Archiv für den Monat: September 2022

Ich habe da mal eine Frage: Entstehen für das abgetrennte Einziehungsverfahren Gebühren?

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So, und dann noch die Gebührenfrage. Heute mal wieder zu eine Porblematik in Zusammenhang mit der Einziehung:

„Gebührenfrage bzw. bitte Bestätigung meiner Ansicht:

Verfahren ist am AG anhängig, als Pflichtverteidiger bestellt, die Einziehungsfrage wird nach § 422 StPO abgetrennt (unter ausdrücklicher Erstreckung der Beiordnung). Es ergeht gesonderte Einziehungsentscheidung, gegen diese sofortige Beschwerde.

Für den Anfang gibt es 4100, 4104, 4106, (keine 4108, da ins Strafbefehlsverfahren gewechselt) und die 4142, da die Einziehungsfrage schon in der Anklageschrift bezeichnet war.

Und so wie ich es sehe, gibt es für da abgetrennte Einziehungsverfahren: nichts.

Korrekt?“

Der im Vorprozess mit der Sache befasste Richter, oder: Befangen im Vergütungsprozess?

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Und als zweite dann der schon etwas ältere LG Köln, Beschl. v. 10.02.2022 – 3 S 9/21. Das LG hat zu der Frage Stellung genommen, ob der im Vorprozess bereits mit der Sache befasste Richter bei dem Erlass der Entscheidung im späteren Anwaltsvergütungsprozess ausgeschlossen ist bzw. die Besorgnis der Befangenheit angenommen werden kann. Das LG hat die Frage verneint:

„2. Die Mitwirkung der im Vorprozess mit der Sache befassten Richter bei dem Erlass der Entscheidung im späteren Anwaltsvergütungsprozess stellt ferner weder einen gesetzlichen Ausschlussgrund noch einen Ablehnungsgrund wegen Besorgnis der Befangenheit dar. Nach § 41 Nr. 6 ZPO ist ein Richter von der Ausübung des Richteramtes kraft Gesetzes in Sachen ausgeschlossen, in denen er in einem früheren Rechtszug oder im schiedsrichterlichen Verfahren bei dem Erlass der angefochtenen Entscheidung mitgewirkt hat. Seine Mitwirkung an einer anderen Entscheidung als der angefochtenen reicht hingegen nicht aus (BGH, NJW 1960, 1762). Im Streitfall hat die abgelehnte Vorsitzende Richterin, die im Anwaltsvergütungsprozess in erster Instanz tätig werden soll, nur in einem Vorprozess mitgewirkt, der Anlass für die streitgegenständliche Vergütungsklage gegeben hat. Dieser Fall wird von dem klaren Wortlaut der Vorschrift nicht erfasst. (vgl. zur Frage des späteren Anwaltshaftungsprozesses BGH, Beschluss vom 18.12.2014 – IX ZB 65/13) Eine entsprechende Anwendung des § 41 Nr. 6 ZPO auf den hier gegebenen Fall der Vorbefassung scheidet ebenfalls aus. Entgegen der Auffassung des Klägers fehlt es schon an der Vergleichbarkeit der Sachverhalte. Es geht im Anwaltsvergütungsprozess nicht um eine auch nur mittelbare Überprüfung der im Vorprozess ergangenen Entscheidung. Die Frage, ob dem Rechtsanwalt gegen den Mandanten eine Vergütung zusteht, ist nach gänzlich anderen Gesichtspunkten zu entscheiden als der Vorprozess. Welche rechtliche Beurteilung das mit dem Vorprozess befasste Gericht seiner Entscheidung zu Grunde gelegt hatte, ist hingegen ohne Belang (BGHZ 174, 205 [209] = NJW 2008, 1309 Rn. 9).

