Im zweiten Beitrag habe ich dann hier das VG Bremen, Urt. v. 12.05.2026 – 5 K 119/24.
Gegenstand des Verfahrens ist ein Streit um die Umschreibung einer albanischen Fahrerlaubnis. Die Fahrerlaubnisbehörde hatte das auf der Grundlage eines MPU-Gutachtens abgelehnt. Die dagegen gerichtete Klage hatte Erfolg:
„Die Umschreibung einer albanischen Fahrerlaubnis (§ 31 Abs. 1 FeV) setzt wie die Neuerteilung voraus, dass der Fahrerlaubnisbewerber zum Führen von Kraftfahrzeugen geeignet ist (§ 2 Abs. 2 Nr. 3 StVG, § 11 FeV). Der Bewerber darf insbesondere nicht erheblich oder nicht wiederholt gegen verkehrsrechtliche Vorschriften oder Strafgesetze verstoßen haben, § 11 Abs. 1 Satz 3 FeV.
Die Beklagte geht in ihrem Ablehnungsbescheid zu Unrecht auf Grundlage des medizinisch-psychologischen Gutachtens vom 06.07.2023 von der fehlenden Eignung des Klägers aus. Das Gutachten stellt keine tragfähige Grundlage für eine solche Annahme dar.
Die Geeignetheit eines Fahreignungsgutachtens als Grundlage für die Entscheidung über die Fahreignung des Betroffenen setzt voraus, dass die in Anlage 4a zur FeV genannten Grundsätze eingehalten sind (s. § 11 Abs. 5 FeV). Weiter muss das Gutachten u.a. in allgemeinverständlicher Sprache abgefasst sowie nachprüfbar und nachvollziehbar sein. Die Nachvollziehbarkeit setzt u.a. die Einhaltung allgemeiner Grundsätze zur Verwertbarkeit von Gutachten voraus. Dazu gehört auch, dass das Gutachten von zutreffenden tatsächlichen Voraussetzungen ausgeht, keine inhaltlichen Widersprüche oder fachlichen Mängel aufweist, kein Anlass zu Zweifeln an der Sachkunde des Gutachters besteht und das Ergebnis nicht durch substantiierten Vortrag der Beteiligten oder eigene Überlegungen der Behörde bzw. des Gerichts ernsthaft erschüttert wird (vgl. BayVGH, Beschl. v. 21.03.2023 – 11 CS 23.273 –, juris Rn. 25 u. Beschl. v. 13.03.2025 – 11 ZB 24.2066 –, juris Rn. 13; Derpa, in: Hentschel/König, Straßenverkehrsrecht, 48. Aufl. 2025, § 11 FeV Rn. 41).
1. Hieran gemessen stellt das Gutachten vom 06.07.2023 keine geeignete Grundlage für die Bewertung der Fahreignung des Klägers dar. Das Gutachten geht nicht von zutreffenden tatsächlichen Voraussetzungen aus. Ihm liegt die unzutreffende Annahme zu Grunde, der Kläger habe sich (mehrfach) wegen Fahrens ohne Fahrerlaubnis strafbar gemacht.
Die Begehung von Straftaten nach § 21 StVG steht nicht aufgrund rechtskräftiger Verurteilungen fest. Zur Beantwortung der Frage, ob die Gutachtenstelle von richtigen Tatsachen ausgegangen ist, ist daher durch die Kammer zu prüfen, ob der Kläger sich nach § 21 StVG strafbar gemacht hat. Dies ist zu verneinen.
Nach § 21 Abs. 1 Nr. 1 (bei Fahrlässigkeit i.V.m. Abs. 2 Nr. 1) StVG wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft, wer ein Fahrzeug führt, obwohl er die dazu erforderliche Fahrerlaubnis nicht hat. Das Tatbestandsmerkmal der fehlenden Fahrberechtigung ist hier zu verneinen. Vielmehr war der Kläger nach § 29 Abs. 1 Satz 1 FeV im Zeitpunkt der vorgeworfenen Taten aufgrund seiner albanischen Fahrerlaubnis berechtigt, in der Bundesrepublik Kraftfahrzeuge der Klasse B zu führen.
