Monatsarchiv: Januar 2025

StPO III: Mal wieder „Selbstläufer“ letztes Wort, oder: Stellung eines Hilfsbeweisantrages/Erklärung der StA

Bild von Mohamed Hassan auf Pixabay

Und dann noch etwas vom OLG Schleswig, und zwar zum „Selbstläufer“ letztes Wort (§ 258 StPO).

Das AG hat den Angeklagten wegen Steuerhinterziehung verurteilt . Die hiergegen eingelegten Berufungen des Angeklagten und der Staatsanwaltschaft hat das LG verworfen. Dagegen die Revision des Angeklagten, die mit Verfahrensrüge Erfolg hatte. Dazu der OLG Schleswig, Beschl. v. 20.12.2024 – 2 ORs 4 SRs 89/24:

„Die auch sonst zulässige Revision des Angeklagten mit der zulässig erhobenen Verfahrensrüge eines Verstoßes gegen § 258 Abs. 2 und 3 StPO ist begründet und führt zur Aufhebung des Urteils.

Nachdem vor dem Landgericht im Hauptverhandlungstermin vom 22. August 2024 die Beweisaufnahme geschlossen worden war, hielten zunächst die Vertreterin der Staatsanwaltschaft und sodann die beiden Verteidiger des Angeklagten ihre Schlussvorträge. Der Angeklagte erhielt das letzte Wort und äußerte sich nicht. Die Hauptverhandlung wurde unterbrochen und am 28. August 2024 fortgesetzt. Nach dem Aufruf der Sache am 28. August 2024 wurde die Hauptverhandlung zunächst für eine Besprechung der Verteidiger mit ihrem Mandanten für 19 Minuten unterbrochen. Nach Wiederaufruf stellte ein Verteidiger des Angeklagten einen Hilfsbeweisantrag, der als Anlage zum Protokoll genommen wurde. Die Vertreterin der Staatsanwaltschaft gab zu dem Antrag eine Erklärung ab. Nach erneuter kurzer Unterbrechung und Wiederaufruf der Sache wurde – laut Hauptverhandlungsprotokoll „ohne dass wieder in die Beweisaufnahme eingetreten wurde“ und ohne dem Angeklagten erneut Gelegenheit zum letzten Wort zu geben – das Urteil verkündet.

Gemäß § 258 Abs. 2 Halbsatz 2 StPO gebührt dem Angeklagten nach dem Schluss der Beweis-aufnahme und nach den Schlussvorträgen das letzte Wort. Tritt das Gericht darauf erneut in die Beweisaufnahme ein, ist der Angeklagte, sofern er nicht von sich aus das letzte Wort in Anspruch nimmt, auf dieses Recht hinzuweisen und gemäß § 258 Abs. 3 StPO zu befragen, ob er noch et-was zu seiner Verteidigung anzuführen habe. Denn mit dem Wiedereintritt in die Verhandlung haben die früheren Ausführungen des Angeklagten ihre Bedeutung als abschließende Äußerungen im Sinne des § 258 Abs. 2 Halbsatz 2 StPO verloren (vgl. BGH, Beschluss vom 20. September 2017 – 1 StR 391/16, juris, Rn. 6, m.w.N.). Ein Wiedereintritt liegt nicht nur in jeder Prozesshandlung, die ihrer Natur nach in den Bereich der Beweisaufnahme fällt, sondern bereits in jeder Handlung, in der sich der Wille des Gerichts zum Weiterverhandeln in der Sache zeigt. Insbesondere ist ein Wiedereintritt gegeben, wenn der Wille des Gerichts zum Ausdruck kommt, im Zusammenwirken mit den Prozessbeteiligten in der Beweisaufnahme fortzufahren oder wenn Anträge erörtert werden (vgl. BGH a.a.O.; BGH, Urteil vom 27. Februar 2004 – 2 StR 146/03, juris, Rn. 38).

