Archiv für den Monat: Juni 2020

OWi I: Absehen vom Fahrverbot bei drohender Kündigung, oder: Sind die StVO-Änderungen wirksam?

In die 27. KW. starte ich dann mit zwei OWi-Entscheidungen.

Den Opener macht der OLG Zweibrücken,  Beschl. v.  01.04.2020 – 1 OWi 2 Ss Bs 114/19. Der nimmt noch einmal zum Absehen von einem Fahrverbot wegen drohender Kündigung des Arbeitsverhältnisses Stellung. Das AG hatte abgesehen und das wie folgt begründet:

„Der Betroffene wohnt in Heilbronn und arbeitet im 2- bzw. 3-Schicht-Betrieb in Lehrensteinsfeld als Gruppenführer. Die Frühschicht beginnt um 05:30 Uhr, die Spätschicht endet um 22:00 Uhr. Zu diesen Zeiten ist es dem Betroffenen nicht möglich, die Arbeitsstelle mit öffentlichen Verkehrsmitteln zu erreichen, wie sich aus dem vorgelegten Auszug aus dem Bus- und S-Bahn-Plan ergibt. Da er auch nicht zwei Monate Urlaub nehmen kann, hat ihm sein Arbeitgeber – wie sich aus der vorgelegten Bescheinigung ergibt – angedroht, das Arbeitsverhältnis zu kündigen, da er ihn anderweitig – etwa im Tagdienst – nicht einsetzen kann.

Für den Betroffenen wäre das Fahrverbot deshalb mit dem zumindest zeitweisen Verlust der wirtschaftlichen Existenz verbunden. Das Gericht hat wegen der Voreintragung im Fahreignungsregister von der Möglichkeit des § 4 Abs. 4 BKatV Gebrauch gemacht und die Geldbuße auf 1.320 Euro verdreifacht, und zugleich von der Verhängung des Fahrverbots abgesehen.“

Dem OLG hat das nicht gefallen:

„2.  Mit diesen Ausführungen hat das Amtsgericht die Voraussetzungen für ein Absehen von einem an sich verwirkten Regelfahrverbot nicht hinreichend belegt.

a) Zwar ist anerkannt, dass die Verhängung eines Fahrverbots unter Anwendung der Regelbeispielstechnik des Bußgeldkataloges nach Maßgabe von § 25 Abs. 1 Satz 1 StVG dann unangemessen sein kann, wenn der Sachverhalt zugunsten des Betroffenen so erheblich abweicht, dass er als Ausnahme zu werten ist, insbesondere wenn dem Betroffenen infolge des Fahrverbots der Verlust seines Arbeitsplatzes oder seiner sonstigen wirtschaftlichen Existenz droht und dies nicht durch zumutbare Vorkehrungen vermieden werden. Ebenso ist anerkannt, dass das dem Tatgericht insoweit eingeräumte Ermessen vom Rechtsbeschwerdegericht nur daraufhin überprüft werden kann, ob es deshalb fehlerhaft ausgeübt worden ist, weil es die anzuwendenden Rechtsbegriffe verkannt oder die Grenzen des Ermessens durch unzulässige Erwägungen überschritten und sich nicht nach den Grundsätzen und Wertmaßstäben des Gesetzes gerichtet hat. Dem tatrichterlichen Ermessensspielraum sind indes der Gleichbehandlung und der Rechtssicherheit wegen enge Grenzen gesetzt und die gerichtlichen Feststellungen müssen die Annahme eines Ausnahmefalles nachvollziehbar erscheinen lassen. Dabei ist nach der Einführung des § 25 Abs. 2a StVG mit der Möglichkeit, den Beginn der Wirksamkeit des Verbotes innerhalb von vier Monaten selbst zu bestimmen, ein noch strengerer Maßstab anzulegen. Der Tatrichter ist gehalten, die Einlassung eines Betroffenen, mit der er eine unverhältnismäßige Härte geltend macht, einer kritischen Prüfung zu unterziehen (KG Berlin, Beschluss vom 05.02.2019 – 3 Ws (B) 3/19, juris Rn. 13 f. mwN.).

