Monatsarchiv: November 2020

StPO I: Beleidigung, oder: Wenn der Strafantrag fehlt

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Heute mal wieder ein Tag der StPO-Entscheidungen, den ich mit dem BGH, Beschl. v. 06.10.2020 – 4 StR 168/20 – eröffne. Gegenstand des Revisionsverfahrens war ein Urteil des LG Bielefeld. Das hatte den Angeklagten wegen versuchten Totschlags in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung, tätlichen Angriffs auf Vollstreckungsbeamte in zwei Fällen, davon in einem Fall in Tateinheit mit Körperverletzung und in einem Fall in Tateinheit mit Beleidigung, wegen Widerstands gegen Vollstreckungsbeamte in Tateinheit mit Körperverletzung, Beleidigung und mit Bedrohung sowie wegen Körperverletzung und Beleidigung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von sechs Jahren verurteilt. Es hatte zudem die Unterbringunge des Angeklagten in einer Entziehungsanstalt und den Vorwegvollzug der Strafe von einem Jahr angeordnet. Ferner hatte das LG eine Adhäsionsentscheidung getroffen.

Dagegen die Revision des Angeklagten, die beim BGH Erfolg hatte: Der BGH beanstandet zwar die Verurteilung wegen Totschlags u.a. nicht, aber wegen der übrigen Delikte passt dem BGH so einiges nicht:

„1. Während der Schuld- und Strafausspruch im Übrigen keinen sachlichrechtlichen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten aufweist, hält seine Verurteilung im Fall II. 2. g) wegen tätlichen Angriffs auf Vollstreckungsbeamte in Tateinheit mit Körperverletzung sowie wegen Beleidigung rechtlicher Prüfung nicht stand.

Nach den insoweit getroffenen Feststellungen des Landgerichts geriet der Angeklagte auf einem Platz in B. in eine Auseinandersetzung und wurde daraufhin von Polizeibeamten zur Verhinderung von Straftaten dem Zentralen Polizeigewahrsam des Polizeipräsidiums zugeführt. Dort kam er der Aufforderung, sein Mobiltelefon auszuhändigen, nicht nach und beschimpfte einen der Polizeibeamten u.a. als „Nazi“. Im Anschluss daran wehrte sich der Angeklagte gegen den Versuch, ihn vom Aufnahmeraum in die Gewahrsamszelle zu verbringen, und trat kräftig und gezielt gegen die Beine der Polizeibeamten, wodurch einer von diesen Verletzungen erlitt.

a) Der (tatmehrheitlichen) Verurteilung wegen Beleidigung steht ein Verfahrenshindernis entgegen. Das Verfahren ist deshalb insoweit einzustellen.

Es fehlt an dem nach § 194 Abs. 1 Satz 1 StGB, § 158 Abs. 2 StPO erforderlichen schriftlichen Strafantrag des Verletzten. Das Schriftformerfordernis des § 158 Abs. 2 StPO verlangt grundsätzlich die Unterschrift des Antragstellers (vgl. BGH, Beschluss vom 6. November 2019 – 4 StR 392/19, Rn. 2 mwN). In der von PHK R. am 13. Januar 2019 aufgenommenen Strafanzeige findet sich zwar unterhalb der Angabe der Personalien des geschädigten Polizeibeamten der formularmäßige Vermerk „Ich stelle Strafantrag“; eine Unterschrift des Verletzten ist indes nicht beigefügt. Ein Fall, in dem eine Lockerung des Erfordernisses einer eigenhändigen Unterzeichnung des Strafantrags in Betracht kommt (vgl. RGSt 71, 358; Meyer-Goßner/Schmitt, StPO, 63. Aufl., § 158 Rn. 11 mwN; MüKo-StPO/Kölbel, 1. Aufl., § 158 Rn. 44), liegt nicht vor.

b) Soweit das Landgericht den Angeklagten in diesem Fall wegen tateinheitlich mit einer Körperverletzung begangenen tätlichen Angriffs auf Vollstreckungsbeamte (§ 114 StGB) verurteilt hat, liegt ein Darlegungsmangel vor, weil die Strafkammer keine Feststellungen zur Rechtmäßigkeit der Ingewahrsamnahme des Angeklagten getroffen hat.

