OWi-Verfahren I: Gebühren im Bußgeldverfahren, oder: Gebührenbemessung und Zustimmung zur Einstellung

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Und dann noch wie immer am Freitag: Gebührenrecht. Heute kommen dann mal wieder zwei Entscheidungen zu den Gebühren im Bußgeldverfahren.

Den Opener macht der LG Köln, Beschl. v. 21.03.2025 – 110 Qs 51/24. Dem Betroffenen ist im Bußgeldverfahren ein Verstoß gegen das Verbot der Handynutzung im Straßenverkehr vorgeworfen worden. Hiergegen hat der Betroffene durch seine Verteidigerin Einspruch eingelegt. Nach Anberaumung eines Hauptverhandlungstermins und anschließender Vertagung, ist das Verfahren durch Beschluss des AG nach § 47 Abs. 2 OWiG eingestellt und sind die Kosten des Verfahrens sowie die notwendigen Auslagen des früheren Betroffenen der Staatskasse auferlegt worden.

In ihrem Kostenfestsetzungsantrag hat die Verteidigerin dann die Grundgebühr Nr. 5100 VV RVG, die Verfahrensgebühr für das Verfahren bei der Verwaltungsbehörde Nr. 5103 VV RVG, die Verfahrensgebühr für das Verfahren beim Amtsgericht Nr. 5109 VV RVG und die sog. Befriedungsgebühr/zusätzliche Verfahrensgebühr Nr. 5115 VV RVG geltend gemacht, und zwar jeweils in Höhe der Mittelgebühr. Die Gebühren sind nur zum Teil festgesetzt worden. Dagegen die sofortige Beschwerde, die teilweise Erfolg hatte.

„Die sofortige Beschwerde ist in Bezug auf die Festsetzung weiterer 168,98 EUR (davon 26,98 EUR Umsatzsteuer), die die Beschwerdeführerin aufgrund der Abtretung des Kostenerstat-tungsanspruchs vom 16.12.2022 im eigenen Namen geltend macht, teilweise begründet.

Ausgangspunkt für die Höhe der Gebühr, die der Rechtsanwalt gemäß § 14 Abs. 1 S. 1 RVG unter Berücksichtigung aller Umstände nach billigem Ermessen zu bestimmen hat, ist grundsätzlich der Mittelbetrag der einschlägigen Rahmengebühr (vgl. Burhoff, in: Gerold/Schmidt, RVG, 26. Aufl. 2023, Vorbem. 4 Rn. 19 m. w. N.). Die Mittelgebühr soll gelten, wenn sämtliche gemäß § 14 Abs. 1 Satz 1 RVG zu berücksichtigenden Umstände, also insbesondere Umfang und Schwierigkeit der anwaltlichen Tätigkeit, Bedeutung der Angelegenheit sowie die wirtschaftlichen Verhältnisse des Auftraggebers als durchschnittlich einzuordnen sind.

Es steht außer Frage, dass Ausgangspunkt für die Tätigkeit des Rechtsanwaltes auch in stra-ßenverkehrsrechtlichen Bußgeldverfahren grundsätzlich die Mittelgebühr für die Gebührenbemessung ist und keineswegs grundsätzlich – allein weil es sich um ein straßenverkehrsrechtli-ches Bußgeldverfahren handelt – ein geringerer Betrag. Sind keine Umstände erkennbar, die eine Erhöhung oder eine Ermäßigung rechtfertigen, entspricht damit die Verteidigung dem Durchschnitt oder dem so genannten „Normalfall“, steht dem Wahlverteidiger grundsätzlich die Mittelgebühr des einschlägigen Gebührenrahmens zu (Mayer in Gerold/ Schmidt, RVG, 22. A., § 14, Rz.10, 54 m.w.N.). Die Mittelgebühr soll regelmäßig durchschnittliche Angelegenheiten abdecken, in straßenverkehrsrechtlichen Bußgeldverfahren gilt nichts anderes. Zu berücksichti-gen ist zudem, dass der Gebührenrahmen alle Arten von Ordnungswidrigkeiten erfasst, also auch solche aus den Bereichen des Bau-, Gewerbe-, Umwelt- oder Steuerrechts, die häufig mit Bußgeldern im oberen Bereich des Bußgeldrahmens geahndet werden und oft mit rechtlichen Schwierigkeiten und/oder umfangreicher Sachaufklärung verbunden sind.

Nach diesen Grundsätzen ist die von der Beschwerdeführerin geltend gemachte Mittelgebühr Nr. 5100 VV RVG angemessen, da es sich vorliegend um eine Angelegenheit von durchschnittlicher Bedeutung handelte. Zwar belief sich der Umfang der Akte zum Zeitpunkt der ersten Ein-sichtnahme auf lediglich 16 Blatt und es lagen zudem keine „klassischen“ gebührenerhöhenden Umstände wie ein Fahrverbot und/oder ein besonders schwerer Verstoß, der den Eintrag von drei Punkten im Verkehrszentralregister zur Folge hätte, vor. Allerdings hat der Aktenumfang vorliegend nur eine geringe Bedeutung, da dieser in straßenverkehrsrechtlichen Ordnungswidrigkeits-Verfahren regelmäßig gering ausfällt. Zudem kommt hier als besonderer Umstand hinzu, dass die Sache von der Beweislage einen höheren Arbeitsaufwand erforderte, da es auf die konkrete Beschaffenheit der Tatörtlichkeit und auf Details in der Wahrnehmung der Polizeibeamten ankam, so dass bereits im Rahmen der Einarbeitung am 16.12.2022 ein umfangreiches Mandantengespräch erforderlich war.

