Archiv für den Monat: September 2019

Haftentscheidung des BGH im „Fall Lübcke“, oder: „Starke Formulierung“

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Die 38. KW. eröffne ich mit BGH-Entscheidungen. Und den Reigen eröffne ich mit dem BGH, Beschl. v. 22.08.2019 – StB 21/19. Der „Aktenzeichenkenner“ erkennt an dem Aktenzeichen, dass es sich um eine Haftbeschwerdeentscheidung des BGH handeln muss. Stimmt, denn es ist die Entscheidung des BGH über die (Haft)Beschwerde des Beschuldigten, dem Beihilfe zur Tötung des Kasseler Regierungspräsidenten, Dr. Walter Lübcke, durch Vermittlung des Kontakts zu einem Waffenhändler Anfang 2015 vorgeworfen wird.

Der Ermittlungsrichter des BGH hatte am 27.06.2019 Haftbefehl erlassen. Dagegen die Haftbeschwerde, die der BGH nun verworfen hat. Ganz interessant, was man bislang ermittelt hat. Ich verweise wegen der Einzelheiten auf den BGH, Beschluss. Was mich beim ersten Lesen ein wenig gestört hat, war folgende Formulierung des BGH: „a) Am 1. Juni 2019 gegen 23.30 Uhr erschoss der Mitbeschuldigte den Regierungspräsidenten im Regierungsbezirk Kassel, Dr. Walter Lübcke, auf der Terrasse dessen Wohnhauses wissentlich und willentlich mittels eines Trommelrevolvers, Kaliber.38.“ Die Formulierung erschien mir ein wenig „stark“ – Stichwort: Unschuldsvermutung. Ich hätte da anders formuliert. Aber: „Hinsichtlich des äußeren Geschehens beruht der dringende Tatverdacht insbesondere auf den Angaben des Mitbeschuldigten anlässlich seiner verantwortlichen Vernehmung vom 25. Juni 2019. Darin hat er zum einen die Tötung des Dr. Lübcke eingeräumt, wobei das Geständnis durch die am Opfer gesicherten DNA-Spuren gestützt wird.“ Damit passt das dann wohl.

Interessant dann aber vor allem auch die Ausführungen des BGH zur Zuständigkeit des GBA und damit des BGH:

4. Die Strafgerichtsbarkeit des Bundes und damit die Zuständigkeit des Ermittlungsrichters des Bundesgerichtshofs für den Erlass des Haftbefehls ergibt sich aus § 169 Abs. 1 StPO, § 120 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 Buchst. a, § 142a Abs. 1 GVG.

a) Der Beschwerdeführer ist der Beihilfe zum Mord (§ 212 Abs. 2, § 27 StGB), mithin eines in § 120 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 GVG genannten Katalogdelikts dringend verdächtig.

b) Die Tat ist ferner nach den Umständen geeignet, den Bestand oder die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland zu beeinträchtigen (§ 120 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 Buchst. a StPO). Der spezifisch staatsgefährdende Charakter eines Katalogdelikts im Sinne von § 120 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 Buchst. a GVG ist insbesondere dann gegeben, wenn die Tat der Feindschaft des Täters gegen das freiheitlich demokratische Staats- und Gesellschaftssystem der Bundesrepublik Deutschland entspringt und er seine Opfer nur deshalb auswählt, weil sie dieses System als Amtsträger oder in sonstiger Weise repräsentieren, oder ohne jeden persönlichen Bezug lediglich deshalb angreift, weil sie Bürger oder Einwohner der Bundesrepublik Deutschland sind oder sich im Bundesgebiet aufhalten (BGH, Beschluss vom 24. November 2009 – 3 StR 327/09, NStZ 2010, 468).

Gemessen an diesen Maßstäben hat die Tat des Mitbeschuldigten staatsgefährdenden Charakter, denn diese beruht auf dessen Ablehnung des freiheitlich demokratischen Staats- und Gesellschaftssystems der Bundesrepublik in seiner Ausprägung als Demokratie. Der Mitbeschuldigte wählte sein Opfer aus, weil es dieses System und dessen (Flüchtlings-)Politik als Amtsträger repräsentierte.

c) Die besondere Bedeutung der Tat im Sinne von § 120 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 Buchst. a GVG, die die Zuständigkeit des Bundes und damit die Evokationsbefugnis des Generalbundesanwalts begründet, hat dieser rechtsfehlerfrei bejaht.