Eine Ingewahrsamnahme nach polizeirechtlichen Vorschriften ist eine Vollstreckungshandlung im Sinne des § 114 Abs. 3 StGB. Hierunter fällt jede Handlung einer dazu berufenen Person, welche die notfalls zwangsweise durchsetzbare Verwirklichung des im Einzelfall bereits konkretisierten Staatswillens bezweckt (vgl. BGH, Beschluss vom 11. Juni 2020 – 5 StR 157/20, NJW 2020, 2347; Urteil vom 6. Mai 1982 – 4 StR 127/82, NStZ 1982, 328, jeweils mwN). Dies ist bei dem Vollzug eines polizeirechtlichen Gewahrsams der Fall. Infolgedessen ist nach § 114 Abs. 3 StGB die Vorschrift des § 113 Abs. 3 StGB entsprechend anwendbar, wonach die Tat nicht als Widerstand gegen Vollstreckungsbeamte strafbar ist, wenn die Diensthandlung nicht rechtmäßig ist.

Das Landgericht hat nur festgestellt, dass der Angeklagte in den frühen Morgenstunden des Tattages „in eine Auseinandersetzung“ geraten war und „infolgedessen“ durch Polizeibeamte zur Verhinderung von Straftaten dem Zentralen Polizeigewahrsam des Polizeipräsidiums Bielefeld zugeführt wurde. Feststellungen zu den Hintergründen, die eine Prüfung ermöglichen, ob die Voraussetzungen des Gewahrsams nach § 35 Abs. 1 Nr. 2 PolG NRW vorgelegen haben, hat das Landgericht nicht getroffen. Mit der Frage hat es sich auch an anderer Stelle des Urteils nicht befasst.

Damit unterliegt auch die für sich genommen rechtsfehlerfreie tateinheitliche Verurteilung wegen Körperverletzung der Aufhebung (vgl. BGH, Urteil vom 10. Juli 2019 – 1 StR 265/18, Rn. 25; Urteil vom 29. August 2007 – 5 StR 103/07, Rn. 51).“

Tja, man sollte bei einer Verurteilung wegen Beleidigung dann vielleicht doch mal prüfen, ob der erforderliche Strafantrag vorliegt; immerhin sollten sich der Vorsitzende und der Berichterstatter die Akte ja „angesehen“ haben.

Und: Bei solchen Entscheidungen frage ich mich immer, warum man eigentlich nicht von der segensreichen Vorschrift des § 154 StPO Gebrauch macht. Das würde manches vereinfachen. Aber nein: Die Verurteilung wegen Beleidigung muss dann auch noch sein.

StGB III: Beihilfe zur Vergewaltigung, oder: Hilfeleistung bei Vorbereitungshandlungen

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Und als letzte Entscheidung des Tages dann noch der BGH, Beschl. v. 15.09.2020 – 5 StR 254/20. Entschieden hat der BGH über die Revision gegen ein Urteil des LG Hamburg. Das hatte einen der Angeklagten wegen Beihilfe zur Vergewaltigung verurteilt. Die Revision hatte keinen Erfolg:

„Die Feststellungen tragen hinsichtlich des Angeklagten F. den Schuldspruch wegen Beihilfe zur Vergewaltigung gemäß § 177 Abs. 5 Nr. 1 und Abs. 6 Nr. 1, § 27 Abs. 1 StGB. Danach ergriffen beide Angeklagte die ihnen körperlich deutlich unterlegene Zeugin S. und zogen sie zu einem Lüftungsschacht der U-Bahn. Der Angeklagte F. versetzte der Zeugin, die sich wehrte und „Nein, ich will das nicht!“ rief, Schläge gegen Bauch und Kopf, um so ihre Abwehrbereitschaft herabzusetzen und dem Angeklagten T. den Geschlechtsverkehr gegen ihren Willen zu ermöglichen. Im weiteren Verlauf des Geschehens hielt der Angeklagte F. die Beine der Zeugin – der er zuvor Hose und Slip ausgezogen hatte – fest, damit diese nicht treten und sich aus der Umklammerung herauswinden konnte. Als der Angeklagte F. erkannt hatte, dass der deutlich größere und kräftigere Angeklagte T. die Lage beherrschte, indem er sich auf die Zeugin lehnte und sie so auf dem Lüftungsschacht rücklings fixierte, entfernte er sich mit der sinngemäßen Bemerkung, dass T. die Zeugin töten könne, wenn er – T. – mit ihr fertig sei. T. vollzog unmittelbar darauf den ungeschützten Geschlechtsverkehr mit der Zeugin.