Hier hat das Landgericht gegen § 258 Abs. 2 und 3 StPO verstoßen, denn es ist – entgegen dem Vermerk im Hauptverhandlungsprotokoll – dadurch erneut in die Beweisaufnahme eingetreten, dass es einen Hilfsbeweisantrag des Verteidigers entgegengenommen und die Vertreterin der Staatsanwaltschaft hierzu eine Erklärung abgegeben hat, und hat dem Angeklagten anschließend nicht erneut Gelegenheit zum letzten Wort gegeben.

Es kann vor diesem Hintergrund nicht ausgeschlossen werden, dass der Angeklagte noch Ausführungen gemacht hätte, die zu einem anderen Beweisergebnis hätten führen können. Damit besteht die Möglichkeit, dass das Urteil auf dem Verfahrensfehler beruht, so dass es aufzuheben war (vgl. BGH, Beschluss vom 20. September 2017 – 1 StR 391/16, a.a.O. Rn. 11, m.w.N.).“

ich sage doch: Selbstläufer 🙂 .

StPO II: Wenn der Eröffnungsbeschluss fehlt, oder: Reichen „Ersatzentscheidungen“?

Bild von OpenClipart-Vectors auf Pixabay

Im zweiten Posting dann zwei BGH-Entscheidungen zum fehlenden Eröffnungsbeschluss.

Im BGH Beschl. v. – 4 StR 167/24 – geht es um die Frage, ob ggf. u.a. ein Verbindungsbeschluss ggf. den fehlenden – ausdrücklichen – Eröffnungbeschluss ersetzt hat. Dazu der BGH:

„…..Zwar enthält die Strafprozessordnung keine spezielle Formvorschrift für den Eröffnungsbeschluss; dennoch bedarf es im Hinblick auf seine Bedeutung als Grundlage des Hauptverfahrens und mit Rücksicht auf die Erweislichkeit der Beschlussfassung in weiteren Verfahrensstadien regelmäßig einer schriftlichen Niederlegung der Entscheidung (vgl. ? 2 StR 199/17; Beschluss vom ? 3 StR 484/10, BGHR StPO § 207 Beschluss 1). Eine dahingehende Entscheidung ist weder ausdrücklich ergangen noch kann dem Verfahrensgang mit der erforderlichen Sicherheit konkludent eine von Seiten des Gerichts schlüssige und eindeutige Willenserklärung dieses Inhalts entnommen werden (vgl. , NStZ 2016, 747 mwN; Beschluss vom – 3 StR 493/87 Rn. 8).

aa) Insbesondere kommt dem Verbindungsbeschluss des Schöffengerichts vom kein entsprechender Erklärungsgehalt zu. Dies kann zwar ausnahmsweise in Betracht kommen, wenn das verbindende Gericht die Eröffnungsvoraussetzungen erkennbar selbst geprüft hat und sich seiner eigenen Eröffnungsentscheidung bewusst war (vgl. Rn. 4; Beschluss vom – 3 StR 194/20; MüKo-StPO/Wenske, 2. Aufl., § 207 Rn. 30 mwN). Hierfür gibt es vorliegend jedoch keine Anhaltspunkte; namentlich ergibt sich dies nicht aus dem Beschlusswortlaut, der sich im Wesentlichen auf die Auflistung der zu verbindenden Verfahren beschränkt. Dass das Schöffengericht seinem Verbindungsbeschluss vom einen solchen Erklärungswert nicht beilegen wollte, lässt sich zudem aus einem Vergleich mit dem gerichtlichen Vorgehen in Zusammenhang mit dem weiteren Verbindungsbeschluss vom ableiten. Hier hat das Schöffengericht am Tag der Verbindung hinsichtlich der den weiter hinzuverbundenen Verfahren zu Grunde liegenden Anklagen gesonderte Eröffnungsbeschlüsse erlassen.

bb) Der Eröffnungsbeschluss ist auch nicht im weiteren Verfahren wirksam nachgeholt worden. Der im führenden Verfahren erlassene Haftbefehl gemäß § 230 Abs. 2 StPO, welchem ein solcher Bedeutungsgehalt grundsätzlich beigemessen werden kann (vgl. ; Beschluss vom – 4 StR 606/97 Rn. 8), datiert bereits vom ; er verhält sich nicht zu den Taten aus der Anklage vom .

