Archiv für den Monat: Juni 2021

OWi I: Wirksamkeit des Einspruchs gegen den BGB, oder: Auch ohne Unterschrift wirksam

Bild von Rafa Bordes auf Pixabay

Ich habe seit längerem keine OWi-Entscheidungen mehr vorgestellt. Das liegt vor allem daran, dass es an der Stelle derzeit recht ruhig ist. Heute habe ich dann aber mal wieder ein paar Entscheidungen.

Zunächst stelle ich den LG Stuttgart, Beschl. v. 28.05.2021 – 1 Qs 37/21 – vor. Problematik: Wirksamkeit eines Einspruchs. Das AG hatte einen Einspruch mangels Unterschrift als formunwirksam verworfen. Das hat das LG anders gesehen:

„1. Der Einspruch gegen einen Bußgeldbescheid muss gemäß § 67 Abs. 1 OWiG schriftlich oder zur Niederschrift der Verwaltungsbehörde, die den Bußgeldbescheid erlassen hat, erfolgen. Zur Schriftform gehört dabei nicht zwingend, dass das Einspruchsschreiben persönlich unterschrieben ist. Das Formerfordernis der Schriftlichkeit ist nicht gleichzusetzen mit den Vorgaben des § 126 BGB. Das Gebot der Schriftlichkeit in § 67 OWiG soll sicherstellen, dass der Erklärungsinhalt und die Person, von welcher die Erklärung herrührt, zuverlässig bestimmt werden können. Entscheidend ist, dass in einer jeden Zweifel ausschließenden Weise ersichtlich wird, von wem die Erklärung herrührt und ob sie endgültig, ernstlich und willentlich in den Rechtsverkehr gebracht wurde (vgl. Seitz/Bauer in Göhler, OWiG, 17. Auflage 2017, § 67 Rn 19 m. w. N.; Gertler in BeckOK, OWiG, 30. Edition 2021, § 67 Rn. 66 m. w. N.; vgl. auch BVerfG, Beschluss vom 19.02.1963 – 1 BvR 610/62 — m. w. N.). Entscheidend sind jeweils die konkreten Umstände des Einzelfalles.

2. Vorliegend lässt sich bei Bewertung des in der Akte dokumentierten Einspruchsschreibens unter Würdigung der Gesamtumstände sowohl die Person des Erklärenden zuverlässig und sicher feststellen als auch sicher feststellen, dass die Erklärung als gewollt rechtserheblich an die Bußgeldbehörde versandt wurde.

Das Schreiben vom 28. Dezember 2020 nennt oben rechts neben dem Namen des Betroffenen seine vollständige und zutreffende Adresse. Neben dem zutreffenden Aktenzeichen des Bußgeldbescheides wird im genannten Einspruchsschreiben zudem die Sachbearbeiterin, wie sie im Bußgeldbescheid bezeichnet wird, persönlich angesprochen. Zuletzt hat der Erklärende nach der abschließenden Grußformel seines Schreibens neben seinem vollständigen Namen auch seine Mobilfunknummer angegeben. Aus dem Schreiben vom 28.12.2020 ergibt sich zudem aufgrund eines Stempels / Vermerks oberhalb der Adresszeile, dass dieses mittels Einwurfeinschreiben an die Landeshauptstadt Stuttgart, konkret unter Nennung der zuständigen Sachbearbeiterin nebst deren zutreffender Zimmernummer, versandt wurde. Lediglich die handschriftliche Unterschrift des Betroffenen fehlt auf dem Einspruchsschreiben.

