Archiv für den Monat: Juli 2021

Verkehrsrecht I: Verbotenes Kraftfahrzeugrennen, oder: Nochmals der BGH zur Absicht

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Nach längerer Zeit dann heute mal wieder ein Tag mit Verkehrsrechtsentscheidungen.

Zunächst die nächste Entscheidung des BGH zu § 315d StGB, und zwar das BGH, Urt. v. 24.06.2021 – 4 StR 79/20. Das LG hat den Angeklagten wegen „Nachstellens eines nicht erlaubten Kraftfahrzeugrennens mit der Folge des Todes und der schweren Gesundheitsbeschädigung“ in Tateinheit mit vorsätzlicher Gefährdung des Straßenverkehrs und fahrlässiger Körperverletzung zu der Freiheitsstrafe von sechs Jahren verurteilt.

Der BGH hebt auf:

„1. Der Tatbestand des § 315d Abs. 1 Nr. 3 StGB setzt als Tathandlung ein grob verkehrswidriges und rücksichtsloses Sich-Fortbewegen mit nicht angepasster Geschwindigkeit voraus (vgl. hierzu BGH, Beschluss vom 17. Februar 2021 ? 4 StR 225/20 Rn. 13 f., zur Veröffentlichung in BGHSt bestimmt), das in subjektiver Hinsicht im Sinne einer überschießenden Innentendenz von der Absicht getragen sein muss, eine höchstmögliche Geschwindigkeit zu erreichen. Neben den einschränkenden Merkmalen der groben Verkehrswidrigkeit und Rücksichtslosigkeit kommt nach den Intentionen des Gesetzgebers (vgl. Bericht des Ausschusses für Recht und Verbraucherschutz [6. Ausschuss], BT-Drucks. 18/12964, S. 6) gerade dem Absichtselement die Aufgabe zu, den für das Nachstellen eines Rennens mit einem Kraftfahrzeug kennzeichnenden Renncharakter tatbestandlich umzusetzen und das nach § 315d Abs. 1 Nr. 3 StGB strafbare Verhalten von den alltäglich vorkommenden, auch erheblichen Geschwindigkeitsverletzungen abzugrenzen. Wie die verschiedenen in den Gesetzesmaterialien aufgeführten Parameter zur Bestimmung der höchstmöglichen Geschwindigkeit erkennen lassen (vgl. BT-Drucks. 18/12964, S. 5 f.), muss die nach § 315d Abs. 1 Nr. 3 StGB strafbarkeitsbegründende Absicht darauf gerichtet sein, die nach den Vorstellungen des Täters unter den konkreten situativen Gegebenheiten ? wie Motorisierung, Verkehrslage, Streckenverlauf, Witterungs- und Sichtverhältnisse etc. ? maximal mögliche Geschwindigkeit zu erreichen (vgl. BGH, Beschlüsse vom 17. Februar 2021 ? 4 StR 225/20 Rn. 15; vom 24. März 2021 ? 4 StR 142/20 Rn. 18; vom 29. April 2021 ? 4 StR 165/20 Rn. 8; vgl. auch OLG Köln, NStZ-RR 2020, 224, 226; KG, DAR 2020, 149, 151; OLG Stuttgart, NJW 2019, 2787; Zieschang, NZV 2020, 489, 491 f.; Zopfs, DAR 2020, 9, 11; Jansen, NZV 2019, 285, 286). Nicht ausreichend ist, dass es dem Täter auf das Erreichen einer „möglichst hohen“ Geschwindigkeit ankommt, die je nach den Vorstellungen und sonstigen Zielen des Täters auch unterhalb der nach den konkreten Gegebenheiten maximal erreichbaren Geschwindigkeit liegen kann (insoweit missverständlich Fischer, StGB, 68. Aufl., § 315d Rn. 17, Pegel in MüKo-StGB, 3. Aufl., § 315d Rn. 26). Erforderlich ist vielmehr, dass der Täter nach seinen Vorstellungen die situativ mögliche Höchstgeschwindigkeit anstrebt.