Als Hilfeleistung im Sinne des § 27 StGB ist grundsätzlich jede Handlung anzusehen, welche die Herbeiführung des Taterfolgs durch den Täter in irgendeiner Weise objektiv gefördert hat (vgl. BGH, Urteil vom 8. März 2001 – 4 StR 453/00, NStZ 2001, 364 mwN). Die Hilfeleistung muss nicht zur Ausführung der Tat selbst geleistet werden, es genügt bereits die Unterstützung bei einer vorbereitenden Handlung (vgl. BGH, Beschluss vom 21. Dezember 2016 . 1 StR 112/16, NStZ 2017, 337 mwN). Deshalb ist es vorliegend ohne Belang, dass sich der Angeklagte F. unmittelbar vor der Vergewaltigung der Zeugin S. durch den Angeklagten T. entfernte.“

StGB II: Sexuelle Nötigung, oder: Handlung mit Sexualbezug

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In der zweiten Entscheidung, dem BGH, Urt. v. 15.07.2020 – 6 StR 7/20 – nimmt der BGH zur sexuellen Nötigung (§ 177 StGB) Stellung.Das LG hat den Angeklagten (nur) wegen Körperverletztung verurteilt, im Übrigen aber vom Vorwurf der sexuellen Nötigung freigesprochen. Dagegen die Revision der Nebenklägerin. Der BGH hebt das landgerichtliche Urteil auf:

„1. Das Landgericht hat insofern folgende Feststellungen getroffen:

Am Morgen des 9. Juli 2017 weckte der von der Nachtschicht zurückgekommene Angeklagte die Nebenklägerin, weil er mit ihr geschlechtlich verkehren wollte. Da sie das Ansinnen ablehnte, hielt der nur noch mit Unterwäsche bekleidete Angeklagte mit einer Hand ihre Arme an den Handgelenken fest und versuchte mit der anderen Hand ihre Schlafshorts und seine Unterhose herunterzuziehen sowie ihre Beine auseinanderzudrücken, um den Geschlechtsverkehr auch gegen ihren Willen durchzuführen. Noch bevor ihm dies gelang, konnte die Nebenklägerin sich aus dem festen Griff des Angeklagten befreien, mit ihren Fäusten auf ihn einschlagen und in den angrenzenden Flur fliehen (Fall 1 der Anklage).

Der Angeklagte folgte ihr, um sie am Verlassen der Wohnung zu hindern und forderte sie auf, nichts über den Vorfall zu erzählen. Hierzu packte er die Nebenklägerin mit seinen Händen fest an ihren Oberarmen und drückte sie so an die Wand, dass ihr Kopf mehrmals dagegen schlug. Die Nebenklägerin erlitt Prellungen an den Armen und am Kopf (Fall 2 der Anklage).

2. Das Landgericht hat sich nicht davon zu überzeugen vermocht, dass der Geschlechtsverkehr vollzogen wurde. Die Nebenklägerin habe zwar im Rahmen ihrer Vernehmung vor dem Ermittlungsrichter am 19. Dezember 2017 und in der Hauptverhandlung, jedoch weder in einer eidesstattlichen Versicherung vom 21. August 2017 noch in einem Antrag auf Vornahme von Gewaltschutzmaßnahmen vom 23. August 2017, angegeben, dass es zu einem vollendeten Geschlechtsverkehr gekommen sei. Angesichts dessen hat das Landgericht die Aussage der Nebenklägerin als nicht hinreichend konstant bewertet, um eine Verurteilung wegen Vergewaltigung tragen zu können. Von einer nach seiner Überzeugung vorliegenden versuchten Vergewaltigung sei der Angeklagte strafbefreiend zurückgetreten.

II.

1. Der Freispruch im Fall 1 der Anklage hält der sachlichen Überprüfung nicht stand.

a) Das Landgericht hat zwar das Geschehen rechtsfehlerfrei festgestellt. Insbesondere begegnet die differenzierende Bewertung der Glaubhaftigkeit einiger Aussageteile der Nebenklägerin keinen Bedenken, weil tragfähig begründet wird, weshalb es der einzigen Belastungszeugin teilweise nicht gefolgt ist (vgl. BGH, Beschluss vom 16. Oktober 2019 – 2 StR 466/18, NStZ-RR 2020, 43).

