Archiv für den Monat: August 2022

Ist es/war es nur gelegentlicher Konsum von Cannabis?, oder: Dauerbehandlung mit Medizinal-Cannabis

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Heute am Samstag dann der „Kessel Buntes“. In dem „köchelt“ zunächst etwas verkehrsverwaltungsrechtliches, nämlich der BayVGH, Beschl. v. 01.07.2022 – 11 CS 22.860.

Der befasst sich mal wieder mit der Frage der Entziehung der Fahrerlaubnis. Im Juli 2021 war dem Landratsamt Ostallgäu bekannt geworden, dass der Antragsteller am Dienstag, den 25.05.2021 gegen 17 Uhr ein Kraftfahrzeug unter der Wirkung von Cannabis geführt hatte. Der polizeilichen Mitteilung zufolge zeigte der Antragsteller bei einer verdachtsunabhängigen Fahndungskontrolle drogentypische Auffälligkeiten. In der entnommenen Blutprobe wurden 6,4 ng/ml THC sowie 19,3 ng/ml THC-Carbonsäure festgestellt. Mit Schreiben vom 21.07.2021 wird der Antragsteller gestützt auf § 14 Abs. 1 Satz 3 FeV und unter näherer Begründung seiner Ermessensentscheidung – Stichwort: gelegentlicher Konsum – aufgefordert, bis zum 05.10.2021 ein medizinisch-psychologisches Gutachten beizubringen. Als das nicht kommt, wird die Fahrerlaubnis entzogen. Dagegen erhebt der Antragsteller Klage und stellt zugleich einen Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO. Den hat das VG abgelehnt.

Die Beschwerde dagegen hatte beim BayVGH keinen Erfolg. Das hat – wie immer – recht umfangreich begründet:

„2. Daran gemessen begegnet die vom Landratsamt verfügte Entziehung der Fahrerlaubnis keinen rechtlichen Bedenken. Der Schluss aus der Nichtvorlage des angeforderten medizinisch-psychologischen Gutachtens auf die fehlende Fahreignung ist gerechtfertigt, denn die auf § 14 Abs. 1 Satz 3 FeV gestützte Gutachtensanordnung war rechtmäßig.

a) Entgegen der Auffassung des Antragstellers durfte das Landratsamt im grundsätzlich maßgeblichen Zeitpunkt der Anordnung (vgl. BVerwG, U.v. 17.11.2016, a.O. Rn. 14; BayVGH, B.v. 14.9.2021 – 11 CS 21.1965 – juris Rn. 17; OVG Berlin-Bbg, B.v. 30.10.2012 – OVG 1 B 9.12NJW 2013, 1548 = juris Rn. 20 f.; SächsOVG, B.v. 18.5.2020 – 6 B 346/19 – ZfSch 2020, 416 = juris Rn. 4 f.; Dauer in Hentschel/König/Dauer, Straßenverkehrsrecht, 46. Aufl. 2021, § 11 FeV Rn. 55a) davon ausgehen, dass der Antragsteller zumindest gelegentlich Cannabis konsumiert oder konsumiert hat. Gelegentlicher Konsum von Cannabis liegt vor, wenn der Betroffene in zwei oder mehr selbständigen Konsumvorgängen Cannabis zu sich genommen hat und diese Konsumvorgänge einen gewissen, auch zeitlichen Zusammenhang aufweisen (stRspr, zuletzt BVerwG, U.v. 11.4.2019 – 3 C 14.17BVerwGE 165, 215 = juris Rn. 14).

aa) Bei der Wertung, dass der Antragsteller mehr als einmal und damit gelegentlich Cannabis konsumiert hat, handelt es sich um einen Akt der Beweiswürdigung. Zwar ist die Gelegentlichkeit des Cannabiskonsums ein Tatbestandsmerkmal, für das die Fahrerlaubnisbehörde die materielle Beweislast trägt, mit der Folge, dass eine etwaige Nichterweislichkeit zu ihren Lasten geht. Allerdings liegt ein einmaliger Konsum nur dann vor, wenn der Betreffende entweder erstmals im Rahmen eines Probierkonsums Cannabis zu sich genommen hat oder frühere Konsumakte derart weit zurückliegen, dass daran nicht mehr angeknüpft werden kann und er aus besonderen Umständen heraus einmalig Cannabis eingenommen hat. Dies plausibel darzulegen, obliegt dem Betroffenen. Vor dem Hintergrund des äußerst seltenen Falles, dass ein mit den Wirkungen der Droge noch völlig unerfahrener Erstkonsument bereits wenige Stunden nach dem Konsum ein Kraftfahrzeug führt und dann auch noch von der Polizei kontrolliert wird, ist im Rahmen der Beweiswürdigung die Annahme gerechtfertigt, dass ohne substantiierte und plausible Darlegung des Gegenteils nicht von einem einmaligen Konsum ausgegangen werden muss (vgl. BayVGH, B.v. 7.3.2022 – 11 CS 22.362 – juris Rn. 15; B.v. 12.11.2021 – 11 CS 21.2536 = juris Rn. 14 f.; OVG NW, U.v. 15.3.2017 – 16 A 432/16 – Blutalkohol 54, 328 = juris Rn. 47 ff. m.w.N.).

