Monatsarchiv: September 2020

Regierungsentwurf zum KostRÄG 2021, oder: Jetzt ist die „Maus“ im Gesetzgebungsverfahren

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Am Mittwoch ist dann nach der Kabinettsitzung der Newsletter des BMJV über die Ticker gelaufen, mit dem der staunenden Anwaltschaft mitgeteilt worden ist, dass der Referentenentwurf vom 31.07.2020 nun ein Regierungsentwurf zum Kostenrechtsänderungsgesetz 2021 – KostRÄG 2021 – geworden ist.  Darin heißt es:

„Wirtschaftliche Grundlage von Rechtsanwaltskanzleien bewahren – Anpassung von Justizkosten und Rechtsanwaltsgebühren an die wirtschaftliche Entwicklung

Die Bundesregierung hat heute den von der Bundesministerin der Justiz und für Verbraucherschutz Christine Lambrecht vorgelegten Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Justizkosten- und des Rechtsanwaltsvergütungsrechts beschlossen (Kostenrechtsänderungsgesetz 2021 – KostRÄG 2021).

Christine Lambrecht erklärt dazu:

„Die Gebühren nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz sind zuletzt im Jahr 2013 erhöht worden. Seitdem sind insbesondere die Kosten für den Kanzleibetrieb erheblich gestiegen, weshalb nun eine erneute Anhebung der gesetzlichen Rechtsanwaltsvergütung erfolgen soll.

Die Anpassung der Rechtsanwaltsgebühren sichert die wirtschaftliche Grundlage von Rechtsanwaltskanzleien insbesondere auch in strukturschwachen Regionen und trägt damit dazu bei, dass Bürgerinnen und Bürgern auch künftig flächendeckend Zugang zu kompetenter und zuverlässiger Rechtsberatung haben werden.

Im Bereich der Justizkosten werden unter anderem die Vergütungssätze für Sachverständige und Sprachmittelnde angehoben. Damit wollen wir sicherstellen, dass die Justiz auf ausreichend qualifizierte Sachverständige und Sprachmittelnde zurückgreifen kann.“

Die Gebühren nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz und die Honorare für Sachverständige, Sprachmittlerinnen und Sprachmittler nach dem Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetz sind zuletzt zum 1. August 2013 erhöht worden. Mit dem Kostenrechtsänderungsgesetz 2021 sollen sie erneut an die wirtschaftliche Entwicklung angepasst werden.

Daneben sollen auch die Entschädigungen für ehrenamtliche Richterinnen und Richter sowie für Zeuginnen und Zeugen angemessen erhöht werden.

Mit der Erhöhung der Rechtsanwaltsgebühren sowie der Anpassung der Honorare und Entschädigungen nach dem Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetz sind höhere Ausgaben des Staates in Rechtssachen verbunden. Gleichzeitig sind auch die Sach- und Personalkosten der Justiz gestiegen. Deshalb sollen auch die Gerichtsgebühren angepasst werden.

Die Rechtsanwaltsgebühren und die Gerichtsgebühren sollen grundsätzlich jeweils um zehn Prozent steigen. Die Honorare der Sachverständigen und Sprachmittelnden werden an die auf dem freien Markt üblichen Preise angepasst. Zudem sieht der Entwurf zahlreiche strukturelle Änderungen im anwaltlichen Vergütungsrecht und im Justizkostenrecht vor.

Den Regierungsentwurf finden Sie hier.“

Meine Meinung über den Referentenentwurf hatte ich ja schon mehr als deutlich geäußert (vgl. dazu Referentenentwurf zum KostenrechtsänderungsG 2021 – “Es röhrt ein Elefant und er gebiert eine Maus” –  und Keine Dokumentenpauschale für Papierscans, und das KostRÄG 2021 schweigt dazu). Und ich bleibe dabei: Ein „mickriger“ – (jetzt Regierungs)- Entwurf, für den sich die BMJV nun wirklich nicht auf die Schultern klopfen muss – BRAK und DAV aber auch nicht. Geändert hat sich an dem Regierungsentwurf gegenüber dem Referentenentwurf nichts, man hat ihn – so weit ich das für das RVG sehe – 1 : 1 übersehen. Herzlichen Glückwunsch zu dieser “ „Anpassung von …… Rechtsanwaltsgebühren an die wirtschaftliche Entwicklung„.