Da der Gesetzgeber mit dem Absichtserfordernis dem für das Nachstellen eines Rennens kennzeichnenden Renncharakter Ausdruck verleihen wollte, ist für das Absichtsmerkmal weiterhin zu verlangen, dass sich die Zielsetzung des Täters nach seinen Vorstellungen auf eine unter Verkehrssicherheitsgesichtspunkten nicht ganz unerhebliche Wegstrecke bezieht (vgl. BGH, Beschluss vom 17. Februar 2021 ? 4 StR 225/20 Rn. 15) und sich nicht nur in der Bewältigung eines räumlich eng umgrenzten Verkehrsvorgangs erschöpft (vgl. BGH, Beschluss vom 24. März 2021 ? 4 StR 142/20 Rn. 24). Für das Absichtsmerkmal des § 315d Abs. 1 Nr. 3 StGB reicht es aus, dass der Täter die höchstmögliche Geschwindigkeit als aus seiner Sicht notwendiges Zwischenziel anstrebt, um ein weiteres Handlungsziel zu erreichen (vgl. BGH, Beschlüsse vom 17. Februar 2021 ? 4 StR 225/20 Rn. 16; vom 24. März 2021 ? 4 StR 142/20 Rn. 19; vom 29. April 2021 ? 4 StR 165/20, aaO; OLG Stuttgart, NJW 2019, 2787, 2788; König in LK-StGB, 13. Aufl., § 315d Rn. 29; Ernemann in SSW-StGB, 5. Aufl., § 315d Rn. 15; Zieschang, NZV 2020, 489, 493; Zopfs, DAR 2020, 9, 11; Jansen, NZV 2019, 285, 287 f.). Dies erfordert konkrete Feststellungen dazu, dass der Täter sein eigenes Handlungsziel gerade durch die Beschleunigung auf die situativ höchstmögliche Geschwindigkeit erreichen möchte, was sich weder aus dem Willen, eine bestimmte Strecke möglichst schnell zurückzulegen, noch aus dem Fluchtmotiv in sogenannten Polizeifluchtfällen (vgl. dazu OLG Köln, NStZ-RR 2020, 224; OLG Stuttgart, NJW 2019, 2787) ohne Weiteres ergibt (vgl. BGH, Beschluss vom 17. Februar 2021 ? 4 StR 225/20 Rn. 17; Jansen, NZV 2019, 285, 288).

2. Von diesen rechtlichen Maßstäben ausgehend ergeben die Feststellungen des angefochtenen Urteils nicht, dass der Angeklagte bei dem zur Kollision führenden Fahrmanöver mit der nach § 315d Abs. 1 Nr. 3 StGB strafbarkeitsbegründenden Absicht handelte……“

OWi III: Zahlung der Geldbuße nach Einspruch, oder: Ein(Alb)Traum für den Verteidiger

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Und dann zum Tagesschluss noch der AG Bad Waldsee, Beschl. v.  23.06.2021 – 2 OWi 1/21 – zur Frage, wann in der Bezahlung der Geldbuße durch den Betroffenen eine Rücknahme des zuvor eingelegten Einspruchs zu sehen ist. Eine Konstellation, die für den Verteidiger ein Albtraum ist.

Dazu führt das AG aus:

„Der Antrag ist begründet.

Im vorliegenden Fall kann in der schlichten Bezahlung der Geldbuße keine Einspruchsrücknahme gesehen werden.