3. Die bloße Mitwirkung an der im Vorprozess ergangenen Entscheidung stellt im nachfolgenden Vergütungsprozess auch keinen Ablehnungsgrund nach § 42 II ZPO dar. Begründete bereits die Mitwirkung im Vorprozess die Besorgnis der Befangenheit, führte dies auf dem Umweg über § 42 ZPO im Endergebnis zu einer unzulässigen Erweiterung des Anwendungsbereichs des § 41 ZPO, die aus verfassungsrechtlichen Gründen ausgeschlossen ist. (BGH, Beschluss vom 18.12.2014 – IX ZB 65/13). Die Ablehnung von Richtern ist grundsätzlich nur dann begründet, wenn Gründe vorliegen, die geeignet sind, ein Misstrauen der Antrag stellenden Partei gegen die Unparteilichkeit der Richter zu rechtfertigen (§ 42 II ZPO). Entscheidend ist dabei die Frage, ob aus Sicht der Ablehnenden objektive Gründe vorliegen, die auch nach Meinung einer ruhig und vernünftig denkenden Partei Anlass geben, an der Unvoreingenommenheit der zuständigen Richter zu zweifeln (st. Rspr.; BGH, B v 26.04.2016 – VIII ZB 47/15 -, Rn. 21, juris, mwN). Daran fehlt es hier. Allein der Umstand, dass es einem Richter bei einer Zweitbefassung mit einem Sachverhalt zugemutet wird, den Fall neu und unabhängig zu durchdenken, reicht hierfür nicht aus. Aus objektiver Sicht ist es dem in typischer oder atypischer Weise vorbefassten Richter grundsätzlich zuzutrauen, dass er auch den neuen Fall ausschließlich nach sachlichen Kriterien löst (vgl. MüKoZPO/Gehrlein, § 42 Rn. 15 f.).

Das Vorbringen des Klägers ist darüber hinaus nicht geeignet, um bei vernünftiger Betrachtung Misstrauen gegen die Unparteilichkeit der abgelehnten Vorsitzenden Richterin zu rechtfertigen. Besondere Umstände des Einzelfalls, aus denen sich ergeben könnte, dass die hier abgelehnte Vorsitzende Richterin aus der Sicht einer verständigen Partei gehindert sein könnten, den Anwaltsvergütungsfall objektiv und angemessen zu beurteilen, sind nicht ersichtlich. Soweit der Kläger angeführt hat, es bestehe die Besorgnis, dass die Vorsitzende Richterin im Vergütungsstreit nicht unvoreingenommen sei, und einen ihr unbequemen Prozessanwalt „abstrafen“ wollen, kann dies die objektive Annahme der Voreingenommenheit gegenüber dem Kläger nicht rechtfertigen. Dies wäre nur dann der Fall, wenn über die Vorbefasstheit hinaus die Unparteilichkeit eines abgelehnten, mit der Sache vorbefassten Richters auf Grund von – das Gebot der Sachlichkeit verletzenden – Äußerungen, Maßnahmen oder Verhalten in Zweifel zu ziehen ist. (BGH, Beschluss vom 27. 4. 1972 – 4 StR 149/72). Dabei ist die subjektive Sicht des Klägers nicht ausschlaggebend. Auf einen objektiven Maßstab kann nicht verzichtet werden, wie schon aus dem Begriff (das Misstrauen) „rechtfertigen” ergibt. (BGH, NJW-RR 1986, 738) Unter Anlegung dieses objektiven Maßstabes ist eine Verletzung des Gebots der Sachlichkeit nicht gegeben. Die Beurteilung der Entscheidungsreife eines Rechtsstreits obliegt dem entscheidenden Spruchkörper, auch die Verpflichtung zur kritischen Auseinandersetzung mit dem Inhalt eines gerichtlich beauftragten Sachverständigengutachtens sowie die gewissenhaften Befragung des Sachverständigen liegt in der Pflicht der Vorsitzenden und rechtfertigen es nicht, aus objektiver Sicht an der Unvoreingenommenheit der Vorsitzenden Richterin zu zweifeln. Gleiches gilt für die Protokollierung von von Seiten der Prozessvertreter getätigten Aussagen. Dass die Vorsitzende Richterin Aussagen protokolliert hat, die nicht getätigt wurden, hat der Kläger nicht vorgetragen.“

