Archiv für den Monat: Juni 2020

Sonntagswitz: Zum „Tag der roten Rosen“ heute dann Blumen- bzw. Rosenwitze

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Ich habe ja schon einige Male in Zusammenhang mit den „Themen“ für den Sonntagswitz geschrieben: Es gibt ja nichts, was es nicht gibt, wenn es um „Aktionstage“ geht, die ich ja gern zum Anlass für die Thematik des Sonntagswitzes geht. So dann auch diese Woche. Denn: Am 12.06., also am Freitag hat man in den USA den „Tag der roten Rosen“ gefeiert. Nun, ob man derzeit in den USA solche „Aktionstage“ feiert, ist dann sicherlich fraglich. Ich nehme es aber dennoch zur Grundlage für meine heutigen Sonntagswitze:

Schluchzt die Verliebte: „Und zum Abschied schenkte er mir eine rote Rose und flüsterte mir ins Ohr, dass er zurück käme, sobald die Rose verblüht sei!“

„Oh, wie romantisch!“

„Von wegen, die Rose war aus Plastik!“


Sagt der Ehemann zur Blumenverkäuferin: „Einhundert Rosen bitte!“

„Mein Gott, was haben sie denn angestellt?“


Während des Werbespots für Blumen sagt ein Sprecher: „Kaufen Sie noch heute einen Strauß Rosen für die Frau, die Sie lieben!“

„Typisch“, kommentiert Frau Lehmann, „an die Verheirateten denkt keiner!“


und dann war da noch:

Kommt ein Mann in einen Blumenladen und hätte gerne ein dutzend Rosen. Die Verkäuferin beginnt lyrisch zu scherzen: „Schenkst du ihr Rosen, wird Sie dich liebkosen. Schenkst du ihr Narzissen, wird Sie dich küssen.“

Darauf der Mann: „Prima, dann hätte ich doch lieber gerne einen Strauß Wicken!“

 

Wochenspiegel für die 24. KW., das war ein wenig (mehr) Corona, Datenschutz, Claudia Roth ./. Tichy und Videoüberwachung

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Die 24. KW. läuft ab. Themen: Natürlich immer noch auch Corona, aber längst nicht mehr so viel und so massiv wie noch vor ein paar Wochen, sondern man merkt, dass auch Corona bei „allgemeinen Fragen“ ang und sonst wie immer :-), ein buntes Durcheinander:

  1. Polizisten entwürdigen Obdachlosen und laden Beweisvideo auf WhatsApp hoch,

  2. Präsenzunterricht für Lehrer trotz Corona-Pandemie zumutbar,

  3. Ohrenbetäubendes Schweigen,
  4. Pizza, Pasta, persönliche Daten,
  5. Datenschutz: Gibt es nun Bußgelder gegen Lehrer?
  6. OLG Stuttgart: Claudia Roth darf Roland Tichy als Betreiber einer Hetz- und Falschbehauptungsplattform bezeichnen / Meinungsäußerung,
  7. AG Landstuhl: Einstellung des Verfahrens wegen nicht an Verteidiger überlassenen Public Key,

  8. LG Berlin: Verwertungsverbot im Zivilprozess für Informationen die aufgrund unzulässiger Videoüberwachung erlangt wurden,
  9. Säumnis bei Verhandlungen im Wege der Bild- und Tonübertragung,

  10. und aus meinem Blog: U-Haft I: Untersuchungshaft mehr als 1 Jahr, oder: “… Leerläufe sind dem Steuerzahler nicht vermittelbar…”

 

Entziehung der Fahrerlaubnis II: Die unbewusste Aufnahme von Kokain/Benzoylecgonins, oder: „Red Bull Cola“ getrunken

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Die zweite Entscheidung, der VG Lüneburg, Beschl. v. 18.05.2020 – 1 B 19/20 – behandelt auch einen „Entziehungsfall“, auch hier Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO. Folgender Sachverhalt: Ein bei einer allgemeinen Verkehrskontrolle durchgeführter Drogenvortest deutete bei dem Antragsteller auf einen Kokain-Konsum hin. Er erklärte bei seiner Anhörung, dass frühere Drogendelikte schon einige Jahre her seien und er Betäubungsmittel nicht mehr konsumiere bzw. er „in den letzten Tagen kein Kokain konsumiert habe“ . Die daraufhin von ihm genommene Blutprobe ergab ausweislich des toxikologischen Untersuchungsbefundes einen Benzoylecgonin-Wert von „s.n. < 10 ng/ml“ (s.n. = sicher nachgewiesen, Messwert unterhalb des Kalibrationsbereiches) im Blutserum.