Gemäß § 29 Abs. 1 Satz 1 FeV dürfen Inhaber einer ausländischen Fahrerlaubnis im Umfang ihrer Berechtigung im Inland Kraftfahrzeuge führen, wenn sie hier keinen ordentlichen Wohnsitz nach § 7 FeV haben. Begründet der Inhaber einer in einem anderen Staat erteilten Fahrerlaubnis einen ordentlichen Wohnsitz im Inland, besteht die Berechtigung noch sechs Monate (Satz 3). Wann ein ordentlicher Wohnsitz begründet ist, richtet sich nach § 7 Abs. 1 Satz 2 FeV. Die Begründung eines ordentlichen Wohnsitzes wird nach dieser Vorschrift angenommen, wenn der Bewerber wegen persönlicher und beruflicher Bindungen oder – bei fehlenden beruflichen Bindungen – wegen persönlicher Bindungen, die enge Beziehungen zwischen ihm und dem Wohnort erkennen lassen, gewöhnlich, das heißt während mindestens 185 Tagen im Jahr, im Inland wohnt. Ein Bewerber, dessen persönliche Bindungen im Inland liegen, der sich aber aus beruflichen Gründen in einem oder mehreren anderen Staaten aufhält, hat seinen ordentlichen Wohnsitz im Sinne dieser Vorschrift im Inland, sofern er regelmäßig hierhin zurückkehrt. Die Voraussetzung entfällt, wenn sich der Bewerber zur Ausführung eines Auftrags von bestimmter Dauer in einem solchen Staat aufhält.
Maßgebend für die Frage der Begründung eines ordentlichen Wohnsitzes sind die tatsächlichen Wohn- und Lebensverhältnisse im Einzelfall. Eintragungen in behördlichen (Melde-)Registern kommt zwar eine Indizwirkung für einen ordentlichen Wohnsitz zu; die tatsächlichen Wohn- und Lebensverhältnisse, auf die es letztendlich ankommt, können hiervon jedoch abweichen (vgl. BayVGH, Beschl. v. 07.04.2025 – 11 CE 25.366 –, juris Rn. 12; Gail, in: BeckOK StVR, § 7 FeV Rn. 5).
Ausgehend von diesen Grundsätzen ist die Kammer davon überzeugt, dass der Kläger vor der erstmaligen Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis am 12.05.2022 keinen ordentlichen Wohnsitz im Inland i.S.v. § 7 FeV begründet hat. Die Kammer ist davon überzeugt, dass der Kläger seinen Aufenthalt in Deutschland im maßgeblichen Zeitraum zwecks Einhaltung aufenthaltsrechtlicher Bestimmungen so ausgestaltet hat, dass es nicht zu einer Wohnsitzbegründung im Sinne dieser Vorschrift kam.
a) Albanische Staatsangehörige sind für einen Aufenthalt in der Europäischen Union, der 90 Tage je Zeitraum von 180 Tagen nicht überschreitet, von der Visumspflicht befreit (Art. 4 Abs. 1 der VO 2018/1806/EU i.V.m. Anhang II der VO). Der Kläger war ohne Aufenthaltstitel also nur in diesem zeitlichen Rahmen zum Aufenthalt in Deutschland berechtigt. Ungeachtet der bei der Prüfung von § 7 FeV vorzunehmenden Gesamtschau (s.o.) darf ein albanischer Staatsangehöriger sich nach Art. 4 Abs. 1 der VO 2018/1806/EU daher nicht 185 Tage im Jahr in Deutschland aufhalten. Ein Ausländer ohne Aufenthaltstitel, der sich an die unionsrechtlichen Vorgaben hält, kann dementsprechend nicht 185 Tage im Jahr in Deutschland wohnen und somit schon deshalb von vornherein keinen ordentlichen Wohnsitz im Inland im Sinne von § 7 FeV begründen. Das trifft nach Auffassung der Kammer auch auf den Kläger zu.
Der Kläger hat in seiner informatorischen Anhörung in der mündlichen Verhandlung angegeben, ab 2020 habe er sich häufiger in Deutschland aufgehalten, um dort Zeit mit seiner Partnerin und heutigen Ehefrau zu verbringen. Sein Ziel sei es gewesen, langfristig mit seiner Partnerin in Deutschland zu leben und hier zu arbeiten. Hierzu habe er sich um den Erhalt eines Aufenthaltstitels bemüht. Solange er an die 90-Tage-Regel gebunden gewesen sei, sei er immer wieder nach 2½ bis 3 Monaten aus Deutschland ausgereist. Zwischen seinen Aufenthalten in Deutschland habe er sich in Albanien und teilweise in Italien bei seinen dort lebenden Schwestern aufgehalten.
Die Ausführungen des Klägers sind zunächst insoweit glaubhaft, als sie sich auf das langfristige Ziel, bei seiner Partnerin in Deutschland zu leben, beziehen. Diese Angaben fügen sich unmittelbar in den weiteren Ablauf ein. Mittlerweile lebt der Kläger dauerhaft mit seiner Ehefrau und ihrem gemeinsamen Kind in Bremen und ist hier berufstätig.
Beabsichtigt ein Ausländer, seinen Lebensmittelpunkt dauerhaft nach Deutschland zu verlegen und bemüht er sich deshalb um einen Aufenthaltstitel, so ist es für ihn erkennbar empfehlenswert, sich während des Antragsverfahrens an die aufenthaltsrechtlichen Vorgaben zu halten, um keine Nachteile aufgrund etwaiger Verstöße zu erleiden. Es bestand für den Kläger daher ein gewichtiges Eigeninteresse an der Einhaltung der zeitlichen Grenzen aus Art. 4 Abs. 1 der VO 2018/1806/EU.
