Archiv für den Monat: Juni 2020

Heute schon heruntergeladen? oder: Statt „Pack den Tiger in den Tank“, heute: „Pack die Corona-App aufs Handy“

 

 

 

 

 

 

Na, wie sieht es aus? Heute schon ’ne App heruntergeladen?

Wenn nicht, ich wüsste da eine, deren Herunterladen sich empfehlen dürfte. Zum eigenen Schutz und dem der anderen.

Ja, die CoronaApp der Bundesregierung. Ich bin sonst nicht so der Freund von Apps, aber die habe ich „heruntergeladen“.

Und dann an alle „Aluhutträger“ : Nein, ich habe keine Angst, dass Bill Gates, das „Reptil“ Angela Merkel oder sonst wer mich überwacht und auspioniert. Und ich habe auch keine Bedenken wegen meiner Daten. Wenn ich überlege, was ich über Facebook, WhatsApp und sonst wen, der ggf. Zugriff auf meinen Standort hat, offen lege, kommt es auf Bill Gates u.a. auch nicht mehr an.

Und ob man – wie jetzt DieGrünen – noch das Fass der gesetzlichen Regelung aufmachen muss, kann man auch diskutieren. Nun ja, schadet ja nicht, wenn die nachträgliche kommt. Das ändert aber nichts daran, dass man dann jetzt schon die App herunterladen kann/sollte.

Also los. Früher hieß es: Pack den Tiger in den Tank. Jetzt/Heute: Pack die Corona-App aufs Handy.

OWi I: Parken in zweiter Reihe, oder: „Unterbrochener“ Parkstreifen

entnommen wikimedia.de
Urheber Marcel Heller at de.wikipedia

Ich mache dann heute seit längerem mal wieder einen OWi-Tag. Im Moment habe ich zu der Thematik nicht so viel Entscheidungen vorliegen. Ich hoffe, das ist nicht die Ruhe vor dem Sturm.

Ich beginne den Tag dann mit dem KG, Beschl. v. 24.10.2019 – 3 Ws (B) 345/19 – zur Frage des unzulässigen Parkens in zweiter Reihe im Sinne von § 12 Abs. 4 Satz 1 StVO. Zu § 12 StVO gibt es ja eine ganze Reihe von Entscheidungen. Hier ging es um das sog. Parken in zweiter Reihe.

Dazu hat das KG zusammenfassend in einer Zulassungssache (kurz) Stellung genommen und meint/sagt:

„Es ist in der obergerichtlichen Rechtsprechung anerkannt und bedarf daher keiner erneuten Entscheidung durch den Senat, unter welchen Voraussetzungen ein unzulässiges Parken in zweiter Reihe im Sinne von §§ 12 Abs. 4 Satz 1, 49 Abs. 1 Nr. 12 StVO, § 24 Abs. 1 Satz 1 StVG gegeben ist. So ist insbesondere bereits entschieden, dass beim Vorhandensein eines ausreichend befestigten Parkstreifens (bzw. einer Parkbucht) das Parken am Fahrbahnrand neben diesem gegen  § 12 Abs. 4 Satz 1 StVO verstößt (vgl. Senat VRS 78, 218 m.w.N.; OLG Hamm, Beschluss vom 14. März 1979 – 6 Ss OWi 2455/78 -, juris). Dies gilt unabhängig davon, ob der Parkstreifen besetzt ist oder nicht (vgl. Senat VRS 60, 392; Schubert in Münchener Kommentar zum Strafverkehrsrecht 1. Aufl., § 12 StVO Rn. 87). Das Verbot hat grundsätzlich auch in Fällen Wirkung, in denen der Parkstreifen zur Lagerung von Gegenständen – wie Müllcontainern oder Baumaterialien – genutzt wird, soweit es sich um eine zeitlich begrenzte Inanspruchnahme des Parkstreifens handelt, die dessen Sinn- und Zweckbestimmung für den ruhenden Verkehr unberührt lässt (vgl. Senat VRS 78, 218). Dagegen kann das Parken neben dem Parkstreifen im Einzelfall zulässig sein, soweit dieser aufgrund von Bauarbeiten nicht benutzbar ist (vgl. BayObLGSt 1984, 121). Wird ein Parkstreifen – etwa durch die Anpflanzung von Straßenbäumen – unterbrochen, darf in diesem Bereich am rechten Fahrbahnrand geparkt werden, sofern nicht hierdurch andere Verkehrsteilnehmer gefährdet oder mehr als unvermeidbar behindert werden und die Unterbrechung des Parkstreifens länger ist, als das Fahrzeug, welches abgestellt werden soll (vgl. Senat VRS 60, 392; OLG Düsseldorf VRS 75, 224 m.w.N.). Denn auch das teilweise Parken neben einer Parkbucht ist nach § 12 Abs. 4 Satz 1 StVO untersagt (vgl. Schubert a.a.O.). Angesichts dessen kommt es – anders als die Antragsbegründung meint – beim Vorliegen eines (wenn auch nur teilweisen) Parkens neben dem Parkstreifen nicht darauf an, ob hiermit eine Behinderung anderer Verkehrsteilnehmer einhergeht.“