„Die Fahrerlaubnisbehörde hat die Fahrerlaubnis entzogen. Dagegen verteidigt sich der Betroffene wie folgt: Der angefochtene Bescheid sei rechtswidrig, weil dieser sich hinsichtlich eines Kokainkonsums nur auf Vermutungen stütze. Er habe kein Kokain konsumiert. Bei der Untersuchung der Blutprobe sei der Test auf Kokain negativ ausgefallen. Das in nicht näher bestimmbarer Menge festgestellte Benzoylecgonin beruhe nicht auf einem Kokainkonsum. Er könne sich nicht erklären, wie das Abbauprodukt von Kokain in seinen Körper habe gelangen können. Der Nachweis eines Abbauproduktes allein genüge nicht, um den Konsum von Betäubungsmitteln zu beweisen. Denn es gebe andere Begründungen, die angesichts des geringen Wertes auch wahrscheinlich seien. Es sei durchaus möglich, dass allein durch den Kontakt zu „Drogengebrauchern“ oder durch den Verzehr von Lebensmitteln Spuren des Abbauproduktes in den Körper hätten gelangen können. Dies sei etwa bekannt bei Kindern von „Betäubungsmittelgebrauchern“ oder beim Konsum von „Red Bull Cola“. So sei im Mai 2009 der Verkauf dieses Getränks untersagt worden, weil darin Spuren von Kokain nachgewiesen worden seien. Er – der Antragsteller – konsumiere ausgesprochen gern dieses Getränk und das durchaus auch in größeren Mengen. Auch sei Benzoylecgonin beispielsweise in der Trinkwasserversorgung gefunden worden, so im Jahre 2005 in Italien, im Jahre 2006 in St. Moritz (Schweiz), ebenso im Vereinigten Königreich. Ferner könnten an diversen Gegenständen Anhaftungen von Kokain vorhanden sein, etwa an Geldscheinen, die zum Konsum von Kokain benutzt worden seien. Kontaminationen seien nicht auszuschließen. Dies gelte auch bei Personen, die im engen Kontakt mit Kokainkonsumenten lebten. Dabei sei zu berücksichtigen, dass hier der Wert an Benzoylecgonin nicht bekannt sei. Es könnte auch der geringstmögliche Wert sein, der durch den Kontakt zu „Drogengebrauchern“ allein schon nachvollziehbar sei.“

Das hat nicht geholfen. Das VG hat den Antrag zurückgewiesen:

„Hiernach war dem Antragsteller die Fahrerlaubnis zu entziehen, weil er sich nach summarischer Prüfung als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen erwiesen hatte. Aufgrund des in seinem Blutserum nachgewiesenen Benzoylecgonins (Abbauprodukt von Kokain) ist davon auszugehen, dass er vor der Fahrt und der Blutentnahme am 8. Oktober 2019 ein Betäubungsmittel im Sinne des Betäubungsmittelgesetzes einnahm. Die dagegen erhobenen Einwände des Antragstellers vermögen eine für ihn günstigere Entscheidung nicht zu rechtfertigen. Mit seinem Vorbringen, er habe Kokain nicht konsumiert und das Benzoylecgonin müsse auf andere Weise in seinen Körper gelangt sein, dringt er nicht durch. Hierbei handelt es sich nach Auffassung des Gerichts angesichts des toxikologischen Gutachtenergebnisses des Instituts für Rechtsmedizin des Medizinischen Hochschule Hannover vom 29. Oktober 2019 um eine Schutzbehauptung. Zwar setzt die eignungsausschließende Einnahme von Betäubungsmitteln grundsätzlich einen willentlichen Konsum voraus (vgl. etwa Bayerischer VGH, Beschl. v. 16.4.2018 – 11 ZB 18.344 -, juris Rn. 19). Die unbewusste Einnahme von Betäubungsmitteln stellt nach allgemeiner Lebenserfahrung aber eine seltene Ausnahme dar (vgl. Bayerischer VGH, Beschl. v. 19.1.2016 – 11 CS 15.2403 -, juris Rn. 12). Wer sich auf eine ausnahmsweise unbewusste Aufnahme eines Betäubungsmittels beruft, muss daher einen detaillierten, in sich schlüssigen und auch im Übrigen glaubhaften Sachverhalt darlegen, der einen solchen Geschehensablauf als nachvollziehbar und ernsthaft möglich erscheinen lässt (vgl. Bayerischer VGH, Beschl. v. 16.4.2018 – 11 ZB 18.344 -, juris Rn. 19; OVG Nordrhein-Westfalen, Beschl. v. 7.4.2014 – 16 B 89/14 -, juris Rn. 8; Niedersächsisches OVG, Beschl. v. 1.12.2011 – 12 ME 217/08 -, juris Rn. 6; OVG Mecklenburg-Vorpommern, Beschl. v. 4.10.2011 – 1 M 19/11 -, juris Rn. 8; vgl. auch OVG Bremen, Beschl. v. 12.2.2016 – 1 LA 261/15 -, juris Rn. 6; Niedersächsisches OVG, Beschl. v. 30.6.2009 – 12 ME 112/09 -, juris Rn. 7).

