Archiv für den Monat: Januar 2020

Ich habe da mal eine Frage: Was gehört in U-Haftsachen alles zum „Mandat“?

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Und dann für heute zum Schluss noch die Gebührenfrage, und zwar.

Frage: (laufende Pflichtverteidigung: Uhaft):

Fallen Anträge im „Strafvollzug“ (zB gegen Verlegung Antrag auf gerichtliche Entscheidung etc., gegen Unterbringung im Besonders gesicherten Haftraum, Verpflichtung zur Vorstellung beim Arzt etc. ) in die Pflichtverteidigung und sind diese von der VerfahrensG abgegolten?

Oder sind diese neue Mandate die dann ggfls getrennt abzurechnen sind ?

Falls zur Pflichtverteidigung gehörend, geben diese Anlass für eine Pauschgebühr?“

Bei der Gelegenheit: Mein „Fragenordner“ ist ziemlich leer….. 🙂

 

Verfahrensgebühr im Adhäsionsverfahren, oder/und: Beginn der Verzinsung bei der Kostenfestsetzung

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Und die zweite Entscheidung des Tages ist dann der LG Hamburg, Beschl. v. 29.11.2019 – 628 Qs 37/19 u. 628 Qs 40/19. In ihm geht es um das Entstehen der Verfahrensgebühr Nr. 4143 VV RVG – Stichwort: Adhäsionsverfahren – und ebenfalls um den Beginn der Verzinsungspflicht. Zu beidem das LG:

„3. Die sofortigen Beschwerden sind nur betreffend den Zinsbeginn begründet.

a) Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers ist die Verfahrensgebühr nach VV 4143 RVG angefallen. Dies ist die Verfahrensgebühr für das erstinstanzliche Verfahren über vermögensrechtliche Ansprüche des Verletzten oder seines Erben. Gemeint ist damit die Tätigkeit des Rechtsanwalts im sog. Adhäsionsverfahren nach §§ 403?ff. StPO (Burhoff, in: Gerold/Schmidt, RVG-Kommentar, 24. Auflage 2019, VV 4143, Rn. 1). Dem Entstehen der Gebühr steht entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers wiederum nicht entgegen, dass es zu keiner Anhängigkeit des Adhäsionsantrags gekommen ist; der Adhäsionsantrag wurde nur angekündigt, aber nicht den förmlichen Anforderungen des § 404 Abs. 1 S. 1 StPO gemäß gestellt. Denn nach der Vorbemerkung 4 des VV RVG entsteht die Verfahrensgebühr für das Betreiben des Geschäfts einschließlich der Information. Daraus folgt, dass die Gebühr verdient ist mit der ersten Tätigkeit des Rechtsanwalts, sofern dieser beauftragt ist, im Strafverfahren hinsichtlich des vermögensrechtlichen Anspruchs tätig zu werden (OLG Jena NJW 2010, 455, 456; Burhoff, in: Gerold/Schmidt, RVG-Kommentar, 24. Auflage 2019, VV 4143, Rn. 6; Kroiß, in: Mayer/ders., Rechtsanwaltsvergütungsgesetz, 7. Auflage 2018, VV 4141-4147, Rn. 24). Dies war hier der Fall. Den beiden Verteidigern wurde der Adhäsionsantrag im dritten Hauptverhandlungstermin in Gegenwart ihrer Mandanten zur Kenntnis gebracht. Sie beantragten daraufhin, dessen Zurückweisung als unzulässig. In der Billigung dieses Verhaltens durch die Mandanten liegt eine schlüssige Beauftragung.

b) Gegen den Gebührensatz und die Auslagenpauschale wendet sich der Beschwerdeführer nicht. Beide sind auch sachlich und rechnerisch richtig.

c) Jedoch unzutreffend hat das Amtsgericht als Tag des Beginns der Verzinsung den 21. Januar 2019 bestimmt. Die zu erstattenden Kosten sind vielmehr erst ab dem 22. Januar 2019 zu verzinsen.