Und das KG hat dem Beschluss folgende Leitsätze gegeben:

1. Das Parken am Fahrbahnrand neben einem ausreichend befestigten Parkstreifen oder einer Parkbucht verstößt grundsätzlich gegen § 12 Abs. 4 Satz 1 StVO.

2. Wird der Parkstreifen – etwa durch die Anpflanzung von Straßenbäumen – unterbrochen, darf in diesem Bereich am rechten Fahrbahnrand geparkt werden, sofern nicht hierdurch andere Verkehrsteilnehmer gefährdet oder mehr als unvermeidbar behindert werden und die Unterbrechung des Parkstreifens länger als das abgestellte Fahrzeug ist (KG VRS 60, 392).

3. Parkt der Betroffene – wenn auch nur teilweise – neben dem Parkstreifen, kommt es daher nicht mehr darauf an, ob er andere Verkehrsteilnehmer behindert hat.

Lösung zu: Ich habe da mal eine Frage: Rechtsbeschwerde und Wiedereinsetzung parallel – was verdiene ich?

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Am Freitag hatte ich die Frage des (kranken) Kollegen: Ich habe da mal eine Frage: Rechtsbeschwerde und Wiedereinsetzung parallel – was verdiene ich?, weiter gegeben.

Darauf habe ich geantwortet:

„Hallo,

ich hoffe, dir geht es gut.

M.E. kannst du die Nr. 5113 VV RVG geltend machen. Das steht im RVG-Kommentar bei Nr. 4130 VV Rn. 5 für die Revision und den Wiedereinsetzungsantrag nach Berufungsverwerfung. Ist dasselbe Problem. Sollte mal auf die Nr. 4130 VV verweisen. Ich kann dir die Passage schicken.“

Ich stelle die Passage jetzt nicht ein, sondern <<Werbemodus an>> verweise auf Burhoff/Volpert, RVG, 5. Aufl.,, den man – nach wie vor – hier bestellen kann.<<Werbemodus aus>>. Die Lösung liegt m.E. auch auf der Hand. Es ist Revision/Rechtsbeschwerde eingelegt, mit der ersten Tätigkeit danach entsteht die Verfahrensgebühr für das Rechtsmittelverfahren. Die fällt durch die spätere Gewährung von Wiedereinsetzung nicht weg. Das ist der Rechtsgedanke des § 15 Abs. 4 RVG.

U-Haft II: „Totschlagsargument „Corona-Virus“,, oder: „…. in den Bereich der Geschmacklosigkeit“

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Die zweite Haftentscheidung des Tages kommt vom OLG Jena. Das hat im OLG Jena, Beschl. v. 30.04.2020 – 1 Ws 146/20 – zu der zum Entscheidungszeitpunkt noch nicht abschließend geklärten Frage der Haftfortdauer in Coronazeiten Stellung genommen.