bb) Hiervon ausgehend ist die Annahme eines mehrfachen und damit gelegentlichen Cannabiskonsums gerechtfertigt. Der Antragsteller hat nicht plausibel dargelegt, am 25. Mai 2021 aus besonderen Umständen heraus einmalig Cannabis probiert zu haben. Im Rahmen der Anhörung zur Fahrerlaubnisentziehung hat er erstmals vorgetragen, er habe sich an jenem Tag mit seinen Freunden getroffen. Davon habe einer einen Joint dabeigehabt und diesen in der Runde kursieren lassen. Der Antragsteller habe sich zunächst geweigert mitzumachen, sei sodann aber dem Gruppenzwang erlegen und habe mehrere Züge genommen. Nach Ablauf von ca. vier Stunden hätten die Freunde gemeint, er könne nun problemlos wieder Auto fahren. Da der Antragsteller mit dem Konsum von Cannabis völlig unerfahren sei und die Abbauzeiten nicht kenne, habe er darauf vertraut. Dieses Vorbringen verfehlt die vorgenannten Anforderungen. Es lässt bereits (nachprüfbare) Einzelheiten zu dem behaupteten äußeren Geschehen vermissen. Ferner ist das gezeichnete Szenario, dass dem Antragsteller bei einem Treffen mit seinen Freunden überraschend angesonnen wird, Cannabis zu konsumieren, und er sich dem Gruppenzwang nicht entziehen kann, nicht plausibel. Nach der Schilderung des Antragstellers haben seine Freunde bei einem Treffen mitten an einem gewöhnlichen Werktag allesamt bedenkenlos Cannabis konsumiert, was auf eine gewisse Gewohnheit schließen lässt. Vor diesem Hintergrund ist nicht nachvollziehbar, dass der Antragsteller in diesem Freundeskreis mit Mitte 20 erstmalig und überraschend mit der Aufforderung, Cannabis zu probieren, konfrontiert worden sein will. Auch lässt sich die Konzentration von 6 ng/ml THC kaum mit der Darstellung des Antragstellers vereinbaren, er habe etwa vier Stunden vor der Fahrt mit dem Pkw „ein paar Züge“ an einem Joint gezogen. Selbst bei einem hohen Wirkstoffgehalt wäre bei dieser Konsumform nach vier Stunden ein niedrigerer THC-Wert zu erwarten gewesen. In der ersten Maastricht-Studie wurde nach dem Verbrauch eines kompletten Joints mit hoher THC-Dosis in der mittleren Konzentration ein Wert von 1,8 ng/ml THC festgestellt (vgl. Möller/Kauert/Tönnes/Schneider/Theunissen/Ramaekers, Blutalkohol 2006, 361/363 ff. sowie Patzak in Patzak/Volkmer/Fabricius, Betäubungsmittelgesetz, 10. Aufl. 2022, vor §§ 29 BtMG, Rn. 397: bei Aufnahme von 36 mg THC nach 240 Minuten 1,8 ng/ml und nach 300 Minuten 1,2 ng/ml; bei Aufnahme von 17 mg THC nach 240 Minuten 0,9 ng/ml und nach 300 Minuten 0,6 ng/ml; zur wirksamen Einzeldosis bei Aufnahme durch Rauchen vgl. auch Möller in Hettenbach/Kalus/Möller/Pießkalla/Uhle, Drogen und Straßenverkehr, 3. Aufl. 2016, § 3 Rn. 123).

cc) Unabhängig davon hat das Verwaltungsgericht gelegentlichen Konsum zutreffend aus einer Zusammenschau des unbestrittenen Konsums am 25. Mai 2021 und des Auffindens von Haschisch beim Antragsteller im September 2018 abgeleitet. Das nunmehrige Vorbringen, es habe sich damals um Cannabis eines Freundes gehandelt, ist mit der Einlassung in der Beschuldigtenvernehmung vom 8. September 2018, er habe das bei ihm sichergestellte Cannabis vor kurzem erworben, nicht in Einklang zu bringen. Ferner lassen auch die Konsumutensilien in seiner Wohnung darauf schließen, dass er 2018 Cannabis konsumiert hat (vgl. BayVGH, U.v. 10.4.2018 – 11 BV 18.259 = juris Rn. 26; B.v. 27.6.2019 – 11 CS 19.961 – juris Rn. 13).

Das Verwaltungsgericht hat auch zu Recht zu Grunde gelegt, dass die Konsumakte im Jahr 2018 sowie am 25. Mai 2021 den notwendigen zeitlichen Zusammenhang aufweisen. Inwieweit in der Vergangenheit liegende Konsumakte, die keine Eintragung im Fahreignungsregister nach sich gezogen haben, noch als Grundlage für die Annahme eines gelegentlichen Konsums herangezogen werden können, beurteilt sich nach einer Einzelfallbetrachtung. Maßgeblich ist zum einen, ob bei Einbeziehung aller relevanten Umstände, insbesondere Art und Ausmaß des früheren Drogenkonsums, eine hinreichende Wahrscheinlichkeit im Sinne eines Gefahrenverdachts besteht, dass der Betroffene noch Cannabis einnimmt oder jedenfalls rückfallgefährdet ist. Zum anderen müsste sich, da das Merkmal der „Gelegentlichkeit“ insoweit der Abgrenzung zum einmaligen (experimentellen) Probierkonsum dient, ein erneuter Konsum auch nach innerem Zusammenhang sowie unter zeitlichen Gesichtspunkten als Fortsetzung des früheren Konsummusters darstellen. Eine schematische Festlegung von Zeiträumen – wie sie der Antragsteller hier mit einer Grenze von einem Jahr in den Raum stellt – verbietet sich dabei (vgl. dazu BVerwG, U.v. 9.6.2005 – 3 C 25.04DAR 2005, 581 = juris Rn. 22 ff.; U.v. 23.10.2014 – 3 C 3.13NJW 2015, 2439 = juris Rn. 21 ff.; BayVGH, B.v. 26.5.2021 – 11 CS 21.730 – juris Rn. 24; B.v. 24.9.2020 – 11 CS 20.1234 – juris Rn. 20; B.v. 20.11.2006 – 11 CS 06.118 – juris Rn. 20 f.; B.v. 15.9.2009 – 11 CS 09.1166 – juris Rn. 21; VGH BW, U.v. 22.11.2012 – 10 S 3174/11VRS 124, 168 = juris Rn. 28; B.v. 8.7. 2021 – 13 S 1800/21 – ZfSch 2021, 534 = juris Rn. 15; B.v. 3.12.2021 – 13 S 3408/21DAR 2022, 166 = juris Rn. 13; NdsOVG, B.v. 4.12.2008 – 12 ME 298/08 – juris Rn. 10; B.v. 7.6.2012 – 12 ME 31/12SVR 2012, 437 = juris Rn. 7).

Nach diesen Grundsätzen setzt der zeitliche Abstand zwischen dem Konsum im September 2018 und dem im Mai 2021 hier bei einer Gesamtbetrachtung keine relevante Zäsur. Das Bestellen von Cannabis für 100 Euro im Dezember 2017 sowie das Auffinden von 2 Gramm Haschisch sowie Konsumutensilien bei ihm im September 2018 legen nahe, dass der Antragsteller 2018 nicht nur ein einziges Mal Cannabis konsumiert hat, sondern über einige bzw. längere Zeit. Dass er sich nach 2018 völlig vom Cannabiskonsum gelöst hätte, ist nicht ersichtlich und vom Antragsteller bereits nicht substantiiert behauptet worden. Daraus, dass er in der Zwischenzeit nicht nochmals als Cannnabiskonsument aufgefallen war, ergeben sich schon angesichts der hohen Dunkelziffer keine belastbaren Rückschlüsse (vgl. BayVGH, B.v. 12.11.2021 – 11 CS 21.2536 = juris Rn. 15; VGH BW, U.v. 22.11.2012 – 10 S 3174/11VRS 124, 168 = juris Rn. 28). Schließlich folgte – bei unterstellter Abstinenz – aber auch nicht allein aus der verstrichenen Zeit von nahezu drei Jahren ohne Weiteres, dass die gebotene hinreichend stabile Änderung des damaligen problematischen Konsum- und Fahrverhaltens des Antragstellers vorläge (vgl. BayVGH, B.v. 26.5.2021 – 11 CS 21.730 – juris Rn. 27 unter Verweis auf Schubert/Huetten/Reimann/Graw, Begutachtungsleitlinien zur Kraftfahreignung, 3. Aufl. 2018, S. 304 f.).