In diesem Zusammenhang kann sich eine in geringem Umfang festgestellte Menge von Betäubungsmitteln bzw. deren Abbauprodukten im Blut mit einer unbewussten Aufnahme dieser Betäubungsmittel erklären lassen. Dies stellt jedoch neben der bewussten Einnahme von Kokain durch den Antragsteller nur eine weitere Möglichkeit dar. Der Antragsteller hat eine unbewusste Aufnahme von Kokain weder schlüssig und nachvollziehbar beschrieben noch konkrete Umstände genannt und glaubhaft gemacht, die auf eine solche schließen lassen. Insbesondere vermag sein Einwand, das in seinem Blut festgestellte Benzoylecgonin könne auf einen Konsum des Getränks „Red Bull Cola“ zurückzuführen sein, nicht zu überzeugen. Zum einen hat der Antragsteller einen solchen Konsum in zeitlicher Nähe vor der Fahrt weder substantiiert dargelegt noch dies glaubhaft gemacht. Zum anderen geht die Kammer davon aus, dass der Konsum dieses Getränkes nicht zu einem Nachweis von Benzoylecgonin im Blut führt. Zwar wurde der Verkauf dieses Produkts im Mai 2009 in einigen Bundesländern untersagt, nachdem durch das nordrhein-westfälische Landesinstitut für Gesundheit und Arbeit Spuren von Kokain in Höhe von 0,4 mg/L festgestellt worden waren. Red Bull Cola sowie andere Lebensmittel, die Cocablattextrakte enthalten, gelten jedoch in der Europäischen Union als unbedenklich und verkehrsfähig. So stellte das Bundesinstitut für Risikobewertung fest, dass die in den Proben gefundenen Mengen gesundheitlich unbedenklich seien, da sie 7000 bis 20.000-fach unter der Wirkgrenze lägen (vgl. Bundesinstitut für Risikobewertung, Gesundheitliche Bewertung Nr. 20/2009 vom 27. Mai 2009). Das Verkaufsverbot wurde daraufhin im August 2009 wieder aufgehoben (vgl. VG Bremen, Beschl. v. 6.3.2013 – 5 V 98/13 -, juris Rn. 20). Dass dieses Getränk im Oktober 2019 noch in geringfügigen Mengen Kokain enthalten hätte und zu einem Nachweis von Benzoylecgonin im Blut hätte führen können, hat der Antragsteller aber weder substantiiert dargelegt noch glaubhaft gemacht. Entsprechendes gilt für seine Ausführungen zur Aufnahme von Benzoylecgonin durch Trinkwasser (mit Verweis auf Feststellungen in anderen Ländern), durch persönliche Kontakte zu Drogenkonsumenten oder infolge von Anhaftungen an Lebensmitteln oder Gegenständen. Dass ein solcher Fall beim Antragsteller im Oktober 2019 tatsächlich vorlag, hat er weder schlüssig und nachvollziehbar dargelegt noch ist dies für die Kammer anderweitig ersichtlich. Hiernach ist überwiegend wahrscheinlich, dass das im Blut des Antragstellers festgestellte Benzoylecgonin von einem willentlichen Konsum von Kokain herrührt.“

Entziehung der Fahrerlaubnis: Einmal harte Drogen reicht, oder: Gefahrenabwehr

entnommen wikimedia.org
Urheber H. Zell

Heute im „Kessel Buntes“ – es ist Samstag – zwei verwaltungsgerichtliche Entscheidungen zur Entziehung der Fahrerlaubnis.