Nach § 464b S. 2 StPO ist auf Antrag auszusprechen, dass die festgesetzten Kosten und Auslagen von der Anbringung des Festsetzungsantrags an zu verzinsen sind. Anbringung bedeutet der Eingang des Antrags bei Gericht, nicht der Eingang beim Gegner. Dies folgt aus der Gesetzessystematik. Den eine Zustellung des Kostenfestsetzungsantrags an die Gegenseite ist gesetzlich nicht vorgeschrieben. Der Zeitpunkt des Eingangs des Kostenfestsetzungsantrags bei der Gegenseite ist also nicht sicher feststellbar. Auch verwendet der nahezu wortgleiche § 104 Abs. 1 S. 2 ZPO den Begriff „Eingang“ anstatt „Anbringung“.

Die Verzinsung des prozessualen Kostenerstattungsanspruchs beginnt nicht bereits am Tag des Eingangs des Kostenfestsetzungsantrags bei Gericht, sondern erst an dem darauffolgenden Tag. Dies folgt nicht bereits aus dem Wortlaut der Vorschrift; dieser hilft hier nicht weiter. Denn § 464b StPO enthält ebenso wenig eine Regelung zur Fristberechnung wie die §§ 104 ff. ZPO, auf die § 464b S. 3 ZPO verweist. Vorbezeichnete Auslegung folgt jedoch aus der Gesetzessystematik. Denn die §§ 42 f. StPO besagen, dass für Fristen in der StPO der Tag, an dem ein die Frist auslösende Ereignis geschieht, nicht in die Frist fällt. So sagt es auch § 187 Abs. 1 BGB. Der Verzinsungszeitraum ist zwar keine Frist. Aus den §§ 42 f. StPO wie auch § 187 Abs. 1 BGB folgt aber ein allgemeiner Rechtsgedanke, dass der Tag, auf den das Ereignis fällt, welches eine Zählung auslöst, nicht mitgerechnet wird, sondern die Zählung erst am darauffolgenden Tag beginnt (so für den zivilprozessualen Kostenerstattungsanspruch auch Jaspersen, in: BeckOK ZPO, Vorwerk/Wolf, 34. Edition, Stand: 01.09.2019, § 104, Rn. 50; ganz hM für den Zinsbeginn beim Anspruch auf Prozesszinsen nach § 291 BGB, vgl. BGH NJW-RR 1990, 518, 519; Palandt/Ellenberger, 78. Auflage 2019, § 187, Rn. 1; Ernst, in: Münchener Kommentar zum BGB, 8. Auflage 2019, § 288, Rn. 17). Diese Auslegung betreffend den Beginn der Verzinsung des prozessUAlen Kostenerstattungsanspruchs gilt nicht nur für § 464b S. 2 StPO gelten, sondern dürfte auch für § 104 Abs. 1 S. 2 ZPO gelten.

Kostenfestsetzungsverfahren, oder: Beginn der Verzinsungspflicht

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Am heutigen „Gebührenfreitag“ stelle ich zwei Entscheidungen vor, die mit „Verzinsungsfragen“ befassen.

Die erste ist der KG, Beschl. v. 29.10.2019 – 1 Ws 31/19, der sich zum Beginn der Verzinsungspflicht im Kostenfestsetzungsverfahren äußert, und zwar auf der Grundlage folgenden Sachverhalts:

„Der Verurteilte hat mit Festsetzungsantrag seiner Verteidigerin Rechtsanwältin RA1 vom 27. Dezember 2015 seine notwendigen Auslagen infolge der erstinstanzlichen Verteidigung durch Rechtsanwältin RA1 und die Mitverteidigerin Rechtsanwältin RA2 sowie seiner revisionsinstanzliche Verteidigung durch — insoweit klargestellt (erst) durch Schriftsatz vom 24. Januar 2018 — Rechtsanwalt RA3 geltend gemacht und auf einen Betrag von 77.041,31 Euro zuzüglich Verzinsung ab Eingang des Antrags (27. Dezember 2015) beziffert. Mit einem ergänzenden Festsetzungsantrag vom 29. Dezember 2015 (Eingang am selben Tag) hat er einen zusätzlichen Betrag von 5.981,17 Euro nebst Verzinsung gefordert, mithin insgesamt 83.022,48 Euro. Wegen der Einzelheiten wird auf die genannten Schriftsätze verwiesen. Es folgte ein Schriftwechsel zwischen dem Rechtspfleger des Landgerichts und Rechts-anwältin RA1, u.a. mit einem (so auch bezeichneten) korrigierten Festsetzungsantrag vom 25. Oktober „2015″ (gemeint 2017) und schließlich einem weiteren Festsetzungsantrag vom 3. Juli 2018, eingegangen am 5. Juli 2018. In letzterem bezifferte Rechtsanwältin RA1 die zu erstattenden notwendigen Auslagen des Verurteilten infolge der Verteidigung durch sie und Rechtsanwältin RA2 im vorbereitenden Ver-fahren und in der ersten Instanz sowie infolge der Verteidigung durch sie, Rechtsanwältin RA2 und Rechtsanwalt RA3 in der Revisionsinstanz auf insgesamt 60.550,71 Euro nebst Verzinsung seit dem 27. Dezember 2015.

Mit dem angefochtenen Beschluss vom 1. November 2018 hat der Rechtspfleger des Landgerichts die notwendigen Auslagen des Verurteilten auf einen Betrag von 23.329,81 Euro nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz gemäß § 247 BGB seit dem 5. Juli 2018 aus 22.223.11 Euro und seit dem 26. Oktober 2017 aus 1.106,70 Euro festgesetzt; wobei er eine Quote von 40 % für den auf die Landeskasse entfallenden Anteil auf die Vergütung der Verteidigung in der ersten Instanz bestimmte. Wegen der Einzelheiten wird auf den angefochtenen Beschluss Bezug genommen. Von einer Entscheidung über die gemäß Nrn. 4100, 4104 und 4112 VV RVG geltend gemachten Gebühren der Rechtsanwältin RA1 hat der Rechtspfleger abgesehen und insoweit die Entscheidung zurückgestellt.“

Das KG führt zur Verzinsung aus:

„Rechtsfehlerhaft ist die angefochtene Verzinsungsentscheidung.

Es trifft nicht zu, dass der (zuletzt gestellte) Antrag vom 3. Juli 2018 ein „neuer“ Antrag gewesen und „davon auszugehen“ sei, dass „alle bisher gestellten Anträge zu-rückgenommen sein sollen“. Es handelt sich hier um ein komplexes Kostenfestsetzungsverfahren, in dessen Verlauf der ursprüngliche Kostenfestsetzungsantrag mehrfach in Reaktion auf verschiedene Verfügungen des Rechtspflegers modifiziert wurde. Es wurden hierbei auch Teile des ursprünglichen Antrags, nicht jedoch der Antrag insgesamt zurückgenommen. Letztlich geht auch der angefochtene Beschluss nicht von der (vollständigen) Rücknahme des ursprünglichen Antrags vom 27. Dezember 2015 und die Anbringung eines neuen Antrags durch den Schriftsatz vom 3. Juli 2018 aus. Denn sonst wäre nicht nachvollziehbar, warum für einen Teilbetrag in Höhe von 1.106,70 Euro die Verzinsung ab dem 26. Oktober 2017. mithin einen Zeitpunkt vor der Anbringung des Antrages vom 3. Juli 2018 festgesetzt worden ist.

§ 464b Satz 2 StPO bestimmt, dass die Auslagen von der Anbringung des Festsetzungsantrags an zu verzinsen sind. Nach der Rechtsprechung des Senats gilt dies erst, wenn der Antrag den Anforderungen des § 103 Abs. 2 Satz 2 ZPO entspricht, d.h. die Kostenberechnung und die zur Rechtfertigung der einzelnen Ansätze dienenden Belege enthält (vgl. Beschlüsse vom 11. November 2010 – 1 Ws 157/10 ¬und 13. Dezember 2011 – 1 Ws 101/11 -).