b) Anders als der Antragsteller meint, ist die Fahrerlaubnisentziehung nicht mit Blick auf die ärztliche Verordnung von Medizinalcannabis (Cannabisblüten) ab dem 23. Oktober 2021 zu beanstanden. Soweit damit der Sache nach im Raum steht, ob der Antragsteller den bisherigen Cannabiskonsum durch einen ärztlich verordneten Konsum ersetzt hat, der den für die Dauerbehandlung mit Arzneimitteln geltenden Grundsätzen unterfällt, läge diese Entwicklung nach dem grundsätzlich maßgeblichen Zeitpunkt der Begutachtungsanordnung. Sie könnte daher allenfalls dann im Entziehungsverfahren zu berücksichtigen sein, wenn die ursprünglich zu Recht bestehenden Bedenken dadurch eindeutig ausgeräumt würden und keinerlei Restzweifel hinsichtlich der Fahreignung mehr verblieben (vgl. BayVGH, B.v. 4.10.2016 – 11 ZB 16.1535 – juris Rn. 11; ThürOVG, B.v. 27.10.2021 – 2 EO 64/21 – Blutalkohol 59, 64 = juris Rn. 20). Diese Voraussetzungen liegen hier nicht vor.

Soll eine Dauerbehandlung mit Medizinal-Cannabis im Sinne von Nr. 9.6 der Anlage 4 zur FeV, wie sie hier geltend gemacht wird, nicht zum Verlust der Fahreignung führen, setzt dies voraus, dass die Einnahme von Cannabis indiziert und ärztlich verordnet ist (Schubert/Huetten/Reimann/Graw, a.a.O. S. 303), ferner, dass das Medizinal-Cannabis zuverlässig nur nach der ärztlichen Verordnung eingenommen wird, keine dauerhaften Auswirkungen auf die Leistungsfähigkeit festzustellen sind, die Grunderkrankung bzw. die vorliegende Symptomatik keine verkehrsmedizinisch relevante Ausprägung aufweist, die eine sichere Verkehrsteilnahme beeinträchtigt, und nicht zu erwarten ist, dass der Betroffene in Situationen, in denen seine Fahrsicherheit durch Auswirkungen der Erkrankung oder der Medikation beeinträchtigt ist, am Straßenverkehr teilnehmen wird (Handlungsempfehlung der Ständigen Arbeitsgruppe Beurteilungskriterien [StAB] zur Fahreignungsbegutachtung bei Cannabismedikation, aktualisierte Fassung vom August 2018, abgedruckt in Schubert/Huetten/Reimann/Graw, a.a.O., S. 443; vgl. auch BayVGH, B.v. 16.1.2020 – 11 CS 19.1535 – Blutalkohol 57, 133 = juris Rn. 22; B.v. 31.3.2022 – 11 CS 22.158 – juris Rn. 12; OVG NW, B.v. 5.7.2019 – 16 B 1544/18 – Blutalkohol 56, 342 = juris Rn. 4 ff.; VGH BW, B.v. 31.1.2017 – 10 S 1503/16VRS 131, 207 = juris Rn. 8 f.; OVG Saarl, B.v. 8.11.2021 – 1 B 180/21 – ZfSch 2022, 57 = juris Rn. 14; Dauer in Hentschel/König/Dauer, Straßenverkehrsrecht, § 2 StVG Rn. 62a ff.). Eine missbräuchliche Einnahme, die z.B. bei einer Einnahme des Medikaments in zu hoher Dosis oder entgegen der ärztlichen Verschreibung angenommen werden kann, beurteilt sich nach Nr. 9.4 der Anlage 4 zur FeV und schließt danach die Fahreignung aus (BayVGH, B.v. 16.1.2020, a.a.O. Rn. 25).

