Ich habe da mal eine Frage: Entstehen für das abgetrennte Einziehungsverfahren Gebühren?

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So, und dann noch die Gebührenfrage. Heute mal wieder zu eine Porblematik in Zusammenhang mit der Einziehung:

„Gebührenfrage bzw. bitte Bestätigung meiner Ansicht:

Verfahren ist am AG anhängig, als Pflichtverteidiger bestellt, die Einziehungsfrage wird nach § 422 StPO abgetrennt (unter ausdrücklicher Erstreckung der Beiordnung). Es ergeht gesonderte Einziehungsentscheidung, gegen diese sofortige Beschwerde.

Für den Anfang gibt es 4100, 4104, 4106, (keine 4108, da ins Strafbefehlsverfahren gewechselt) und die 4142, da die Einziehungsfrage schon in der Anklageschrift bezeichnet war.

Und so wie ich es sehe, gibt es für da abgetrennte Einziehungsverfahren: nichts.

Korrekt?“

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