Hier verhielt es sich so. dass die Anträge vom 27. und 29. Dezember 2015 teilweise erhebliche Lücken aufwiesen und — insoweit — den Anforderungen des § 103 Abs. 2 Satz 2 ZPO nicht entsprachen. Denn es war nicht dargetan und erst recht nicht belegt, dass Rechtsanwältin RA2 und Rechtsanwalt RA3 die sie betreffenden Gebühren bestimmt hatten im Sinne des § 14 RVG. Entsprechende Erklärungen dieser beiden Verteidiger wurden erst sehr viel später eingereicht (Schriftsätze vom 26. Oktober 2017 bzw. 24. Januar 2018). Zudem blieb unklar, für welchen der drei Rechts-anwälte die am 27. Dezember 2015 beantragte Gebühr für die Verteidigung in der Revisionsinstanz geltend gemacht worden war; auch dies wurde erst sehr viel später klargestellt (Schriftsatz vom 24. Januar 2018). Eine Entscheidung betreffend Rechtsanwältin RA2 und Rechtsanwalt RA3 konnte daher nicht ergehen mit der Folge, dass eine Verzinsung erst ab dem Zeitpunkt festzusetzen war. als die Festsetzungshindernisse behoben waren.

Anders liegt es hinsichtlich der Vergütung der Rechtsanwältin RA1. Die Anträge vom 27. und 29. Dezember 2015 enthielten zwar „handwerkliche“ Mängel, soweit darin für die jeweiligen Hauptverhandlungstage Gebühren „nach RVG VV Nr. 4118 RVG“ (gemeint Nr. 4114) und unter Zugrundelegung eines nicht dem geltenden Recht entsprechenden Gebührenrahmens geltend gemacht wurden. Dies stand jedoch einer Teilentscheidung über die Anträge vom 27. und 29. Dezember 2015 nicht im Wege. bei der es die Aufgabe des Rechtspflegers gewesen wäre, die im Sinne des § 14 RVG angemessenen Gebühren der Rechtsanwältin RA1 und insbesondere die dem Verurteilten zu erstattende Quote seiner notwendigen Auslagen festzusetzen. Der in der Verfügung vom 7. Juli 2016 enthaltenen, das Verfahren nicht fördernden Belehrung der Rechtsanwältin, dass für den vorgelegten Kostenfestsetzungsantrag die Differenzmethode anzuwenden sei, alternativ auch gemäß § 464d StPO eine Quotelung möglich sei — ohne die hier in Betracht kommende Quote zu nennen —. bedurfte es nicht. Die Sache war (abgesehen von der Einholung der Stellungnahme der Bezirksrevisorin des Landgerichts) insoweit entscheidungsreif.

 

Der Senat ändert die Verzinsungsentscheidung dementsprechend ab. ….“

Strafrecht meets Aufenthaltsrecht, oder: Aufenthalt ohne Pass

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Und die dritte AG-Entscheidungen kommt vom AG Reutlingen. Das hat den ausländischen Angeklagten im AG Reutlingen, Urt. v. 01.08.2019 – 5 Cs 28 Js 5557/19 – in einem Verfahren wegen unerlaubten Aufenthalts ohne Pass freigesprochen.

In dem Verfahren wurde dem aus Gambia stammenden Angeklagten vorgeworfen, sich des unerlaubten Aufenthaltes ohne Pass nach §§ 3 Abs. 1, 48 Abs. 2, 95 Abs. 1 Nr. 1 AufenthG schuldig gemacht zu haben.

Von dem Vorwurf hat das AG den Angeklagten aus tatsächlichen Gründen freigesprochen. Die Urteilsgründe sind länger, daher stelle ich sie hier nicht komplett ein. Das Lesen lohnt sich aber m.E., weil die angesprochenen ausländerrechtlichen Fragen sicherlich kein Einzelfall sind.