Grundsätzlich hat die Rücknahmeerklärung dieselbe Form wie der Einspruch, also schriftlich oder Niederschrift bei der zuständigen Stelle. Die Erklärung muss den Rücknahmewillen unmissverständlich enthalten. Hierzu soll es nach teilweise vertretener Ansicht bereits genügen; wenn der Betroffene die Geldbuße unter Verwendung des Überweisungsvordrucks, auf dem er selbst als Aussteller und das Aktenzeichen vermerkt sind, zahlt, weil er damit hinreichend deutlich mache, dass er eine gerichtliche Überprüfung seiner Sache nicht mehr wolle (vgl. KK-OWiG/Ellbogen, 5. Aufl. 2018, § 67 Rn. 103 mit Verweis auf OLG Stuttgart, NStZ 1982, 13). In einem weiteren Fall entschied das OLG Stuttgart, dass in einem Schreiben des Betroffenen, mit welchem dieser mitteilte, dass er gewillt sei, die Geldbuße und die Gerichtskosten zu zahlen, eine Rechtsmittelrücknahme zu sehen sei. Auch wenn der Erklärende nicht ausdrücklich von Rücknahme spreche, könne die Erklärung diesen Inhalt haben, wenn der hierauf gerichtete Wille deutlich zum Ausdruck komme. Der Wille sei im Wege der Auslegung zu ermitteln. In aller Regel enthalte die Bezahlung einer verhängten Geldbuße durch Überweisung eine wirksame Rechtsmittelrücknahme. Für die Auslegung seien ferner die Umstände, unter denen die Erklärung abgegeben worden sei, mit heranzuziehen (OLG Stuttgart, Beschl. vom 12.12.1989 – 1 Ws 455/89, NJW 1990, 1494). Diese Entscheidung des OLG Stuttgart deutet darauf hin, dass – wie es auch im Schrifttum gefordert wird – bei einer kommentarlosen Zahlung einer Geldbuße sorgfältig zu prüfen ist, ob dies als Rücknahme des Einspruchs zu verstehen ist (vgl. Gassner/Seith/Blum/Stahnke , Ordnungswidrigkeitengesetz, 2. Aufl. 2020, § 67 Rn. 35).

Vorliegend war zu sehen, dass sich vor Erlass des neuen Bußgeldbescheides ein Verteidiger legitimierte. Dem Verteidiger wurde auch eine Abschrift des Bußgeldbescheides vom 21.7.2020 übermittelt. Am 31.7.2020 bezahlte der Betroffene die Geldbuße und darauf schrieb die Bußgeld-behörde dem Verteidiger, dass das Verfahren durch Bezahlung rechtskräftig abgeschlossen sei. Hieraus wird deutlich, dass die Bußgeldbehörde in dem Verteidiger des Betroffenen den maßgeblichen Ansprechpartner für das Bußgeldverfahren sah. Indes vertraute die Bußgeldbehörde offen-sichtlich darauf, dass der Verteidiger und der Betroffene diese Rechtsauffassung teilen, weshalb auch keine Abgabe des Verfahrens erfolgte. Als der Verteidiger in das Verfahren kam, wurde aber sogleich deutlich, dass nicht nur ein Wegfall des Fahrverbots erfolgen sollte, sondern dieser regte eine Einstellung des Verfahrens an. Damit nahm das Verfahren ab Anfang Juli eine Wendung da-hin, dass auch nicht ohne weiteres davon ausgegangen werden konnte, dass ein „abgemilderter“ Bußgeldbescheid akzeptiert werde, was durch den erhobenen Einspruch auch zum Ausdruck kam. In dieser Konstellation war in der bloßen, Bezahlung der Geldbuße eine wirksame Rechtsmittelrücknahme nicht zu sehen. Vielmehr hätte diese Bezahlung mit einer darüber hinausgehen-den Erklärung verknüpft sein müssen, was angesichts des schlichten Schweigens auf die E-Mail vom 4.8.2020 nicht der Fall war.“

OWi II: Neues zu Leivtec XV 3, oder: Weiterhin nicht standardisiert, Auslagenerstattung, Wiederaufnahme

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Im Gespräch ist/war das Messverfahren Leivtec XV3. Darüber, insbesondere über die derzeit diskutierten Fragen der Verwertbarkeit, habe ich hier ja auch schon berichtet. Und auch zu dieser Problematik gibt es neuere Rechtsprechung, die ich in diesem Posting vorstelle. Und zwar:

Zunächst hier der OLG Oldenburg, Beschl. 19.07.2021 – 2 Ss (OWi) 170/21 –, über den der Kollege Gratz ja gestern auch schon berichtet hat. Er befasst sich mit der Verwertbarkeit von Geschwindigkeitsmessungen mit dem Messgerät Leivtec XV 3 nach Abschluss der Untersuchungen durch die PTB. Das OLG meint: Auch danach ist das Messverfahren derzeit nicht als standardisiertes Messverfahren anzusehen. Das OLG ist – so habe ich den Eindrick – leicht „verschnupft“ über die zuständigen Behörden, denn:

„Der Senat hat erwogen, Messungen, bei denen diese kritischen Konstellationen vorgelegen haben, nicht mehr als standardisiert anzusehen, das Messverfahren im Übrigen aber schon.