Ebensowenig ist die zunächst unterbliebene Eröffnung des Hauptverfahrens noch während laufender Hauptverhandlung vor dem Schöffengericht nachgeholt worden (vgl. hierzu ? 2 StR 45/14 Rn. 8; Beschluss vom ? 1 StR 213/79, BGHSt 29, 224, 228). Eine mündliche Verkündung und Protokollierung in der Sitzungsniederschrift genügt zwar grundsätzlich dem Schriftformerfordernis ( ? 4 StR 59/01 Rn. 11; Meyer-Goßner/Schmitt, StPO, 67. Aufl., § 207 Rn. 8). Der vorliegend protokollierten Anordnung der Verlesung der Anklage vom im Hauptverhandlungstermin am kann ein eindeutiger Erklärungsinhalt im Sinne einer diesbezüglichen Eröffnung des Hauptverfahrens jedoch schon deshalb nicht entnommen werden, weil zugleich (irrtümlich) auf einen vorliegenden Eröffnungsbeschluss vom Bezug genommen worden ist, der die zeitlich nachfolgende Anklage vom nicht erfasst. Vor diesem Hintergrund bedarf die Frage, ob eine derartige Maßnahme der Verhandlungsleitung überhaupt geeignet sein kann, um mit hinreichender Sicherheit erkennen zu lassen, dass der gem. § 30 Abs. 2 GVG für die Nachholung des Eröffnungsbeschlusses zuständige Amtsrichter die Eröffnung des Hauptverfahrens tatsächlich beschlossen hat, hier keiner Entscheidung (zur erforderlichen Besetzung vgl. ? 2 StR 199/17 Rn. 9; ? 2 Rev 9/21 ? jew. mwN).

Auch die Verweisung durch das Schöffengericht an die große Strafkammer nach § 270 Abs. 1 StPO kann vorliegend den fehlenden Eröffnungsbeschluss nicht nach § 270 Abs. 3 StPO ersetzen. Dafür wäre erforderlich gewesen, dass das verweisende Gericht – anders als hier – die Eröffnungsvoraussetzungen geprüft hat. Denn der Verweisungsbeschluss kann nur an die Stelle eines früheren Eröffnungsbeschlusses treten, einen solchen aber nicht ersetzen (vgl. Rn. 6 mwN). Schließlich hat auch im Verfahren vor der Strafkammer in Bezug auf die Anklage vom keine Nachholung der Eröffnungsentscheidung stattgefunden. Für eine entsprechende Auslegung der Übernahmeerklärung vom besteht schon deshalb kein Raum, weil die Strafkammer im selben Beschluss explizit eine Eröffnungsentscheidung hinsichtlich der Anklage vom nachgeholt hat. Die Dokumentation einer Nachholung des Eröffnungsbeschlusses in der anschließenden Hauptverhandlung vor der Strafkammer scheitert bereits daran, dass die Strafkammer lediglich mit zwei Berufsrichtern verhandelt hat.

c) Das Fehlen des Eröffnungsbeschlusses führt zu der aus der Beschlussformel ersichtlichen Teilaufhebung und Einstellung des gerichtlichen Verfahrens nach § 206a StPO mit der Kostenfolge gem. § 467 Abs. 1 StPO (vgl. Rn. 10 mwN).“

Und dann – anders – der BGH, Beschl. v. 06.11.2024 – 4 StR 383/24:

„Ein Verfahrenshindernis wegen des Fehlens eines Eröffnungsbeschlusses der Strafkammer liegt nicht vor. Zwar ist ein schriftlicher Beschluss nach § 203 StPO nicht zu den Akten gelangt. Zur Eröffnung des Hauptverfahrens genügt jedoch die schlüssige und eindeutige Willenserklärung des Gerichts, die Anklage nach Prüfung und Bejahung der Eröffnungsvoraussetzungen zur Hauptverhandlung zuzulassen (vgl. BGH, Beschluss vom 5. August 2020 – 3 StR 194/20 mwN; zum Erfordernis der schriftlichen Niederlegung BGH, Beschluss vom 16. August 2017 – 2 StR 199/17 Rn. 6). Ob diese Wirkung bereits dem auf die angeklagten, insbesondere auf sämtliche letztlich verurteilungsgegenständlichen Taten bezogenen Haftbefehl der Strafkammer vom 17. Oktober 2023 zukam, erscheint zweifelhaft, weil dieser zwar auch auf den Haftgrund der Fluchtgefahr gestützt und somit der Sicherung des Strafverfahrens insgesamt zu dienen bestimmt war, einen eindeutigen Bezug auf das vor der Strafkammer durchzuführende Hauptverfahren aber nicht erkennen ließ (vgl. demgegenüber BGH, Beschluss vom 5. August 2020 – 3 StR 194/20 [Haftbefehl nach § 230 Abs. 2 StPO]; Beschluss vom 5. Februar 1998 – 4 StR 606/97, juris Rn. 8 [Haftbefehl nach § 114 StPO und Besetzungsbeschluss nach § 76 Abs. 2 GVG]). Auch aus der protokollierten Verlesung des Anklagesatzes in der Hauptverhandlung vermag der Senat – entgegen der Rechtsauffassung des Generalbundesanwalts – keine sicheren Schlüsse auf den Eröffnungswillen der Kammer zu ziehen, weil diese in der Hauptverhandlung anders als nach § 203 StPO erforderlich nicht mit drei Berufsrichtern besetzt war.

Die Frage kann indes offenbleiben, denn der Senat entnimmt den eindeutigen Ausdruck des Eröffnungswillens der Strafkammer jedenfalls dem Zusammenhang des Haftbefehls und der weiteren getroffenen Haftentscheidung der Strafkammer vom 29. November 2023. Mit diesem – durch drei Berufsrichter gefassten – Beschluss hat das Landgericht den Haftbefehl außer Vollzug gesetzt. Dies geschah auf einen entsprechenden Antrag der Staatsanwaltschaft, der mit der vorausgegangenen Mitteilung der Strafkammer begründet worden war, dass wegen der „begrenzten zeitlichen Kapazitäten der Verteidigung“ die Hauptverhandlung vor der Kammer erst im Januar 2024 beginnen könne. Angesichts dessen war der Wille der Kammer, das Hauptverfahren hinsichtlich der urteilsgegenständlichen Taten vor ihr zu führen, für alle Beteiligten zweifelsfrei ersichtlich.“

 

StPO I: Übersetzung durch unvereidigten Dolmetscher, oder: Verzicht auf Vereidigung unzulässig

Bild von Gerd Altmann auf Pixabay

Und weiter geht es, heute noch einmal mit StPO-Entscheidungen. Das hängt einiges in meinem Blogordner. Durch die Feiertage habe ich den „Berg“ nicht richtig abbauen können. Daher heute dreimal BGH und einmal OLG.

Ich beginne mit dem BGH, Beschl. v. 09.09.2024 – 2 StR 431/23 – zu den Auswirkungen, wenn in der Hauptverhandlung ein unvereidigter Dolmetscher übersetzt. Vorgeworfen wird den Angeklagten in dem Verfahren bandenmäßiger Handel mit Betäubungsmittel. In der viertägigen Hauptverhandlung waren für beide der deutschen Sprache nicht hinreichend mächtigen Angeklagten durchgehend Dolmetscher für die serbische Sprache tätig. Am zweiten Verhandlungstag erschien erstmals der Dolmetscher K. Nachdem dieser auf Befragen vor seinem Tätigwerden erklärt hatte, er sei allgemein beeidigt, berief er sich auf seine allgemeine Beeidigung. Tatsächlich hatte er keinen allgemeinen Eid abgelegt. In der Annahme der Richtigkeit der Angaben des Dolmetschers sah das LG davon ab, ihn gem. § 189 Abs. 1 GVG zu vereidigen. Der Dolmetscher K übersetzte daraufhin für den Angeklagten R, während für den Angeklagten P eine Dolmetscherin, die bereits am ersten Hauptverhandlungstag hinzugezogen worden war, übersetzte. Am dritten Verhandlungstag übersetzte der Dolmetscher K für beide Angeklagte vom Deutschen ins Serbische und umgekehrt. Am vierten Verhandlungstag war er nur für den Angeklagten P tätig. Sowohl im dritten als auch im vierten Haupt-verhandlungstermin verblieb es stillschweigend bei seiner Berufung auf seine angebliche allgemeine Vereidigung.