Danach erscheint es zwar in besonders gelagerten Fällen nicht von vornherein ausgeschlossen, dass die durch vorherigen Cannabiskonsum nach Nr. 9.2.1 oder 9.2.2 der Anlage 4 zur FeV entstandenen Fahreignungszweifel durch eine ärztliche Verordnung von medizinischem Cannabis ausgeräumt werden können oder die ggf. entfallene Fahreignung dadurch wiederhergestellt wird (vgl. BayVGH, B.v. 29.4.2019 – 11 B 18.2482 – Blutakohol 56, 273 = juris Rn. 34). Allein die Behauptung, einen nicht ärztlich verordneten Cannabiskonsum durch einen ärztlichen Konsum ersetzt zu haben, genügt dazu jedoch grundsätzlich nicht (vgl. Koehl, DAR 2021, 5/7; BayVGH, B.v. 16.1.2020, a.a.O. Rn. 22; OVG NW, B.v. 5.7.2019, a.a.O. Rn. 4). Ob bei Dauermedikation mit Medizinalcannabis regelmäßig Anlass für eine medizinisch-psychologische Untersuchung besteht (in diese Richtung Koehl, DAR 2017, 313/315 f., DAR 2020, 74/77; DAR 2022, 6/9; Schubert/Huetten/Reimann/Graw, a.a.O. S. 318 f.; Borgmann, Blutalkohol 55, 105/120 f.; einschränkend Mußhoff/Graw, Blutalkohol 56, 73/82), bedarf dabei keiner Erörterung. Abgesehen davon, dass dem Landratsamt vor Bescheiderlass keinerlei ärztliche Äußerung zur Cannabismedikation vorgelegt wurde, ist hier bereits nicht nachvollziehbar, dass die Einnahme von Cannabis medizinisch indiziert ist. Dies setzt insbesondere voraus, dass der beabsichtigte Zweck auf andere Weise, wie eine Änderung der Lebensweise, physiotherapeutische Behandlung, eine Psycho- oder Verhaltenstherapie oder die Anwendung nicht den Vorschriften des Betäubungsmittelgesetzes unterliegender Arzneimittel, nicht erreicht werden kann (vgl. BayVGH, B.v. 16.1.2020, a.a.O. Rn. 23; Handlungsempfehlung der Ständigen Arbeitsgruppe Beurteilungskriterien zur Fahreignungsbegutachtung bei Cannabismedikation, a.a.O. S. 441). Das vorgelegte „ärztliche Gutachten zur Vorlage bei der Führerscheinstelle“ vom 2. Dezember 2021 benennt als Haupterkrankung eine nicht näher bezeichnete Depression (ICD-10: F32.9) sowie als weitere Erkrankung unter Verweis auf die Schlüsselnummer M54.5 nach der ICD „Schmerzen in der Lumbalregion“. Unter der Rubrik „Therapieerfolge“ wird hingegen vom Verlauf einer „Lumboischialgie“, der in der ICD der Kode F54.4 zugeordnet ist, sowie einer „Insomnie“ (Schlafstörung), der in der ICD der Schlüssel G47.0 oder F51.0 zugewiesen ist (vgl. Pschyrembel Online), berichtet. Damit ist die Äußerung bereits unklar. Zum Schweregrad der Erkrankung finden sich keine konkreten Angaben. Zu alternativen, konventionellen Behandlungsoptionen enthält das Gutachten einen – textbausteinmäßig erscheinenden – Hinweis darauf, dass sich zur Verfügung stehende Behandlungsoptionen als unzureichend erwiesen hätten, teilweise mit unerwünschten Nebenwirkungen einhergegangen seien und der Patient im Rahmen seines Selbstbestimmungsrechts weitere Therapieversuche mit chemischen Arzneimitteln ablehne. Dass eine konventionelle Behandlung keinen Erfolg verspricht, wird damit bereits nicht schlüssig behauptet; Vorbefunde oder Dokumente zu vorhergehender Therapie wurden nicht vorgelegt. Ferner stellt sich bei dem Antragsteller angesichts seiner Drogenvorgeschichte ohne Weiteres die Frage der zuverlässigen Einnahme der medizinischen Cannabis-Blüten nach der ärztlichen Verordnung im Sinne einer Compliance bzw. Adhärenz (vgl. dazu Mußhoff/Graw, Blutalkohol 56, 73; Handlungsempfehlung der Ständigen Arbeitsgruppe Beurteilungskriterien zur Fahreignungsbegutachtung bei Cannabismedikation, a.a.O. S. 443 f.). Wenn es in dem ärztlichen Gutachten heißt, „bei Einhaltung der verschriebenen Tagesdosis, des Zeitintervalls und durch die regelmäßige Rücksprache in den Folgesprechstunden bezüglich Verträglichkeit und eventuell unerwünschten Arzneimittelnebenwirkungen“ bestünden aus ärztlicher Sicht keine grundsätzlichen Zweifel an der Eignung zum Führen eines Kraftfahrzeugs, kommt dem von vornherein kein relevanter Erkenntniswert zu…..“

Ich habe da mal eine Frage: Entsteht noch einmal eine Verfahrensgebühr?

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Und hier dann noch die RVG-Frage. Ist nichts Dolles, aber „in der Not frisst der Teufel Fliegen“ = auch insoweit ist mein Ordner ziemlich leer.

Also hier die Frage, die aus einer FB-Gruppe stammt:

„Bin mir eigentlich sicher, brauche trotzdem noch eine Rückversicherung:

Owi-Verfahren, Hauptverhandlungstermin, Aussetzung, da Zeugen nicht erschienen/länger abwesend, dann neue Terminierung 5 Monate später, Einspruchsrücknahme, da Mandant kalte Füsse.

Gebühr Nr. 5115 VV wg. Einspruchsrücknahme ist klar.

Entsteht die Verfahrensgebühr Nr. 5109 VV aufgrund der Aussetzung erneut (nochmals)?

Ich denke nein, lasse mich aber gerne belehren. Danke fürs Feedback.“

Kostenerstattung wegen niedrigerer Einziehung, oder: Keine Regel ohne Ausnahme

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Und jeder weiß: Keine Regel ohne Ausnahme. Und das gilt auch für die Regel, dass bei einem Teilerfolg (der Revision) hinsichtlich der Einziehung die Staatskasse einen Teil der Kosten/Auslagen tragen muss (vgl. dazu vorhin: Teilerfolg der Revision hinsichtlich der Einziehung, oder: Staatskasse trägt Teil der Kosten/Auslagen)-

Dazu bin ich dann auf den BGH, Beschl. v. 06.04.2021 – 1 StR 87/21 – gestoßen. Da hatte das LG eine teilweise Kostenerstattung abgelehnt, was der BGH nicht beanstandet hat:

„Das Landgericht hat im Ergebnis zu Recht eine (teilweise) Kostenerstattung bezüglich der im gesonderten Einziehungsverfahren nach § 423 Abs. 1 Satz 1, Abs. 4 Satz 1 und 2 StPO angefallenen Rechtsanwaltsgebühr nach Nr. 4142 VV RVG abgelehnt. Die Strafkammer hat zwar die Höhe des Einziehungsbetrags niedriger festgesetzt als die für den Gebührenbetrag maßgebliche Höhe des Wertes der Taterträge (§ 73 Abs. 1 und 2, § 73c Satz 1 StGB) entsprechend den tatsächlichen Feststellungen in der Hauptsacheentscheidung. Dies ist jedoch darauf zurückzuführen, dass sich der Betrag des Erlangten im Sinne von § 73 Abs. 1 und 2 StGB im Wesentlichen durch Abschluss von Erlassvereinbarungen mit den Geschädigten und durch die teilweise Befriedigung ihrer Forderungen durch Auszahlungen des Insolvenzverwalters im Rahmen des Privatinsolvenzverfahrens des Angeklagten verringert hat, weil dies zum teilweisen Erlöschen des Rückgewähranspruchs der Verletzten (§ 73e Abs. 1 StGB) geführt hat. Die Rechtsverteidigung des Angeklagten stellt sich demnach mit Blick auf die Höhe des ursprünglichen Einziehungsbetrages als erfolglos dar, so dass aus Billigkeitsgründen eine Kostenerstattung nicht in Betracht kommt (vgl. BGH, Beschluss vom 25. Februar 2021 – 1 StR 423/20 Rn. 7 ff.).“

Teilerfolg der Revision hinsichtlich der Einziehung, oder: Staatskasse trägt Teil der Kosten/Auslagen

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Heute ist RVG-Tag. Und an dem nehme ich Bezug auf den gestrigen „Einziehungstag“. Da hatte ich ja schon darauf hingewiesen, dass es viele Entscheidungen zu den §§ 73 ff. StGB gibt und die Revisionen insoweit häufig einen Teilerfolg haben. Und der muss sich dann ggf., auch in der Kosten-/Auslagenentscheidung niederschlagen. Ich hatte dazu ja schon über den BGH, Beschl. v. 25.02.2021 – 1 StR 423/20 –  berichtet (vgl.  Teil”Verringerung” der Einziehung in der Revision, oder: Zusatzgebühren als “verteilungsfähige Einzelposten” ). Jetzt bin ich auf der Recherche zu einer anderen Frage auf weitere Entscheidungen zu der Problematik gestoßen, die ich heute vorstellen möchte. Sie sind schon etwas älter, aber: Es kann um eine Menge Geld gehen, daher sollte man sie kennen und daher nochmal die Berichterstattung und die Hinweise

Zunächst weise ich auf den BGH, Beschl. v. 06.10.2021 – 1 StR 311/20 – hin. Das LG hatte den Angeklagten u.a. wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln verurteilt. Außerdem hat es die Einziehung des Wertes von Taterträgen in Höhe von 20.000 EUR sowie „sichergestellten Geldes“ in Höhe von 5.635 EUR als Tatmittel angeordnet.

