Archiv für den Monat: Juni 2020

Verkehrsrecht III: Kraftfahrzeugrennen, oder: Strafzumessung und Einziehung

Und zum Schluss des Tages komme ich dann noch einmal auf das OLG Köln, Urt. v. 05.05.2020 – 1 RVs 40 u. 42/20, über das ich bereits berichtet hatte (vgl. Verkehrsrecht I: Kraftfahrzeugrennen, oder: Fahrverbot und/oder Entziehung der Fahrerlaubnis) zurück.

Heute geht es mir hier um die Strafzumessung bei § 315d StGB und die Frage der Einziehung des gefahrenen Kraftfahrzeugs. Dazu das OLG:

Zunächst zur Strafzumessung betreffend die Revision des Angeklagten:

„a) Mit ihrer Erwägung, zu Lasten des Angeklagten sei „die erhebliche Geschwindigkeit zu berücksichtigen, die der Angeklagte gefahren ist, und die zulässige Höchstgeschwindigkeit weit überschritt“ hat die Berufungsstrafkammer gegen das Doppelverwertungsverbot des § 46 Abs. 3 StGB verstoßen. Nach dieser Vorschrift dürfen Umstände, die schon Merkmale des gesetzlichen Tatbestandes sind, im Rahmen der Strafzumessung nicht ein weiteres Mal berücksichtigt werden. Die Vorschrift gilt über ihren Wortlaut hinaus nicht nur für die Tatbestandsmerkmale im Sinne der Art. 103 Abs. 2 GG unterfallenden Deliktsbeschreibung, sondern auch für sonstige Umstände, in denen die Strafbarkeit einzelner tatbestandsmäßiger Taten begründet ist. Fehlerhaft ist danach die Verwertung von Umständen, die für die Durchführung der Tat typisch sind und diese nicht über den Tatbestand hinaus besonders kennzeichnen oder die die regelmäßigen Begleitumstände einer Tat sind (Regeltatbild) und daher deren Unrechtsgehalt mitprägen (vgl. MüKo-StGB-Miebach/Meier, 3. Auflage 2016, § 46 Rz. 449, 451 m. N.). Wie vorstehend dargelegt, ist dem tatbestandsmäßigen Begriff des „Rennens“ die Erzielung von Höchstgeschwindigkeiten und damit auch die deutliche Überschreitung von Geschwindigkeitsbeschränkungen immanent. Das gilt für die Fälle, die den Gesetzgeber veranlasst haben, das Verbot mit einer Strafbewehrung zu versehen (vgl. den Sachverhalt der Entscheidung LG Berlin NStZ 2017, 471; s. BT-Drs. 18/10145 S. 9) und entspricht der forensischen Erfahrung mit der Vorgängervorschrift des § 29 Abs. 1 StVO a. F. (vgl. die der Entscheidung des Senats v. 23.01.2018 – III-1 RBs 370/17 sowie den Entscheidungen KG NJ 2017, 346 und OLG Oldenburg DAR 2017, 93 zugrunde liegenden Sachgestaltungen). Nach den genannten Grundsätzen durfte daher dem Angeklagten die erzielte Geschwindigkeit jedenfalls nicht ohne Feststellung weiterer tatprägender Umstände strafschärfend entgegengehalten werden. …..“

Und dann zur Einziehung betreffend die Revision der Staatsanwaltschaft.

„1. Die Festsetzung der Tagessatzzahl weist – auch unter Berücksichtigung des nur eingeschränkten revisionsrechtlichen Beurteilungsmaßstabs (KK-StPO-Gericke, 8. Auflage 2019, § 337 Rz. 32) – einen den Angeklagten begünstigenden Rechtsfehler insoweit auf, als ihm die vorbehaltene Einziehung strafmildernd zugute gebracht wird:

Anerkannt ist, dass die Einziehung eines hochwertigen Gegenstandes einen bestimmenden Strafmilderungsgrund darstellt, soweit sie – wie hier – Strafcharakter hat (BGH NStZ 2020, 214; NStZ-RR 2019, 209; NStZ 2018, 526; StV 2015, 633; NStZ-RR 2012, 169;  Senat VRS 100, 123 [129 f.]; SenE v. 28.06.2002 – Ss 267/02 -; Schäfer/Sander/van Gemmeren, Praxis der Strafzumessung, 6. Auflage 2017 Rz. 368; Fischer a.a.O., § 74 Rz. 22). Aus spezial- wie generalpräventiven Gründen soll dem Täter in diesem Fall durch Entziehung seines Eigentums das Verwerfliche seiner Tat nochmals nachdrücklich vor Augen  geführt werden (vgl. SenE v. 27.09.2013 – III-1 RVs 201/13 -; SenE v. 28.03.2018 – III-1 RVs 52/18 -;  LK-StGB-Schmidt, 12. Auflage 2007, § 74 [a. F.] Rz. 4 m. N.). Im Falle des Vorbehalts der Einziehung – verbunden mit der Auflage, das Fahrzeug zu veräußern – tritt diese Wirkung indessen jedenfalls nicht ungeschmälert ein; die Möglichkeit der freihändigen Veräußerung bietet dem Angeklagten unter Umständen sogar Gelegenheit zur Erwirtschaftung eines Gewinns. Durch die Setzung einer Frist wird die Möglichkeit der Veräußerung jedenfalls zum Zeitwert und damit ohne nennenswerte finanzielle Belastung angesichts des Bestehens von EU-weit agierenden Internet-Verkaufsplattformen nicht grundlegend in Frage gestellt. Die mit der Einziehung verbundene Übelszufügung wird auf diese Weise voraussichtlich verfehlt werden. Die Urteilsgründe weisen nicht aus, dass sich die Berufungsstrafkammer dieser Zusammenhänge bewusst gewesen ist. Der Senat vermag demgemäß auch nicht auszuschließen, dass die Strafe ohne die Berücksichtigung der vorbehaltenen Einziehung bzw. deren Berücksichtigung in geringerem Umfang schwerer ausgefallen wäre……

4. a) Der Vorbehalt der Einziehung des Tatfahrzeugs unterliegt bereits deswegen der Aufhebung, weil die Kammer insoweit selbst – wenn auch nach dem zuvor Dargestellten mit fehlerhafter Gewichtung – einen Zusammenhang dieser Entscheidung mit der Bemessung der Einzelstrafe hergestellt hat (BGH NStZ 2020, 214; vgl. weiter SenE v. 21.10.2005 – 81 Ss 59/05 -; vgl. a. BayObLG NJW 1974, 2060). Im Übrigen sind – wie ausgeführt – Geldstrafe, Fahrverbot und (vorbehaltene) Einziehung Straftatfolgen im Sinne einer Übelszufügung als Reaktion auf vorangegangenes Verhalten. Als solche müssen sie insgesamt der Tatschuld angemessen sein. (Auch) aus diesem Grund besteht zwischen den genannten Entscheidungsteilen ein untrennbarer Zusammenhang mit der Folge, dass die Rechtsfolgenbemessung insgesamt der Aufhebung unterliegt.

b) Bei der Entscheidung über die Einziehung wird der neue Tatrichter zu bedenken haben, dass im Falle der Strafeinziehung für mildere Maßnahmen wenig Raum verbleibt (vgl. – mit unterschiedlicher Nuancierung – Schönke/Schröder-Eser/Schuster, StGB, 30. Auflage 2019, § 74f Rz. 6; NK-StGB-Herzog/Saliger, 4. Auflage 2016, § 74b [a. F.] Rz. 8; SK-StGB-Wolters, 9. Auflage 2016, § 74b [a. F.]Rz. 5; LK-StGB-Schmidt a.a.O., § 74b [a. F.] Rz. 9). „

Verkehrsrecht II: Kraftfahrzeugrennen, oder: „Alleinrennen“ reicht

Die zweite Entscheidung kommt heute vom OLG Köln. Das hat sich im OLG Köln, Urt. v. 05.05.2020 – III-1 RVs 45/20 – noch einmal mit einem Kraftfahrzeugrennen (§ 315d StGB) befasst.