Die Angeklagten rügen mit der Verfahrensrüge, dass der für sie in der Hauptverhandlung in die serbische Sprache übersetzende Dolmetscher nicht beeidigt und daher unter Verstoß gegen §§ 189, 185 Abs. 1 Satz 1 GVG hinzugezogen worden sei. Die Revisionen der Angeklagten waren erfolgreich:

„b) Die Angeklagten beanstanden zu Recht eine Verletzung des § 189 GVG.

aa) Die jeweils mit gleichlautender Begründung gerechtfertigten Verfahrensrügen sind in zulässiger Weise erhoben. Sie genügen den Anforderungen des § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO.

(1) Nach dieser Vorschrift sind die den Verfahrensmangel begründenden Tatsachen so vollständig und verständlich darzulegen, dass das Revisionsgericht allein aufgrund dieser Darlegung das Vorhandensein eines derartigen Mangels feststellen kann, wenn die – bestimmt (vgl. BGH, Beschluss vom 12. August 1999 – 3 StR 277/99, Rn. 5) – behaupteten Tatsachen bewiesen werden. Der Umfang dieser Darlegungslast richtet sich dabei nach der Eigenart des gerügten Verfahrensverstoßes (vgl. BGH, Urteil vom 24. Juli 1998 – 3 StR 78/98, BGHR StPO § 344 Abs. 2 Satz 2 Beweisantragsrecht 6; Beschluss vom 11. April 2013 – 2 StR 504/12, StV 2014, 264). Für einen erschöpfenden Vortrag ist hierbei nicht nur erforderlich, dass der Beschwerdeführer die ihm nachteiligen Tatsachen nicht übergeht, sondern auch, dass er die Fakten vorträgt, die für das Vorliegen eines Ausnahmetatbestandes sprechen können, der seiner Rüge den Boden entzieht (st. Rspr.; vgl. nur BGH, Beschluss vom 1. März 2023 – 2 StR 56/22, Rn. 12 mwN). Allerdings beschränkt sich die Vortragspflicht dabei auf die Angabe der den Verfahrensmangel selbst enthaltenden Tatsachen, so dass die Darlegung des Beruhens zwar zweckmäßig sein kann, jedoch von besonderen Konstellationen abgesehen (vgl. BGH, Urteil vom 20. Dezember 2012 – 3 StR 117/12, NJW 2013, 1827, 1831; Beschluss vom 23. September 2003 – 1 StR 341/03, BGHR StPO § 338 Nr. 8, Beschränkung 8 mwN) grundsätzlich nicht notwendig ist (vgl. BGH, Urteil vom 24. Juli 1998 – 3 StR 78/98, BGHR StPO § 344 Abs. 2 Satz 2 Beweisantragsrecht 6; Beschlüsse vom 14. Januar 2010 – 1 StR 620/09, Rn. 21; vom 15. März 2011 – 1 StR 33/11, Rn. 12 und vom 15. Januar 2014 – 1 StR 302/13, StV 2014, 518, 519; LR-StPO/Franke, 26. Aufl., § 344 Rn. 87; KK-StPO/Gericke, 9. Aufl., § 344 Rn. 65; MüKo-StPO/Knauer/Kudlich, 1. Aufl., § 344 Rn. 144; Sander, NStZ-RR 2007, 97, 99; aA Ventzke/Mosbacher, NStZ 2008, 262, 264).

