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OWi I: Parken in zweiter Reihe, oder: „Unterbrochener“ Parkstreifen

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Ich mache dann heute seit längerem mal wieder einen OWi-Tag. Im Moment habe ich zu der Thematik nicht so viel Entscheidungen vorliegen. Ich hoffe, das ist nicht die Ruhe vor dem Sturm.

Ich beginne den Tag dann mit dem KG, Beschl. v. 24.10.2019 – 3 Ws (B) 345/19 – zur Frage des unzulässigen Parkens in zweiter Reihe im Sinne von § 12 Abs. 4 Satz 1 StVO. Zu § 12 StVO gibt es ja eine ganze Reihe von Entscheidungen. Hier ging es um das sog. Parken in zweiter Reihe.

Dazu hat das KG zusammenfassend in einer Zulassungssache (kurz) Stellung genommen und meint/sagt:

„Es ist in der obergerichtlichen Rechtsprechung anerkannt und bedarf daher keiner erneuten Entscheidung durch den Senat, unter welchen Voraussetzungen ein unzulässiges Parken in zweiter Reihe im Sinne von §§ 12 Abs. 4 Satz 1, 49 Abs. 1 Nr. 12 StVO, § 24 Abs. 1 Satz 1 StVG gegeben ist. So ist insbesondere bereits entschieden, dass beim Vorhandensein eines ausreichend befestigten Parkstreifens (bzw. einer Parkbucht) das Parken am Fahrbahnrand neben diesem gegen  § 12 Abs. 4 Satz 1 StVO verstößt (vgl. Senat VRS 78, 218 m.w.N.; OLG Hamm, Beschluss vom 14. März 1979 – 6 Ss OWi 2455/78 -, juris). Dies gilt unabhängig davon, ob der Parkstreifen besetzt ist oder nicht (vgl. Senat VRS 60, 392; Schubert in Münchener Kommentar zum Strafverkehrsrecht 1. Aufl., § 12 StVO Rn. 87). Das Verbot hat grundsätzlich auch in Fällen Wirkung, in denen der Parkstreifen zur Lagerung von Gegenständen – wie Müllcontainern oder Baumaterialien – genutzt wird, soweit es sich um eine zeitlich begrenzte Inanspruchnahme des Parkstreifens handelt, die dessen Sinn- und Zweckbestimmung für den ruhenden Verkehr unberührt lässt (vgl. Senat VRS 78, 218). Dagegen kann das Parken neben dem Parkstreifen im Einzelfall zulässig sein, soweit dieser aufgrund von Bauarbeiten nicht benutzbar ist (vgl. BayObLGSt 1984, 121). Wird ein Parkstreifen – etwa durch die Anpflanzung von Straßenbäumen – unterbrochen, darf in diesem Bereich am rechten Fahrbahnrand geparkt werden, sofern nicht hierdurch andere Verkehrsteilnehmer gefährdet oder mehr als unvermeidbar behindert werden und die Unterbrechung des Parkstreifens länger ist, als das Fahrzeug, welches abgestellt werden soll (vgl. Senat VRS 60, 392; OLG Düsseldorf VRS 75, 224 m.w.N.). Denn auch das teilweise Parken neben einer Parkbucht ist nach § 12 Abs. 4 Satz 1 StVO untersagt (vgl. Schubert a.a.O.). Angesichts dessen kommt es – anders als die Antragsbegründung meint – beim Vorliegen eines (wenn auch nur teilweisen) Parkens neben dem Parkstreifen nicht darauf an, ob hiermit eine Behinderung anderer Verkehrsteilnehmer einhergeht.“

Und das KG hat dem Beschluss folgende Leitsätze gegeben:

1. Das Parken am Fahrbahnrand neben einem ausreichend befestigten Parkstreifen oder einer Parkbucht verstößt grundsätzlich gegen § 12 Abs. 4 Satz 1 StVO.

2. Wird der Parkstreifen – etwa durch die Anpflanzung von Straßenbäumen – unterbrochen, darf in diesem Bereich am rechten Fahrbahnrand geparkt werden, sofern nicht hierdurch andere Verkehrsteilnehmer gefährdet oder mehr als unvermeidbar behindert werden und die Unterbrechung des Parkstreifens länger als das abgestellte Fahrzeug ist (KG VRS 60, 392).

3. Parkt der Betroffene – wenn auch nur teilweise – neben dem Parkstreifen, kommt es daher nicht mehr darauf an, ob er andere Verkehrsteilnehmer behindert hat.