Der Angeklagte befindet sich seit dem 03.04.2019 in Untersuchungshaft. Das AG hat ihn mit Urteil vom 02.10.2019 der Vergewaltigung und der sexuellen Belästigung schuldig gesprochen und ihn zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von 3 Jahren und 7 Monaten verurteilt. Dagegen die Berufungen des Angeklagten und der StA. Mit Verfügung vom 10.02.2020 bestimmte der Vorsitzende der Berufungskammer des LG Erfurt Beginn der Berufungshauptverhandlung auf den 26.03.2020 und Termine zur Fortsetzung auf den 27. und 30.03. sowie den 20., 23. und 24.04.2020. Mit Beschluss vom 18.03.2020 hob der Vorsitzende alle Termine ab dem 26.03.2020 auf und kündigte an, dass neuer Termin von Amts wegen ergehe. Zur Begründung ist ausgeführt, dass we­gen der Corona-Pandemie aus Schutzgründen nicht verhandelt werde.

Mit Schriftsatz seines Verteidigers/seiner Verteidiger hat der Angeklagte Antrag auf mündliche Haftprüfung, Aufhebung des Haftbefehls und hilfsweise Gewährung von Haftverschonung beantragt. Das LG hat die Anträge zurückgewie­sen, Fortdauer der Untersuchungshaft angeordnet und hinsichtlich des weiteren Verfahrensgangs u. a. darauf hingewiesen, dass davon ausgegangen werde, dass die Berufungshauptverhandlung noch vor dem Sommer 2020 stattfinden könne. Dagegen die weitere Haftbeschwerde des Angeklagten.

Die hatte beim OLG keinen Erfolg. Zum mit der Beschwerde offenbar auch angegriffenen dringenden Tatverdacht weist das OLG darauf hin, dass die Bewertung des dringenden Tatverdachts, die das erkennende Gericht während laufender bzw. – wie hier – aufgrund bereits (durch Urteil) abgeschlossener Hauptverhandlung vornimmt, im Haftbeschwerdeverfahren nur in eingeschränktem Umfang der Überprüfung durch das Beschwerdegericht unterliegt, was ständige Rechtsprechung ist.  Nach durch Urteil abgeschlossener Hauptverhandlung komme eine Aufhebung des Haftbefehls durch das Beschwerdegericht nur ganz ausnahmsweise bei offenkundiger Begründetheit des Rechtsmittels in Betracht (vgl. Meyer-Goßner/Schmitt, StPO, 62. Aufl., § 117 Rn. 11b). Das hat das OLG hier verneint.

Und zum Beschleunigungsgrundsatz – insoweit spielt dann „Corona“ eine Rolle:

„4. Der Fortdauer der Untersuchungshaft steht bislang auch nicht die mit der Beschwerde gerügte Verletzung des Beschleunigungsgebots in Haftsachen entgegen.

Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (vgl. etwa BVerfG, Beschluss vom 22.01.2014, Az. 2 BvR 2248/13, 2 BvR 2301/13, bei juris) setzt das verfassungsrechtliche Erfordernis der Verhältnismäßigkeit des Grundrechtseingriffs der Dauer der Untersuchungshaft unabhängig von der Straferwartung in dem zu sichernden Verfahren eine weitere Grenze, die mit dem verfassungsrechtlich in Art. 2 Abs. 2 Satz 2 GG verankerten Beschleunigungsgrundsatz in Zusammenhang steht (vgl. BVerfGE 20, 45, 49; 53, 152, 158).

