Pflichti III: Und nochmals rückwirkende Bestellung, oder: Zwei Wochen Zeit sind nicht unverzüglich

© reeel – Fotolia.com

Und dann – wie meist im dritten Posting – noch etwas zur Zulässigkeit der rückwirkenden Bestellung. Dazu habe ich heute aber nur eine Entscheidung, nämlich den AG Halle (Saale), Beschl. v. 10.01.2025 – 396 Gs 356 Js 51201/24 (43/24) :

„Dem Antrag des Verteidigers auf Bestellung zum Pflichtverteidiger war zu entsprechen, denn sämtliche Voraussetzungen des § 141 Abs. 1 S. 1 StPO sind erfüllt. Es liegt ein Fall der notwendigen Verteidigung gemäß § 140 Abs. 1 Nr. 5 StPO vor, weil die vormals Beschuldigte sich seit dem 25.11.2024 in anderer Sache in Haft befindet. Der ehemals Beschuldigten war der Tatvorwurf mit dem polizeilichen Schreiben vom 04.11.2024 eröffnet worden und es lag ein über ihren Verteidiger gestellter Antrag auf Bestellung eines Pflichtverteidigers vor. Mithin hätte die ermittelnde Polizeidienststelle gemäß § 142 Abs. 1 S. 2 StPO diesen Antrag unverzüglich dem gemäß § 142 Abs. 3 Nr. 1 StPO zuständigen Gericht zur Entscheidung vorlegen müssen. Diese Unverzüglichkeit liegt nicht vor, weil der Antrag des Verteidigers vom 19.11.2024 erst am 03.12.2024 an das hiesige Amtsgericht übermittelt wurde, wo er ausweislich eines Eingangsstempels am 05.12.2024 eingegangen ist. Ein Ausnahmefall des § 141 Abs. 2 S. 3 StPO liegt hier nicht vor, denn diese Ausnahmevorschrift bezieht sich nach dem Wortlaut ausschließlich auf § 141 Abs. 2 S. 1 StPO und nicht auf § 141 Abs. 1 StPO.“

Schreibe einen Kommentar

Deine E-Mail-Adresse wird nicht veröffentlicht. Erforderliche Felder sind mit * markiert