Aber man muss die Anwaltschaft wahrscheinlich wirklich beglückwünschen. Denn, wenn man sich mal die Stellungsnahmen der Verbände usw. ansieht, die das BMJV auf seiner Homepage eingestellt hat, dann stehen einem die Haare zu Berge und man kann nur froh sein, dass davon nichts umgesetzt worden ist. Bislang jedenfalls. Besonders schön/schlimm natürlich dei die Stellungnahme des Gesamtverbandes Deutsche Versicherungswirtschaft. Die meinte doch tatsächlich/ernsthaft zur linearen Anhebung der Rechtsanwaltsgebühren, dass diese – in Teilbereichen – zu hoch sei. Sie hat daher für Bußgeldsachen, „um dem dort bereits bestehenden Missverhältnis von Gebührenhöhe und Rechtsinteresse Rechnung zu tragen“ vorschlagen zu müssen:

„2.3 Anwaltsgebühren in Bußgeldsachen bis 5.000 EUR von der linearen Erhöhung ausnehmen

Der Referentenentwurf selbst weist auf S. 36 – zu den unteren Wertstufen – auf ein ungünstiges Verhältnis zwischen den Rechtsverfolgungskosten und der Bedeutung der Angelegenheit hin. Ein solch ungünstiges Verhältnis ist sehr deutlich auch im Bereich der Bußgeldverfahren zu beobachten, gerade im Verkehrsbereich. Wir haben Bedenken, ob der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit der Vergütung bei anwaltlichem Tätigwerden in mit Geldbußen belegten Verkehrsordnungswidrigkeiten durch eine weitere Anhebung der Rahmenge-bühren gewahrt bleibt. Bei den in der Praxis besonders relevanten Geldbußen, etwa im Bereich der Verkehrsordnungswidrigkeiten von 60 bis 150 EUR, fallen zum Beispiel in Verfahren vor der Verwaltungsbehörde und dem anschließendem gerichtlichen Verfahren samt Wahrnehmung eines Hauptverhandlungstermins gegenwärtig bereits Anwaltsgebühren in Höhe von rund 850 EUR (Basis: Mittelgebühren) an. Hinzu kommen in der Regel weitere Kosten für Sachverständige, welche die Anwaltsgebühren in der Praxis der Rechtsschutzversicherer zumeist erreichen, teils aber auch deutlich übersteigen können.“

Ich lasse das mal so stehen. Der Leser kann sich seinen Kommentar selbst denken. Ich veröffentliche meinen besser nicht….

Pflichti III: Gesamtstrafenerwartung, oder: „Wesentlich mehr als ein Jahr“?

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Die dritte und letzte Entscheidudng, der LG Wuppertal, Beschl. v. 18.08.2020 – 23 Qs 93/20 (10 Js 870/20) -, den mir der Kollege Kujus aus Leipzig geschickt hat, befasst sich dann noch einmal mit der Frage der Beiordnung eines Pflichtverteidigers wegen „Schwere der Tat“ in den Fällen der zu erwartenden Gesamtstrafenbildung. Und: Der Beschluss löst die Problematik m.E. falsch:

„Ein Fall der notwendigen Verteidigung liegt insbesondere unter dem Aspekt der Schwere der zu erwartenden Rechtsfolgen (§ 140 Abs. 2 StPO) nicht vor.

Die Anklageschrift vom 27.04.2020 legt dem Beschwerdeführer einen versuchten Erwerb von 5,3 Gramm Haschisch zur Last. Im Falle seiner Verurteilung hätte der Beschwerdeführer hiernach eine dem – voraussichtlich gem. § 23 Abs. 2, 49 StGB gemilderten – Strafrahmen des § 29 Abs. 1 BtMG entnommenen Strafe zu gewärtigen. Strafmildernd wäre im Verurteilungsfall hierbei prognostisch zu berücksichtigen, dass die Tat eine Menge von „nur“ 5,3 Gramm Haschisch zum Gegenstand hat, wobei es sich bei dem vorgenannten Betäubungsmittel um ein Cannabisprodukt und damit um eine sog. weiche Droge handelt. Strafschärfend wird voraussichtlich zu bedenken sein, dass der Beschwerdeführer die angebliche Tat unter laufender Bewährung begangen hat und nicht unerheblich vorbestraft ist, wenngleich die letzte Verurteilung wegen eines Betäubungsmitteldelikts aus dem Jahre 2012 datiert. Letztlich dürfte hiernach noch mit einer Strafe im unteren – wenn auch nicht alleruntersten – Bereich des eröffneten Strafrahmens zu rechnen sein, die deutlich unter der als Richtschnur für die Annahme einer notwendigen Verteidigung in der Regel herangezogenen Straferwartung von etwa einem Jahr Freiheitsstrafe liegt.