Haben Betäubungsmittel einen Gegenstandswert?, oder: Es gibt keinen „legalen Markt“

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Die Frage, (ob) eingezogene Betäubungsmittel einen Gegenstandswert haben, ist für die Frage, ob der Verteidiger ggf. die zusätzliche Verfahrensgebühr Nr. 4142 VV RVG verdient hat, von entscheidender Bedeutung. Dazu hat jetzt auch der BGh im BGH, Beschl. v. 02.09.2022 – 5 StR 169/21– Stellung genommen.

In einem Verfahren wegen des Vorwurfs des Verstoßes gegen das BtMG sind einige Gegenstände und beim Angeklagten aufgefundene Betäubungsmittel eingezogen worden. Der Verteidiger hat nach Abschluss des Verfahrens die Festsetzung des Gegenstandswertes für das Revisionsverfahren beantragt. Der Einzelrichter des Senats hat den Gegenstandswert auf 3.800 EUR festgesetzt:

„Der Gegenstandswert ist nach § 33 Abs. 1, § 2 Abs. 1 RVG auf Antrag des Verteidigers festzusetzen. Er bemisst sich nach dem wirtschaftlichen Interesse des Angeklagten an der Abwehr der Einziehung (BGH, Beschluss vom 18. August 2021 – 1 StR 363/18). Im angefochtenen Urteil wurde bezüglich des Angeklagten I.    die Einziehung von 3.700 Euro Bargeld, eines Handys „Samsung“ schwarz, eines Mini-Telefons L8Star, der aufgefundenen Betäubungsmittel sowie sonstiger Kleingegenstände wie einer Waage, Verpackungsmaterialien etc. angeordnet.

Die eingezogenen Betäubungsmittel haben bei der Wertfestsetzung von vornherein außer Betracht zu bleiben, da für sie kein legaler Markt besteht und ihnen deshalb kein objektiver Verkehrs-, sondern nur ein subjektiver Unrechts- oder Szenewert zukommt (BeckOK RVG/Knaudt, 56. Ed. RVG VV 4142 Rn. 13).

Ausgehend vom Nennwert des eingezogenen Bargeldes in Höhe von 3.700 Euro und einem Schätzwert von maximal 100 Euro für die übrigen Gegenstände ergibt sich ein Gegenstandswert von 3.800 Euro.“

Verkehrsrecht III: Entziehung der Fahrerlaubnis, oder: Wiederentziehung im Berufungsverfahren

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Und als Nachmittagsentscheidung dann der LG Arnsberg, Beschl. v. 18.08.2022 – 3 Ns-180 Js 715/21-98/22 – zur Entziehung der Fahrerlaubnis im Berufungsverfahren.

Das AG hat die Angeklagte wegen fahrlässiger Straßenverkehrsgefährdung zu einer Geldstrafe verurteilt und ihr verboten, für die Dauer von zwei Monaten Kraftfahrzeuge jeder Art im Straßenverkehr zu führen. Das AG hat ferner entschieden, dass eine Anrechnung auf die durch Beschluss über den vorläufigen Entzug der Fahrerlaubnis bewirkten Sperre nicht erfolgt. Gegen das Urteil hat die Staatsanwaltschaft zuungunsten der Angeklagten Berufung eingelegt und diese auf den Rechtsfolgenausspruch und konkret auf die unterlassene Entziehung der Fahrerlaubnis beschränkt. Das AG hatte die vorläufige Entziehung der Fahrerlaubnis am 13.06.2022 aufgehoben. Das LG hat die Fahrerlaubnis dann (wieder) entzogen:

„Die vorläufige Entziehung der Fahrerlaubnis beruht auf § 111a StPO. Es besteht eine hohe Wahrscheinlichkeit dafür, dass der Angeklagten gemäß § 69 StGB die Fahrerlaubnis entzogen werden wird. Denn die Angeklagte ist – insoweit rechtskräftig – wegen einer fahrlässigen Straßenverkehrsgefährdung gemäß § 315 c Abs. 1 Nr. 1a StGB verurteilt worden.