Ausgangspunkt waren folgende Feststellungen des LG zu einem „Alleinrennen“ (§ 315d Abs. 1 Nr. 3 stGB):

„Am Abend des 17.02.2018 besuchte der Angeklagte seinen Halbbruder in Aachen. Dort konsumierte er Alkohol in Form von Bier in nicht mehr feststellbarer Menge und begab sich gegen 21 Uhr mit dem Taxi zu seiner Wohnanschrift in Aachen-Brand. Im Verlaufe des weiteren Abends nahm er mit dem Zeugen S, den er von seiner früheren Ausbildungsstelle kannte, Kontakt per Whats-Aapp auf. Dieser besuchte zu dem Zeitpunkt gemeinsam mit den Zeugen B und S eine Feier in Aachen-Haaren, wobei alle drei – nach dem Genuss u.a. von Whiskey – bereits erheblich alkoholisiert waren. Man verabredete sich, gemeinsam den „Club Cabaret“ in Stolberg aufzusuchen, wobei der Angeklagte anbot, die Zeugen S, B und S mit seinem PKW, einem Renault Megane mit dem amtlichen Kennzeichen xxx, der eine Höchstgeschwindigkeit von 230 km/h erreicht und mit einer Foliierung im Muster „flipflop“ versehen war, abzuholen. Der Angeklagte fuhr sodann am 18.02.2018, vor 3 Uhr von seiner Wohnanschrift in Aachen Brand in das circa 8 Kilometer entfernte Aachen-Haaren und hiernach in Richtung des ebenfalls von Haaren circa 8 Kilometer entfernten Clubs in Stolberg, wobei er davon ausging, fahrtüchtig zu sein. Tatsächlich wies er bei Fahrtantritt eine Blutalkoholkonzentration von mindestens 1,375 Promille auf. Eine ihm am Tattag um 4:15 Uhr entnommene Blutprobe wies eine Blutalkoholkonzentration von 1,25 Promille auf. Bei Anwendung der erforderlichen Sorgfalt hätte der Angeklagte erkennen können, dass er alkoholbedingt nicht in der Lage war, ein Fahrzeug sicher im Straßenverkehr zu führen.

Der Angeklagte befuhr dabei die Debyestraße sowie die Freunder Straße in Fahrtrichtung Von-Coels-Straße. Auf der Von-Coels-Straße bog er rechts ein und wurde von den in einer Zivilstreife fahrenden Polizeibeamten C und G wahrgenommen, die gerade eine Fahndungsmitteilung erhalten hatten. Der Angeklagte erkannte nicht, dass es sich bei dem ihm folgenden Fahrzeug um eine Zivilstreife handelte, sondern wähnte sich bedroht und steigerte seine Geschwindigkeit, um zu entkommen. Dabei erreichte er zwischenzeitlich eine Geschwindigkeit von jedenfalls 140 km/h, wobei erlaubte Höchstgeschwindigkeit 70 km/h war. Als der Angeklagte, der in eine Seitenstraße abgebogen war, um zu entkommen, angehalten werden konnte, wurde im Fußraum seines Fahrzeugs eine geladene Schreckschusspistole, Walther/P 99,9 mm P.A.K., für deren Umgang er nicht die erforderliche behördliche Erlaubnis hat, sowie ein nicht erlaubnispflichtiges Einhandmesser an seiner Hose aufgefunden.“

Das LG hat nur wegen u.a. fahrlässiger Trunkenheitsfahrt verurteilt. Das OLG hebt auf. Hier die Leitsätze der Entscheidung, die der h.M. in der obergerichtlichen Rechtsprechung entspricht:

1. Der Senat teilt nicht die verfassungsrechtlichen Bedenken, die in der Rechtsprechung gegen die Bestimmtheit der Regelung des § 315d Abs. 1 Nr. 3 StGB geäußert werden (vgl. so im Vorlagebeschluss des AG Villingen-Schwenningen, Beschluss v. 16.01.2020 – Az. 6 Ds 66 Js 980/19), sondern folgt der Entscheidung und Argumentation des Kammergerichts in seinem Beschluss vom 20. Dezember 2019 (Az. 161 Ss 134/19, insbesondere Rn. 5 ff).