Die Beschwerde weist zwar zutreffend darauf hin, dass in die anzustellende Rechtsfolgenbetrachtung auch mittelbare schwerwiegende Nachteile, wie etwa der hier drohende Bewährungswiderruf im Hinblick auf die Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr aus dem Gesamtstrafenbeschluss vom 22.02.2018 mit in die Betrachtung einzufließen haben. Ein durch diesen (möglicherweise) zu erwartenden Nachteil drohendes Gesamtstrafübel, welches über die nicht schematisch zu betrachtende „Jahresgrenze“ wesentlich hinausgeht, steht jedoch letztlich nicht zu erwarten. Hiervon geht offenbar auch das Amtsgericht Solingen aus, welches sich in seiner Beschlussbegründung mit diesen durch die Verteidigung dargelegten Umständen freilich nicht äußerlich erkennbar auseinandergesetzt hat.

Sollten sich aus der Hauptverhandlung für das Amtsgericht jedoch weitere schulderhöhende Umstände ergeben, sodass auf Grund einer solchen veränderten Sachlage eine Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe in Betracht zu ziehen ist, die in Zusammenschau mit dem drohenden Bewährungswiderruf die „Jahresgrenze“ wesentlich überschreitet, wird sich das Amtsgericht die Frage nach dem Vorliegen der Voraussetzungen der notwendigen Verteidigung erneut – ggf. auch von Amts wegen – zu stellen haben.“

Wie gesagt: M.E. falsch. Die Grenze der Straferwartung liegt auch in den „Gesamtstrafenfällen“ bei einem Jahr. Ich kenne keine Entscheidung, die verlangt, dass die zu erwartende Strafe darüber „wesentlich hinausgehen“ muss. Und die Grenze wird ziemlich starr gesehen. davon kann zwar abgewichen werden, das muss aber begründet werden. Und das tut das LG hier mit keinem Wort.

Das ist in meinen Augen leider mal wieder so eine Entscheidung, bei der man sich fragt, was das soll. Warum gibt man eine gefestigte Rechtsprechung einfach mal so – ohne jede nähere Begründung – auf?

Pflichti II: Anklage beim JugSchöffG, oder: Die gesetzliche Regelung ist klar/eindeutig

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Die zweite Entscheidung des Tages stammt aus Westfalen 🙂 , nämlich vom LG Münster. Das hat im LG Münster, Beschl. v. 07.09.2020 – 21 Qs 12/20 – noch einmal zur Frage der Bestellung eines Pflichtverteidigers nach § 140 Abs.1 Nr. 1 StPO in den Fällen der Anklageerhebung beim Jugendschöffengericht Stellung genommen.

Das AG Coesfeld hatte den Antrag des Kollegen Urbanzyk auf Beiordnung als Pflichtverteidiger mit der Begründung, es liege kein Fall der notwendigen Verteidigung nach § 140 Abs. 1 und Abs. 2 StPO vor, insbesondere sei ungeachtet der Anklage beim Jugendschöffengericht nicht mit der Verhängung einer Jugendstrafe zu rechnen (§ 68 Nr.5 JGG) und die Sach- und Rechtslage sei nicht schwierig, zurückgewiesen.

Das sieht das LG – zutreffend – anders:

„Ein Fall der notwendigen Verteidigung liegt vor.

Gemäß § 140 Abs.1 Nr. 1 StPO liegt ein Fall der notwendigen Verteidigung vor, wenn zu erwarten ist, dass die Verhandlung vor dem Schöffengericht stattfindet. Diese Erwartung ist im Zwischenverfahren zu bejahen, wenn Anklage zum Schöffengericht erhoben wird (BeckOK StPO § 140 Rn.5, Meyer-Goßner/Schmidt 63.Auflagen, StPO § 140 Rn.11 b). Sie entfällt, wenn nicht vor einem der in § 140 Abs.1 Nr.1 StPO genannten Gerichte eröffnet wird.

