OWi I: Wirksamkeit des Einspruchs gegen den BGB, oder: Auch ohne Unterschrift wirksam

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Ich habe seit längerem keine OWi-Entscheidungen mehr vorgestellt. Das liegt vor allem daran, dass es an der Stelle derzeit recht ruhig ist. Heute habe ich dann aber mal wieder ein paar Entscheidungen.

Zunächst stelle ich den LG Stuttgart, Beschl. v. 28.05.2021 – 1 Qs 37/21 – vor. Problematik: Wirksamkeit eines Einspruchs. Das AG hatte einen Einspruch mangels Unterschrift als formunwirksam verworfen. Das hat das LG anders gesehen:

„1. Der Einspruch gegen einen Bußgeldbescheid muss gemäß § 67 Abs. 1 OWiG schriftlich oder zur Niederschrift der Verwaltungsbehörde, die den Bußgeldbescheid erlassen hat, erfolgen. Zur Schriftform gehört dabei nicht zwingend, dass das Einspruchsschreiben persönlich unterschrieben ist. Das Formerfordernis der Schriftlichkeit ist nicht gleichzusetzen mit den Vorgaben des § 126 BGB. Das Gebot der Schriftlichkeit in § 67 OWiG soll sicherstellen, dass der Erklärungsinhalt und die Person, von welcher die Erklärung herrührt, zuverlässig bestimmt werden können. Entscheidend ist, dass in einer jeden Zweifel ausschließenden Weise ersichtlich wird, von wem die Erklärung herrührt und ob sie endgültig, ernstlich und willentlich in den Rechtsverkehr gebracht wurde (vgl. Seitz/Bauer in Göhler, OWiG, 17. Auflage 2017, § 67 Rn 19 m. w. N.; Gertler in BeckOK, OWiG, 30. Edition 2021, § 67 Rn. 66 m. w. N.; vgl. auch BVerfG, Beschluss vom 19.02.1963 – 1 BvR 610/62 — m. w. N.). Entscheidend sind jeweils die konkreten Umstände des Einzelfalles.

2. Vorliegend lässt sich bei Bewertung des in der Akte dokumentierten Einspruchsschreibens unter Würdigung der Gesamtumstände sowohl die Person des Erklärenden zuverlässig und sicher feststellen als auch sicher feststellen, dass die Erklärung als gewollt rechtserheblich an die Bußgeldbehörde versandt wurde.

Das Schreiben vom 28. Dezember 2020 nennt oben rechts neben dem Namen des Betroffenen seine vollständige und zutreffende Adresse. Neben dem zutreffenden Aktenzeichen des Bußgeldbescheides wird im genannten Einspruchsschreiben zudem die Sachbearbeiterin, wie sie im Bußgeldbescheid bezeichnet wird, persönlich angesprochen. Zuletzt hat der Erklärende nach der abschließenden Grußformel seines Schreibens neben seinem vollständigen Namen auch seine Mobilfunknummer angegeben. Aus dem Schreiben vom 28.12.2020 ergibt sich zudem aufgrund eines Stempels / Vermerks oberhalb der Adresszeile, dass dieses mittels Einwurfeinschreiben an die Landeshauptstadt Stuttgart, konkret unter Nennung der zuständigen Sachbearbeiterin nebst deren zutreffender Zimmernummer, versandt wurde. Lediglich die handschriftliche Unterschrift des Betroffenen fehlt auf dem Einspruchsschreiben.

Unter Berücksichtigung des weiteren Umstandes, dass der Bußgeldbescheid dem Betroffenen am 23. Dezember 2020, dem letzten Werktag vor den Weihnachtsfeiertagen, zugestellt wurde und das Schreiben am 28. Dezember 2020, dem ersten Werktag nach den Weihnachtsfeiertagen, gefertigt wurde, lässt sich daher bereits aus dem Einspruchsschreiben (welches sich lediglich unblattiert in der Akte findet) selbst ohne Zweifel erkennen, dass der Betroffene persönlich der Urheber der Erklärung ist und diese auch mit seinem Willen, trotz fehlender Unterschrift, abgesandt wurde. Immerhin hat der Absender das Schreiben ausgedruckt und offensichtlich willentlich zur Post gebracht, um dieses mittels Einschreiben der Bußgeldbehörde zukommen zu lassen.

Eine Vergleichbarkeit der vorliegenden Sachlage mit Schreiben eines Anwaltes oder einer Behörde, welchem die Unterschrift fehlt, und bei welchen ggf. aus dem Briefkopf, einem Vermerk oder einem Stempel Rückschlüsse auf Urheberschaft und Ernsthaftigkeit der Erklärung gezogen werden müssten, liegt nicht vor. Der Betroffene ist eine Privatperson. Es liegt fern, bei Eingang eines in tatsächlicher Schriftform eingereichten Einspruches einer Privatperson, welcher zudem per Einschreiben versandt wurde, davon auszugehen, dieser könnte von einer dritten Person stammen oder lediglich als Entwurf gemeint gewesen sein. Anders als bei einem Verteidiger oder einer Behörde, welche sich zur Erfüllung ihrer Aufgaben Personals bedienen und ggf. auch eine Vertretung des Erklärenden in Betracht kommen kann, ist dies bei einer Privatperson i. d. R. ausgeschlossen.

Zudem war für den Betroffenen weder aus der Rechtsbehelfsbelehrung im Bußgeldbescheid noch nachträglich aus einer Äußerung der Verwaltungsbehörde ersichtlich, dass sein schriftlich verfasstes Schreiben eigenhändig unterschrieben werden hätte müssen und sein Einspruch als unwirksam angesehen werden könnte. Der Einspruch gegen einen Bußgeldbescheid eröffnet dem Betroffenen den ersten Zugang zum Gericht. Dem Betroffenen als Privatperson unter den konkreten Umständen aufgrund eines (potentiell) formellen Fehlers sein Recht auf materielle Überprüfung seiner Einwände gegen den Bußgeldbescheid zu beschneiden, besteht unter dem Gesichtspunkt eines fairen Verfahrens keine Veranlassung.“

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