Hier nur so viel: Das AG geht von einem unzureichenden Strafbefehlsantrag aus. Dazu:

„Zumindest hieran gemessen erweist sich der Strafbefehlsantrag – zur Zeit der Hauptverhandlung – wegen fehlender tatkonkretisierender Angaben als ungenügend, zumal ein „echtes“ Unterlassen vorgeworfen wird, gar in Ausprägung eines Dauerdeliktes, hier nach §§ 3, 48, 95 Abs. 1 Nr. 1 AufenthG. Eine (strafbare) Unterlassung bedeutet nicht „Nichtstun“, sondern „etwas Bestimmtes nicht tun“. Schon der Umstand, dass eine Unterlassung sanktioniert wird, verlangt eine besondere Konkretisierung, zumal die für sich genommen bereits wenig spezifisch beschriebene Tathandlung (oder richtig: Tatunterlassung), beinhaltend die eigentliche Pflicht und deren (verwaltungsrechtlichen) Ursprung, hier weder durch konkrete Angaben zur Handlungsaufforderung (Welche? Wann? Was? Wie?) noch eine näher bestimmte erfüllbare Handlungsfähigkeit zeitlich individualisiert. Gerade weil es sich im Kern um ein Unterlassungsdelikt handelt, reicht die bloße Benennung eines Zeitraumes nicht (hierzu: Renner, AusländerR, 9. Aufl., § 95 Rn. 13; LG Dresden, NStZ-RR 1996, 208).

Der Antrag beschränkt sich insoweit auf eine formelhafte und weitgehend gehaltlose Mitteilung eines diffusen ausländerrechtlichen Grundsachverhaltes. Auch die gebotene Gesamtschau von Anklagesatz und sonstigem Inhalt des Strafbefehlsantrags (oder sogar der vorgelegten Akten) ermöglicht vorliegend keine genaue Tatkonkretisierung, wobei überdies zu besorgen ist, dass die Anklage allgemeine ausweisrechtliche Pflichten des Ausländers mit (zu konkretisierenden, vollziehbaren oder anfechtbaren) Mitwirkungspflichten oder Verfügungen in einem Verwaltungsverfahren vermengt, wobei der Umstand, dass eine Strafbarkeit streng(!) verwaltungsakzessorisch begründet ist, im Anklagesatz gänzlich ohne Erwähnung geblieben ist. Gegenstand einer möglicherweise strafbaren Unterlassung ist im Kern der Verstoß gegen eine Mitwirkungspflicht nach § 15 AsylG oder § 48 II AufenthG, die im Antrag unerwähnt ist, mithin aber sehr viele denkbare oder in der Verwaltungspraxis üblicherweise geforderte Real- oder Rechtshandlungen, die zur Beschaffung eines fehlenden Identitätsdokumentes oder zur Verlängerung von dessen Gültigkeit erforderlich sind und nur von dem Ausländer persönlich vorgenommen werden können. Pflichten sind dabei als bloße Mitwirkungshandlungen und Vorbereitungshandlungen ausgestaltet oder auch als Verwaltungsakt. Die Verpflichtung des Ausländers, an der Beschaffung eines Identitätsdokumentes mitzuwirken, beinhaltet beispielsweise auch, was aus Gründen der Informations- und Begrenzungsfunktion auszuführen sein dürfte, sich hierzu der Mithilfe Dritter, insbesondere Angehöriger, zu bedienen. Nicht nur die Fertigung von Lichtbildern und das Ausfüllen und eigenhändige Unterzeichnen eines Antragsformulars, sondern auch die persönliche Vorspräche bei der konsularischen Auslandsvertretung des Heimatstaates könnten unterlassen worden sein. Hinzu kommt die denkbare Verpflichtung, dem behördlichen Verlangen nach Abgabe der erforderlichen Erklärungen oder Urkunden nachzukommen, damit die Heimatbehörden unmittelbar an die zuständige Behörde den Pass oder Passersatz übersenden können. Nicht geklärt werden konnte beispielsweise, ob die Anklage auf die – wohl nicht selbstständig anfechtbare und deswegen verwaltungsrechtlich nicht vollziehbare – Aufforderung des Landratsamtes abstellen mochte oder auf die vollziehbare Verfügung des Regierungspräsidiums.“