Diese Vorschrift findet nach der klaren Regelung des § 68 Abs.1 Nr. 1 JGG auch im Verfahren gegen Jugendliche uneingeschränkt Anwendung, so dass auch vor dem Jugendschöffengericht eine Verteidigung stets erforderlich ist. Eine Reduktion der Vorschrift des § 68 Abs.1 Nr.1 JGG bei Anklageerhebung vor dem Jugendschöffengericht auf Fälle des § 68 Abs.1 Nr.5 JGG lässt sich dem Wortlaut nicht entnehmen (Eisenberg/Körbel, 21.Auflage JGG § 68 Rn.21a).

Ausgehend davon ist dem Angeklagten im vorliegenden Verfahren ein Pflichtverteidiger beizuordnen. Die Staatsanwaltschaft Münster hat in beiden Verfahren Anklage zum Jugendschöffengericht erhoben. Jedenfalls solange das Amtsgericht – Jugendschöffengericht – Coesfeld das Verfahren nicht vor dem Jugendrichter eröffnet hat, liegen damit die Voraussetzungen einer notwendigen Verteidigung vor. Dem Angeklagten pp. ist daher Rechtsanwalt pp. als Pflichtverteidiger beizuordnen.“

Ebenso hat ja bereits das LG Saarbrücken im LG Saarbrücken, Beschl. v. 11.02.2020 – 3 Qs 11/20 – entschieden (dazu Kessel Buntes I: Jugendschöffengericht ist “Schöffengericht”, oder: Pflichtverteidiger (auch) im JGG-Verfahren).

Pflichti I: Weiterer Pflichtverteidiger, oder: Ermessensentscheidung des Vorsitzenden

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Am heutigen Tag dann noch einmal/mal wieder Pflichtverteidigungsentscheidungen.

Und die erste in dem Reigen ist der BGH, Beschl. v. 31.08.2020 – StB 23/20 -, den der BGH gestern auf seiner Homepage veröffentlicht hat. Gegenstand der Entscheidung ist die Frage der Bestellung eines weiteren Pflichtverteidigers. Gegen den Angeklagten wird beim OLG Dresden ein Strafverfahren u.a. wegen des Vorwurfs der mitgliedschaftlichen Beteiligung an einer terroristischen Vereinigung in vier Fällen, davon in einem Fall in Tateinheit mit Beihilfe zum Herbeiführen einer Sprengstoffexplosion und zur Sachbeschädigung, in einem Fall in Tateinheit mit Verwenden von Kennzeichen verfassungswidriger Organisationen geführt. Mit Beschluss des Ermittlungsrichters des OLG vom 15.06.2018 ist dem Angeklagten Rechtsanwalt H. aus L.   als Verteidiger bestellt worden. Mit Schriftsatz von Rechtsanwalt T. aus L. vom 22.04.2020 hat der Angeklagte beantragt, ihm jenen als weiteren Pflichtverteidiger beizuordnen. „Der Prozessstoff“ sei ebenso wie „die rechtliche Bewertung (Mitgliedschaft in einer terroristischen Vereinigung) … so schwierig und so umfangreich, dass er ausschließlich bei arbeitsteiligem Zusammenwirken zweier Verteidiger beherrscht werden“ könne. „Im Hinblick auf den zeitlichen Umfang“ des Verfahrens sei zu bedenken, dass „erfahrungsgemäß bei höherer Anzahl von Verfahrensbeteiligten und längerer Dauer der Hauptverhandlung die Wahrscheinlichkeit“ steige, „ein Verteidiger werde planmäßig verhindert sein“. Mit – formlos mitgeteiltem – Beschluss vom 8. Mai 2020 hat der Vorsitzende des Oberlandesgerichtssenats den Antrag abgelehnt. Hiergegen ist mit am 28.05.2020 eingegangenem Schriftsatz von Rechtsanwalt T. vom selben Tag unter Bezugnahme auf das Vorbringen in der Antragsschrift „Beschwerde“ eingelegt worden.

