Und dann heute noch die Gebührenfrage, und zwar:
„Hallo Herr Kollege Burhoff,
jetzt sitze ich mal hier und sehe das wenige oder viele Geld vor lauter RVG nicht mehr.
Ich habe einen Mandanten, der hatte 4 offene Bewährungen. Es gibt 4 StVK Aktenzeichen, alle beim LG pp. Das LG schreibt immer einmal mit allen Aktenzeichen auf dem Briefbogen.
Es findet schriftliche Anhörung zu den Anträgen der StA in allen 4 Verfahren gleichzeitig statt, die wollen die Bewährung widerrufen.
Ich schreibe in einem Dokument mit allen 4 Aktenzeichen, wieso nicht widerrufen werden sollte und stelle einen Antrag auf Beiordnung als Pflichtverteidiger.
Dann entscheidet das LG, ein Beschluss, mit 4 Aktenzeichen (4 x 5 StVK….). Bewährung wird wiederrufen und keine Beiordnung.
Ich gehe gegen beides in Beschwerde, das OLG sagt jetzt, auf die Beschwerde wird der Beschluss insoweit abgeändert, wie ich nicht beigeordnet wurde und ich werde als Pflichtverteidiger beigeordnet, aber die Beschwerde gegen die Bewährungswiderrufe wird verworfen.
Kann ich jetzt 4 * 4200 VV RVG plus 7002 für das Anhörungsverfahren und 4 * 4200 VV plus 7002 für das Beschwerdeverfahren abrechnen? Müsste ich doch eigentlich, oder?