Und: „Schön“ auch die Passage:

„4. Soweit die Staatsanwaltschaft offenbar auf Grundlage eines „allgemeinen“ Erfahrungssatzes davon ausgeht, der Erhalt eines fremdsprachigen Schreibens bemüßige einen jeden hier lebenden Ausländer, dieses sich zwangsläufig in seine Sprache übersetzen zu lassen, trägt diese Annahme in ihrer Allgemeinheit oder als (unbewiesene) Hilfstatsache einen Schuldspruch oder die innere Tatseite nicht.

Einen entsprechenden Erfahrungssatz gibt es nicht.

Nicht ohne Grund unterscheidet die Rechtsordnung an vielen Stellen zwischen einer (nachzuweisenden) Kenntnisnahme oder der Möglichkeit der Kenntnisnahme. Auch ist allgemein bekannt, das amtliche und behördliche Schreiben häufig nicht, aus welchen Gründen auch immer, zur Kenntnis genommen werden wollen oder werden.

Dem Angeklagten nicht vorzuhalten ist, er habe im Sinne einer Zugangsverweigerung die Augen vor dem Inhalt, also einer Passpflicht verschlossen, diese aber aus den Umständen der Übergabe der Schreiben erschlossen. Die Kontakte des Angeklagten mit den Deutschen Behörden waren mannigfaltig und häufig, wobei er es, insoweit nicht abschließend, mit Behörden zur Daseinsvorsorge, dem Bundesamt für Migration, dem Landratsamt und dem Regierungspräsidium zu tun hatte. Weder ist im Allgemeinen, noch vorliegend ist sicher, dass ein schrift- und sprachunkundiger Ausländer oder der Angeklagte, der bei seinem Aufenthalt hier, was allgemein bekannt ist, mit einer Vielzahl von Papieren, Merkblättern und Dokumenten versorgt ist, deren Bedeutung, gar deren Inhalt verstand oder überhaupt für wichtig erachtet hat oder wenigstens für wichtig erachten musste.

Es vermag der Richter kein allgemeines Denkgesetz zu erkennen, wonach zu Lasten eines Angeklagten ein (regelmäßig sicher) wahrscheinliches, vernünftiges, anzuratendes oder rechtstreues Verhalten angenommen werden darf. Nicht wie sich der Angeklagte hätte verhalten können ist entscheidend, sondern wie er sich erwiesenermaßen verhalten hat. Im Übrigen ist immer auszugehen von der für den Angeklagten günstigen Möglichkeit, nämlich jener, dass der Angeklagte den Inhalt und die Bedeutung der Aufforderung schlicht nicht verstanden hat.“

Nicht gewährte Akteneinsicht im Bußgeldverfahren, oder: Befangen?

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Im zweiten Beschluss des Tages, dem AG Kitzingen, Beschl. v. 16.11.2019 – 2 OWi 962 Js 7776/19 -, den mir der Kollege C. Janeczek aus Dresden geschickt hat, geht es dann auch noch einmal um Ablehnungsfragen, und zwar in Zusammenhang mit nicht (rechtzeitig) gewährter Akteneinsicht. Der hatte keinen Erfolg:

„… Gegen die Betroffene wurde mit Bußgeldbescheid der ZBS Viechtach vom 28.02.2019, Az. … ein Bußgeldbescheid erlassen, gegen den sie durch ihren Verteidiger nach Zustellung am 04.03.2019 am 08.03.2019 Einspruch eingelegt hat.

Auf Antrag vom 08.03.2019 erhielt der Verteidiger am 25.03.2019 von der ZBS Viechtach Akteneinsicht.

