Ich habe da mal eine Frage: Wie ist das mit der Vergütung im Adhäsionsverfahren?

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So, und dann noch die Gebührenfrage, und zwar:

„……

Es geht um die Vergütung im Adhäsionsverfahren.

Ich habe einen Adhäsionsantrag in einem Strafverfahren für zwei Geschädigte gestellt. Der Antrag richtete sich gegen zwei Angeklagte, welche gesamtschuldnerisch zu haften hätten. Unmittelbar vor Beginn der Hauptverhandlung wurde das Verfahren gegen eine der Angeklagten abgetrennt. Die Hauptverhandlung hat gegen diese noch nicht begonnen.

Nunmehr stellen sich mir einige Fragen:

1. Wirkt der Adhäsionsantrag in dem abgetrennten Verfahren fort?

2. Entsteht die Gebühr nach Nr. 4143 RVG für mich als Vertreter der Antragsteller erneut? Dafür spräche, dass es sich um ein neues Verfahren handelt. Jedoch wirkt es mir nicht billig, hier die vollen Kosten erneut entstehen zu lassen, da die Abtrennung in Prinzip vom Zufall abhing.

3. Gibt es noch eine Möglichkeit den Antrag im abgetrennten Verfahren kostengünstig, also ohne Auslösung der Gebühren des Verteidigers bzgl. der Adhäsion zurückzunehmen? Ich denke, dass die Vergütung nach Nr. 4143 RVG von der Information des Verteidigers abhängt. Dies könnte durch Zustellung des Antrags im Ausgangsverfahren, welcher dort rechtshängig wurde, bereits geschehen sein.“

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