Der BGH hat die Revision zu Schuld- und Rechtsfolgenausspruch nach § 349 Abs. 2 StPO verworfen. Er hat aber das Urteil des LG im Ausspruch über die Einziehung von Tatmitteln in Höhe von 5.635 EUR und die Einziehung insoweit aufgehoben. Die weitergehende Revision hinsichtlich der Einziehung hat er als unbegründet verworfen. Zudem hat der BGH folgende Kostenentscheidung getroffen: „Der Angeklagte hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen. Jedoch wird die Gebühr für das Revisionsverfahren betreffend die Einziehung um ein Fünftel ermäßigt. Die Staatskasse hat ein Fünftel der im Revisionsverfahren entstandenen Auslagen und der insoweit notwendigen Auslagen des Angeklagten zu tragen.

Zur Begründung der Kostenentscheidung führt er aus:

„Die Kostenentscheidung beruht auf § 473 Abs. 4 StPO , § 465 Abs. 2 StPO analog.

1. Gemäß § 473 Abs. 4 Satz 1 StPO hat das Gericht bei teilweisem Erfolg eines Rechtsmittels die Gebühr zu ermäßigen und die Auslagen teilweise oder ganz der Staatskasse aufzuerlegen, soweit es unbillig wäre, die Beteiligten damit zu belasten. Entsprechendes gilt für die notwendigen Auslagen der Beteiligten ( § 473 Abs. 4 Satz 2 StPO ).

In Anbetracht des teilweisen Erfolgs des Rechtsmittels mit Blick auf die Einziehungsentscheidung sind danach die für die Einziehung im Revisionsverfahren gemäß Teil 3 Hauptabschnitt 4 Vorbemerkung 3.4 Abs. 1 Satz 2 Abschnitt 4 Nr. 3440 der Anlage 1 zu § 3 Abs. 2 GKG (im Folgenden: Kostenverzeichnis des GKG) entstandene Gerichtsgebühr sowie die notwendigen Auslagen des Angeklagten, die ihm allein aufgrund der Nebenfolge der Einziehung ( § 11 Abs. 1 Nr. 8 StGB ) entstanden sind (Nr. 4142 der Anlage 1 Teil 4 Abschnitt 1 Unterabschnitt 5 des Vergütungsverzeichnisses zum Rechtsanwaltsvergütungsgesetz – im Folgenden: VV RVG), in dem aus der Beschlussformel ersichtlichen Umfang der Staatskasse aufzuerlegen.

a) Bei der nach § 473 Abs. 4 Satz 1 und 2 StPO bei teilweisem Erfolg des Rechtsmittels gebotenen Billigkeitsentscheidung über die Ermäßigung der Gerichtsgebühr und die Entlastung des Angeklagten von den Auslagen der Staatskasse sowie den eigenen notwendigen Auslagen ist ausgehend von dem im strafprozessualen Kostenrecht geltenden Veranlassungsprinzip (vgl. BVerfG, Beschluss vom 27. Juni 2006 – 2 BvR 1392/02 , BVerfGK 8, 285, 292 f. mwN; BGH, Beschluss vom 13. Oktober 2005 – 4 StR 143/05 Rn. 4; a.A. BGH, Urteil vom 25. Juli 1960 – 3 StR 25/60 Rn. 7 mwN) eine umfassende Abwägung unter Billigkeitsgesichtspunkten vorzunehmen. Dabei ist zu berücksichtigen, dass die Zurechnung nicht auf einer rein kausalen Ursachenbestimmung, sondern auf einer wertenden Betrachtung beruht (vgl. BVerfG, Beschluss vom 27. Juni 2006 – 2 BvR 1392/02 , BVerfGK 8, 285, 294 mwN). Die Verfahrenskosten werden grundsätzlich dem Verurteilten auferlegt, weil er mit seiner Tat die durch die Strafgesetze gezogenen Grenzen seiner Handlungsfreiheit überschritten, gegen grundlegende Normen des Gemeinschaftslebens verstoßen und dadurch die Wiederherstellung des Rechtsfriedens in dem dafür vorgesehenen, kostenverursachenden Verfahren notwendig gemacht hat (vgl. BVerfG, aaO; Michaelowa, ZStW 94, S. 969, 975 f.; Meier, Die Kostenlast des Verurteilten, 1991, S. 43 f.; Foellmer, Soll der Verurteilte die Kosten des Strafverfahrens tragen?, 1981, S. 56). Die Erwägung, es sei eher an dem Täter als an der Gemeinschaft, die adäquaten Folgen seines sozialschädlichen Verhaltens in Form der Kosten des gerichtlichen Verfahrens sowie der zur Abwehr künftiger Gefahren erforderlichen Sicherungsmaßnahmen zu tragen, ist auch mit Blick auf vergleichbare Regelungen in anderen Rechtsgebieten nicht zu beanstanden (vgl. Michaelowa, aaO, S. 978). Da eine verschuldensabhängige Kostenregelung verfassungsrechtlich nicht geboten ist und dem Kostenrecht auch sonst nicht generell zu Grunde liegt, kann eine spezifische Beziehung zwischen dem (auch schuldlos handelnden) Täter und den angefallenen Verfahrenskosten (zum Kriterium der spezifischen Beziehung zwischen Verantwortlichkeit und Kosten im Gebührenrecht vgl. Wilke, Gebührenrecht und Grundgesetz, 1973, S. 86 ff.) in der objektiv rechtswidrigen Tat gesehen werden als einem sozialschädlichen Geschehen, das in dem Verhalten eines bestimmten Menschen besteht oder darauf zurückgeht (vgl. Michaelowa, aaO, S. 978). Bei der für die Billigkeitsentscheidung vorzunehmenden wertenden Betrachtung kommt aber auch dem Umstand Bedeutung zu, dass ein Verschulden gegenüber der bloßen Veranlassung im Sinne einer reinen Kausalitätsbetrachtung die größere Legitimationskraft für die Kostenerhebung besitzt, wenngleich es keineswegs sachlich zwingend geboten ist, die Kostenlast allein nach Verschuldensgesichtspunkten zuzuweisen (vgl. BVerfG, aaO S. 293). Indes entspricht allein die Überantwortung der adäquaten Folgen eines sozialschädlichen Verhaltens der Billigkeit (vgl. BVerfG, aaO S. 294 mwN), weshalb auch bei der Kostenentscheidung zu berücksichtigen ist, inwieweit die Verfahrenskosten und notwendigen Auslagen noch adäquate Folge des sozialschädlichen Tuns des Angeklagten sind.