Die Akten wurden über die Staatsanwaltschaft Würzburg dem Amtsgericht Kitzingen zugeleitet, wo sie am 09.05.2019 eingingen. Am selben Tage wurde Termin bestimmt auf 03.06.2019, wobei der Verteidiger aufgefordert wurde, eine Vollmacht vorzulegen.

Die Akten wurden über die Staatsanwaltschaft Würzburg dem Amtsgericht Kitzingen zugeleitet, wo sie am 09.05.2019 eingingen. Am selben Tage wurde Termin bestimmt auf 03.06.2019, wobei der Verteidiger aufgefordert wurde, eine Vollmacht vorzulegen.

Auf Antrag des Verteidigers, den Termin wegen seines Urlaubs zu verlegen, erfolgte Umladung auf den 24.06.2019, wieder unter Aufforderung an den Verteidiger, eine Vollmacht vorzulegen.

Auf Antrag vom 20.05.2019 erhielt der Verteidiger am 28.05.2019 durch das Gericht Akteneinsicht.

Da die Ladung der Betroffenen zum Termin am 24.06.2019 nicht zugestellt werden konnte, wurde dieser Termin, für den gleichzeitig ein Verlegungsantrag wegen Terminskollision des Verteidigers vorlag, aufgehoben.

Es wurde daraufhin Termin bestimmt auf 02.09.2019.

Am 02.08.2019 beantragte der Verteidiger Akteneinsicht, die ihm durch das Gericht am 08.02.2019 (Datumsfehler so im Original) gewährt wurde.

Der Termin am 02.09.2019 wurde in der Folgezeit aufgehoben, da eine Zustellung der Ladung nicht nachgewiesen werden konnte.

Nach einem persönlichen Kontakt der Betroffenen mit der Polizei gab diese eine Anschrift in Großbritannien an.

Es wurde daraufhin Termin für den 25.11.2019 bestimmt und die Ladung der Betroffenen im Vereinigten Königreich angeordnet.

Mit Schreiben vom 08.10.2019 ersuchte der Verteidiger um Akteneinsicht. Der zuständige Richter verfügte daraufhin eine Wiedervorlage mit Eingang des Rückscheins, sp. Am 25.10.2019.

Am 25.10.2019 wiederholte der Verteidiger seinen Antrag auf Akteneinsicht. Eine weitere Verfügung des zuständigen Richters befindet sich nicht bei den Akten.

Mit Fax vom 07.11.2019, auf das verwiesen wird, lehnte der Verteidiger den zuständigen Richter am Amtsgericht pp. wegen des Verdachts der Besorgnis der Befangenheit am. Richter am Amtsgericht pp. äußerte sich am 08.11.2019. Auf seine Stellungnahme wird verwiesen. Der Verteidiger hatte hierzu rechtliches Gehör und äußerte sich am 14.11.2019; auf diese Stellungnahme wird ebenfalls verwiesen.

II.

Nach 24 ff. StPO findet wegen Besorgnis der Befangenheit die Ablehnung statt, wenn ein Grund vorliegt, der geeignet ist, Misstrauen gegen die Unparteilichkeit des Richters zu rechtfertigen. Maßgeblich ist, ob aus der Sicht der den Richter ablehnenden Partei bei vernünftiger Würdigung aller Umstände Anlass gegeben ist, an dessen Unvoreingenommenheit und objektiver Einstellung zu zweifeln (BGHZ 77, 72; BGH NJW 1995, 1679).

Dabei reichen Verfahrensfehler bzw. unrichtige oder für unrichtig gehaltene Rechtsansichten eines Richters nicht aus, wenn sie nicht auf Willkür oder unsachlicher Einstellung beruhen Thomas/Putzo, Hüßtege, ZPO, 36. Aufl., § 42 Rn. 17 m.w.N.). Als Ausnahmeregelung zu Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG, wonach niemand seinem gesetzlichen Richter entzogen werden darf, sind die Befangenheitsvorschriften allerdings eng auszulegen (BayVGH, B.v. 04.02.2015 – 22 CS 15.34 – zit. n. juris Rn. 9 m.w.N.).