Das Berufungsgericht ist nicht gehindert, diese Maßnahme anzuordnen, obwohl das Amtsgericht in dem angefochtenen Urteil eine Entziehung der Fahrerlaubnis gemäß § 69 StGB nicht angeordnet hat. Zwar werden für eine solche Konstellation in Ansehung des § 111a Abs. 2 StPO regelmäßig neue Tatsachen oder Beweismittel gefordert (vgl. Meyer-Goßner/Schmitt, StPO, § 111a, RN 3 aE und RN 13, m.w.N.). Dem steht es jedoch gleich, wenn das angefochtene Urteil trotz Vorliegens eines Regelfalls des § 69 Abs. 2 Nr. 1 StGB jegliche Ausführungen für eine Widerlegung der Regelvermutung vermissen lässt und die Frage eines Eignungsmangels weder positiv noch negativ beantwortet.

So verhält es sich hier. In den schriftlichen Urteilsgründen ist entgegen § 267 Abs. 6 Satz 2 StPO nicht ausgeführt, warum die Fahrerlaubnis nicht entzogen worden ist, obwohl ein Regelfall nach § 69 Abs. 2 Nr. 1 StGB vorliegt. Es wird lediglich die Anordnung des Fahrverbots damit begründet, dieses sei als Denkzettel und Besinnungsstrafe zur Einwirkung auf die Angeklagte erforderlich. Eine Auseinandersetzung mit der Frage, ob sich aus der rechtswidrigen Tat ergibt, dass die Angeklagte zum Führen von Kraftfahrzeugen ungeeignet ist oder die gesetzliche Regelvermutung widerlegt ist, fehlt jedoch völlig.

Dem Erfordernis des Vorliegens neuer Tatsachen steht es nach Ansicht der Kammer deshalb gleich, wenn solche tatsächlichen Umstände in dem Urteil erster Instanz trotz gesetzlicher Vorgabe gar nicht berücksichtigt worden sind und in der Berufungsinstanz erstmals in die Entscheidungsfindung einfließen (müssen), also die tatsächliche Frage eines Eignungsmangels erstmals geklärt werden muss.“

Verkehrsrecht II: Nochmals Fahrverbot nach § 44 StGB, oder: Nebenstrafe als „gerechter Schuldausgleich“

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Als zweite Entscheidung des Tages stelle ich den OLG Dresden, Beschl. v. 07.07. 2022 – 2 OLG 22 Ss 299/22 – zum Fahrverbot nach § 44 StGB vor, und zwar eine Fortführung vom OLG Dresden, Beschl. v. 16.04.2021 – 2 OLG 22 Ss 195/21.

Das OLG nimmt noch einmal zum Sinn und Zweck des Fahrverbotes nach § 44 StGB Stellung:

„Der Revisionsführer beanstandet zu Unrecht, dass sich das Tatgericht mit den Voraussetzungen des § 44 Abs. 1 Satz 2 StGB nicht auseinandergesetzt habe. Die Revision unterliegt diesbezüglich einem Missverständnis dieser Vorschrift, die keinen Zeitfaktor enthält und nunmehr auch Nicht-Verkehrsstraftaten erfasst.