aa) Auch wenn der Strafprozess vom Prinzip der Kosteneinheit bestimmt wird (vgl. BGH, Beschlüsse vom 13. Oktober 2005 – 4 StR 143/05 Rn. 4 und vom 8. Oktober 2014 – 4 StR 473/13 Rn. 5; BVerfG, aaO S. 294; Meyer-Goßner/Schmitt, StPO, 65. Aufl., § 465 Rn. 3; je mwN), gilt dieses – wie bereits die Regelungen in § 465 Abs. 2 und § 467 Abs. 2 bis 5 StPO zeigen – keineswegs uneingeschränkt. Die Aussonderung bestimmter Kosten und Auslagen ist daher nicht von vornherein ausgeschlossen. Zu berücksichtigen ist bei der zu treffenden Billigkeitsentscheidung deshalb auch, dass im strafverfahrensrechtlichen Kostenrecht für die Einziehung und das Strafverfahren im Übrigen verschiedene Gebühren- und Vergütungssysteme nebeneinander bestehen, die nur bedingt in Beziehung zu einander zu setzen sind.

So werden für das Strafverfahren beim Angeklagten an der Höhe der rechtskräftig erkannten Strafe bemessene Pauschalgebühren erhoben (Teil 3 Hauptabschnitt 1 Vorbemerkung 3.1 i.V.m. Nr. 3110 ff. des Kostenverzeichnisses des GKG); auch für den Privatkläger und den Nebenkläger fallen Pauschalgebühren an (vgl. § 16 GKG i.V.m. Nrn. 3310 ff., 3510 ff. des Kostenverzeichnisses des GKG). Ebenso wird die Tätigkeit des Verteidigers durch pauschale Gebühren abgegolten, mit der die gesamte Tätigkeit vergütet wird (vgl. Teil 4 Abschnitt 1 Vorbemerkung 4.1 (2) Satz 1 VV RVG). Dies gilt gemäß Teil 4 Vorbemerkung 4 (1) VV RVG für Vertreter von Nebenklägern, Einziehungs- und Nebenbeteiligten, Verletzten, Zeugen und Sachverständigen entsprechend. Eine Ausnahme gilt nur für vermögensrechtliche Gegenstände, namentlich die Einziehung (vgl. auch Teil 4 Abschnitt 1 Vorbemerkung 4.1 (2) Satz 2 VV RVG und Nr. 4142 VV RVG ).

bb) Für die Einziehung hat der Gesetzgeber mit den Gebührentatbeständen der Nr. 3440 des Kostenverzeichnisses des GKG sowie der Nr. 4142 des VV RVG zusätzliche Gerichts- und Rechtsanwaltsgebühren vorgesehen. Während die bei einer Verwerfung des Rechtsmittels anfallende Gerichtsgebühr nach Nr. 3440 des Kostenverzeichnisses des GKG als Pauschalgebühr (78 €) ausgestaltet ist, richtet sich die Rechtsanwaltsvergütung, wie die Regelung des Gebührensatzes in Nr. 4142 VV RVG und die dortige Bezugnahme auf § 13 und 49 RVG zeigen, nach dem Betrag, der dem Wert der Einziehung entspricht, auf die sich die anwaltliche Tätigkeit bezieht, mithin dem nach § 33 RVG festzusetzenden Gegenstandswert. Die Anknüpfung der Gebührenhöhe an den Gegenstandswert rechtfertigt sich dabei schon daraus, dass die Einziehung nach §§ 73 ff. StGB – wie § 73e StGB und §§ 459h ff. StPO zeigen – auch der Befriedigung der Regressforderung des durch die Straftat Geschädigten dient und dem Angeklagten eine Verteidigung in einem anschließenden Zivilverfahren mit ebenfalls wertabhängigen (wegen des höheren Gebührensatzes allerdings deutlich höheren) Rechtsanwaltsgebühren erspart.

cc) Mit diesen besonderen, zusätzlich neben die allgemeinen Gerichtsgebühren und die allgemeine Verteidigervergütung gestellten Gebührentatbeständen hat der Gesetzgeber nicht nur zu verstehen gegeben, dass die Befassung mit der Einziehung kosten- und gebührenmäßig gesondert zu veranschlagen ist; er hat mit Blick auf die Verteidigervergütung zudem ein anderes Vergütungssystem neben das allgemeine strafprozessuale Vergütungssystem der pauschalen Vergütungssätze gestellt, das hinsichtlich der Vergütungshöhe einem von der Pauschalvergütung gänzlich anderen Ansatz folgt und sich auf die Höhe der notwendigen Auslagen des Angeklagten – je nach Lage des Falles – erheblich auswirken kann. Aufgrund der gegenstandswertgebundenen Vergütungshöhe der am Strafverfahren beteiligten Rechtsanwälte kann die Vergütung für die auf die Einziehung bezogene Tätigkeit im Einzelfall sogar deutlich über der Vergütung für die Verteidigung im Übrigen liegen. Die zentrale Funktion des Strafverfahrens – die Feststellung und Sanktionierung von Tat und Schuld des Angeklagten – schlägt sich damit im strafrechtlichen Vergütungssystem nicht konsequent nieder. Schuldausgleich und Verteilung der Kostenlast haben unterschiedliche Zielsetzungen und sind deshalb voneinander zu trennen ( BVerfG, Beschluss vom 27. Juni 2006 – 2 BvR 1392/02 , BVerfGK 8, 285, 294). An die Stelle des vorwerfbaren Verschuldens tritt für die Kostenfrage als Korrektiv zur reinen Verhaltenskausalität der Ausgang des Verfahrens (vgl. BVerfG aaO; Foellmer, aaO, S. 55).