2. Während Kraftfahrzeugrennen gemäß § 315d Abs. 1 Nr. 1 und 2 StGB einen „Wettbewerb“ erfordern, der zwischen zwei oder mehr Rennbeteiligten ausgetragen wird und bei dem es um Schnelligkeit geht, bedarf es bei der Nr. 3 keines solchen Gegners oder Wettbewerbers. Um dem Erfordernis des Renncharakters auf Tatbestandsebene Ausdruck zu verleihen, erfordert die Regelung in der gebotenen einschränkenden Auslegung indes, dass der Täter mit der Absicht handeln muss, eine höchstmögliche Geschwindigkeit zu erreichen. Dabei wird im Rahmen dieser Absicht auf die relativ höchstmöglich erzielbare Geschwindigkeit abgestellt, die sich aus der Zusammenschau der fahrzeugspezifischen Beschleunigung bzw. Höchstgeschwindigkeit, des subjektiven Geschwindigkeitsempfindens, der Verkehrslage und der Witterungsbedingungen oder der Ziele und Beweggründe der Geschwindigkeitsübertretung ergibt; nicht maßgeblich ist dagegen, ob der Täter die Leistungsfähigkeit seines Fahrzeuges vollständig ausreizt (Anschluss an KG, a.a.O.; OLG Stuttgart, Beschluss v. 04.07.2019 – Az. 4 RV 28 Ss 103/19).

3. Die Absicht, eine höchstmögliche Geschwindigkeit zu erreichen, muss auch nicht Haupt- oder Alleinbeweggrund für die Fahrt sein, vielmehr kann das Bestreben, möglichst schnell voranzukommen, auch von weitergehenden Zielen begleitet sein, ohne dass dadurch der Renncharakter verloren geht. Erforderlich ist jedoch, dass der Fahrer gerade die Erzielung der möglichst hohen Geschwindigkeit als Mittel einsetzen will, um einer bereits bestehenden, die typischen Renngefahren auslösenden Verfolgungssituation zu entkommen (Anschluss an OLG Stuttgart, a.a.O., für den Fall einer „Polizeiflucht“).

Verkehrsrecht I: Gefährlicher Eingriff in den Straßenverkehr, oder: Urteilsgründe sind keine „Suchspiel“

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Heute dann verkehrsrechtliche Entscheidungen bzw. solche mit verkehrsrechtlichem Einschlag.

In der ersten Entscheidung, dem BGH, Beschl. v. 27.11.2019 – 4 StR 390/19 – nimmt der BGH zu den Urteilsgründen bei einer Verurteilung wegen gefährlichen Eingriffs in den Straßenverkehr (§ 315b StGB) Stellung. Seine Ausführungen insoweit sind aber nicht rein verkehrsrechtlich zu sehen, sondern gelten allgemein.

Das LG hatte den Angeklagten u.a. wegen vierfacher versuchter gefährlicher Körperverletzung in Tateinheit mit tätlichem Angriff auf Vollstreckungsbeamte, vorsätzlichem Eingriff in den Straßenverkehr, vorsätzlicher Gefährdung des Straßenverkehrs, unerlaubtem Entfernen vom Unfallort und mit Zerstörung wichtiger Arbeitsmittel verurteilt. Festgestellt worden ist ein umfangreiches Verkehrsgeschehen. Nach den Feststellungen des LG hatten der Angeklagte und ein Mittäter in Berlin ein Motorrad enwendet. Sie wurden beim Verladen des Motorrades auf einen in der Nähe abgestellten Transporter von der Polizei beobachtet. Anschließend entfernten sie sich in dem Transporter vom Tatort, wobei der Angeklagte das Fahrzeug steuerte. Dabei kam es dann zu verschiedenen insgesamt 10 „gefährlichen“ Verkehrssituationen; wegen der Einzelheiten verweise ich auf den Volltext.