Der BGH hat die Beschwerde in seinem zur Veröffentlichung in BGHSt bestimmten Beschluss zurückgewiesen:

„2. Die sofortige Beschwerde bleibt in der Sache erfolglos. Der zur Entscheidung berufene Vorsitzende des mit der Sache befassten Oberlandesgerichtssenats (§ 142 Abs. 3 Nr. 3 StPO) hat bei seiner Entscheidung über den Antrag des Angeklagten auf Beiordnung eines zweiten Pflichtverteidigers die Grenzen des Beurteilungsspielraums nicht überschritten, der ihm zu den tatbestandlichen Voraussetzungen des § 144 Abs. 1 StPO zugestanden hat.

a) Nach der seit dem 13. Dezember 2019 geltenden Vorschrift des § 144 Abs. 1 StPO können in Fällen der notwendigen Verteidigung einem Beschuldigten zu seinem Wahl- oder (ersten) Pflichtverteidiger „bis zu zwei weitere Pflichtverteidiger zusätzlich“ bestellt werden, „wenn dies zur Sicherung der zügigen Durchführung des Verfahrens, insbesondere wegen dessen Umfang oder Schwierigkeit, erforderlich ist“.

Nach ihrem Wortlaut hat die Vorschrift demnach zur zentralen Voraussetzung, dass die Sicherung der zügigen Durchführung des Verfahrens die Beiordnung eines zusätzlichen Pflichtverteidigers erfordert. Eine solche – „vom Willen des Beschuldigten unabhängige“ (BT-Drucks. 19/13829 S. 49) – Bestellung ist somit nicht schon dann geboten, wenn sie eine das weitere Verfahren sichernde Wirkung hat; vielmehr muss sie zum Zeitpunkt ihrer Anordnung zur Sicherung der zügigen Verfahrensdurchführung notwendig sein. Soweit der Gesetzeswortlaut „Umfang oder Schwierigkeit“ des Verfahrens anführt, benennt er lediglich exemplarisch („insbesondere“) einen der Hauptanwendungsfälle für diese zentrale Normvoraussetzung. Hierauf ist bei der Auslegung Bedacht zu nehmen. Auf den Umfang und die Schwierigkeit des Verfahrens kann es mithin nur ankommen, soweit diese Eigenschaften dazu führen, dass dessen zügige Durchführung ohne den (bzw. die beiden) weiteren Verteidiger gefährdet wäre (vgl. OLG Celle, Beschluss vom 11. Mai 2020 – 5 StS 1/20, StraFo 2020, 289 f.).

Unter dieser Prämisse kann für die Auslegung des § 144 Abs. 1 StPO im Übrigen auf die Rechtsprechung zurückgegriffen werden, die sich vor der Reform durch das Gesetz zur Neuregelung des Rechts der notwendigen Verteidigung vom 10. Dezember 2019 (BGBl. I S. 2128) zur Zulässigkeit der Beiordnung eines zusätzlichen Pflichtverteidigers als Sicherungsverteidiger herausgebildet hatte. Danach ist eine solche Bestellung lediglich in eng begrenzten Ausnahmefällen in Betracht zu ziehen. Ein derartiger Fall ist nur anzunehmen, wenn hierfür – etwa wegen des besonderen Umfangs oder der besonderen Schwierigkeit der Sache – ein „unabweisbares Bedürfnis“ besteht, um eine sachgerechte Wahrnehmung der Rechte des Angeklagten und einen ordnungsgemäßen Verfahrensverlauf zu gewährleisten. So liegt es, wenn sich die Hauptverhandlung über einen längeren Zeitraum erstreckt und zu ihrer regulären Durchführung sichergestellt werden muss, dass auch bei dem vorübergehenden Ausfall eines Verteidigers weiterverhandelt werden kann, oder der Verfahrensstoff so außergewöhnlich umfangreich ist, dass er nur bei arbeitsteiligem Zusammenwirken zweier Verteidiger beherrscht werden kann (vgl. etwa KG, Beschlüsse vom 6. Juli 2016 – 2 Ws 176/16, StraFo 2016, 414, 415; vom 6. August 2018 – 4 Ws 104/18, juris Rn. 11; OLG Karlsruhe, Beschluss vom 5. Mai 2009 – 2 Ws 160/09, StraFo 2009, 517; KK-Willnow, StPO, 8. Aufl., § 141 Rn. 9 mwN). Diese gerichtliche „Praxis“, an der in der Literatur Zweifel geäußert worden waren, hat der Gesetzgeber im Blick gehabt (s. BT-Drucksache 19/13829 S. 49), als er das Institut des zusätzlichen Pflichtverteidigers kodifiziert hat (s. OLG Celle, Beschluss vom 11. Mai 2020 – 5 StS 1/20, juris Rn. 15 [insoweit in StraFo 2020, 289 nicht abgedruckt]).

b) Auf die sofortige Beschwerde gegen die Ablehnung der Bestellung eines weiteren Verteidigers prüft das Beschwerdegericht, ob der Vorsitzende des Erstgerichts die Grenzen seines Beurteilungsspielraums zu den tatbestandlichen Voraussetzungen des § 144 Abs. 1 StPO eingehalten und sein Entscheidungsermessen („können“) fehlerfrei ausgeübt hat.