Der Beschleunigungsgrundsatz in Haftsachen verlangt, dass die Strafverfolgungsbehörden und Strafgerichte alle möglichen und zumutbaren Maßnahmen ergreifen, um die notwendigen Ermitt­lungen mit der gebotenen Schnelligkeit abzuschließen und eine gerichtliche Entscheidung über die einem Beschuldigten vorgeworfenen Taten herbeizuführen, denn zur Durchführung eines ge­ordneten Strafverfahrens und zur Sicherstellung der Strafvollstreckung kann die Untersuchungs­haft dann nicht mehr als notwendig anerkannt werden, wenn ihre Fortdauer durch vermeidbare Verzögerungen verursacht ist. Von dem Beschuldigten nicht zu vertretende, sachlich nicht ge­rechtfertigte und vermeidbare Verfahrensverzögerungen stehen daher regelmäßig einer weiteren Aufrechterhaltung der Untersuchungshaft entgegen (BVerfG, a. a. O.; Senat, Beschluss vom 23.01.2019, 1 Ws 13/19, Rn. 17 juris).

Gemessen daran ist der bisherige Verfahrensgang nicht zu beanstanden. Insbesondere ist nach der – mittlerweile ständigen – Senatsrechtsprechung nichts gegen den mit der Beschwerde pri­mär angegriffenen Beschluss des Landgerichts Erfurt vom 18.03.2020 zu erinnern, mit dem die in den Monaten März und April 2020 zunächst vorgesehenen Verhandlungstermine wieder aufge­hoben wurden. Denn diesem Aufschub der Hauptverhandlung liegt mit den zum betreffenden Zeitpunkt nach wissenschaftlichen Erkenntnissen dringend gebotenen und nicht nur bundes-, sondern weltweit ergriffenen pandemiebedingten Gefahrenabwehrmaßnahmen im Gesundheits­sektor zum Schutz der Gesamtbevölkerung (COVID-19) ein nachvollziehbarer und wichtiger Grund im Sinne des § 121 Abs. 1 StPO zu Grunde (vgl. u. a. OLG Karlsruhe, Beschluss vom 30.03.2020, HEs 1 Ws 84/20, juris), der eine Verletzung des Beschleunigungsgebots aus­schließt.

Hierzu hat der Senat in jüngster Vergangenheit – u. a. mit Blick auf die Rechtsprechung des Bun­desverfassungsgerichts zur Rechtfertigung der Haftfortdauer bei Verfahrensverzögerungen durch unvorhersehbare, schicksalhafte Ereignisse (vgl. etwa BVerfG, Stattgebender Kammerbeschluss vom 23.01. 2019, 2 BvR 2429/18, juris) – bereits mehrfach entschieden, dass eine aus der pan­demiebedingten Verschiebung von Hauptverhandlungen resultierende Verlängerung der Untersu­chungshaft, die auf ein außerhalb der Sphäre der Justiz liegendes schicksalhaftes Ereignis zu­rückgeht, von den Betroffenen in gewissen Grenzen hinzunehmen ist (u. a. Beschl. v. 20.03.2020, Az. 1 Ws 77/20, u. v. 08.04.2020, 1 Ws 109/20). Dies gilt auch für den vorliegenden Fall, zumal die Hauptverhandlung nach derzeitiger – nicht zu beanstandender – Planung der Straf­kammer jedenfalls zeitnah „noch vor dem Sommer“, mithin spätestens Juni 2020 beginnen soll.

Unangebracht erscheint in diesem Kontext der Vorwurf des Verteidigers PP2, dass die Berufungs­kammer seit über einem Monat „im Stillstand“ verharre, da bekanntermaßen erst mit der Dritten Thüringer Verordnung über erforderliche Maßnahmen zur Eindämmung der Ausbreitung des Co­ronavirus SARS-CoV-2 (3. ThürSARS-CoV-2 EindmaßnVO) vom 18.04.2020 die Beschränkun­gen des öffentlichen Lebens teilweise zurückgenommenen wurden, ohne dass im Zeitpunkt des Inkrafttretens am 20.04.2020 absehbar war, wie sich die Lockerungen auf die erst zwei Wochen später seriös bewertbare Entwicklung der Infektionszahlen auswirkt.