Nach allgemeiner Auffassung kann die Ablehnung grundsätzlich nicht erfolgreich auf die Verfahrensweise oder die Rechtsauffassung eines Richters gestützt werden. Denn im Ablehnungsverfahren geht es allein um die Parteilichkeit des Richters und nicht um die Richtigkeit seiner Handlungen und Entscheidungen.

Eine Ausnahme von diesem Grundsatz ist nur dann geboten, wenn die Gestaltung des Verfahrens oder die Entscheidungen des Richters sich so weit von den anerkannten rechtlichen – insbesondere verfassungsrechtlichen – Grundsätzen entfernen, dass sie aus der Sicht der Partei nicht mehr verständlich und offensichtlich unhaltbar erscheinen und dadurch den Eindruck einer willkürlichen oder doch jedenfalls sachfremden Einstellung des Richters erwecken (vgl. BayVGH, a.a.O. Rn. 10 m.w.N.).

Die genannten Voraussetzungen für die Ablehnung eines Richters wegen Besorgnis der Befangenheit sind vorliegend nicht gegeben.

Soweit der Beschwerdeführer vorträgt, der entscheidende Richter habe dem Verteidiger die erbetene Akteneinsicht nicht gewährt, um zu verhindern, dass dieser sich vernünftig auf den Gerichtstermin vorbereiten kann, ist auf folgendes hinzuweisen:

1. Die Gewährung von Akteneinsicht ist auf Antrag und zu einem Zeitpunkt vorzunehmen, der eine sinnvolle Vorbereitung der Hauptverhandlung erlaubt. Der entscheidende Richter hat dabei einen Ermessenspielraum; keinesfalls besteht ein Anspruch darauf, die Akte postwendend oder auf Zuruf zu erhalten. Der Richter hat dabei den Umfang der Akte bzw. der seit der letzten Überlassung der Akte neu hinzugekommenen Aktenteile zu berücksichtigten. Handelt es sich, wie hier, um exakt zehn Seiten, von denen die ersten beiden einen Schriftsatz des Verteidigers, die folgende und die übernächste eine Abladungsverfügung (für den Termin am 02.09.2019) und deren Ausführung, dazwischen eine Verfügung an die Staatsanwaltschaft, die ladungsfähige Anschrift zu überprüfen, dem folgend eine entsprechende Verfügung der Staatsanwaltschaft an die Polizei und deren Ausführung, gefolgt von einer Ladungsverfügung und deren Ausführung enthalten, so ist die von dem entscheidenden Richter avisierte Zurückstellung der Akteneinsicht, bis der Erfolg oder Mißerfolg der Ladung im Vereinigten Königreich feststehen, nicht zu beanstanden.

2. Soweit der Verteidiger zur Diskussion stellt, es sei nicht angezeigt, eine Akteneinsicht von der Vorlage einer Vollmacht abhängig zu machen, sei auf folgendes hingewiesen: es ist nicht in Zweifel zu ziehen, dass Verteidigerhandeln auch dann wirksam ist, wenn eine Vollmacht nicht übersandt ist. Es ist jedoch unabhängig von strafprozessualen Erwägungen nach Inkrafttreten der Datenschutzgrundverordnung, auch wenn hierzu höchstrichterliche Rechtsprechung noch nicht vorhanden ist, keineswegs gesichert, ob die von Teilen der Anwaltschaft teilweise aus inhaltlich kaum nachvollziehbaren Erwägungen sehr vehement verfochtene Praxis, eine Vollmachtsurkunde nicht zu den Akten geben müssen, weiterhin so gehandhabt werden kann. Es ist daher zumindest bis zur höchstrichterlichen Klärung dieser Frage nicht zu beanstanden, wenn der entscheidende Richter – was er in dieser Form nicht einmal getan hat – die Aushändigung der Akte an den Nachweis einer Befugnis zur Datenweitergabe koppelt. Es ist dann aber auch nicht zu beanstanden, dass der Verteidiger eine Urkunde anfordert.“