Wie der Senat bereits ausgeführt hat (Beschluss vom 16. April 2021 – 2 OLG 22 Ss 195/21 – juris), wurde der Anwendungsbereich des Fahrverbots nach § 44 StGB mit der Gesetzesnovellierung 2017 wesentlich erweitert (BT-Drs 18/11272, Seite 14 ff.). Seine bis dahin allgemein anerkannte, auf die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts zum Fahrverbot nach § 25 StVG zurückgehende Bedeutung als Denkzettel- und Besinnungsmaßnahme für Straftaten im Zusammenhang mit dem Straßenverkehr (vgl. BVerfG, Beschluss vom 16. Juli 1969 – 2 BvL 11/69 –, juris Rdnr. 15) hat an Gewicht verloren. Statt dessen wurde den Tatgerichten mit der Erweiterung des Anwendungsbereichs ein „zielgenaueres“ (vgl. BT-Drs a.a.O., Seite 17) Mittel bereitgestellt, welches einerseits auch außerhalb von Verkehrsdelikten Anwendung finden kann und andererseits eine besser dosierte Gesamtsanktion aus Kombination und in Wechselwirkung mit der Hauptstrafe ermöglicht (BT-Drs a.a.O.).

Im Lichte des Zwecks dieser Novellierung ist die Gesetzesformulierung „zur Einwirkung auf den Täter erforderlich“ (§ 44 Abs. 1 Satz 2 StGB) daher nicht im Sinne der Denkzettelfunktion auszulegen (“noch“ erforderlich), sondern – korrespondierend mit der gesetzgeberischen Betonung der Pönalisierungsfunktion – als eine auf die Angemessenheit des Gesamtübels bezogenen Strafzumessungsrichtlinie. Die Rechtsfolge, bestehend aus Haupt- und/oder Nebenstrafe, soll im Verhältnis zum begangenen Unrecht gerechter Schuldausgleich sein. Die Nebenstrafe ist deshalb – losgelöst von einem präventiven Aspekt – „zur Einwirkung auf den Täter erforderlich“, wenn die Hauptstrafe allein nicht als gerechter Schuldausgleich ausreicht.

Der Senat vermag aus den genannten Gründen auch nicht den Überlegungen von Staudinger (jurisPR-StrafR 14/2021 Anm. 5 zum Senatsbeschluss vom 16. April 2021 (a.a.O.) zu folgen, der mit Blick auf die sich zum Fahrverbot nach § 25 StVG verhaltende Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts (a.a.O.) das Fahrverbot nicht als Kriminalstrafe verstanden wissen will. Seine Bezugnahme auf diese zum Ordnungswidrigkeitenrecht ergangene Rechtsprechung erscheint angesichts der amtlichen Begründung zur Gesetzesnovellierung 2017 (BT-Drs 18/11272, Seite 14 ff.) für eine Qualifizierung der hiervon zu unterscheidenden Kriminalsanktion nach StGB nicht überzeugend. Vielmehr wurde gerade die Pönalisierungsfunktion (vgl. OLG Hamm, Beschluss vom 03. Juni 2004 – Az.: 2 Ss 112/04 –, [juris Rdnr. 14] mit Verweis auf BT-Drs IV/651, Seite 12) dieser „echten“ (Neben-)Strafe stärker betont (BT-Drs  a.a.O. Seite 17).

Gemessen hieran werden die Urteilsgründe den an sie zu stellenden Anforderungen gerecht. Die Strafzumessung ist grundsätzlich Sache allein des Tatgerichts, dessen Aufgabe es ist, aufgrund der Hauptverhandlung die wesentlichen belastenden und entlastenden Umstände festzustellen, sie zu bewerten und gegeneinander abzuwägen. Sie lässt vorliegend noch hinreichend erkennen, dass sich die Kammer der untrennbaren Wechselwirkung zwischen Haupt- und Nebenstrafe bewusst war, zumal sie „mit Blick auf die Höhe“ (UA S. 5) der wegen § 331 StPO begrenzten Geldstrafe (UA a.a.O.) ein zusätzliches Fahrverbot – ebenso wie bereits die Vorinstanzen – für erforderlich erachtet hat.“