Unter Berücksichtigung des weiteren Umstandes, dass der Bußgeldbescheid dem Betroffenen am 23. Dezember 2020, dem letzten Werktag vor den Weihnachtsfeiertagen, zugestellt wurde und das Schreiben am 28. Dezember 2020, dem ersten Werktag nach den Weihnachtsfeiertagen, gefertigt wurde, lässt sich daher bereits aus dem Einspruchsschreiben (welches sich lediglich unblattiert in der Akte findet) selbst ohne Zweifel erkennen, dass der Betroffene persönlich der Urheber der Erklärung ist und diese auch mit seinem Willen, trotz fehlender Unterschrift, abgesandt wurde. Immerhin hat der Absender das Schreiben ausgedruckt und offensichtlich willentlich zur Post gebracht, um dieses mittels Einschreiben der Bußgeldbehörde zukommen zu lassen.

Eine Vergleichbarkeit der vorliegenden Sachlage mit Schreiben eines Anwaltes oder einer Behörde, welchem die Unterschrift fehlt, und bei welchen ggf. aus dem Briefkopf, einem Vermerk oder einem Stempel Rückschlüsse auf Urheberschaft und Ernsthaftigkeit der Erklärung gezogen werden müssten, liegt nicht vor. Der Betroffene ist eine Privatperson. Es liegt fern, bei Eingang eines in tatsächlicher Schriftform eingereichten Einspruches einer Privatperson, welcher zudem per Einschreiben versandt wurde, davon auszugehen, dieser könnte von einer dritten Person stammen oder lediglich als Entwurf gemeint gewesen sein. Anders als bei einem Verteidiger oder einer Behörde, welche sich zur Erfüllung ihrer Aufgaben Personals bedienen und ggf. auch eine Vertretung des Erklärenden in Betracht kommen kann, ist dies bei einer Privatperson i. d. R. ausgeschlossen.

Zudem war für den Betroffenen weder aus der Rechtsbehelfsbelehrung im Bußgeldbescheid noch nachträglich aus einer Äußerung der Verwaltungsbehörde ersichtlich, dass sein schriftlich verfasstes Schreiben eigenhändig unterschrieben werden hätte müssen und sein Einspruch als unwirksam angesehen werden könnte. Der Einspruch gegen einen Bußgeldbescheid eröffnet dem Betroffenen den ersten Zugang zum Gericht. Dem Betroffenen als Privatperson unter den konkreten Umständen aufgrund eines (potentiell) formellen Fehlers sein Recht auf materielle Überprüfung seiner Einwände gegen den Bußgeldbescheid zu beschneiden, besteht unter dem Gesichtspunkt eines fairen Verfahrens keine Veranlassung.“

Lösung zu: Ich habe da mal eine Frage: Wie ist das mit der Vergütung im Adhäsionsverfahren?

© haru_natsu_kobo Fotolia.com

Am Freitag hatte ich die Frage: Ich habe da mal eine Frage: Wie ist das mit der Vergütung im Adhäsionsverfahren?, online gestellt.

Und die habe ich wie folgt beantwortet:

Zu Ihren Fragen:

„…….

1) Wirkt der Adhäsionsantrag in dem abgetrennten Verfahren fort?

Wegen der Fortwirkung bin ich mir nicht sicher. M.E. schon, dass es ja insoweit dasselbe Strafverfahren bleibt. Ich würde den Antrag aber zur Sicherheit wiederholen.

2) Entsteht die Gebühr nach Nr. 4143 RVG für mich als Vertreter der Antragsteller erneut? Dafür spräche, dass es sich um ein neues Verfahren handelt. Jedoch wirkt es mir nicht billig, hier die vollen Kosten erneut entstehen zu lassen, da die Abtrennung in Prinzip vom Zufall abhing.

M.E. ja. Es handelt sich um eine neue gebührenrechtliche Angelegenheit. Das ist nicht anders zu behandeln, als wenn von vornherein zwei Verfahren anhängig gewesen wäre.

3) Gibt es noch eine Möglichkeit den Antrag im abgetrennten Verfahren kostengünstig, also ohne Auslösung der Gebühren des Verteidigers bzgl. der Adhäsion zurückzunehmen? Ich denke, dass die Vergütung nach Nr. 4143 RVG von der Information des Verteidigers abhängt. Dies könnte durch Zustellung des Antrags im Ausgangsverfahren, welcher dort rechtshängig wurde, bereits geschehen sein.