Zwar gilt für das Rechtsmittel der (sofortigen) Beschwerde im Grundsatz, dass das Beschwerdegericht an die Stelle des Erstgerichts tritt und eine eigene Sachentscheidung trifft. Soweit seine Prüfungsbefugnis nicht auf die Gesetzwidrigkeit einer Anordnung beschränkt ist (§ 305a Abs. 1 Satz 2, § 453 Abs. 2 Satz 2 StPO, § 59 Abs. 2 Satz 2 JGG), nimmt das Beschwerdegericht – anders als das Revisionsgericht – eine eigene sachliche Beurteilung der gesetzlichen Anordnungsvoraussetzungen vor und übt selbst Ermessen aus (s. BGH, Urteil vom 17. Juli 1997 – 1 StR 781/96, BGHSt 43, 153, 155; Beschluss vom 26. März 2009 – StB 20/08, BGHSt 53, 238, 243 f.; MüKoStPO/Neuheuser, § 309 Rn. 12). Für die Prüfung der (Ablehnung der) Bestellung eines weiteren Verteidigers gilt jedoch Abweichendes:

Auf der Grundlage des – vor dem 13. Dezember 2019 gültigen – alten Rechts war für die Beschwerde gegen die Entscheidung über die Beiordnung eines zusätzlichen Pflichtverteidigers anerkannt, dass dem Vorsitzenden des Gerichts ein nicht voll überprüfbarer Beurteilungs- und Ermessensspielraum zusteht (vgl. etwa KG, Beschluss vom 6. August 2018 – 4 Ws 104/18, juris Rn. 13; OLG Düsseldorf, Beschluss vom 18. September 2002 – 2 Ws 242/02, StV 2004, 62, 63; OLG Frankfurt, Beschluss vom 11. Mai 2007 – 3 Ws 470/07, NStZ-RR 2007, 244; OLG Hamm, Beschluss vom 26. Oktober 2010 – 5 Ws 374/10, NStZ 2011, 235, 236; OLG Karlsruhe, Beschluss vom 5. Mai 2009 – 2 Ws 160/09, juris Rn. 6 [insoweit in StraFo 2009, 517 nicht abgedruckt]; ferner SSW-StPO/Beulke, 4. Aufl., § 141 Rn. 47; Meyer-Goßner/Schmitt, StPO, 62. Aufl., § 140 Rn. 22, § 141 Rn. 9; KK-Willnow, StPO, 8. Aufl., § 141 Rn. 13). Es sind keine Gründe ersichtlich, die sofortige Beschwerde nach der reformierten Gesetzeslage anders zu behandeln (im Ergebnis ebenso BeckOK StPO/Krawczyk, 37. Ed., § 142 Rn. 53; vgl. auch BGH, Beschluss vom 9. Juli 2020 – StB 21/20, juris Rn. 4 f.). Namentlich den Gesetzesmaterialien sind keine Anhaltspunkte dafür zu entnehmen, dass der Gesetzgeber von diesem allgemeinen Verständnis hat abweichen wollen (vgl. insbesondere BT-Drucks. 19/13829 S. 43 f., 49 f.).