Diese Überlegung hat der Senat allerdings verworfen:

Gemäß § 55 MessEG haben nämlich die zuständigen Behörden die erforderlichen Maßnahmen zu treffen, wenn sie den begründeten Verdacht haben, dass Messgeräte nicht entsprechend den Anforderungen des Abschnittes 3 verwendet werden.

Der Senat hat deshalb mit Schreiben vom 18. Juni 2021 die zuständige Eichdirektion in Hessen zunächst mit der Bitte um Stellungnahme, ob und gegebenenfalls wie auf die Problematik reagiert werden solle, angeschrieben und – nachdem von dort mitgeteilt worden war, dass die Eichbehörden vom Hersteller und der PTB eine Anpassung der Messbedingungen und Auswerterichtlinien erwarten würden – mit Schreiben vom 23.06.2021 unter Hinweis auf § 55 MessEG zum Ausdruck gebracht, dass dringender Handlungsbedarf gesehen werde. Daraufhin hat die für die Marktüberwachung zuständige Eichdirektion mitgeteilt, nach ihrer Auffassung seien die „wesentlichen Anforderungen nach § 6 Abs. 2 [MessEG] unter Einhaltung der Verkehrsfehlergrenzen“ zu bejahen, nur der „Stand der Technik“ habe sich geändert und sei bei der Durchführung von Messungen vom Verwender zu berücksichtigen. Es bestehe keine Möglichkeit, den Hersteller bzw. die PTB zur Anpassung der Auswerterichtlinien bzw. der Bedienungsanleitung zu zwingen.

Unter Berücksichtigung der im Gesetz verankerten Zuständigkeiten sieht der Senat es aber nicht als seine Aufgabe an, quasi anstelle der zum Tätigwerden berufenen Beteiligten (Hersteller, Behörden) die Bedienungsanleitung fortzuschreiben.“

Und zur Abrundung dann der AG Eilenburg, Beschl. v. 14.06.2021 – 8 OWi 308/21 – zur Frage der Auslagenerstattung nach Einstellung eines Leivtec XV 3-Verfahren nach § 47 Abs. 2 OWi. Das AG meint:

Ein Betroffener, dem ein Geschwindigkeitsverstoß festgestellt mit dem Messgerät LEIVTEC XV3 zur Last gelegt wurde, hat auch im Rahmen einer behördlichen Verfahrenseinstellung nach § 47 Abs. 1 OWiG seine notwendigen Auslagen selbst zu tragen.

Das ist m.E. falsch – zutreffend a.A. ja dann auch das AG Landstuhl (vgl. z.B. AG Landstuhl, Beschl. v. 17.03.2021 – 2 OWi 4211 Js 2050/21).  Wenn das AG Eilenburg seine Entscheidung letztlich damit begründet: „Dem Gericht sind aus anderen Verfahren diverse Gutachten namhafter Sachverständiger bekannt, die eine Berechnung der Mindestgeschwindigkeit in derartigen Fällen erlauben.„. übersieht es dabei, dass ein Messgerät eingesetzt worden ist, dass eine unverwertbare Messung geliefert hat. Warum soll der Betroffene dann die Kosten des Verfahrens tragen.

Und dann zum Schluss noch der AG Oldenburg, Beschl. v. 28.06.2021 – 29 OWi 775 Js 56106/21. Das hat im Hinblick auf die Rechtsprechung des OLG Oldenburg zu Leivtec XV 3 die Wiederaufnahme des Verfahrens nicht ausgeschlossen, „weshalb konkrete Tatsachen vorliegen, die eine nicht unerhebliche Wahrscheinlichkeit an der Wiederaufnahme des Verfahrens aufgrund des Wiederaufnahmeantrags des Betroffenen begründen und in dessen Folge auch eine geringere Bestrafung in Betracht käme.“

OWi I: Neueres zur Einsicht in Messunterlagen, oder: Gesamte Messserie?, Datenschutz, Rechtsbeschwerde

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Heute dann ein Tag mit OWi-Entscheidungen. Da hat sich in der letzten Zeit einiges angesammelt. Allen Kollegen, die mir Entscheidungen geschickt haben, an dieser Stelle (noch einmal) ein herzliches Dankeschön.