Das dürfte schwierig sein. Die Gebühr Nr. 4143 VV RVG ist für den Verteidiger mit der ersten Tätigkeit im neuen Verfahren entstanden. Es handelt sich um eine Verfahrensgebühr.“

Sollte passen, obwohl ich mich beim Adhäsionsverfahren auch immer ein wenig schwer tue :-). Aber: Dazu kann man ja nachlesen bei <<Werbemodus an: Burhiff/Volpert, RVG, Straf- und Bußgeldsachen, 6. Aufl., 2021, Bestellung hier <<Werbemodus aus>.

StPO II: In der HV nachgeholter Eröffnungsbeschluss, oder: Das geht nur ohne Schöffen

Bild von Gerd Altmann auf Pixabay

In der zweiten Entscheidung des Tages, dem OLG Hamburg, Beschl. v. 04.03.2021 – 2 Rev 9/21 – geht es um die Nachholung der Eröffnungsentscheidung in der laufenden Hauptverhandlung. Aber mal nicht Klassiker bei der großen Strafkammer, sondern „nur“ beim Schöffengericht. Aber da gilt nichts anderes: Entschieden werden kann nur mit der für Entscheidungen außerhalb der Hauptverhandlung vorgesehenen Besetzung, also ohne Schöffen:

„Auf die zulässig erhobene und begründete Revision des Angeklagten (§§ 341, 344, 345 StPO) war das Verfahren im Hinblick auf die zur Verurteilung gelangte Tat aus der Anklageschrift vom 8. Juni 2020 wegen eines nicht behebbaren Verfahrenshindernisses gem. § 260 Abs. 3 StPO einzustellen.

Es mangelt an einem wirksamen Eröffnungsbeschluss.

1. Mit dem Beschluss über die Eröffnung des Hauptverfahrens lässt das Gericht gem. § 207 Abs. 1 StPO die Anklage zur Hauptverhandlung zu und bezeichnet das Gericht, vor dem letztere stattfinden soll. Die Entscheidung muss in schriftlich verkörperter Form vorliegen (LK-Stuckenberg § 207 Rn. 33 m.w.N.).

Spricht das Gericht die Zulassung der Anklage nicht ausdrücklich aus, kann diese auch aus schlüssiger Erklärung zu entnehmen sein, sofern dem ausgelegten richterlichen Willensakt deutlich zu entnehmen ist, dass das Gericht die Anklage nach Prüfung und Annahme der Eröffnungsvoraussetzungen zur Hauptverhandlung zulassen wollte (MüKo-StPO/Wenske § 207 Rn. 26; LR-Stuckenberg § 207 Rn. 54), weshalb insbesondere eine – im Ergebnis bejahende – Auseinandersetzung des Gerichts mit der Frage hinreichenden Tatverdacht erkennbar sein muss (vgl. BGH Beschl. v. 20. November 1987, Az.: 3 StR 493/87; Wenske aaO.; KK-StPO/Schneider § 207 Rn. 17; HK-Julius/Schmidt § 207 Rn. 17). In der nur begrenzt einheitlichen Grundsätzen folgenden obergerichtlichen Rechtsprechung sind unter anderem ein Verbindungsbeschluss, eine Besetzungsentscheidung bei zugleich ergangenem Haftbefehl, und die zeitlich eng mit einer Haftfortdauerentscheidung zusammenfallende Bestimmung eines Hauptverhandlungstermins als schlüssige Eröffnungsentscheidung ausgelegt worden, während ein Übernahmebeschluss oder eine Termins- und Ladungsverfügung für sich genommen regelhaft nicht ausreichen (Schneider aaO. m.w.N.; Stuckenberg aaO.).