b) Es hat aber bei der Freisprechung des Angeklagten den Unrechtsgehalt der Tat nicht ausgeschöpft und ist somit seiner Kognitionspflicht (§ 264 StPO) nicht ausreichend nachgekommen. Dies stellt einen sachlichrechtlichen Mangel dar (vgl. BGH, Urteil vom 10. Oktober 2018 – 2 StR 253/18).

aa) Nach den rechtsfehlerfrei getroffenen Feststellungen hat der Angeklagte den Tatbestand der sexuellen Nötigung vollendet (§ 177 Abs. 1 und 5 StGB). Dass er die Arme der Nebenklägerin festhielt, ihre Beine auseinanderdrückte und damit begann, ihre Schlafshorts und seine Unterhose herunterzuziehen, stellt eine sexuelle Handlung im Sinne von § 177 Abs. 1 i.V.m. § 184h Nr. 1 StGB dar.

Eine solche liegt immer dann vor, wenn die Handlung objektiv, also allein gemessen an ihrem äußeren Erscheinungsbild, einen eindeutigen Sexualbezug aufweist (vgl. BGH, Urteile vom 24. September 1980 – 3 StR 255/80, BGHSt 29, 336, 338; vom 20. Dezember 2007 – 4 StR 459/07, NStZ-RR 2008, 339, 340, und vom 22. Oktober 2014 – 5 StR 380/14, NJW 2014, 3737, 3738). Für die Tatvollendung reicht es aus, dass der Täter mit einer sexuellen Handlung am Körper des Opfers begonnen hat (vgl. BGH, Urteil vom 13. März 2019 – 2 StR 597/18, NStZ-RR 2019, 223, 224). Das ist hier bei dem mit einem Auseinanderdrücken der Beine verbundenen Herunterziehen der Hose der Fall (vgl. BGH, Beschluss vom 10. März 2015 – 5 StR 521/14, NStZ 2015, 457; MüKo-StGB/Hörnle, 3. Aufl., § 184h Rn. 6; aA noch BGH, Beschluss vom 13. Februar 1997 – 4 StR 648/96, NStZ-RR 1997, 292 mwN).

bb) Nach den Feststellungen ist auch von einer sexuellen Nötigung mit Gewalt auszugehen. Entscheidend ist eine Kraftentfaltung, die vom Opfer als körperlicher Zwang empfunden wird. Dazu zählen das Festhalten des Opfers an den Handgelenken (vgl. BGH, Beschluss vom 22. Juni 2011 – 1 StR 255/11) und das Auseinanderdrücken der Beine (vgl. BGH, Urteil vom 30. Juni 2005 – 3 StR 122/05, NStZ-RR 2005, 320, 321[dort nicht abgedruckt]).

2. Der aufgezeigte Rechtsfehler führt zur Aufhebung des Freispruchs. Die an sich rechtsfehlerfrei getroffenen Feststellungen zum Tatgeschehen (Anklagevorwurf 1) können nicht bestehen bleiben, weil sie den Angeklagten belasten und er sie mangels Beschwer nicht mit einem Rechtsmittel angreifen konnte (vgl. BGH, Urteil vom 5. Februar 2020 – 5 StR 390/19). Ungeachtet des Umstands, dass das Urteil die Fälle 1 und 2 der Anklage zusammenfasst, bedarf es keiner Aufhebung des Schuldspruchs im Fall 2 der Anklage, da die sexuelle Nötigung und die anschließende Körperverletzung gegebenenfalls im Verhältnis der Tatmehrheit zueinanderstehen.“

StGB I: Weitergabe von Selfies des Tatopfers, oder: Strafbar

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Heute stelle ich drei StGB-Entscheidungen vor, die vom BGH stammen. Alle drei Entscheidungen haben „sexuellen Einschlag“.

Ich beginne mit dem BGH, Beschl. v. 29.07.2020 – 4 StR 49/20. Es geht um die Weitergabe von Selfies des Opfers. Das LG hat den Angeklagten u.a. wegen schweren sexuellen Missbrauchs eines Kindes verurteilt. In Tateinheit dazu steht nach dem landgerichtlichen Urteil das Sichverschaffen einer jugendpornographischen Schrift in fünf Fällen sowie Verletzung des höchstpersönlichen Lebensbereichs durch Bildaufnahmen in fünf Fällen, davon in einem Fall in Tateinheit mit öffentlichem Zugänglichmachen einer jugendpornographischen Schrift und in einem Fall in Tateinheit mit Drittbesitzverschaffung an einer jugendpornographischen Schrift, unter Einbeziehung vorangegangener Verurteilungen. Dagegen die Sachrüge des Angeklagten, die keinen Erfolg hatte. Der BGh führt insoweit aus – ohne allerdings den Sachverhalt näher mitzuteilen:

„Der Erörterung bedarf nur das Folgende:

Zutreffend hat das Landgericht in den Fällen der Weiterverbreitung der von den Geschädigten selbst hergestellten und dem Angeklagten überlassenen Bildaufnahmen eine Verletzung des höchstpersönlichen Lebensbereichs durch Bildaufnahmen nach § 201a Abs. 1 Nr. 4 StGB gesehen.