b) Da für die Einziehung im Revisionsverfahren eine besondere Gerichtsgebühr anfällt und auch für die auf die Verteidigung gegen die Einziehung gerichtete Tätigkeit der am Strafverfahren beteiligten Rechtsanwälte ein besonderer Vergütungsanspruch und damit für den Angeklagten sowie etwaige andere Verfahrensbeteiligte eine gesonderte Kostenposition entsteht, der Erfolg des Rechtsmittels hinsichtlich der mit der allgemeinen Verteidigervergütung pauschal abgegoltenen Schuld- und Straffrage aber gänzlich anders ausfallen kann als mit Blick auf die Einziehung, verbietet es sich unter Billigkeitsgesichtspunkten in der Regel, die Kostenpflicht hinsichtlich der für die Einziehung erhobenen Gerichtsgebühren und die hierfür angefallenen notwendigen Auslagen pauschal von dem Erfolg des Rechtsmittels im Übrigen abhängig zu machen (vgl. insoweit auch die gesetzlichen Regelungen über die Kosten des Adhäsionsverfahrens [ § 472a StPO ], für das ebenfalls abweichend von dem im Übrigen geltenden Pauschalgebührensystem streitwertgebundene Gebühren anfallen und daher eine erfolgsabhängige Kostenteilung vorgesehen ist).

Insbesondere ist kein sachlicher Grund ( Art. 3 Abs. 1 GG ) dafür erkennbar, die für die Einziehung anfallenden Gebühren und (notwendigen) Auslagen, die nach der Konzeption der Kostengesetze (Gerichtskostengesetz nebst Anlage 1 und Rechtsanwaltsvergütungsgesetz nebst Anlage 1) ohne Weiteres ausscheidbar sind, im Falle eines Erfolgs der Revision hinsichtlich der Einziehungsentscheidung beim Angeklagten zu belassen, nur weil das Rechtsmittel im Übrigen ohne Erfolg bleibt oder die Gebühren und Auslagen für die Einziehung gegenüber den übrigen Verteidigergebühren nicht ins Gewicht fallen. Denn es würde der gesetzlichen Wertung des Gerichtskostengesetzes und des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes widersprechen, wenn der Angeklagte nur deshalb, weil sein Rechtsmittel in der Schuld- und Straffrage ganz oder überwiegend unbegründet ist, oder weil die Gebühren für die Einziehung gegenüber den allgemeinen Verteidigergebühren nicht nennenswert ins Gewicht fallen, auch hinsichtlich der für den Verteidiger mit einer besonderen Gebühr vergüteten Einziehung die (volle) Kostenlast träfe, obwohl er in der Einziehungsentscheidung (teilweise) erfolgreich war. So käme es zu einer nicht von sachlichen Gründen getragenen Ungleichbehandlung, wenn in Fällen, in denen sowohl der Angeklagte als auch ein Einziehungsbeteiligter sich aus denselben Gründen erfolgreich mit der Revision gegen die gegen sie als Gesamtschuldner ausgesprochene Einziehung zur Wehr gesetzt haben, allein der mit seiner weitergehenden Revision erfolglose Angeklagte die besonderen Gebühren und notwendigen Auslagen für die Verteidigung gegen die drohende Einziehung zu tragen hätte, nicht aber der Einziehungsbeteiligte, der sich von vornherein – mit gleichem Erfolg – nur gegen die Einziehungsentscheidung gewehrt hat. Ebenso wenig wäre es von sachlichen Gründen getragen, den Angeklagten bei erfolgreicher Verteidigung gegen eine im Raum stehende Einziehung mit einer – auch nur geringen und gegenüber den übrigen (pauschalen) Verteidigergebühren völlig unbedeutenden – Gebühr für die Einziehung zu belasten, nur weil sein Rechtsmittel im Übrigen ohne Erfolg bleibt, wenn die Einziehung allein daran scheitert, dass es an einer prozessualen Voraussetzung für die Einziehung fehlt. Denn in einem solchen Fall hätte der Angeklagte ein weiteres Einziehungsverfahren mit entsprechenden (nochmaligen) Kosten zu gewärtigen. Nur im Falle eines (Teil-)Freispruchs – dies ergibt sich bereits aus der Regelung des § 467 StPO – besteht ein zwingender Konnex zwischen dem Erfolg des Rechtsmittels zum Schuldspruch und der Einziehungsentscheidung, so dass sich der Erfolg des Rechtsmittels im Übrigen auch auf die Kostenlast hinsichtlich der Kosten und notwendigen Auslagen für die Einziehung auswirkt.

c) Die Frage, ob es bei teilweisem Erfolg des Rechtsmittels unbillig wäre, den Angeklagten mit der vollen für die Einziehung angefallene Gebühr und den gesamten diesbezüglichen notwendigen Auslagen zu belasten, ist nach alledem vielmehr grundsätzlich mit Blick auf den Umfang des Erfolges des Rechtsmittels hinsichtlich der Einziehung zu entscheiden.

d) An den vorgenannten Maßstäben gemessen ist die für die Einziehung im Revisionsverfahren anfallende Gebühr in dem aus der Beschlussformel ersichtlichen Umfang zu reduzieren und sind die dem Angeklagten im Revisionsverfahren mit Blick auf die Einziehung entstandenen notwendigen Auslagen in dem erkannten Umfang der Staatskasse aufzuerlegen. Denn die Revision des Angeklagten hat hinsichtlich der Einziehungsentscheidung in einem der vorgenommenen Quotelung entsprechenden Umfang aus Rechtsgründen Erfolg, ohne dass der Angeklagte die weitergehende Einziehungsentscheidung des Landgerichts adäquat zurechenbar herbeigeführt und damit sein diesbezügliches Rechtsmittel notwendig gemacht hätte oder andere Gesichtspunkte unter Billigkeitsgesichtspunkten für eine andere Kostenentscheidung sprächen. Es wäre vielmehr unbillig, den Angeklagten mit diesen Auslagen und Kosten zu belasten, denn er hat möglicherweise ein weiteres Einziehungsverfahren mit entsprechenden (nochmaligen) Kosten zu gewärtigen.

2. Die im ersten Rechtszug einschließlich des vorbereitenden Verfahrens (vgl. Nr. 4142 Anm. Abs. 3 VV RVG) mit Blick auf die Einziehung angefallenen notwendigen Auslagen des Angeklagten sind hingegen auch unter Billigkeitsgesichtspunkten nicht der Staatskasse aufzuerlegen, § 465 Abs. 2 StPO analog. Eine Gerichtsgebühr fällt im ersten Rechtszug für die Einziehung nicht an (Jansen in Schneider/Volpert/Fölsch, Gesamtes Kostenrecht, 2. Aufl., KV GKG Nr. 3410-3441 Rn. 2 mwN), so dass sich hier die Frage einer Quotelung aus Billigkeitsgründen von vornherein nicht stellt.“

Einziehung III: Vermögensabschöpfung vor 1.7.2021, oder: Altes versus neues Recht

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Und zum Tagesschluss stelle ich dann noch den OLG Karlsruhe, Beschl. v. 25.05.2022 – 1 Ws 122/22. Der behandelt die Problematik: Wie ist das Verhältnis von § 459g Abs. 5 StPO a.F. zum ab 01.07.2021 neuen § 459g Abs. 5 StPO bei Vermögensabschöpfung vor dem 01.07.2021.