Eine zunächst unterbliebene Eröffnung des Hauptverfahrens kann auch noch während laufender (erstinstanzlicher) Hauptverhandlung nachgeholt werden (grundlegend: BGHSt 29, 224; vgl. ferner: BGH Beschl. v. 20. Mai 2015, Az.: 2 StR 45/14; BGH Beschl. v. 2. November 2005, Az.: 4 StR 417/05; BGH Beschl. v. 27. Februar 2014, Az.: 1 StR 50/14; KK-StPO/Schneider § 207 Rn. 21 m.w.N.), wobei die mündliche Verkündung und Protokollierung in der Sitzungsniederschrift dem Schriftformerfordernis genügt (BGH Beschl. v. 3. Mai 2001, Az.: 4 StR 59/01; Meyer-Goßner/ Schmitt § 207 Rn. 8).

Die nachgeholte Eröffnungsentscheidung muss allerdings in der für Entscheidungen außerhalb der Hauptverhandlung vorgesehenen Besetzung und mithin ohne etwaig der Gerichtsbesetzung in der Hauptverhandlung angehörende Schöffen erfolgen (jeweils für Verfahren vor der Großen Strafkammer: BGH Beschl. v. 20. Mai 2015, Az.: 2 StR 45/14; BGH Beschl. v. 27. Februar 2014, Az.: 1 StR 50/14; BGH Beschl. v. 2. November 2005, Az.: 4 StR 418/05; vgl. LR-Stuckenberg § 207 Rn. 61). In Verfahren vor dem Amtsgericht entscheidet außerhalb der Hauptverhandlung – gemäß § 30 Abs. 2 GVG auch soweit diese vor dem Schöffengericht geführt wird – der zuständige Richter am Amtsgericht allein.

Die Mitwirkung der Schöffen an der Eröffnungsentscheidung verbietet sich über die gesetzliche Zuständigkeitsbestimmung hinaus auch generell schon deshalb, weil diesen die für die Entscheidung nach § 203 StPO erforderliche umfassende Aktenkenntnis fehlt (vgl. BGH Beschl. v. 2. November 2005, Az.: 4 StR 418/05). Anderes ergibt sich auch nicht daraus, dass gemäß § 30 Abs. 1 GVG die Schöffen an den im Laufe der Hauptverhandlung zu erlassenden Entscheidungen auch dann teilnehmen, wenn diese in keiner Beziehung zu der Urteilsfällung stehen und auch ohne mündliche Verhandlung erlassen werden können. Der Umstand, dass noch nach Beginn der erstinstanzlichen Hauptverhandlung eine Nachholung der Eröffnung des Hauptverfahrens richterrechtlich für zulässig erachtet wird, führt nicht dazu, dass es sich um eine im gesetzlichen Sinne „im Laufe der Hauptverhandlung“ zu erlassende Entscheidung handelt (BGH aaO.). Zur Nachholung der Eröffnungsentscheidung ist daher grundsätzlich das Verfahren zu unterbrechen und die Eröffnungsentscheidung in der gesetzlich vorgeschriebenen Besetzung nachzuholen (BGH aaO.).

Mangelt es an einem schriftlich abgefassten Eröffnungsbeschluss, so ist das Verfahren in jeder Lage von Amts wegen aufgrund des dadurch begründeten Verfahrenshindernisses einzustellen (BGH, Beschl. v. 16. August 2017, Az.: 2 StR 199/17; KK-StPO/Schneider § 207 Rn. 15, 20 m. w. Nachw.). Eine Zurückverweisung kommt nicht in Betracht (Schneider aaO. Rn. 20 m.w.N.).

