begutachtung noch nicht feststellbare, hinreichende innere Distanzierung vom Drogenkonsum voraussetzt (Kriterium D 2.6 K). Eine Cannabisabhängigkeit, die nach § 13a Satz 1 Nr. 1 FeV mittels eines ärztlichen und nicht medizinisch-psychologischen Gutachtens festzustellen gewesen wäre, hatte die Fahrerlaubnisbehörde schon nicht angenommen. Auch lässt sich aus ihrem Nichtvorliegen nicht positiv auf das Trennungsvermögen des Antragstellers schließen.
Ob er sich mit der streitgegenständlichen Fahrt strafbar gemacht hat oder bis zur anlassgebenden Fahrt schon einmal bei der Teilnahme am öffentlichen Straßenverkehr negativ in Erscheinung getreten ist, ist für die Beurteilung der Fahreignung ohne Belang.“