Dem BGH gefallen die Urteilsgründe (§ 267 StPO) nun gar nicht. Er hebt auf und verweist zurück:

„2. Das angefochtene Urteil ist im Tatkomplex II.2. der Urteilsgründe auf die Sachrüge hin aufzuheben, weil es insoweit den Anforderungen des § 267 Abs. 1 Satz 1 StPO nicht genügt.

a) Nach dieser Vorschrift müssen die Urteilsgründe die für erwiesen erachteten Tatsachen angeben, in denen die gesetzlichen Merkmale der Straftat gefunden werden. Das bedeutet, dass der festgestellte Sachverhalt so darzustellen ist, wie er sich nach Überzeugung des Gerichts abgespielt hat; zum inneren und äußeren Tatgeschehen sind Tatsachen mitzuteilen, so dass dem Revisionsgericht die Überprüfung der rechtlichen Würdigung ermöglicht wird (BGH, Urteil vom 19. Mai 1987 – 1 StR 159/87, BGHR StPO § 267 Abs. 1 Satz 1 Sachdarstellung 1; Beschlüsse vom 23. Juni 1993 . 5 StR 326/93 und vom 28. September 2010 – 4 StR 307/10, juris Rn. 3f.). Die Darstellung muss erkennen lassen, welche Tatsachen der Tatrichter als seine Feststellungen über die Tat seiner rechtlichen Bewertung zugrunde gelegt hat (BGH, Beschluss vom 5. Dezember 2008 – 2 StR 424/08, juris Rn. 2). Das Revisionsgericht ist nicht gehalten, sich aus einer Fülle erheblicher und unerheblicher Tatsachen diejenigen herauszusuchen, in denen eine Straftat gesehen werden kann (vgl. BGH, Urteil vom 18. August 2011 – 3 StR 209/11, juris Rn. 10; Beschluss vom 14. Juni 2002 – 3 StR 132/02, NStZ-RR 2002, 263). Vielmehr liegt ein Mangel des Urteiles vor, der auf die Sachrüge zu dessen Aufhebung führt, wenn aufgrund einer unübersichtlichen Darstellung der Urteilsgründe unklar bleibt, welchen Sachverhalt das Tatgericht seiner rechtlichen Würdigung zugrunde gelegt hat (vgl. BGH, Beschluss vom 31. Januar 2017 – 4 StR 597/16, juris Rn. 3; Beschluss vom 5. Dezember 2008 – 2 StR 424/08, juris Rn. 2; Urteil vom 12. April 1989 – 3 StR 472/88; KK-StPO/Kuckein/Bartel, 8. Aufl., § 267 Rn. 8).

b) Den sich daraus ergebenden Anforderungen werden die Urteilsgründe hinsichtlich der tateinheitlich verwirklichten Delikte des vorsätzlichen gefährlichen Eingriffs in den Straßenverkehr und der vorsätzlichen Straßenverkehrsgefährdung nicht gerecht. Denn sie ergeben nicht, durch welche bestimmten Tatsachen die gesetzlichen Merkmale des äußeren und inneren Tatbestandes dieser Strafvorschriften aus der Sicht des Tatrichters erfüllt werden. Das angefochtene Urteil lässt weder in der rechtlichen Würdigung noch an anderer Stelle erkennen, wie die tatrichterliche Subsumtion vollzogen worden ist. Dies versteht sich angesichts der geschilderten zehn unterschiedlichen Verkehrssituationen auch nicht in einer Weise von selbst, dass es einer Begründung nicht bedurft hätte. Die Erfüllung eines dieser Tatbestände springt für keine der geschilderten Verkehrssituationen unmittelbar ins Auge. So gibt es alleine vier Verkehrssituationen, in denen der Tatrichter naheliegend einen vorsätzlichen gefährlichen Eingriff in den Straßenverkehr gesehen haben könnte (II.2. a), c), h) und i)).