Ein sachlicher Grund für die – ausnahmsweise gebotene – Einschränkung der Prüfungsbefugnis ergibt sich vielmehr aus dem Sinn und Zweck des § 144 Abs. 1 StPO als maßgeblicher Ermächtigungsgrundlage (vgl. allgemein zu derartigen Ausnahmen MüKoStPO/Neuheuser, § 309 Rn. 13 ff.). Wie dargelegt (s. oben a)), dient § 144 Abs. 1 StPO in erster Linie der zügigen Durchführung des Verfahrens. Die Vorbereitung und Leitung der Hauptverhandlung als Herzstück des gerichtlichen Erkenntnisverfahrens obliegt im Grundsatz dem Vorsitzenden in eigener Zuständigkeit. Er hat sicherzustellen, dass der Anspruch des Angeklagten auf eine Verhandlung und ein Urteil innerhalb angemessener Frist (s. Art. 5 Abs. 3 Satz 1 Halbsatz 2, Art. 6 Abs. 1 Satz 1 MRK) gewahrt wird (vgl. etwa KK-Gmel, StPO, 8. Aufl., vor § 212 Rn. 4, § 213 Rn. 4a; KK-Schneider, StPO, 8. Aufl., § 238 Rn. 6, jew. mwN; ferner LR/Becker, StPO, 27. Aufl., § 238 Rn. 5). Dem trägt es Rechnung, dass er nach Anklageerhebung zur Entscheidung über die Beiordnung eines zusätzlichen Pflichtverteidigers berufen ist (§ 142 Abs. 3 Nr. 3 StPO). Deshalb entspricht es dem gesetzlichen Kompetenzgefüge, wenn das Beschwerdegericht nicht seine Beurteilung, wie die Hauptverhandlung zu gestalten ist, damit sie dem Beschleunigungsgrundsatz genügt, an die Stelle derjenigen des Vorsitzenden setzt. Dessen Beurteilung, dass die Sicherung der zügigen Durchführung des Verfahrens die Beiordnung eines zusätzlichen Pflichtverteidigers nicht erfordert, kann das Beschwerdegericht nur dann beanstanden, wenn sie sich nicht mehr im Rahmen des Vertretbaren hält; anderenfalls hat es sie hinzunehmen.

c) Bei Anwendung der aufgezeigten rechtlichen Vorgaben begegnen die in dem angefochtenen Beschluss – noch ausreichend – dargelegten Gründe, auf die der Oberlandesgerichtsvorsitzende die Ablehnung des Antrags auf die Bestellung des weiteren Verteidigers gestützt hat, keinen durchgreifenden Bedenken.

Wenngleich die Ausführungen nicht explizit auf die tatbestandlichen Voraussetzungen des § 144 Abs. 1 StPO eingehen, ergibt sich aus ihnen hinreichend deutlich, dass der Vorsitzende schon ihr Vorliegen verneint und nicht erst sein Entscheidungsermessen dem Beiordnungsbegehren zuwider ausgeübt hat. Er hat weder in dem Umfang des Verfahrensstoffs noch in der voraussichtlichen Dauer der Hauptverhandlung einen Grund gesehen, der die Bestellung eines zweiten Verteidigers zum Zeitpunkt seiner Entscheidung erforderlich machte. Dabei hat er die Grenzen seines Beurteilungsspielraums nicht überschritten:

aa) Der Angeklagte hat mit seinem Antrag zwar im Ausgangspunkt zutreffend darauf hingewiesen, dass sich der Verfahrensstoff als umfangreich darstellt. Die Akten der Generalsstaatsanwaltschaft umfassen sechs Bände Sachakten, sechs Beschuldigtenbände sowie 18 Sonderbände. Hinzu kommen eine Beiakte der Generalsstaatsanwaltschaft sowie als weitere Beiakten 102 Stehordner, die der Generalbundesanwalt in dem von ihm geführten Ermittlungsverfahren gegen mutmaßliche Mitglieder der “ “ angelegt hat. Ohne dass dies zu beanstanden wäre, hat der Vorsitzende jedoch darauf abstellen dürfen, dass das Verfahren dem am 15. Juni 2018 bestellten Verteidiger „seit langem bekannt ist“ und „dieser schon umfangreich Akteneinsicht“ genommen hat. Ein „unabweisbares Bedürfnis“ für die Beiordnung eines zusätzlichen Pflichtverteidigers hat er aus dem großen Aktenbestand nicht ableiten müssen. Anders läge es nur, wenn der Verfahrensstoff als so außergewöhnlich umfangreich zu beurteilen wäre, dass er überhaupt nur bei arbeitsteiligem Zusammenwirken zweier Verteidiger beherrscht werden könnte, und anderenfalls eine konkrete Gefahr für die zügige Durchführung des ordnungsgemäß betriebenen Verfahrens bestünde. Dass der Vorsitzende solches – entgegen dem Vorbringen im Antragsschriftsatz – nicht angenommen hat, ist unter den gegebenen Umständen jedenfalls vertretbar.