Auch die beanspruchten Mittelgebühren Nr. 5103 und 5109 VV RVG sind – insbesondere vor dem Hintergrund einer zu bejahenden durchschnittlichen Bußgeldsache – nicht zu beanstanden. Zwar ist auch der Umfang der anwaltlichen Tätigkeit ebenfalls als Bemessungskriterium im Sinne des § 14 Abs. 1 S. 1 RVG heranzuziehen (vgl. nur Mayer in: Gerold/Schmidt, RVG, 26. Auf-lage 2023, § 14 Rn. 18). Dieser wirkte sich jedoch vorliegend nicht mindernd aus. Denn die Verteidigerin erbrachte gegenüber der Verwaltungsbehörde und im amtsgerichtlichen Verfahren umfangreichere Tätigkeiten, indem sie nach vorheriger Rücksprache mit dem Mandanten Schriftsätze vom 08.02.2023 und 30.03.2023 zu den Akten reichte, in denen sie jeweils unter anderem die Sach- und Rechtslage aufbereitete.

Die beantragte Befriedigungsgebühr ist jedoch nicht erstattungsfähig. Die Verteidigerin hat keinen die Gebühr auslösenden Beitrag im Sinne einer anwaltlichen „Mitwirkung“ im Sinne der Nr. 5115 VV RVG geleistet. Denn die Verfahrenseinstellung nach § 47 Abs. 2 OWiG erfolgte aus-schließlich auf Betreiben des Amtsgerichts. Der Verteidigerin, die eine solche Einstellung im Verfahren nach Aktenlage auch nicht angeregt hatte, wurde zwar vor der Einstellung rechtliches Gehör gewährt, wobei sie mitteilte, dass sie dieser zustimme. Eine Einstellung gemäß § 47 Abs. 2 OWiG sieht jedoch – anders als bei §§ 153, 153a StPO (vgl. LG Saarbrücken, Beschluss v. 18.12.2015 – Az. 6 Qs 188/15 -, zitiert nach juris Rn. 14) – gerade kein Zustimmungserfordernis des Betroffenen vor.“

Zuzustimmen ist den Ausführungen des LG zur Mittelgebühr als Grundlage der Abrechnung der anwaltlichen Tätigkeit auch in Bußgeldverfahren. Das dürfte inzwischen überwiegende Meinung in der Rechtsprechung der AG und LG sein. Zutreffend sind auch die vom LG bei der Bemessung der einzelnen Gebühren herangezogenen Umstände und deren Gewichtung.

Zu widersprechen ist dem LG allerdings hinsichtlich der nicht gewährten zusätzlichen Verfahrensgebühr Nr. 5115 VV RVG. Anzumerken ist insoweit zunächst, dass die dort vom LG angeführte Belegstelle: „LG Saarbrücken, Beschl. v. 18.12.2015 – 6 Qs 188/15“ – veröffentlich in AGS 2016, 171 = RVGreport 2016, 254 – irreführend ist. Denn in dem LG Saarbrücken-Beschluss ist nicht zur Nr. 5115 VV RVG, sondern zur Nr. 4141 VV RVG Stellung genommen worden. Zu der hier bedeutsamen Frage, ob die bloße Zustimmung des Rechtsanwalts zur Einstellung nach § 47 Abs. 2 OWiG Mitwirkung i.S. der Nr. 5115 VV RVG ist und zum Entstehen der Gebühr führt, sagt die Entscheidung aber nichts aus. Wenn das LG schon Belege für seine falsche Sicht gesucht hat, hätte es besser auf LG Saarbrücken, Beschl. v. 29.6.2020 – 8 Qs 69/20 (auch in RVGreport 2020, 463 = VRR 10/2020, 23) oder ggf. auch auf LG Münster, Beschl. v. 14.6.2024 – 12 Qs 16/24 (auch in AGS 2024, 493 = NStZ-RR 2025, 10) verwiesen. In der Entscheidung hatte das LG Saarbrücken nämlich ausgeführt, dass die Zustimmung des Verteidigers zu einer von der Generalstaatsanwaltschaft im Rechtsbeschwerdeverfahren vorgeschlagenen Verfahrenseinstellung nach § 47 Abs. 2 OWiG keine Mitwirkung i.S. der Nr. 5115 VV RVG sein soll.

Ich habe bereits 2020/2024 in meinen Anmerkungen zu den Entscheidung des LG Saarbrücken und des LG Münster darauf hingewiesen, dass das falsch ist. Daran halte ich fest. Es reicht nach überwiegender Meinung zu den Nrn. 4141, 5115 VV RVG für das Vorliegen von Mitwirkung bei der Einstellung des Verfahrens jede auf die Förderung der Erledigung des Verfahrens gerichtete Tätigkeit aus. Daher ist m.E. auch die Zustimmung des Verteidigers zu einer Einstellung nach § 47 Abs. 2 OWiG ausreichend. Das AG/OLG kann das Bußgeldverfahren zwar auch ohne Zustimmung einstellen, aber Mitwirkung i.S. der Nr. 5115 VV RVG liegt mit einer Zustimmung des Verteidigers vor.

Im Übrigen krankt der LG-Beschluss an der Stelle daran, dass nicht mitgeteilt wird, warum das Verfahren nach § 47 Abs. 2 OWiG eingestellt worden ist. Wenn das eine Fortwirkung des Inhalts der von der Verteidigerin nach vorheriger Rücksprache mit dem Mandanten zu den Akten gereichten zwei Schriftsätze ist, hätte zumindest das zur zusätzlichen Verfahrensgebühr führen müssen.

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