Kostenerstattung wegen niedrigerer Einziehung, oder: Keine Regel ohne Ausnahme

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Und jeder weiß: Keine Regel ohne Ausnahme. Und das gilt auch für die Regel, dass bei einem Teilerfolg (der Revision) hinsichtlich der Einziehung die Staatskasse einen Teil der Kosten/Auslagen tragen muss (vgl. dazu vorhin: Teilerfolg der Revision hinsichtlich der Einziehung, oder: Staatskasse trägt Teil der Kosten/Auslagen)-

Dazu bin ich dann auf den BGH, Beschl. v. 06.04.2021 – 1 StR 87/21 – gestoßen. Da hatte das LG eine teilweise Kostenerstattung abgelehnt, was der BGH nicht beanstandet hat:

„Das Landgericht hat im Ergebnis zu Recht eine (teilweise) Kostenerstattung bezüglich der im gesonderten Einziehungsverfahren nach § 423 Abs. 1 Satz 1, Abs. 4 Satz 1 und 2 StPO angefallenen Rechtsanwaltsgebühr nach Nr. 4142 VV RVG abgelehnt. Die Strafkammer hat zwar die Höhe des Einziehungsbetrags niedriger festgesetzt als die für den Gebührenbetrag maßgebliche Höhe des Wertes der Taterträge (§ 73 Abs. 1 und 2, § 73c Satz 1 StGB) entsprechend den tatsächlichen Feststellungen in der Hauptsacheentscheidung. Dies ist jedoch darauf zurückzuführen, dass sich der Betrag des Erlangten im Sinne von § 73 Abs. 1 und 2 StGB im Wesentlichen durch Abschluss von Erlassvereinbarungen mit den Geschädigten und durch die teilweise Befriedigung ihrer Forderungen durch Auszahlungen des Insolvenzverwalters im Rahmen des Privatinsolvenzverfahrens des Angeklagten verringert hat, weil dies zum teilweisen Erlöschen des Rückgewähranspruchs der Verletzten (§ 73e Abs. 1 StGB) geführt hat. Die Rechtsverteidigung des Angeklagten stellt sich demnach mit Blick auf die Höhe des ursprünglichen Einziehungsbetrages als erfolglos dar, so dass aus Billigkeitsgründen eine Kostenerstattung nicht in Betracht kommt (vgl. BGH, Beschluss vom 25. Februar 2021 – 1 StR 423/20 Rn. 7 ff.).“

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