c) Es ist nicht Aufgabe des Revisionsgerichts, die ausgeurteilten Taten einem der festgestellten Sachverhaltsabschnitte zuzuordnen, in dem es die gesetzlichen Merkmale des äußeren und inneren Tatbestands als erfüllt ansieht. Es bestünde unter den hier gegebenen Umständen zudem die Gefahr, dass das Revisionsgericht eine Zuordnung vornähme, die dem Willen des Tatrichters widerspricht. Die gebotene rechtliche Überprüfung im Revisionsverfahren ist dem Senat so nicht möglich.“

Es gibt dann aber auch noch einen verkehrsrechtlichen Hinweis:

„a) Zum Konkurrenzverhältnis zwischen § 315b StGB und § 315c StGB verweist der Senat auf die Ausführungen bei König, LK-StGB, 12. Aufl., § 315b Rn. 95.

b) Der neue Tatrichter wird Gelegenheit haben, genauere Feststellungen zum Tatgeschehen, etwa hinsichtlich der gefahrenen Geschwindigkeiten und der genauen Abstände zu treffen. Auch fehlen bisher Feststellungen zum Wert der beschädigten oder gefährdeten Einsatzfahrzeuge. Sowohl § 315b als auch § 315c StGB setzen die Gefährdung von fremden Sachen von bedeutendem Wert voraus (zu den erforderlichen Feststellungen siehe BGH, Beschlüsse vom 27. September 2007 – 4 StR 1/07, NStZ-RR 2008, 83; vom 20. Oktober 2009 . 4 StR 408/09, NStZ 2010, 216; vom 28. September 2010 – 4 StR 245/10, NStZ 2011, 215; vom 4. Dezember 2012 – 4 StR 435/12, DAR 2013, 709 m. Anm. Ernst; vom 13. April 2017 – 4 StR 581/16, StraFo 2017, 252; vom 5. Dezember 2018 – 4 StR 505/18, NJW 2019, 615).

c) Zur Erfüllung des Tatbestands des § 224 Abs. 1 Nr. 2 StGB mittels eines Kraftfahrzeuges ist es erforderlich, dass die Verletzungen des Tatopfers gerade durch eine Einwirkung des Kraftfahrzeugs auf seinen Körper verursacht werden (st. Rspr., vgl. BGH, Beschlüsse vom 16. Januar 2007 – 4 StR 524/06, NStZ 2007, 405 und vom 3. Februar 2016 – 4 StR 594/15, juris Rn. 4). Es fehlen bislang konkrete Feststellungen, dass der Angeklagte dies in seinen Vorsatz aufgenommen hatte.“

So richtig, passt in dem LG-Urteil offenbar gar nichts 🙂

Lösung zu: Ich habe da mal eine Frage: Wie ist das hier mit der Erstreckung?

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Am Freitag hatte ich gefragt: Ich habe da mal eine Frage: Wie ist das hier mit der Erstreckung?.

Und auf die Frage hatte ich dem Kollegen wie folgt geantwortet:

„Moin,

wenn es weitere Rechtsprechung gäbe, würde sie dort stehen 🙂 .

Schauen Sie auch mal bei Rn 2043 ff. Der Fall ist ein wenig atypisch und hat m.E. auch nur entfernt etwas mit der Erstreckung zu tun.

Mit der Grundgebühr ist das ggf. nicht ganz einfach. Denn in das Verfahren haben Sie sich ja im Zweifel eingearbeitet, als noch verbunden war, also nach der Verbindung von Verfahren 1 und 2. Das bedeutet, dass nach der Trennung die GG nicht noch einmal entstehen kann. Also ggf. nur die Nr. 4106 VV RVG. Und: Schon mal an die Nr. 4141 VV RVG gedacht (s. dazu Nr. 4141VV Rn 58)?“

Und wenn ich schon auf den RVG-Kommentar verweise, dann will ich das auch hier tun, also: <<Werbemodus an>>: Burhoff/Volpertt, RVG, Straf- und Bußgeldsachen, 5. Aufl., kann man hier bestellen. <<Werbemodus aus>>