Der Verurteilte ist durch Urteil des LG vom 16.06.2021, rechtskräftig seit 26.06.2021, wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln verurteilt worden. Zugleich wurde die Einziehung des Wertes von Taterträgen in Höhe von 265.300 EUR angeordnet.

Mit Schreiben vom 30.08.2021 beantragte der Verurteilte, dass die weitere Vollstreckung hinsichtlich des die bisherige Sicherung übersteigenden Betrages gemäß § 459g Abs. 5 Satz 1 StPO a.F. zu unterbleiben habe, da die Vollstreckung der durch Urteil des LG. angeordneten Einziehung des Wertes von Taterträgen nicht mehr in seinem Vermögen vorhanden sei und auch gemäß § 459g Abs. 5 Satz 1 StPO zu unterbleiben habe, da die Vollstreckung unverhältnismäßig wäre, da er suchtkrank sei, das ursprünglich Taterlangte weitgehend an Lieferanten abgeben hätte müssen und für seinen Lebensunterhalt und weitere Drogen ausgegeben habe. Der darüberhinausgehende Rest sei bei einer Hausdurchsuchung beschlagnahmt und verwertet worden. Der Verurteilte verfüge über kein weiteres Vermögen mehr, sodass eine Entreicherung vorliege. Die Einziehungsentscheidung sei daher auf die sichergestellten Beträge zu beschränken.

Die Staatsanwaltschaft trat dem Antrag entgegen. Sie hat darauf verwiesen, dass seit dem 01.07.2021 die neue Fassung des § 459g Abs. 5 StPO gelte. Die vormalig erste Alternative „soweit der Wert des Erlangten nicht mehr im Vermögen des Betroffenen vorhanden ist“, sei im § 459g Abs. 5 StPO n.F. nicht mehr enthalten. Mithin könne sich der Antrag nicht mehr darauf stützen, dass der Verurteilte das ursprünglich Taterlangte an Lieferanten habe abgeben müssen oder dieses für seinen Lebensunterhalt oder gar weitere Drogen verbraucht habe und es deshalb nicht mehr in seinem Vermögen vorhanden sei. Die nach der aktuellen Rechtslage für eine Anordnung nach § 459g Abs. 5 StPO n.F. erforderliche Voraussetzung einer für den Verfolgten unverhältnismäßigen Vollstreckung liege nicht vor. Nach der Inhaftierung sei in Bezug auf das beabsichtigte Studium mit finanziellen Mitteln zu rechnen, die in der Zukunft, ggf. unter Gewährung einer ratenweisen Zahlung, zur Tilgung der Einziehungsforderung führen könnten.

Das LG hat den Antrag des Verurteilten zurückgewiesen und zur Begründung ausgeführt, dass es entscheidend darauf ankomme, welches Recht für die Beurteilung heranzuziehen sei. Zwar sei das Urteil am 18.06.2021 und damit noch vor der Gesetzesänderung erlassen (und rechtskräftig) geworden, jedoch sei der zugrundeliegende Antrag erst am 30.08.2021 und damit nach Gesetzesänderung gestellt worden. Für die rechtliche Beurteilung habe die Strafvollstreckungskammer auf den Zeitpunkt der Antragstellung abgestellt, denn zur rechtlichen Beantwortung komme es in der Strafvollstreckung gerade auf den Entscheidungszeitpunkt an. Eine Verletzung des Rückwirkungsverbots habe nicht gesehen werden können. Die Neuregelung des § 495g Abs. 5 StPO lasse keinen Spielraum für die vorgetragenen Argumente mehr zu.

Dagegen das Rechtsmittel, das beim OLG  Erfolg hatte. Das OLG hat angeordnet, dass die weitere Vollstreckung des mit Urteil des LG vom 18.06.2021, rechtskräftig seit 26.06.2021, angeordneten Verfalls von Wertersatz unterbleibt (§§ 459 g Abs. 5 Satz 1 a.F., 462 Abs. 1 Satz 1, 309 Abs. 2 StPO), da gem. § 2 Abs. 3 i.V.m. Abs. 5 StGB § 459g Abs. 5 in der – zur Zeit der Beendigung der Tat – vom 29.12.2020 bis 30.06.2021 geltenden Fassung, als das mildeste Gesetz anzuwenden ist, und danach die Vollstreckung der Einziehungsanordnung zwingend zu unterbleiben hat, wenn – wie vorliegend auf hinreichender Tatsachengrundlage feststeht – der Wert des Erlangten nicht mehr im Vermögen des Betroffenen vorhanden ist.

Wegen der Begründung verweise ich auf den Volltext. Hier der Leitsatz der Entscheidung:

Gemäß § 2 Abs. 3 i.V.m. Abs. 5 StGB ist der mit Gesetz zur Reform der strafrechtlichen Vermögensabschöpfung vom 13. April 2017 (BGBl. 2017 I S. 872) mit Wirkung zu, 1. Juli 2017 neu gefasste § 459g Abs. 5 StPO a.F. als gegenüber dem mit Gesetz zur Fortentwicklung der Strafprozessordnung und zur Änderung weiterer Vorschriften vom 25. Juni 2021 (BGBl. 2021 I S. 2099) am 1. Juli 2021 in Kraft getretenen § 459g Abs. 5 StPO n.F. milderes Gesetz anzuwenden, wenn die rechtswidrige Tat, aus welcher der Täter etwas erlangt hat, vor Inkrafttreten der Neufassung am 1. Juli 2021 beendet wurde.

Und man freut sich dann noch/doch über das „fürsorgliche“ OLG:

„Der Senat weist den Beschwerdeführer fürsorglich darauf hin, dass die Vollstreckung gem. § 459g Abs. 5 Satz 2 StPO a. F. (die insoweit § 459g Abs. 5 Satz 2 StPO n.F. entspricht) allerdings wiederaufgenommen werden kann, wenn nachträglich Umstände bekannt werden oder eintreten, die einer Anordnung nach § 459g Abs. 5 Satz 1 StPO entgegenstehen.“