Die darüber hinaus im Schriftsatz vom 20.04.2020 gewählte Formulierung „Totschlagsargument „Corona-Virus’“, mit der eine vermeintlich unnötige Verzögerung zu Lasten des „bereits seit über 13 Monaten in Untersuchungshaft“ befindlichen Angeklagten angeprangert werden soll, gerät an­gesichts der in zahllosen amtlichen Erklärungen und zuverlässigen Medien hinlänglich erläuterten Problemstellung der unbedingten Vermeidung einer drohenden – und in einigen Staaten mit einer Vielzahl von Todesfällen leidvoll erfahrenen – Überforderung des Gesundheitssystems bereits in den Bereich der Geschmacklosigkeit.

Soweit in diesem Zusammenhang betont wird, dass die Untersuchungshaft des Angeklagten be­reits mehr als 1 Jahr andauert, führt dies ebenfalls zu keiner anderen Beurteilung, zumal während dieser Zeit bereits ein Urteil gegen den Angeklagten ergangen ist. Zwar gewinnt im Rahmen der gebotenen Abwägung des Freiheitsanspruchs des Untersuchungsgefangenen gegenüber dem Strafverfolgungsinteresse des Staates ersterer mit zunehmender Dauer der Untersuchungshaft an Gewicht. Allerdings vergrößert sich mit einer gerichtlichen Verurteilung auch das in die Abwä­gung einzustellende Gewicht des staatlichen Strafanspruchs, weil aufgrund einer durchgeführten Beweisaufnahme die Begehung einer Straftat durch den Verurteilten als erwiesen angesehen worden ist. Der Umstand, dass das Urteil noch nicht rechtskräftig ist, rechtfertigt keine andere Beurteilung. Die Einlegung eines Rechtsmittels hindert lediglich die Vollstreckung der durch das angegriffene Urteil ausgesprochenen Sanktionen bis zur Überprüfung durch das nächsthöhere Gericht. Sie beseitigt indessen nicht die Existenz des angegriffenen Urteils und damit den Um­stand, dass auf der Grundlage eines gerichtlichen Verfahrens bereits ein Schuldnachweis gelungen ist (vgl. BVerfG, Stattgebender Kammerbeschluss vom 29.12.2005, 2 BvR 2057/05, juris).

Ungeachtet dessen weist der Senat vorsorglich darauf hin, dass es angesichts der nach Maßga­be der 3. ThürSARS-CoV-2 EindmaßnVO vom 18.04.2020 teilweise zurückgenommenen Be­schränkungen, die auch nach Ablauf der Inkubationszeit von ca. 2 Wochen keine Verschärfung erfahren haben, mit Blick auf den Freiheitsanspruch des – zwar immerhin in einem ersten Rechtszug, aber noch nicht rechtskräftig verurteilten – Angeklagten nunmehr geboten erscheint, unter Ausschöpfung der Möglichkeiten des Infektionsschutzes bei richterlichen Amtshandlungen, deren Ausgestaltung nach Art und Weise gem. § 3 Abs. 3 der 3. ThürSARS-CoV-2 EindmaßnVO dem Richter überlassen bleibt, alsbald auf eine zeitnahe Neuterminierung hinzuwirken.“

Irgendwie habe ich den Eindruck, dass das OLG von der Argumentation betreffend „Corona“ „not amused“ war. Die Formulierungen „unangebracht“ und „in den Bereich der Geschmacklosigkeit“ deuten darauf hin 🙂 . Ist/war ja auch irgendwie zweispältig: Da wurde einerseits beklagt, dass bzw. wenn verhandelt wurde, wenn nicht verhandelt wurde, wurde ein Verstoß gegen den Beschleunigungsgrundsatz reklamiert.

U-Haft I: Beschleunigungsgrundsatz, oder: Warum ein Jahr nach Vernehmungen keine Anklage?

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Ich eröffne die 25. KW. dann heute mit zwei Entscheidungen zur U-Haft.

Zunächst hier der OLG Dresden, Beschl. v. 11.05.2020 – 1 Ws 123/20, der mir der Kollege Stephan aus Dresden geschickt hat; der hat den Beschluss von der Kollegin Jaskolski aus Sebnitz. Thematik: Verletzung des Beschleunigungsgrundsatzes.