2. Nach diesen Grundsätzen fehlt es vorliegend an einer wirksamen Entscheidung über die Eröffnung des Hauptverfahrens.

a) Bis zum Beginn der amtsgerichtlichen Hauptverhandlung ist eine die Anklage vom 8. Juni 2020 zulassende Eröffnungsentscheidung weder ausdrücklich noch konkludent ergangen. Insbesondere ist nicht schon der Anberaumung eines Hauptverhandlungstermins und der Ladung der Verfahrensbeteiligten durch das Amtsgericht eine konkludente Zulassung der Anklage vom 8. Juni 2020 zu entnehmen. Die für die Eröffnungsentscheidung erforderliche richterliche Auseinandersetzung mit der Frage hinreichenden Tatverdachts geht aus diesen Verfügungen nicht hervor.

b) Die Eröffnungsentscheidung ist auch nicht durch den in der amtsgerichtlichen Hauptverhandlung vom 29. Juli 2020 gefassten Beschluss über die Verbindung der unter den Geschäftszeichen 726b Ds 125/19 und 726b Ls 79/20 geführten Verfahren und die Zulassung der Anklage vom 8. Juni 2020 nachgeholt worden. Als Beschluss über die Eröffnung des Hauptverfahrens ist diese Entscheidung unwirksam, da sie ausweislich der Sitzungsniederschrift unter Mitwirkung der Schöffen und damit nicht in der für Entscheidungen außerhalb der Hauptverhandlung nach § 30 Abs. 2 GVG vorgeschriebenen Besetzung ergangen ist.

Daraus, dass nach der amtsgerichtlichen Sitzungsniederschrift die Entscheidung über die Verfahrensverbindung und die Zulassung der Anklage vom 8. Juni 2020 in der Hauptverhandlung „Beschlossen und verkündet“ worden ist, folgt, dass das Gericht diese Entscheidung in der im Protokolleingang genannten Gerichtsbesetzung mit dem Vorsitzenden und zwei Schöffen getroffen hat. Anhaltspunkte dafür, dass es sich stattdessen um eine allein durch den Abteilungsvorsitzenden und damit in der in § 30 Abs. 2 GVG vorgesehenen Besetzung getroffene Entscheidung handelt, ergeben sich aus dem Protokoll nicht, insbesondere weist dieses auch keine der Verkündung der Entscheidung vorangehende Unterbrechung der Hauptverhandlung aus. Für die Annahme, der Vorsitzende könnte die Entscheidung bereits vor Beginn der Hauptverhandlung getroffen und lediglich in der Hauptverhandlung bekannt gemacht haben, lässt die vorgenannte Dokumentation, wonach die Entscheidung in der Hauptverhandlung nicht nur verkündet, sondern auch „beschlossen“ worden ist, ebenfalls keinen Raum. Schließlich ist in der Sitzungsniederschrift der nachfolgend ergangene weitere Beschluss über die teilweise Einstellung des Verfahrens gemäß § 154 Abs. 2 StPO, der in der Hauptverhandlung gem. § 30 Abs. 1 GVG unter Beteiligung der ehrenamtlichen Richter zu ergehen hatte, ebenfalls mit der Eingangsformel „Beschlossen und verkündet:“ und damit in identischer Weise dokumentiert.“

StPO I: Besetzungseinwand, oder: Begründung wie eine Verfahrensrüge

© aerogondo – Fotolia.com

Hier dann der Start in die 24. KW. Und der in dieser Woche ohne Corona – passen zu den sinkenden Inzidenzen. Es gäbe sicherlich noch die ein oder andere verwaltungsrechtliche Entscheidung, aber inzwischen sind die Fragen ja alle – teils mehrfach – durchgekaut. Es wird dann aber sicherlich bald wieder los gehen, denn „man“ hat ja entdeckt, dass nun die Masken stören. Mann, Mann, Mann – wenn das nur alles gut geht Frau Lambrecht und Herr Kubicki. Muss die Diskussion sein?

