Niqabverbot für Musliminnen beim Autofahren, oder: Nichts Neues aus Berlin

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Author Manuelfb55

Im „Kessel Buntes“ heute dann Verkehrsverwaltungsrecht, und zwar zunächst der OVG Berlin-Brandenburg, Beschl. v. 25.04.2025 – OVG 1 N 17/25. Der äußert sich noch einmal zur Frage, ob ein Niqab am Steuer ausnahmsweise für muslimische Frauen zugelassen werden kann.

Die Klägerin, eine 33-jährige Muslimin, hatte die Erteilung einer Ausnahmegenehmigung zum Führen eines Kraftfahrzeugs mit einer das Gesicht verhüllenden, lediglich die Augen freilassenden Verschleierung (sog. Niqab), beantragt. Sie hatte geltend gemacht, dass sie sich aus religiösen Gründen nur vollverschleiert in der Öffentlichkeit zeigen dürfe – auch im Auto, da sie dort den Blicken fremder Menschen ausgesetzt sei. Daher benötige sie eine Ausnahmegenehmigung, um während der Fahrt ihr Gesicht bis auf die Augenpartie verhüllen zu dürfen.

Der Antrag ist abgelehnt worden. Das VG hat dann die Klage abgewiesen. Der Antrag auf Zulassung der Berufung hatte keinen Erfolg.

Ich beschränke mich hier, da die Entscheidung der h.M. in der Rechtsprechung der Obergerichte entspricht, auf die Leitsätze zu der Entscheidung:

1. § 23 Abs. 4 Satz 1 StVO ist verfassungsgemäß.

2. Es besteht kein Anspruch auf Erteilung einer Ausnahmegenehmigung zum Führen eines Kraftfahrzeugs mit einer das Gesicht verhüllenden, lediglich die Augen freilassenden Verschleierung (sog. Niqab).

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