Dem Beschuldigten wird/wurde mit dem auf den Haftgrund der Wiederholungsgefahr gestützten Haftbefehl des AG V. 18.01.2019 gewerbsmäßige Bandenhehlerei in sechs Fällen gemäß §§ 259 Abs. 1, 260 a Abs. 1, 25 Abs. 2, 53 StGB zur Last gelegt. Der Haftbefehl ist auf Wiederholungsgefahr gestützt. Seit dem 30.03.2020 befindet sich der Beschuldigte aufgrund dieses Haftbefehls in Untersuchungshaft, zuvor wurde der Haftbefehl nicht vollstreckt, sondern insoweit Überhaft notiert, weil sich der Beschuldigte seit dem 30.10.2018 in anderer Sache zunächst in U-Haft und dann in Strafhaft befand. der Beschuldigte hat Haftbeschwerde eingelegt. Das AG hat nicht abgeholfen, das LG hat umgestellt auf Fluchtgefahr und die Haftbeschwerde verworfen.

Das OLG sagt: So nicht:

„Sie hat auch in der Sache Erfolg und führt zur Aufhebung des landgerichtlichen Beschlusses und des Haftbefehls des Amtsgerichts Chemnitz vom 18. Januar 2019. Dahingestellt bleiben kann, ob dringender Tatverdacht bezogen auf die dem Beschuldigten mit vorgenanntem Haft-befehl zur Last gelegten Taten und Fluchtgefahr besteht. Denn Anordnung und Fortdauer der Untersuchungshaft sind jedenfalls wegen einer Verletzung des in Haftsachen geltenden Beschleunigungsgebotes unverhältnismäßig, nachdem das vorliegende Ermittlungsverfahren seitens der Staatsanwaltschaft Chemnitz nicht in notwendigem Maße gefördert worden ist.

1. Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (vgl. nur BVerfG, Beschluss vom 22. Januar 2014, Az.: 2 BvR 2248113 – juris) setzt das verfassungsrechtliche Erfordernis der Verhältnismäßigkeit des Grundrechtseingriffs der Dauer der Untersuchungshaft unabhängig von der Straferwartung in dem zu sichernden Verfahren eine weitere Grenze, die mit dem verfassungsrechtlich in Art. 2 Abs. 2 Satz 2 GG verankerten Beschleunigungsgrundsatz im Zusammenhang steht (vgl. BVerfGE 20, 45, 49; 53, 152, 158).

Der Beschleunigungsgrundsatz in Haftsachen verlangt, dass die Strafverfolgungsbehörden und Strafgerichte alle möglichen und zumutbaren Maßnahmen ergreifen, um die notwendigen Ermittlungen mit der gebotenen Schnelligkeit abzuschließen und eine gerichtliche Entscheidung über die einem Beschuldigten vorgeworfenen Taten herbeizuführen, denn zur Durchführung eines geordneten Strafverfahrens und zur Sicherstellung der Strafvollstreckung kann die Untersuchungshaft dann nicht mehr als notwendig anerkannt werden, wenn ihre Fortdauer durch vermeidbare Verzögerungen verursacht ist. Von dem Beschuldigten nicht zu vertretende, sachlich nicht gerechtfertigte und vermeidbare Verfahrensverzögerungen stehen daher regelmäßig einer weiteren Aufrechterhaltung der Untersuchungshaft entgegen (vgl. BVerfG, Be-schluss vom 22. Januar 2014, a.a.O.).