Jedenfalls hier heute „corona-frei“, dafür StPO-Entscheidungen. Und ich beginne mit dem KG, Beschl. v. 01.03.2021 – 4 Ws 14/21, der noch einmal Stellung nimmt zu dem (neuen) Besetzungseinwand nach § 222b StPO. Der Angeklagte hat sich mit seinem Besetzungseinwand gen die Mitteilung der Kammerbesetzung gewandt. Er rügt, die Kammer in der am 4. Februar 2021 begonnenen Hauptverhandlung in unzulässiger Weise lediglich mit zwei Berufsrichtern einschließlich des Vorsitzenden besetzt sei, denn aufgrund der Schwierigkeit der Sach- und Rechtslage sei in diesem Fall die Besetzung mit drei Berufsrichtern erforderlich. Dem Angeklagten werde mit der Anklageschrift unter anderem zur Last gelegt, in zwei Fällen Teile einer Maschinenpistole veräußert zu haben, wobei die waffenrechtliche Beurteilung der Gegenstände „nicht ganz unproblematisch“ sei, da in der Hauptverhandlung zu klären sei, ob die veräußerten Gegenstände Teile sogenannter Dekorwaffen seien und ob diese unter das Waffengesetz fielen. Insbesondere habe es in der Vergangenheit „zahlreiche Gesetzesänderungen […] über die Unbrauchbarmachung von Teilen für Dekowaffen und weiterhin Regelungen zum Bestandsschutz für ältere Waffenteile“ gegeben. Die seitens der Kammer geplante Vernehmung eines Sachverständigen gebiete die Dreierbesetzung.

Das KG hat den Einwand als unzulässig zurückgewiesen:

„b) Allerdings genügt der Einwand in formeller Hinsicht nicht den an ihn nach § 222b Abs. 1 Satz 2 StPO (in der seit dem 13. Dezember 2019 gültigen Fassung vom 10. Dezember 2019) zu stellenden Anforderungen, wonach die Tatsachen, aus denen sich die Vorschriftswidrigkeit der Besetzung ergeben soll, anzugeben sind.

Mit dem Gesetz zur Modernisierung des Strafverfahrens vom 10. Dezember 2019 hat der Gesetzgeber das Vorabentscheidungsverfahren eingeführt, um frühestmöglich Klarheit über die zutreffende Gerichtsbesetzung zu schaffen (vgl. BT-Drucks. 19/14747, S. 29). Es ersetzt damit die nach altem Recht im Wege der Verfahrensrüge nach § 338 Nr. 1 StPO mit dem Rechtsmittel der Revision zu erhebende Rüge der ordnungsgemäßen Gerichtsbesetzung. Nach dem Willen des Gesetzgebers soll das Vorabentscheidungsverfahren im Wesentlichen an das Revisionsverfahren angelehnt sein und die für die alte Rechtslage vorgeschriebenen Form- und Fristvoraussetzungen (vgl. insoweit BGHSt 44, 161) sowie die Begründungsanfor-derungen gemäß § 222b Abs. 2 Satz 2 und 3 StPO – in der bis zum 12. Dezember 2019 geltenden Fassung – erhalten bleiben (vgl. BT-Drucks. aaO).

Entsprechend einer Rüge der Gerichtsbesetzung im Revisionsverfahren gem. § 344 Abs. 2 StPO erfordert die Rüge daher eine geschlossene und vollständige Darstellung der Verfahrenstatsachen; alle einen behaupteten Besetzungsfehler begründenden Tatsachen müssen aus sich heraus – das heißt, ohne Bezugnahmen und Verweisungen auf andere Schriftstücke, insbesondere Anlagen, Aktenbestandteile oder Schriftsätze anderer Verfahrensbeteiligten – so konkret und vollständig innerhalb der Wochenfrist des § 222b Abs. 1 Satz 1 StPO vorgebracht werden, dass eine abschließende Prüfung durch das nach § 222b Abs. 3 Satz 1 StPO zuständige Rechtsmittelgericht ermöglicht wird (vgl. [zur alten Rechtslage] BGHSt aaO; [zur unveränderten neuen Rechtslage] OLG Celle StraFo 2020, 159; OLG München, Beschluss vom 12. Februar 2020 – 2 Ws 138/20, 2 Ws 139/20 –, juris). Hierzu zählt auch, dass Umstände, die geeignet sein könnten, die vom Gericht beschlossene Besetzung zu begründen, nicht verschwiegen werden dürfen (OLG Celle aaO).