Die Kammer hat auch in der mündlichen Verhandlung den persönlichen Eindruck gewonnen, dass der Kläger aufgrund seines Ziels, mit seiner Partnerin in Deutschland zu leben, bemüht war, die aufenthaltsrechtlichen Bestimmungen einzuhalten. Zwar ist es nach den Feststellungen der Bundespolizei einmalig zu einer Überschreitung der 90-Tage-Grenze gekommen (vgl. Bl. 212 f. der Akte des Migrationsamtes). Eine einmalige Nichteinhaltung stellt angesichts des gewichtigen Anreizes für eine grundsätzliche Regeleinhaltung aber nicht in Frage, dass der Kläger sich grundsätzlich an die Grenzen der Aufenthaltsdauer hielt. Abgesehen davon, dass auch ein Aufenthalt in Deutschland von mehr als 185 Tagen allein nicht zur Begründung eines ordentlichen Wohnsitzes i.S.v. § 7 FeV führen würde, ergibt sich aus dem dokumentierten einmaligen Aufenthalt von 118 Tagen allein im Übrigen auch nicht, dass der Kläger an mindestens 185 Tagen in Deutschland gewohnt hat.
b) Die Annahme, dass der Kläger vor erstmaligem Erhalt eines Aufenthaltstitels keinen Wohnsitz in Deutschland begründet hatte, wird auch nicht durch sonstige aktenkundige Vorgänge in Frage gestellt.
Das betrifft insbesondere die Tatsache, dass der Kläger bereits seit dem 01.07.2020 in Bremen gemeldet war. Melderegistereinträgen allein kommt im Rahmen von § 7 FeV lediglich eine Indizwirkung zu (s.o.). Im Rahmen einer Gesamtbetrachtung führt die Anmeldung zum 01.07.2020 hier nicht zu der Annahme, dass der Kläger unter Verstoß gegen Art. 4 Abs. 1 der VO 2018/1806/EU zu diesem Zeitpunkt bereits in Deutschland wohnhaft war. Der Kläger hat in der mündlichen Verhandlung angegeben, zu der Anmeldung sei es gekommen, weil er angesichts der Corona-Pandemie bei jeder Einreise nach Deutschland nach seinem Aufenthaltszweck und Aufenthaltsort in Deutschland befragt worden sei. Nach der Erläuterung seiner Situation habe ein Bundespolizeibeamter ihm geraten, sich in Deutschland zu melden, um künftig die Einreise zu seiner Partnerin zu erleichtern. Der durch den Kläger geschilderte Ablauf ist vor dem Hintergrund der damaligen Pandemiebekämpfungsmaßnahmen plausibel und nachvollziehbar.
Nichts anderes ergibt sich aus dem Abschluss eines Wohnraummietvertrages durch den Kläger und seine Ehefrau am 26.01.2021. Hierzu hat der Kläger glaubhaft angegeben, der Vermieter habe, auch wegen der Höhe der Nebenkosten, gewünscht, dass auch er Vertragspartei werde. Auch das ist glaubhaft. Der Vermieter hat ein nachvollziehbares Interesse an der Aufnahme eines weiteren Mieters in den Mietvertrag; der gemeinsame Abschluss eines solchen lag angesichts des Ziels, langfristig gemeinsam in der Wohnung zu leben, auch aus Sicht des Klägers und seiner Partnerin nahe. Der gemeinsame Mietvertragsschluss erscheint insgesamt als Maßnahme zur Vorbereitung eines dauerhaften gemeinsamen Lebens in Deutschland, dem jedoch zunächst noch der fehlende Aufenthaltstitel des Klägers entgegenstand. Auch die Eheschließung am 19.03.2021 spricht lediglich für den Wunsch, langfristig mit der in Deutschland ansässigen Ehefrau zu leben, nicht aber für einen bereits begonnenen, gegen Aufenthaltsrecht verstoßenden dauerhaften Aufenthalt.
Schließlich führt der bereits am 19.10.2020 erstmals gestellte Antrag auf Umschreibung der Fahrerlaubnis ebenfalls zu keinem anderen Ergebnis. Der Kläger hat hierzu angegeben, ihm sei durch Polizeibeamte mitgeteilt worden, dass er auch ohne Aufenthaltserlaubnis bereits seine Fahrerlaubnis umschreiben lassen könne, woraufhin er einen entsprechenden Antrag gestellt habe. Ob eine Umschreibung erfolgen kann, hängt wiederum vom Wohnsitzerfordernis (§ 31 i.V.m. § 7 FeV) und damit von einer komplexen rechtlichen Frage ab. Eine verfrühte Antragstellung zeigt allenfalls einen Rechtsirrtum auf, gibt aber keine Auskunft über die maßgeblichen tatsächlichen Lebensverhältnisse des Klägers.
….“