Das aus Art. 2 Abs. 2 Satz 2 GG und Art. 5 Abs. 3 Satz 1 Halbsatz 2 EMRK sowie Art. 6 Abs. 3 1 Satz 1 EMRK folgende Beschleunigungsgebot gilt nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts und der Obergerichte auch dann, wenn der Haftbefehl nicht vollzogen wird, weil sich der Beschwerdeführer in anderer Sache in Strafhaft befindet und daher für das anhängige Verfahren lediglich Überhaft notiert ist (vgl. BVerfG, a.a.O.; OLG Hamm, Beschluss vom 01. März 2012, Az. 111 -3 Ws 37/12 – juris; KG, NStZ-RR 2009,188 ). Der Umstand, dass der Haftbefehl nicht vollstreckt wird, schwächt das Beschleunigungsgebot zwar ab, hebt es aber nicht auf. Vielmehr sind Zeiten, in denen der Haftbefehl nicht vollzogen wird, zu nutzen, um das Verfahren nachhaltig zu fördern und es so schnell wie möglich abzuschließen (OLG Hamm, a.a.O.; KG, Beschluss vom 20. Oktober 2006 – 5 Ws 569/06 – juris). Denn zum einen unterliegt der Gefangene in Strafhaft bei Notierung von Überhaft regelmäßig weiteren Beschränkungen, die der Zweck der Untersuchungshaft (z. B. Post-, Telekommunikations- und Besuchsüberwachung) erfordert. Zum anderen bedarf es der (weiteren) Vollstreckung von Untersuchungshaft im Anschluss an die Strafvollstreckung dann nicht mehr, wenn das Verfahren bereits während der Dauer der Strafhaft in anderer Sache abgeschlossen werden kann; jeden-falls bedarf es der Vollstreckung von Untersuchungshaft für solche Verfahrensabschnitte nicht mehr, die während der Vollstreckung der Strafhaft in anderer Sache durchgeführt werden konnten (vgl. OLG Hamm, a.a.O.).

2. Unter Berücksichtigung der dargestellten Maßstäbe liegt hier eine Verletzung des Beschleunigungsgebotes vor.

Die dem Senat vorliegenden Akten lassen nicht erkennen, aus welchem sachlichen Grund bis-lang eine Anklageerhebung im Hinblick auf die haftbefehlsgegenständlichen Taten unterblieben ist, nachdem der Beschuldigte bereits im Rahmen seiner Vernehmungen am 22. sowie 27. Mai 2019 eine Beteiligung jedenfalls an vier der sechs ihm mit dem Haftbefehl zur Last gelegten Taten eingeräumt hat und die Auswertung der WhatsApp- bzw. SMS-Kommunikation des Beschuldigten offensichtlich im Juni 2019 abgeschlossen worden ist (vgl. BI. 362 ff. d. A.). Soweit unter dem 21. Juni 2019 seitens der Staatsanwaltschaft Chemnitz ausweislich des Vermerks vom 03. Juli 2019 (BI. 419 d. A.) umfangreiche Durchsuchungsmaßnahmen in Polen zur weiteren Aufklärung der haftbefehlsgegenständlichen, aber auch weiterer Taten bzw. der Bandenstruktur für erforderlich angesehen worden sind, sind diese in der Folge nicht mit der in Haftsachen gebotenen Beschleunigung erfolgt, nachdem die Durchsuchungsmaßnahmen im Wege der Rechtshilfe seitens der Staatsanwaltschaft Chemnitz erst im Oktober 2019 veranlasst (BI. 431 ff. d. A.) und die Durchsuchungen der Objekte erst am 12. Dezember 2019 durchgeführt worden sind. Aber auch nach Vorliegen der Erkenntnisse aus den Durchsuchungen zum Wohnobjekt des Beschuldigten (BI. 508 ff. d. A.) hat in der Folge keine beschleunigte Förderung des Verfahrens und ein zeitnaher Abschluss der Ermittlungen stattgefunden. Entsprechendes gilt, soweit am 10. Februar 2020 bzw. 08. April 2020 ein weiteres Bandenmitglied – der gesondert Verfolgte pp. – vernommen worden ist.

Vor dem dargestellten Hintergrund ist die weitere Aufrechterhaltung des Haftbefehls daher unverhältnismäßig. Sowohl die Haftfortdauerentscheidung des Landgerichts Chemnitz vom 06. April 2020 und der Haftbefehl des Amtsgerichts Chemnitz vom 18. Januar 2020 waren dementsprechend aufzuheben.“