1. Nach § 201a Abs. 1 Nr. 4 StGB macht sich strafbar, wer eine befugt hergestellte Bildaufnahme der in Nummern 1 und 2 dieser Vorschrift bezeichneten Art einem Dritten wissentlich unbefugt zugänglich macht und dadurch den höchstpersönlichen Lebensbereich des Abgebildeten verletzt.

Da die in Bezug genommenen Nummern 1 und 2 unter anderem voraussetzen, dass die Bildaufnahme „von einer anderen Person“ hergestellt wird, sind Selbstaufnahmen der abgebildeten Person von diesen Tatbestandsvarianten ausgeschlossen. In der Literatur ist umstritten, ob daraus zu folgern ist, dass auch bei einer Tat nach § 201a Abs. 1 Nr. 4 StGB Selbstaufnahmen der geschädigten Person als Tatobjekt ausgeschlossen sind (vgl. MüKo/Graf, StGB, 3. Aufl., § 201a Rn. 29; AK-Popp, StGB, 3. Aufl., § 201a Rn. 19) oder ob der Tatbestand auch durch die Weitergabe der von dem Aufgenommenen selbst angefertigten Bildaufnahmen erfüllt werden kann (vgl. Schönke/Schröder/Eisele, StGB, 30. Aufl., § 201a Rn. 33; LK-Valerius, StGB, 12. Aufl., § 201a Rn. 12 [zu der bis zum 26. Januar 2015 geltenden Fassung der Norm]; zweifelnd SSW-StGB/Bosch, 4. Aufl., § 201a Rn. 5).

2. In der Rechtsprechung ist diese Frage – soweit ersichtlich – bisher nicht geklärt. Der Senat entscheidet sie aus den folgenden Erwägungen dahin, dass auch Selbstaufnahmen des Tatopfers von § 201a Abs. 1 Nr. 4 StGB erfasst sein können.

a) Der Wortlaut der Bezugnahme auf eine „Bildaufnahme der in den Nummern 1 oder 2 bezeichneten Art“ zwingt nicht zu der Annahme, dass sämtliche tatbestandlichen Voraussetzungen der in Bezug genommenen Nummern erfüllt sein müssen (aA SK/Hoyer, StGB, 9. Aufl., § 201a Rn. 37). Die Bezugnahme ist lediglich auf die „Art“ der Bildaufnahme beschränkt und deshalb dahin zu verstehen, dass sich die Tat nur auf eine dort ihrem Inhalt nach näher beschriebene Bildaufnahme als Tatobjekt beziehen muss, ohne dass es auf den Akt der Herstellung durch den Täter ankommt (LK-Valerius, StGB, 12. Aufl., § 201a Rn. 12). Auch das Erfordernis einer „befugt“ hergestellten Bildaufnahme schließt die Möglichkeit der Aufnahme durch die abgebildete Person selbst gerade nicht aus. Vom Wortlaut des § 201a Abs. 1 Nr. 4 StGB erfasst sind danach sämtliche befugt aufgenommenen Abbildungen, die eine vom Täter verschiedene Person in einer geschützten Räumlichkeit (Nr. 1) oder in hilfloser Lage (Nr. 2) zeigen und deren höchstpersönlichen Lebensbereich betreffen.

b) Auch die Systematik der Regelungen des § 201a Abs. 1 StGB spricht gegen eine einschränkende Auslegung und legt nahe, dass die Bezugnahme in § 201a Abs. 1 Nr. 4 StGB sich nur auf die Bildaufnahme selbst bezieht. Denn anders als bei Nr. 4 stellt § 201a Abs. 1 Nr. 3 StGB ausdrücklich auf eine „durch eine Tat nach den Nummern 1 oder 2 hergestellte Bildaufnahme“, also nicht nur auf das Tatobjekt der in Bezug genommenen Nummern ab.