b) Nach diesen Maßstäben reichen bloße Vermutungen oder Befürchtungen eines Arbeitnehmers hinsichtlich einer fahrverbotsbedingten Kündigung des Arbeitsplatzes nicht aus. Erforderlich ist die Feststellung einer konkreten und akuten Gefahr einer solchen Folge (Deutscher in Burhoff, Handbuch für das straßenverkehrsrechtliche OWi-Verfahren, 5. Aufl., Rn. 1334 m.w.N.), die regelmäßig nicht allein auf die nicht näher belegten Angaben des Betroffenen gestützt werden kann (OLG Bamberg, Beschluss vom 11.04.2006 – 3 Ss OWi 354/2006, zfs 2006, 533; OLG Koblenz, Beschluss vom 24.07.2018 – 1 OWi 6 SsBs 67/18, juris Rn. 21). Hat der Betroffene – wie hier – eine Bescheinigung vorgelegt, in welcher ihm sein Arbeitgeber die Kündigung androht, ist es zwar regelmäßig nicht erforderlich, dass das Amtsgericht überprüft, ob die angedrohte Kündigung arbeitsrechtlich tatsächlich auch durchsetzbar wäre; denn eine Härte, die es rechtfertigt, von einem – nach der Bußgeldkatalogverordnung indizierten – Fahrverbot abzusehen, kann schon darin bestehen, dass der Betroffene das Risiko eines Arbeitsplatzverlustes zu tragen hat. Es kann danach bereits die ernstliche Gefahr des Arbeitsplatzverlustes ausreichen, um ein Fahrverbot als unverhältnismäßige Härte bewerten zu können (Brandenburgisches OLG, Beschluss vom 13.03.2003 – 2 Ss (OWi) 126 B/02, juris Rn. 5). Daraus folgt aber nicht, dass der Tatrichter seiner Entscheidung, von der regelhaften Anordnung eines Fahrverbots abzuweichen, jede Kündigungsdrohung zu Grunde legen darf, ohne zu prüfen, ob sie rechtlichen Bestand hätte, falls sie verwirklicht wird. Ist offensichtlich, dass die angedrohte Kündigung rechtswidrig wäre, darf er nicht wegen dieser Drohung auf ein (Regel-)Fahrverbot verzichten. Denn bei einer offensichtlich rechtswidrigen Kündigung trägt der Betroffene, gegen den trotz Kündigungsdrohung ein Fahrverbot verhängt wird, in Wirklichkeit kein Risiko des Arbeitsplatzverlustes oder aber ist dieses Risiko so gering, dass der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit gewahrt bleibt (KG Berlin, Beschluss vom 05.02.2019 – 3 Ws (B) 3/19, juris Rn. 15 m.w.N.). Dabei ist zu beachten, dass selbst bei Berufskraftfahrern kurzfristige Fahrverbote eine außerordentliche Kündigung nur im Ausnahmefall rechtfertigen werden (KG Berlin aaO.).

Die Gründe des angefochtenen Urteils lassen nicht erkennen, ob der Tatrichter diese Grundsätze beachtet und anhand welcher objektivierten Umstände und Gegebenheiten er ausgeschlossen hat, dass die vom Arbeitgeber des Betroffenen ausgestellte Kündigungsandrohung rechtlich nicht durchsetzbar ist bzw. dass es sich bei dieser nicht lediglich um eine Gefälligkeitsbescheinigung handelt. Weshalb es seinem Arbeitgeber nicht möglich und zumutbar sein soll, den Betroffenen für eine vorübergehende Zeit ausschließlich im Tagdienst zu beschäftigen, erklärt sich jedenfalls ohne nähere Darstellung der Tätigkeit, die dieser ausübt, und von dessen Einbindung in den Betrieb, nicht von selbst.