Zunächst stelle ich den VG Aachen, Beschl. v. 19.05.2020 – 3 L 309/20 – vor. Gegenstand der Entscheidung. Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung – also § 80 Abs. 5 VwGO – der Klage gegen eine Entziehung der Fahrerlaubnis mit der Begründung: Drogenkonsum. Das VG schreibt nichts wesentlich Neues, sondern bestätigt: Einmal harte Drogen konsumiert reicht:

„Rechtliche Grundlage für die darin enthaltene Entziehung der Fahrerlaubnis ist § 3 Abs. 1 des Straßenverkehrsgesetzes (StVG) in Verbindung mit § 46 der Verordnung über die Zulassung von Personen zum Straßenverkehr (Fahrerlaubnis-Verordnung – FeV -). Danach ist einem Kraftfahrzeugführer die Fahrerlaubnis zu entziehen, wenn er sich als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen erweist. Nach § 46 Abs. 1 Satz 2 FeV ist die Ungeeignetheit zum Führen von Kraftfahrzeugen insbesondere dann gegeben, wenn Erkrankungen und Mängel nach der Anlage 4 der FeV vorliegen und dadurch die Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen ausgeschlossen ist. Nach Nr. 9.1 der Anlage 4 FeV ist bei der „Einnahme von Betäubungsmitteln im Sinne des Betäubungsmittelgesetzes (ausgenommen Cannabis)“ die Eignung oder bedingte Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen nicht gegeben. Diese Bewertung gilt gemäß Nr. 3 Satz 1 der Vorbemerkungen zur Anlage 4 zur FeV für den Regelfall. Auf die – hier sogar gegebene – Teilnahme am Straßenverkehr oder auf Ausfallerscheinungen im Straßenverkehr kommt es für die Annahme der Ungeeignetheit zum Führen von Kraftfahrzeugen nicht an. Vielmehr reicht regelmäßig schon der einmalige Konsum einer sog. harten Droge aus, um die Fahreignung zu verneinen. Vgl.  Oberverwaltungsgericht (OVG) NRW, Beschluss vom 22. März 2012 – 16 B 231/12 -, juris Rn. 2 f., m. w. N.

Gemessen daran hat sich der Antragsteller als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen erwiesen. Er hat die (harte) Droge Cocain konsumiert. Im Rahmen eines Polizeieinsatzes am 25. März 2018 wurde dem Antragsteller eine Blutprobe entnommen. Darin wiesen die Gutachter die Droge Cocain in einer Konzentration von 85 µg/L nach, vgl. dazu das Wissenschaftliche Gutachten des Instituts für Rechtsmedizin der Uniklinik Köln vom 30. April 2018.

Und:

„Der Antragsteller macht mit dem Rechtsschutzvorbringen anwaltlich geltend: Zumindest zum Zeitpunkt der Ordnungsverfügung sei bei ihm keine Ungeeignetheit zum Führen von Kraftfahrzeugen mehr gegeben gewesen. Am Tag des Vorfalls, dem 25. März 2018, habe die Polizei seinen Führerschein beschlagnahmt. Das Führerscheindokument sei dann bis zum Hauptverhandlungstermin vor dem Amtsgericht Erkelenz, also bis zum 10. Oktober 2019 und damit fast 19 Monate  eingezogen gewesen. Auch habe er als gerichtliche Auflage im Zeitraum vom 1. November 2019 bis zum 1. Februar 2020 insgesamt drei Drogenscreenings (THC und Cocain) mit einem negativen Testergebnis vorgelegt, was letztendlich zur endgültigen Einstellung des Verfahrens nach § 47 des Jugendgerichtsgesetzes geführt habe. Ferner habe er in den vergangenen 6 Monaten, also ab dem 10. Oktober 2019 beanstandungslos am Straßenverkehr teilgenommen. Der Vorfall liege über zwei Jahre zurück. Damit lägen aber auch die Hauptumstände, welche bei der Prüfung der Ungeeignetheit heranzuziehen seien, sehr weit zurück. Insofern sei eine etwaige Ungeeignetheit in der Vergangenheit jetzt nicht mehr sicher feststellbar. Für derartige Fälle habe das Bundesverfassungsgericht betont, dass mit zunehmender Dauer das Gewicht der Gründe, die eine Beibehaltung der vorläufigen Entziehung der Fahrerlaubnis sprächen, steigen müsse. Das ergebe sich dem Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 7. Juni 2005 – 2 BVR 401/05 -. Die Landgerichte Münster und Gera seien dem gefolgt. So habe beispielsweise das Landgericht Münster mit Urteil vom 8. August 2005 entschieden, dass aufgrund einer lange zurückliegenden Tat (18 Monate) und einer 14-monatigen vorläufigen Entziehung der Fahrerlaubnis keine Ungeeignetheit mehr festzustellen sei.