c) Sinn und Zweck des § 201a Abs. 1 Nr. 4 StGB sprechen ebenfalls für die Einbeziehung von Selbstaufnahmen der geschädigten Person in den Schutzbereich der Vorschrift. Denn das verwirkte Tatunrecht wird in dieser Tatvariante nicht wie bei Nummern 1 und 2 durch die Herstellung der Bildaufnahme gegen die schutzwürdigen Interessen des Opfers geprägt, sondern durch deren Weitergabe zu einem späteren Zeitpunkt, die einen eigenständigen Eingriff bewirkt (vgl. SK/Hoyer, StGB, 9. Aufl., § 201a Rn. 10; Fischer, StGB, 67. Aufl., § 201a Rn. 17; SSW-StGB/Bosch, 4. Aufl., § 201a Rn. 24). Der darin liegende Vertrauensmissbrauch beeinträchtigt das geschützte Rechtsgut unabhängig davon, wer die – ggf. lange Zeit zuvor entstandene . Aufnahme gefertigt hat.

d) Eine einschränkende Auslegung widerspräche zudem dem Willen des Gesetzgebers.

Der Gesetzesbegründung zur Einführung des § 201a StGB lässt sich eine ausdrückliche Herausnahme von Selbstaufnahmen aus dem Anwendungsbereich der Vorgängervorschrift des § 201a Abs. 3 StGB nicht entnehmen (vgl. BT-Drucks. 15/2466, S. 4, 5). Im Zuge der Änderung durch das 49. StrafÄndG hat der Gesetzgeber zum Ausdruck gebracht, dass mit der am 27. Januar 2015 in Kraft getretenen Neufassung eine Erweiterung von § 201a StGB beabsichtigt war (vgl. BT-Drucks. 18/2601, S. 3) und „die Herstellung und nachfolgende Verbreitung von Bildaufnahmen in – zum Teil sogar aktiv von dem Täter herbeigeführten – entwürdigenden, bloßstellenden oder gewalttätigen Situationen“ erfasst werden solle; hinsichtlich Bildaufnahmen des nackten menschlichen Körpers bestehe ein „schützenswertes Interesse daran, dass diese nicht unbefugt hergestellt, weitergegeben oder sogar verbreitet werden“ (vgl. BT-Drucks. 18/2601, S. 36). Eine Beschränkung auf durch andere hergestellte Bildaufnahmen beim Zugänglichmachen einer „befugt hergestellten Bildaufnahme“ findet sich auch hier nicht (vgl. BT-Drucks. 18/2601, S. 36 f., 38). Insbesondere hinsichtlich der als strafwürdig angesehenen Weitergabe von Aktaufnahmen nach Beendigung einer Beziehung (vgl. etwa den Fall des LG Kiel, NJW 2007, 1002) hinge in solchen Fällen bei einschränkender Auslegung der Vorschrift der strafrechtliche Schutz von dem zum Zeitpunkt der Entstehung der Aufnahme eher zufälligen Umstand ab, ob die abgebildete Person oder ihr ehemaliger Partner die Aufnahme angefertigt oder gegebenenfalls den Selbstauslösemechanismus der Kamera in Gang gesetzt hatte.“

Lösung zu: Ich habe da mal eine Frage: Kann ich nachträglich eine VV für das Ermittlungsverfahren abschließen?

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Am Freitag hatte ich gefragt: Ich habe da mal eine Frage: Kann ich nachträglich eine VV für das Ermittlungsverfahren abschließen?

Sinngemäß hatte ich dem Kollegen geantwortet:

M.E. bestehen da grundsätzlich keine Bedenken. Natürlich muss man die Vorgaben des § 3a RVG beachten, also schriftlich usw. und Hinweis. Auch müssen die weiteren Pflichten, die die Rechtsprechung aufgestellt hat, beachtet werden, also der Mandant insbesondere ggf. darüber belehrt werden, dass man ihn auch verteidigen muss und verteidigt, wenn er die Vergütungsvereinbarung nicht abschließt.

Allerdings: An einer Stelle muss man vorsichtig sein. Die Vergütungsvereinbarung darf nicht der Umgehung des § 58 Abs. 3 RVG dienen, also nachträglich – wenn es um die Anrechnung von Vorschüssen und Zahlungen geht – da Änderungen vornehmen, um so ggf. Beanstandungen zu umgehen. Da hätte ich Probleme und davon würde ich abraten.