(2) Danach genügt der Revisionsvortrag den Anforderungen des § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO. Auf Grundlage des durch die Revisionsbegründung vermittelten Verfahrensgeschehens, wonach ein vom Landgericht hinzugezogener Dolmetscher für die der deutschen Sprache nur unzureichend mächtigen Angeklagten tätig geworden ist, ohne vereidigt worden zu sein, ist erkennbar, gegen welche bestimmte Handlung oder gegen welches Unterlassen des Tatgerichts der Vorwurf fehlerhafter Verfahrensweise erhoben wird, so dass Gegenstand sowie Angriffsrichtung der Revisionen hinreichend deutlich und einer Prüfung durch den Senat zugänglich sind (vgl. BGH, Urteil vom 11. März 1993 – 4 StR 17/93, Rn. 3; BeckOK GVG/Allgayer, 24. Ed., § 189 GVG Rn. 7).

Weitergehender Vortrag zu den jeweils vorhandenen Sprachkenntnissen im Einzelnen ist auch dann entbehrlich, wenn – wie hier bei dem Angeklagten P.      – Kenntnisse der deutschen Sprache vorhanden sind. Entgegen der Auffassung des Generalbundesanwalts bedurfte es daher in Bezug auf die Revision des Angeklagten P.      über die Mitteilung hinaus, dieser verstehe die deutsche Sprache nur unzureichend, keines Vortrags dazu, wie weit dessen sprachliche Fertigkeiten reichten und was Gegenstand des in Rede stehenden Verhandlungsteils war. Insoweit handelt es sich auch nicht um mögliche rügevernichtende Umstände, auf die sich die Vortragspflicht erstrecken kann (vgl. BGH, Beschlüsse vom 5. August 2021 ? 4 StR 143/21, NStZ 2022, 126 und vom 22. Juni 2022 – 5 StR 333/21, NStZ 2023, 252, 253). Aus diesem Grunde musste sich die Revision des Angeklagten P.       – anders als etwa bei einer auf eine ungenügende Übersetzung abzielenden Rüge mit der Stoßrichtung einer Verletzung von § 185 Abs. 1 Satz 1 GVG (vgl. BGH, Beschluss vom 8. August 2017 – 1 StR 671/16, BGHR GVG §185 Zuziehung 4, Rn. 8) – auch nicht dazu verhalten, welcher Verhandlungsteil von dem Verfahrensfehler betroffen war. Ob anderes gilt, wenn der Dolmetscher nur partiell tätig war, kann mit Blick auf die durchgehende Hinzuziehung eines Dolmetschers für beide Angeklagte hier dahinstehen.

bb) Dadurch, dass an drei von insgesamt vier Hauptverhandlungstagen der unvereidigte Dolmetscher K. durchgehend Übersetzungsleistungen erbrachte, hat das Landgericht gegen § 189 GVG verstoßen.

(1) Nach § 189 GVG ist jeder Dolmetscher in der Hauptverhandlung zwingend („der Dolmetscher hat“) vor seinem Einsatz („übertragen werde“) zu vereidigen. Ein Verzicht auf die Vereidigung ist aufgrund ihrer Bedeutung in Strafsachen nicht statthaft (vgl. BGH, Urteil vom 8. März 1968 – 4 StR 615/67, BGHSt 22, 118, 120; LR-StPO/Simon, 27. Aufl., § 189 GVG Rn. 2). Die Eidesleistung kann nach § 189 Abs. 1 GVG durch individuellen Eid oder durch Berufung auf den Eid nach § 189 Abs. 2 GVG erfolgen, sofern der Dolmetscher für Übertragungen der betreffenden Art in einem Land nach den landesrechtlichen Vorschriften allgemein beeidigt ist. Die Beachtung dieser Förmlichkeit kann nach § 274 StPO nur durch das Protokoll bewiesen werden (vgl. BGH, Beschluss vom 10. März 2005 – 4 StR 3/05, BGHR GVG § 189 Beeidigung 4).

(2) Daran gemessen war das Vorgehen der Strafkammer hinsichtlich beider Angeklagter rechtsfehlerhaft, weil der in der Hauptverhandlung tätig gewordene Dolmetscher K. weder individuell nach § 189 Abs. 1 GVG i.V.m. § 64 StPO vereidigt wurde noch sich auf einen allgemein geleisteten Eid nach § 189 Abs. 2 GVG berufen konnte.