OWi II: Abwesenheitsverhandlung, oder: Verletzung des rechtlichen Gehörs

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Die zweite Entscheidung hat dann noch einmal das Agieren eines AG in einer Abwesenheitsverhandlung (§ 74 Abs. 1 OWiG) zum Gegenstand. Ein weites Feld, in dem es häufig zu Aufhebungen wegen Verletzung des rechtlichen Gehörs kommt. So auch hier. Hier konnte selbst das OLG Frankfurt am Main im OLG Frankfurt am Main, Beschl. v. 25.05.2020 – 1 Ss OWi 464/20 – nicht anders entscheiden 🙂 :

„Die Rechtsbeschwerde ist gemäß § 80 Abs. 1 Nr. 2 OWiG zuzulassen, weil es geboten ist, das Urteil wegen Versagung des rechtlichen Gehörs aufzuheben.

Die diesbezügliche Rüge der Betroffenen ist ordnungsgemäß den Anforderungen der §§ 80 Abs. 3, 79 Abs. 3 OWiG, 344 Abs. 2 Satz 2 StPO entsprechend ausgeführt worden und greift auch in der Sache durch.

Der Grundsatz des rechtlichen Gehörs verpflichtet das Gericht, die Ausführungen der Betroffenen zur Kenntnis zu nehmen und in Erwägung zu ziehen; die wesentlichen, der Rechtsverfolgung und Rechtsverteidigung dienenden Tatsachenbehauptungen müssen in den Entscheidungsgründen verarbeitet werden. Das Gebot des rechtlichen Gehörs soll als Prozessgrundrecht sicherstellen, dass die erlassene Entscheidung frei von Verfahrensfehlern ergeht, welche ihren Grund in der unterlassenen Kenntnisnahme und Nichtberücksichtigung des Sachvortrags der Parteien haben (BVerfG, NJW 1992, 2811 m.w.N.). Eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör kommt in Betracht, wenn sich aus den besonderen Umständen des einzelnen Falls deutlich ergibt, dass das Gericht das tatsächliche Vorbringen der Betroffenen entweder nicht zur Kenntnis genommen oder bei seiner Entscheidung ersichtlich nicht in Erwägung gezogen hat (OLG Frankfurt am Main, Beschluss vom 28. November 2017 – 2 Ss-Owi 1243/17; OLG Dresden, Beschluss vom 06. Dezember 2016 – OLG 21 Ss 739/16 (Z)). Nach diesen Maßstäben liegt hier eine Versagung des rechtlichen Gehörs vor.

Die Betroffene war von der Verpflichtung zum persönlichen Erscheinen entbunden worden und im Termin zur Hauptverhandlung weder selbst anwesend, noch war ihr Verteidiger erschienen. Sie hatte aber im Vorfeld der Hauptverhandlung über ihren Verteidiger in mehreren Schriftsätzen (vom 2. April 2019, 21. Mai 2019, 22. Mai 2019 und 23. Mai 2019) verschiedene Anträge gestellt und zum Verfahren vorgetragen, insbesondere Einwendungen bezüglich der Geschwindigkeitsmessung vorgebracht. Gemäß § 74 Abs. 1 Satz 2 OWiG hätten diese Erklärungen der Betroffenen durch Mitteilung des wesentlichen Inhalts oder durch Verlesung in die Hauptverhandlung eingeführt werden müssen. Ausweislich der Urteilsgründe ist in der Hauptverhandlung jedoch lediglich eine Stellungnahme des Verteidigers vom 12. September 2019 und diese nur insoweit verlesen worden, als darin die Fahrereigenschaft der Betroffenen eingeräumt wurde. Aus dem Hauptverhandlungsprotokoll ergibt sich ebenfalls nicht, dass die oben genannten Schriftsätze aus April und Mai 2019 zum Gegenstand der Hauptverhandlung gemacht worden wären. Diese Umstände lassen nur die Annahme zu, dass das Amtsgericht wesentliches Verteidigungsvorbringen außer Acht gelassen und dadurch den Anspruch der Betroffenen auf rechtliches Gehör verletzt hat.“

Und auch hier dann der Link auf den Beitrag: „Sind die Änderungen der StVO-Novelle wirksam?