bb) Anders als der Angeklagte mit seinem Antrag geltend gemacht hat, ist die rechtliche Beurteilung des angeklagten Sachverhalts nicht als außergewöhnlich schwierig zu beurteilen. Dafür, dass zu erwarten wäre, es stellten sich komplexe oder ungeklärte Rechtsfragen, besteht kein Anhalt. Deshalb ist es unschädlich, dass der angefochtene Beschluss hierauf nicht eingeht.

cc) Die voraussichtliche Dauer der Hauptverhandlung gegen den Angeklagten und drei Mitangeklagte zwingt ebenso wenig zu der Bestellung eines zweiten Verteidigers. In Fällen einer außergewöhnlich langen Hauptverhandlung beruhte die Beiordnung eines zusätzlichen Pflichtverteidigers als Sicherungsverteidiger nach bisheriger Rechtsprechung auf der Erfahrung, dass sich bei einer derartigen Dauer der Hauptverhandlung die Wahrscheinlichkeit erhöht, ein Verteidiger könnte durch Erkrankung für einen längeren Zeitraum als durch Unterbrechungen überbrückbar ausfallen (s. OLG Celle, Beschluss vom 11. Mai 2020 – 5 StS 1/20, juris Rn. 18 mwN [insoweit in StraFo 2020, 289 nicht abgedruckt]).

Vom Oberlandesgerichtsvorsitzenden ist geplant, dass sich die Hauptverhandlung auf vier Monate und drei Wochen erstreckt. Für diesen Zeitraum sind Termine bereits bestimmt. Dass insoweit tatsächlich die Gefahr existiert, der dem Angeklagten bestellte Verteidiger stehe nicht zur Verfügung, ist weder vorgetragen noch sonst ersichtlich. In dem angefochtenen Beschluss ist beanstandungsfrei dargelegt, es sei derzeit nicht zu besorgen, dass eine Hauptverhandlung ohne einen zweiten Pflichtverteidiger „nicht mit der der gebotenen Terminsdichte durchgeführt werden könnte“.

Corona III: Das „Anbieten einer sexuellen Dienstleistung“ ist nicht „Betreiben eines Prostitutionsgewerbes

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In der dritten und letzten Entscheidung, dem AG Stuttgart, Beschl. v.  08.09.2020 – 5 OWi 170 Js 73249/20 -geht es noch einmal um einen Verstoß gegen die Corona-Verordnung. Die Stadt Stuttgart hatte der Betroffenen zur Last gelegt, am 19.04.2020 trotz eines bestehenden Betriebsverbots nach der Corona-Verordnung eine Einrichtung (Prostitutionsbetrieb) betrieben zu haben. Gegen die Betroffene wurde ein Bußgeld in Höhe von 5.000 EUR verhängt. Dagegen der Einspruch der Betroffenen. Das AG hat dann im Beschlussweg frei gesprochen:

„§ 4 Abs. 1 Nr. 9 der zum Vorfallszeitpunkt geltenden Corona-Verordnung untersagte den Betrieb von Prostitutionsstätten, Bordellen und ähnlichen Einrichtungen bis zum 3. Mai 2020 für den Publikumsverkehr. Untersagt war auch jede sonstige Ausübung des Prostitutionsgewerbes im Sinne von § 2 Abs. 3 des Prostitutionsschutzgesetzes. Dort heißt es: „Ein Prostitutionsgewerbe betreibt, wer gewerbsmäßig Leistungen im Zusammenhang mit der Erbringung sexueller Dienstleistungen durch mindestens eine andere Person anbietet oder Räumlichkeiten hierfür bereitstellt, indem er eine Prostitutionsstätte betreibt, ein Prostitutionsfahrzeug bereitstellt, eine Prostitutionsveranstaltung organisiert oder durchführt oder eine Prostitutionsvermittlung betreibt.“

Die Betroffene hat nach Aktenlage jedoch nur eine sexuelle Dienstleistung im Sinne des § 2 Abs. 1 des Prostitutionsschutzgesetzes angeboten und keine der genannten Einrichtungen betrieben, weshalb der Tatbestand des § 9 Nr. 6 i.V.m. § 4 Abs. 1 Nr. 9 CoronaVO nicht erfüllt ist.“

Fazit an diesem Tag bzw. was zeigen die drei vorgestellten Entscheidungen? Der Rechtsstaat funktioniert. Finde ich jedenfalls.