Dieses erste Posting enthält verschiedene Entscheidungen zur (Akten)Einsicht bzw. besser: Zur Einsicht in Messunterlagen. Dazu stelle ich folgende Entscheidungen – hier nur mit dem Leitsatz – vor:

  • KG, Beschl. v. 20.04.2021 – 3 Ws (B) 84/21 – in dem das KG zu den Anforderungen an die Verfahrensrüge des Verstoßes gegen den Grundsatz des fairen Verfahrens, mit der geltend gemacht wird, die Hauptverhandlung hätte wegen bislang nicht gewährter Einsicht in Rohmessdaten ausgesetzt werden müssen, Stellung genommen hat, und zwar:
    1. Das Recht des Betroffenen auf Einsicht in nicht bei den Akten befindliche Messunterlagen hat seinen Ursprung im Recht auf Gewährleistung eines fairen Verfahrens nach Art. 6 EMRK.
    2. Die zulässige Verfahrensrüge erfordert insbesondere die Darlegung, dass der Betroffene den Zugang zu nicht zur Akte genommenen Unterlagen schon rechtzeitig im Bußgeldverfahren begehrt und im Verfahren nach § 62 OWiG weiterverfolgt hat.
    1. Die geltend gemachte Verweigerung des Zugangs zu dem Gericht nicht vorliegenden (Mess-)Unterlagen stellt keine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör dar.
    2. Eine ausdehnende Auslegung oder analoge Anwendung der Regelung des § 80 Abs. 1 Nr. 2 OWiG auf Fälle von Verstößen gegen den Grundsatz des fairen Verfahrens kommt nicht in Betracht.
    3. Eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör durch die Ablehnung eines Beweisantrages kann im Zulassungsverfahren nur dann vorliegen, wenn die Ablehnung willkürlich ist.
    4. Eine Zulassung der Rechtsbeschwerde erfolgt nicht allein deshalb, weil das amtsgerichtliche Urteil nicht mit Entscheidungsgründen versehen ist.

Aus dem Anspruch auf ein faires Verfahren ergibt sich daher, dass auch ein privater Gutachter Einsicht in die gesamte Messreihe bekommen muss.

Für die Überprüfung einer Geschwindigkeitsmessung benötigt der Betroffene den Zugang zu den Messunterlagen, insbesondere zu den Rohmessdaten in Form des vollständigen Messfilms. Diese sind herauszugeben. Datenschutzrechtliche Belange stehen nicht entgegen.

Die Einschätzung, ob bestimmte Informationen für die Verteidigung von Bedeutung sein können, obliegt in erster Linie der Verteidigung. Ungeachtet der Bedenken, die hinsichtlich der Relevanz der gesamten Messreihe im Hinblick auf die konkrete Messung des Betroffenen bestehen, kann die Möglichkeit aus der gesamten Messreihe potentielle Entlastungsmomente abzuleiten nicht von vorneherein und pauschal verneint werden. Die Daten sind herauszugeben. Datenschutzrechtliche Belange stehen nicht entgegen.

Lösung zu: Welche Abrechnung, wenn mich die Ehefrau des Mandanten mandatiert hat?

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Am Freitag lautete die Frage: „Ich habe da mal eine Frage: Welche Abrechnung, wenn mich die Ehefrau des Mandanten mandatiert hat?2

Und dazu hat es folgende Antwort gegeben:

„Da würde ich zunächst mal prüfen, ob und mit wem ein Vertrag zustande gekommen ist.

Unter Vorbehalt 🙂

Mit dem Ehemann ja wohl nicht. Mit der Ehefrau? Ein Mandatsvertrag mit ihr als „Vertrag zugunsten Dritter“ ja wohl auch nicht. Damit bleibt gegenüber der Frau dann wohl nur § 179 BGB.

Und dann könnte abgerechnet werden: Die Grundgebühr und die Verfahrensgebühr, jeweils mit Zuschlag, also die Nrn. 4101, 4015 VV RVG und die ggf. entstandenen Auslagen.“