c) Hinzu tritt, dass das Amtsgericht nicht erkennbar geprüft hat, ob dem Betroffenen die arbeitstägliche Anmietung eines Zimmers in der Nähe seines Arbeitsplatzes zugemutet werden kann (OLG Bamberg, Beschluss vom 18.03.2009 – 3 Ss OWi 196/2009, juris Rn. 14). Das Amtsgericht hat zudem keine Feststellungen zu der tatsächlichen Entfernung zwischen Wohn- und Arbeitsort getroffen. Aus allgemein zugänglichen Quellen (google.maps) kann der Senat entnehmen, dass die Entfernung zwischen Heilbronn und Langensteinsfeld lediglich ca. 11 km beträgt und diese Strecke mit dem Fahrrad in ca. 45 Minuten zurückgelegt werden kann. Der Verweis auf diese Möglichkeit erscheint jedenfalls nicht ohne weiteres unzumutbar. Entsprechendes gilt für die Inanspruchnahme eines Taxis im Bedarfsfall. Letztlich hätte der Tatrichter vor dem vollständigen Entfall des Fahrverbots auch die Möglichkeit in den Blick nehmen müssen, dessen Dauer auf einen Monat abzukürzen (vgl. OLG Bamberg, Beschluss vom 02.07.2018 – 3 Ss OWi 754/18, juris Rn. 5). Die Annahme, dass der Betroffene, dem zudem die Vergünstigung des § 25 Abs. 2a StVG zu Gute kommen dürfte, nicht in der Lage ist, diesen Zeitraum durch Einsatz von Urlaub und einer Tätigkeit in der Tagschicht zu überbrücken, liegt in diesem Zusammenhang eher fern.“

Und wenn wir schon über Fahrverbote reden 🙂 . Ich erinnere an die Ende April in Kraft getretenen Änderungen in der StVO und auch bei den Fahrverboten. Inzwischen wird die Frage diskutiert, ob die Änderungen überhaupt wirksam sind. Dazu hier mehr.

Sonntagswitz: Zum gestrigen „Siebenschläfertag“ dann Witze zum/über/mit dem Wetter

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Gestern war Siebenschläfertag. Der Volksmund sagt: „Wie das Wetter am Siebenschläfer sich verhält, ist es sieben Wochen lang bestellt.“ Nun, dann geht es ja mit dem Sommer 🙂 . Und hier nehme ich den Siebenschläfertag zum Anlass für „Wetterwitze“.

Ein Ehepaar sitzt am Siebenschläfertag beim Frühstück.

Sie: „Ich wette, du weisst nicht, was heute für ein Tag ist.“

Er: „Natürlich weiß ich das…“ und geht ins Büro.

Um 10 Uhr kommt ein Strauß Blumen zu Hause an, gegen 12 Uhr eine große Schachtel Pralinen und als ob das noch nicht genug wäre um 15 Uhr ein teures Designerkleid.

Natürlich ist die Frau überglücklich und ruft ihren Gatten bei der Arbeit an: „Liebling, ich bin dir so dankbar! Ich hatte in meinem ganzen Leben noch nie einen so schönen Siebenschläfertag!“


Alle beschweren sich wegen dem Wetter

Außer Germanistik-Studenten. Die beschweren sich wegen des Wetters.


Seit Jahrzehnten erklären alle Eltern ihren Kindern: „Esst eure Teller leer, dann wird schönes Wetter!“

Und was haben wir davon?

Zu dicke Kinder und eine Klimaerwärmung.


Ich: „Sara, wie wird das Wetter morgen?“

Siri: „Wer ist Sara?“

Ich: „Oh, ich meinte natürlich Siri. Also Siri, wie wird das Wetter morgen?“

Siri: „Vielleicht weiß ja diese Sara, wie dein „Scheiß Wetter“ wird!“


Und „in eigener Sache“:

Ich hoffe, dass jetzt nicht wieder etwas (angeblich) „Sexistisches“ dabei war.  Das bringt dann sonst nämlich wieder anonyme Kommentare im Hintergrunde. Leute, lasst es. Ich brauche das nicht. Und wenn: Mit offenem Visier und nicht unter irgendwelchen Phantasienamen….