c) Diesen Anforderungen genügt die Besetzungsrüge nicht. Zwar bedurfte es der – von der Generalstaatsanwaltschaft vermissten – umfassenden Darstellung des Gegenstands des Verfahrens in der Rüge nicht, da sich dieser aus der Anklageschrift und dem Eröffnungsbeschluss der Kammer, welche der Senat im Revisionsverfahren und damit auch im Überprüfungsverfahren nach § 222b StPO von Amts wegen zu berücksichtigen hat (vgl. [bezüglich des Revisionsverfahrens] Gericke in KK-StPO, 8. Auflage, § 344 Rn. 39 sowie § 352 Rn. 16 jeweils mwN; [bezüglich § 222b StPO] Schneider, jurisPR-StrafR 10/2020 Anm. 2), ergibt.

Das Rügevorbringen des Verteidigers ermöglicht dem Senat – auch im Zusammenspiel mit der Anklageschrift – gleichwohl keine abschließende Beurteilung des Vorliegens der Voraussetzungen des § 76 Abs. 2 Satz 3 Nr. 3 GVG, denn weder der Rüge noch der Anklageschrift lässt sich entnehmen, zu welchen Fragen der in der Beweismittelliste der Anklageschrift als sachverständiger Zeuge aufgeführte Dipl.-Ing. Treu vom LKA KTI 31 gehört werden soll; auch teilen weder der Einwand noch die Anklageschrift zumindest die wesentlichen Inhalte des schriftlichen Sachverständigengutachtens mit. Dies wäre zum formgerechten Vortrag beim Besetzungseinwand aber erforderlich, da sich ausweislich des Rügevorbringens aus der Einvernahme des Sachverständigen die behauptete Notwendigkeit der Dreierbesetzung ergeben soll.

Der Einwand genügt den formellen Vorgaben auch deshalb nicht, weil er keine Darstellung aller für die Besetzung relevanten Verfahrensvorgänge (vgl. zu diesem Erfordernis BGH NStZ 2018, 110; OLG München aaO; Gericke aaO, § 344 Rn. 45) enthält. Denn nur so ist es dem Senat möglich, die Rechtzeitigkeit des Einwands prüfen zu können, ebenso den Umfang der (möglichen) Besetzungsrüge, denn die Wochenfrist des § 222b Abs. 1 Satz 1 StPO beginnt nicht bei jeder Besetzungsänderung für die gesamte Kammerbesetzung neu zu laufen, sondern nur für die neu hinzugekommene zur Urteilsfindung berufene Person (vgl. OLG München aaO; Claus, NStZ 2020, 57). Alles andere würde dem Zweck des Gesetzes zur Modernisierung des Strafverfahrens zuwiderlaufen, welches die Beschleunigung des Strafverfahrens zum Ziel hat und durch das neu eingeführte Vorabentscheidungsverfahren zeitnahe Rechtssicherheit über die ordnungsgemäße Besetzung der Gerichte schaffen will (vgl. BT-Drs aaO, S. 1, 29 ff.). Würde man mit jeder Mitteilung der Änderung der Gerichtsbesetzung erneut die gesamte Kammerbesetzung zur Überprüfung stellen, liefe die beabsichtigte Beschleunigung ins Leere (vgl. OLG München aaO).