(3) Das Urteil beruht hinsichtlich beider Revisionen auf der unterbliebenen Vereidigung (§ 337 StPO).

(a) Der Verstoß gegen § 189 GVG ist ein relativer Revisionsgrund. Mit Blick auf den Zweck der Eidesleistung, dem Dolmetscher seine besondere Verantwortung für die Wahrheitsfindung im konkreten Fall zu verdeutlichen und bewusst zu machen (vgl. BGH, Beschluss vom 6. Juni 2019 – 1 StR 190/19, Rn. 5 mwN; BT-Drucks. 19/14747 zum Gesetz zur Modernisierung des Strafverfahrens, S. 45), beruht ein Urteil in der Regel auch auf einem Verstoß gegen § 189 GVG. Zumeist kann nicht ausgeschlossen werden, dass ein vom Gericht einzelfallbezogen vereidigter oder ein allgemein beeidigter Dolmetscher, der sich zudem unmittelbar vor seinem Tätigwerden in der Hauptverhandlung auf die allgemeine Beeidigung berufen und sich damit seine Eidespflicht noch einmal vergegenwärtigt hat, sorgfältiger als ein nicht vereidigter Dolmetscher übersetzt hätte (vgl. BGH, Beschlüsse vom 17. September 1982 – 5 StR 604/82, NStZ 1982, 517; vom 8. Oktober 2013 – 4 StR 273/13, Rn. 6; vom 6. Juni 2019 – 1 StR 190/19, BGHR GVG § 189 Abs. 2 Vereidigung 2 und vom 11. Januar 2022 ? 3 StR 406/21, BGHR GVG § 189 Abs. 2 Beeidigung 1, Rn. 14; KK-StPO/Diemer, 9. Aufl., § 189 GVG Rn. 3; BeckOK GVG/Allgayer, 24. Ed., § 189 Rn. 8; MüKo-StPO/O?lakc?o?lu, 1. Aufl., § 189 GVG Rn. 23).

(b) In Ausnahmefällen kann das Beruhen allerdings ausgeschlossen werden…..“

Zu Letzterem nimmt der BGh dann noch recht umfangreich Stellung. Insoweit bitte selbst lesen.

StGB III: Tatbestandsmerkmal des „Verbreitens“, oder: Versand an eine Behörde ist nicht immer „Verbreiten“

Bild von Ralf Ruppert auf Pixabay

Und dann als letzte Entscheidung noch ein BGH-Urteil, und zwar das BGH, Urt. v. 25.09.2024 – 3 StR 32/24 -, in dem der BGH zum Verbreiten i.S. des § 130 Abs. 2 Nr. 1 StGB Stellung genommen hat.

Das LG hat die Angeklagte vom Vorwurf der Volksverhetzung freigesprochen. Hiergegen wendet sich die Staatsanwaltschaft mit ihrer zuungunsten der Angeklagten eingelegten, auf die Sachrüge gestützten Revision, die vom GBA vertreten wird.

In seiner Entscheidung hatte das LG folgende Feststellungen und Wertungen getroffen:

„Die bereits zweifach wegen Volksverhetzungsdelikten zu Freiheitsstrafen verurteilte Angeklagte schickte im Oktober 2021 per Telefax ein 339-seitiges Schreiben an das Finanzamt M. zu sie betreffenden Steuernummern. Zu Beginn des Schreibens führte sie aus, dass drei im Vormonat ergangene Bescheide weder sachlich noch rechtlich berechtigt seien. Darüber hinaus befasste sie sich unter anderem mit Corona-Maßnahmen und über mehr als fünfzig Seiten mit der „Verfolgung sogenannter „Holocaustleugner‘“. Hierbei stellte sie den geschichtlich anerkannten Holocaust mehrere Male bewusst in Abrede. An anderer Stelle schrieb sie: „Der Hinweis auf Verbrechen von Immigranten bzw. Ausländern gegenüber Deutschen, wird als ‚Haßrede‘ bezeichnet und u.U. wegen „Volksverhetzung‘“bestraft. Tatsache ist, daß von Immigranten bzw. Ausländern viele schwerwiegende Verbrechen begangen werden.“ Ferner diskreditierte sie bewusst und gewollt Menschen aus anderen Ländern pauschal als Straftäter und stellte sie gezielt aufgrund ihrer Herkunft in einen vermeintlichen Gegensatz zu deutschen Staatsangehörigen. Das Schreiben endete mit einem den Leser ansprechenden Absatz: „Soweit die ausführliche Begründung. Vielleicht sind Sie der Meinung, um die Hintergründe Ihrer Tätigkeit bräuchten Sie sich keine Gedanken zu machen, da dies nicht in Ihren ‚Zuständigkeitsbereich‘ fällt. […] Was sind Sie bereit, für Wahrheit und Recht und ein Leben in Freiheit einzusetzen?“

Die Angeklagte ging bei Einreichen des Schreibens davon aus, dass es als Einspruch behandelt werde und sich daher nur die mit dem Steuervorgang befassten Personen, namentlich der jeweilige Sachbearbeiter, gegebenenfalls ein Vertreter und Vorgesetzte, damit inhaltlich befassen könnten. Sie zielte darauf ab, durch den Umfang ihrer Ausführungen die Sachbearbeitung zu erschweren, und rechnete damit, dass das Schreiben nicht im vollständigen Wortlaut zur Kenntnis genommen, sondern nur kursorisch geprüft werde. Mit der Weitergabe an einen größeren Mitarbeiterkreis innerhalb des Finanzamts oder an Personen außerhalb der Behörde, möglicherweise abgesehen von weiteren Prüfungen durch Finanz- oder Strafverfolgungsorgane, rechnete sie weder, noch zielte sie darauf ab.

2. Die Strafkammer hat dies rechtlich dahin gewertet, dass die Angeklagte zwar den unter der Herrschaft des Nationalsozialismus begangenen Völkermord an den europäischen Juden als historische Tatsache geleugnet habe. Allerdings liege keine Tathandlung nach § 130 Abs. 3 oder Abs. 2 i.V.m. Abs. 5 StGB in der zur Tatzeit geltenden Fassung vor. Insbesondere fehle für ein Verbreiten die dazu erforderliche subjektive Komponente. Die Ausländer betreffende Äußerung unterfalle inhaltlich § 130 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 2 Nr. 1 Buchst. c StGB, sei jedoch ebenfalls nicht verbreitet worden. Für eine Strafbarkeit fehle es im Übrigen auch an der Eignung, den öffentlichen Frieden zu stören.“

Die Revision hatte beim BGH keinen Erfolg. Der folgt dem LG. Hier die Leitsätze zu der recht umfangreich begründeten Entscheidung:

1. Obschon bei der Übersendung eines Schreibens an eine Behörde einerseits nicht allgemein ausgeschlossen ist, dass der Absender eine breite Streuung – gegebenenfalls bloß innerhalb der Behörde – beabsichtigt und mithin ein Verbreiten i.S. des § 130 Abs. 2 Nr. 1 StGB gegeben sein kann, führt dies andererseits nicht dazu, den Versand an eine Behörde regelmäßig als Verbreitung zu bewerten. Entscheidend sind vielmehr die im Einzelfall getroffenen Feststellungen.

2. Kommt es dem Verfasser eines Schreibens nicht auf die Weitergabe an andere Personen als den Empfänger an, muss es sich zur Erfüllung des Bestandsmerkmal des Verbreitens bei den von ihm für möglich gehaltenen Empfängern um eine nicht mehr zu kontrollierende Personenzahl handeln.

3. Die Möglichkeit, dass einer der Empfänger eines Schreibens den Inhalt zur Prüfung der Strafbarkeit an Strafverfolgungsbehörden weiterleitet, eröffnet – zumindest ohne Hinzutreten weiterer besonderer Umstände – keinen unkontrollierbaren Empfängerkreis.