Wochenspiegel für die 26 KW., das war Datenschutz, „Kinderpornos“, Fahrerlaubnisentzug/Tattagsprinzip und zurückgeforderte Taxikosten

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Hier dann der Wochenspiegel für die 26. KW.. Wir feiern Bergfest = das erste halbe Jahr von 2020 liegt hinter uns. Die Zeit rast, finde ich…. Manch einem wird das Jahr 2020 wahrscheinlich nicht schnell genug vergehen…… Aber wer weiß, was (noch) kommt. Also Vorsicht! 🙂

Und hier dann m.E. interessante Beiträge, die in der ablaufenden Woche in anderen Blogs erschienen sind:

  1. OVG Münster: Erhebung von Kundenkontaktdaten im Rahmen von Corona DSGVO-konform,

  2. Er will einen Anwalt? Schuldig!,

  3. Fahrerlaubnisentzug – Tattagsprinzip, oder doch nicht
  4. BVerfG zur Meinungsfreiheit Wann sind Strafurteile wegen Beleidigung verfassungsgemäß?,
  5. Vorratsdatenspeicherung im Kampf gegen Kindesmissbrauch?,

  6. Kinderpornos rechtfertigen Entlassung eines Justizvollzugsbeamten,

  7. BGH: Cookie‑Nutzung nur nach aktiver Einwilligung,
  8. Ist eine Analogie im Strafrecht verboten?

  9. Rechte & Pflichten: Polizei & Straftaten filmen, Personenkontrolle, u.v.m.

  10. Und aus meinem Blog: Rückforderung eines Vorschusses auf Taxikosten, oder: Haben die beim OLG eigentlich nichts anderes zu tun? – ist selten, dass es ein Gebührenbeitrag von Fraitag bis Sonntag schafft, die meisten Klicks zu bekommen 🙂 .

Vorfahrtsverletzung ==> Anscheinsbeweis, oder: Wie schnell ist der Berechtigte gefahren?

entnommen wikimedia.org
Urheber Moros

Die zweite Entscheidung kommt dann mit dem LG Saarbrücken, Urt. v. 05.06.2020 – 13 S 181/19 – aus dem Saarland. Thematik: Anscheinsbeweis beim Vorfahrtsverstoß (§ 8 Abs. 2 Satz 2 StVO) .

Der Entscheidung liegt folgender Sachverhalt zugrunde:

„Der Kläger befuhr am Tag des Unfallereignisses die L mit seinem Motorrad aus Richtung pp. kommend in Fahrtrichtung pp.. Als er in einem Bereich, in dem die allgemein zulässige Höchstgeschwindigkeit von 100 km/h galt, eine Straßenkuppe überfuhr, kam es zu einer Kollision mit dem Erstbeklagten, als dieser mit seinem bei der Zweitbeklagten haftpflichtversicherten Fahrzeug von rechts kommend aus einem Feldweg, der etwa 60 m hinter der vom Kläger überfahrenen Kuppe in die L einmündet, nach links in die L einbog. Die Verantwortlichkeit für das Unfallereignis steht zwischen den Parteien im Streit. Der Kläger hat geltend gemacht, sein Vorfahrtsrecht sei durch den Erstbeklagten missachtet worden. Er selbst habe den Zusammenstoß trotz einer Geschwindigkeit von nur 80 km/h nicht vermeiden können, weil ein Bremsvorgang aufgrund der Kürze des Sichtkontakts nicht mehr ausgereicht habe und für ein Ausweichen nicht genügend Raum vorhanden gewesen sei. Die Beklagten haben einen Vorfahrtsverstoß unter Hinweis darauf in Abrede gestellt, dass der Erstbeklagte den Kläger aufgrund der Straßenführung nicht habe sehen können, als er nach ordnungsgemäßem Halt in die L eingefahren sei. Der Kläger habe den Zusammenstoß jedenfalls durch ein Ausweichmanöver vermeiden können, weil der Erstbeklagte sein Fahrzeug auf dem rechten Fahrbahnteil der L  zum Stehen gebracht habe, sodass der linke Fahrstreifen, auf dem kein Gegenverkehr herrschte, frei geblieben sei.“