Diese Einwände greifen nicht durch.

Schon der rechtliche Ausgangspunkt ist nicht richtig gewählt. Die Ausführungen des Antragstellers beziehen sich auf die Frage, welchen Anforderungen ein strafprozessualer Grundrechtseingriff, wie etwa die vorläufige Entziehung der Fahrerlaubnis, genügen muss, um auch im Einzelfall dem verfassungsrechtlichen Grundsatz der Verhältnismäßigkeitsgrundsatz zu genügen. Darum geht es vorliegend aber nicht. Die Vorschriften des Straßenverkehrsgesetzes und der Fahrerlaubnis-Verordnung, auf die der Antragsgegner seine Ordnungsverfügung über die Fahrerlaubnisentziehung stützt, haben keinen strafrechtlichen bzw. strafprozessualen Charakter. Sie dienen im Unterschied zum Strafprozess dazu, Gefahren abzuwehren, die für Leib und Leben anderer Verkehrsteilnehmer entstehen, wenn ungeeignete Kraftfahrer weiterhin am Straßenverkehr teilnehmen. Die zur Entscheidung berufenen Fahrerlaubnisbehörden haben, anders als im Strafprozess, dem nach Art. 2 Abs. 2 Satz 1 des Grundgesetzes gewährleisteten Schutz von Leben und Gesundheit Dritter Rechnung zu tragen.

Der Antragsteller hat seine Fahreignung weder zum Zeitpunkt der Behördenentscheidung noch zu demjenigen der gerichtlichen Entscheidung wiedererlangt.

So setzt die Wiedererlangung der Kraftfahreignung den durch eine Mehrzahl von aussagekräftigen und unter forensischen Bedingungen gewonnenen Drogenscreenings zu führenden Nachweis voraus, dass der Betroffene über einen hinreichend langen Zeitraum (im Regelfall mindestens ein Jahr) keine harten Drogen mehr konsumiert hat. Zusätzlich bedarf es des Nachweises, dass auf der Grundlage einer tragfähigen Motivation eine hinreichend stabile Verhaltensänderung eingetreten ist, die eine günstige Prognose für die Zukunft zulässt. Dieser Nachweis kann grundsätzlich nur auf der Grundlage einer medizinisch-psychologischen Begutachtung erbracht werden, vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 20. März 2014 – 16 B 264/14 -, juris Rn. 12 und vom 2. April 2012 – 16 B 356/12 -, juris Rn. 6 ff., an der es hier fehlt.

Ist demnach in der Person des Antragstellers der Entziehungstatbestand des § 46 Abs. 1 FeV i. V. m. Nr. 9.1 der Anlage 4 zur FeV als erfüllt anzusehen, ist die angeordnete Entziehung der Fahrerlaubnisbehörde rechtlich zwingend. Ein Ermessen ist der Fahrerlaubnisbehörde nicht eröffnet…..“

Ich habe da mal eine Frage: Rechtsbeschwerde und Wiedereinsetzung parallel – was verdiene ich?

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Und dann noch das Gebührenrätsel. Heute der „Hilferuf“ eines kranken – nein, nicht Corona 🙂 – Kollegen:

„Hallo Detlef,

ich in gerade im Krankenstand zuhause und habe den Kommentar nicht zur Hand.

Md. kassiert Verwerfungsurteil nach § 74 OWiG. Hiergegen beantrage ich WE und lege zugleich Rechtsbeschwerde ein. Nachdem der WE-Antrag mehrere Wochen nicht beschieden wird, begründe ich die Rechtsbeschwerde ausführlich. Das AG gewährt sodann Wiedereinsetzung in den vorigen Stand und terminiert eine neue HV.

Da bleibt bei mir die Frage, ob ich dennoch die Nr. 5113 VV RVG abrechnen darf für die ganze Arbeit.

https://www.burhoff.de/burhoff/rvginhalte/651.htm habe ich gelesen, halte es aber für falsch. Ist halt auch nur das kleine AG Betzdorf. Weitere Recherchen brachten mich nicht weiter.

Kannst Du mir bitte helfen?2

Ich habe dem erkrankten Kollegen geholfen. Wie? Das sage ich am Montag. 🙂