Das Rügevorbringen teilt insoweit lediglich mit, dass am 3. Februar 2021 die Mitteilung der Besetzung erfolgt sei, gibt aber bereits den Inhalt der Mitteilung nicht wieder; insbesondere offenbart die Rüge nicht, dass – was der Senat dem Beschluss des Landgerichts Berlin vom 16. Februar 2021 entnimmt – es sich lediglich um eine Änderung einer bereits zuvor erfolgten Besetzungsmitteilung handelte. Der Besetzungseinwand verschweigt insoweit für die Fristberechnung maßgebliche Umstände, namentlich den Inhalt sämtlicher Besetzungsmitteilungen einschließlich deren Zustellungszeitpunkte, denn nach Maßgabe der obigen Grundsätze beginnt die Wochenfrist bezogen auf die Mitteilung der Besetzung mit zwei Berufsrichtern bereits mit förmlicher Zustellung der ersten Besetzungsmitteilung nach § 222a StPO zu laufen. Diese Frist wird auch (wiederum bezogen auf die Besetzung mit zwei bzw. drei Berufsrichtern) nicht dadurch neu in Gang gesetzt, wenn – insbesondere wegen des Wechsels einzelner Gerichtspersonen – nachträglich geänderte Mitteilungen der Besetzung des Gerichts ergehen.

Da die Darstellung der für die Besetzung relevanten Verfahrensvorgänge vorliegend auch nicht ausnahmsweise entbehrlich war, ist die Rüge nicht in der erforderlichen Form angebracht worden und somit bereits unzulässig.“

 

Sonntagswitz, bei dem Wetter zum Sommer/zu Sonne ….

© Teamarbeit – Fotolia.com

Und dann der Sonntagswitz – bei dem Wetter, das wir heute haben, mal schnell zum Sommer. Ehe er wieder vorbei ist :-).

Da sind dann:

Was ist die gefährlichste Jahreszeit?

Der Sommer: Die Sonne sticht, die Salatköpfe schießen, die Bäume schlagen aus und der Rasen wird gesprengt.


Nach den Sommerferien ist bei der Lehrerin und ihren Zweitklässlern, die sie auch schon im Vorjahr in der Ersten hatte, der Schulrat zu Gast. Sie schreibt einen Satz an die Tafel, den die Schüler vorlesen müssen: „Die Wiese ist schön grün.“

Keiner meldet sich.

Die Lehrerin: „Na, wer kann mir diesen Satz denn vorlesen?“ Niemand.

Da meldet sich plötzlich Fritzchen aus der letzten Reihe. Der Lehrerin wird schon ganz Bange, da Fritzchen zu den schlechteren Schülern gehört und im Vorjahr noch nicht recht lesen konnte.

Die Lehrerin: „Ja Fritzchen, bitte.“ Fritzchen liest vor: „Die Lehrerin hat einen knackigen Arsch.“ Darauf die Lehrerin: „Nein Fritzchen, nein, hier steht doch: Die Wiese ist schön grün.“

Fritzchen dreht sich zur Seite und sagt zum Schulrat, der neben ihm sitzt: „Du Depp, wenn du schon nicht lesen kannst, dann sag mir wenigstens nichts Falsches vor!“


Honecker schaut am Morgen aus seiner Villa in Wandlitz und sieht die Sonne aufgehen. Er sagt: „Guten Morgen, liebe Sonne!“

Darauf die Sonne: „Guten Morgen, Genosse Generalsekretär und Vorsitzender des Staatsrats der Deutschen Demokratischen Republik!“

Nach dem Mittagessen geht Honecker wieder an ein Fenster und grüßt sie wieder: „Guten Tag, liebe Sonne!“

Darauf die Sonne: „Guten Tag, Genosse Generalsekretär und Vorsitzender des Staatsrats der Deutschen Demokratischen Republik!“

Am Abend geht Honecker nochmal an ein Fenster und verabschiedet sich: „Guten Abend, liebe Sonne!“

Darauf die Sonne: „Jetzt kannst du mich am Arsch lecken, jetzt bin ich im Westen!“


Der Kunstlehrer zeigt ein Bild und fragt die Schüler:

„Was wird hier dargestellt, ein Sonnenaufgang oder ein Sonnenuntergang?“

Darauf Fritzchen: „Ein Sonnenuntergang, kein Künstler steht so früh auf!“