Das AG hat u.a. ein verkehrstechnisches Sachverständigengutachten eingeholt. Auf der Grundlage dessen hat es eine alleinige Haftung der Beklagten angenommen und der Klage in vollem Umfang stattgegeben. Es hat aufgrund Anscheinsbeweises einen Verstoß des Erstbeklagten gegen § 8 Abs. 2 Satz 2 StVO bejaht, dem gegenüber ein geringfügiger Verstoß des Klägers gegen § 1 Abs. 1 StVO und die Betriebsgefahr des klägerischen Motorrads zurückträten.

Dagegen die Berufung, die keinen Erfolg hat.

Der Leitsatz der Entscheidung:

Der Anscheinsbeweis eines Vorfahrtsverstoßes (§ 8 Abs. 2 Satz 2 StVO) ist erst dann erschüttert, wenn eine Geschwindigkeit des Vorfahrtberechtigten feststeht, bei der zumindest die Möglichkeit besteht, dass er für den Wartepflichtigen im Zeitpunkt seines Anfahrentschlusses nicht erkennbar war. Der Nachweis einer solchen Geschwindigkeit obliegt dem Wartepflichtigen, weil er Umstände zu beweisen hat, die dem Unfallgeschehen die für einen Vorfahrtsverstoß sprechende Typizität nehmen.

Auffahrunfall nach Liegenbleiben auf der BAB, oder: Wer haftet wie?

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Für den „Kessel Buntes“ habe ich dnan heute zwei Entscheidungen zum Verkehrszivilrecht vorbereitet.

Ich starte mit dem KG, Urt. v. 13.05.2020 – 25 U 144/19. Es geht um die Frage, der (Mit-)Haftung des Halter eines Fahrzeug, das unfallbedingt auf der Autobahn auf Stand- und rechtem Fahrstreifen liegen bleibt und nur teilweise gesichert ist, für einen Auffahrunfall anderer Fahrzeuge, die sich bei Annäherung an die Unfallstelle ihrerseits sorgfaltswidrig verhalten haben.

Das KG ist von folgenden Feststellungen des ausgegangen:

„Der Fahrer des Ford Mondeo, für den der Beklagte haftungsrechtlich einzustehen hat, verlor bei nächtlicher Fahrt auf der Autobahn aus Unachtsamkeit die Kontrolle über sein Fahrzeug. Das Fahrzeug kam quer zur Fahrtrichtung zwischen Standstreifen und rechtem Richtungsfahrstreifen zum Stehen. Der Fahrer verließ die Unfallstelle, ohne für eine Absicherung zu sorgen.

Der Zeuge pp. bemerkte das querstehende Fahrzeug, stellte sein Fahrzeug vor diesem ab und versuchte nachfolgende Fahrzeuge zu warnen. Kurze Zeit später näherte sich der Geschädigte pp. mit seinem Fahrzeug VW Golf der Unfallstelle auf dem rechten Fahrstreifen und kam dann vor der Unfallörtlichkeit auf dem linken Fahrstreifen zumindest fast zum Stehen. Auf dieses Fahrzeug fuhr der bei der Klägerin haftpflichtversicherte VW Passat, auf der linken Fahrspur mit mindestens 130/140 km/h fahrend, auf.“

Das KG stellt fest, dass das Unfallgeschehen für keinen der Beteiligten unabwendbar war und kommt dann zu folgender Abwägung:

„Da sich das Unfallereignis für keinen der Beteiligten als unabwendbares Ereignis im Sinne von § 17 Abs. 3 StVG darstellt, kommt es für die Haftung der Beklagten gemäß § 17 Abs. 1 StVG auf die Umstände des Einzelfalls an, insbesondere darauf, inwieweit der Schaden vorwiegend von dem einen oder dem anderen Teil verursacht worden ist. Der Ausgleichsmaßstab von § 17 StVG ist eine anderweitige Bestimmung der Ausgleichspflicht im Sinne von § 426 Abs. 1 Satz 1 BGB (vgl. z.B. Greger/Zwickel, Haftungsrecht des Straßenverkehrs, 5. Aufl. 2014, § 36 Rn. 7; Burmann/Heß/Hühnermann/Jahnke/Jahnke BGB § 840 Rn. 33; Geiger in Münchener Kommentar zum StVR, 1. Auflage 2017, § 840 BGB Rn. 29).

Im Rahmen der nach § 17 StVG vorzunehmenden Abwägung der Haftungsanteile ist nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs in erster Linie das Maß der Verursachung von Bedeutung, in dem die Beteiligten zur Schadensentstehung beigetragen haben; das beiderseitige Verschulden ist nur ein Faktor der Abwägung (vgl. z.B. BGH VI ZR 282/10, VersR 2011, 1540; VI ZR 59/97, VersR 1998, 474, 475 m.w.N.).

Wie sich aus obigen Ausführungen ergibt, haben beide Fahrzeugführer den Auffahrunfall durch ihr Fehlverhalten maßgebend mit verursacht. Beide Seiten haften nicht allein aufgrund der einfachen Betriebsgefahr der Fahrzeuge, sondern auch aus Verschulden. Jeder der beiden Verursachungsbeiträge begründete angesichts der Verkehrsverhältnisse auf der Autobahn ein erhebliches Gefährdungspotenzial für andere Fahrzeuge, das sich auch realisiert hat. Der Senat bewertet den Haftungsanteil des klägerischen Fahrzeugs höher, da der dessen Fahrer treffende, vorstehend dargestellte Verursachungsbeitrag und Verschuldensvorwurf schwerer wiegt als der des Fahrers des Ford Mondeo. Dies rechtfertigt eine Haftungsquote von 2/3 zu 1/3 zulasten der Klägerin.

Entgegen der in der Klageschrift vertretenen Ansicht sind die Grundsätze der haftungsrechtlichen Gesamtschau (zu dieser z.B. BGH VI ZR 68/04, VersR 2006, 369) im vorliegenden Fall des Gesamtschuldnerregresses nicht anzuwenden. Diese Grundsätze betreffen zwar den auch hier vorliegenden Fall, dass der Schaden durch mehrere voneinander unabhängige Verursachungsbeiträge entstanden ist. Mit ihnen soll aber ein den jeweiligen Haftungsanteilen gerecht werdendes Ergebnis in dem Fall erzielt werden, dass der Geschädigte, den selbst ein Mitverschulden trifft, einen oder mehrere Schädiger in Anspruch nimmt. Es soll verhindert werden, dass der Geschädigte bei mehreren Schädigern letztlich einen größeren Teil seines Schadens zu tragen hat als es seinem Verursachungsbeitrag entspricht.

Diese Problematik kann im vorliegenden Fall nicht auftreten. Im Verhältnis zu dem Fahrzeug, hinter dem versicherungsrechtlich der Beklagte steht, trifft den Geschädigten keine Mithaftung. An dessen Unfall sowie seinem Verursachungsbeitrag für den Zweitunfall war der Geschädigte in keiner Form beteiligt. Ein Mitverschuldensvorwurf gegen ihn kann sich nur aus dem Verhalten ergeben, das mitursächlich für den ihn schädigenden Zweitunfall gewesen ist. Dieses betrifft aber allein das Verhältnis zu dem bei der Klägerin versicherten Fahrzeug. Wenn dies zu einer Reduzierung der Haftung der Klägerin führt, kommt dies dem Beklagten zu Gute, da sich der von der Klägerin verfolgte Gesamtschuldnerregress nur auf die von ihr entsprechend der sie gegenüber dem Geschädigten treffenden Haftungsquote beziehen kann.“