Die „besondere Bedeutung“ im Sinne des § 120 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 Buchst. a GVG ist grundsätzlich dann anzunehmen, wenn es sich bei der Tat unter Beachtung des Ausmaßes der eingetretenen Rechtsgutverletzung um ein staatsgefährdendes Delikt von erheblichem Gewicht handelt, das die Schutzgüter des Gesamtstaats in einer derart spezifischen Weise angreift, dass ein Einschreiten des Generalbundesanwalts und eine Aburteilung durch ein die Bundesgerichtsbarkeit ausübendes Gericht geboten ist. Die Beurteilung der Bedeutung des Falles erfordert dabei eine Gesamtwürdigung der Umstände und Auswirkungen der Tat unter besonderer Berücksichtigung ihres Angriffs auf das jeweils betroffene Rechtsgut des Gesamtstaats, hier der inneren Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland (BGH, Urteil vom 22. Dezember 2000 – 3 StR 378/00, BGHSt 46, 238, 253 ff.; Beschluss vom 13. Januar 2009 – AK 20/08, BGHSt 53, 128 Rn. 37). Allein die Schwere der Tat und das Ausmaß der von ihr hervorgerufenen Beeinträchtigung der geschützten Rechtsgüter vermögen dabei für sich die besondere Bedeutung nicht zu begründen; allerdings können die konkrete Tat- und Schuldschwere den Grad der Gefährdung bundesstaatlicher Belange mitbestimmen (BGH, Beschlüsse vom 13. Januar 2009 – AK 20/08, aaO; vom 22. September 2016 – AK 47/16, juris Rn. 23). Bei der erforderlichen Gesamtwürdigung sind neben dem individuellen Schuld- und Unrechtsgehalt auch die konkreten Auswirkungen für die innere Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland und ihr Erscheinungsbild gegenüber Staaten mit gleichen Wertvorstellungen in den Blick zu nehmen. Auch ist zu beachten, welche Signalwirkung von der Tat für potentielle Nachahmer ausgeht (BGH, Beschluss vom 22. September 2016 – AK 47/16, aaO mwN).

Daran gemessen hat der Generalbundesanwalt die besondere Bedeutung der Tat zu Recht bejaht. Der Mitbeschuldigte wählte den von ihm getöteten Regierungspräsidenten bewusst als Repräsentanten des Staates aus und nahm dessen Engagement bei der Flüchtlingsunterbringung im Regierungsbezirk Nordhessen zum Anlass des Übergriffs. Für den Mitbeschuldigten war das Opfer eine Symbolfigur für eine von ihm ungewollte, verhasste Entwicklung, gegen die er – wie auch der Beschuldigte – Widerstand leisten wollte. Die Tat reiht sich in eine Serie bereits früher bekannt gewordener Straftaten zum Nachteil von Personen ein, die mit Blick auf ihr Engagement für Geflüchtete und deren Aufenthalt in Deutschland eingeschüchtert werden sollten. Sie ist mithin geeignet, bei Politikern und Bürgern, die mit der Aufnahme Geflüchteter betraut sind oder sich für diese einsetzen, ein Klima der Angst vor willkürlichen und grundlosen gewaltsamen Angriffen zu schaffen; ihr kommt damit über die Verletzung individueller Rechtsgüter hinaus eine gesamtstaatliche Bedeutung zu. Die Tat ist überdies geeignet, eine erhebliche Gefahr für das Ansehen der Bundesrepublik Deutschland im Ausland zu begründen und Signalwirkung für Nachahmungstäter auszulösen.

Sonntagswitz, heute mal nur so aus den Top 10

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Zum heutigen Sonntagswitz ist mir nicht so richtig etwas eingefallen. Einen passenden „Aktionstag“ habe ich auch nicht entdeckt, also habe ich mal nur so ein wenig herumgestöbert und bin dabei mal wieder auf das Witzeportal gestossen. Und da habe ich mir aus deren Top-10 einige Witze „geklaut“:

Richter zum Zeugen: „Wie weit waren Sie von der Unfallstelle entfernt?“

„18,72 Meter.“

„Wieso können Sie das so exakt angeben?“

„Ich habe sofort nachgemessen, weil ich dachte, irgend so ein Idiot wird mich sicher danach fragen!“


Sitzen ein Leutnant und ein Gefreiter nebeneinander beim Friseur.

Der Leutnant wird nach beendetem Haarschnitt gefragt: „Haarwasser, der Herr?“

Er antwortet : „Nee, nee, lassen se das mal, wenn ich so dufte, denkt meine Frau, ich war im Puff.“

Sagt der Gefreite : „Mir können Sie ruhig Haarwasser drauf tun, meine Frau weiß nicht, wie es im Puff riecht…“


Und: Verrückte Gesetze in den USA

Radfahrer in Connecticut dürfen von der Polizei gestoppt werden, wenn sie schneller als 100 km/h (!) auf ihrem Drahtesel unterwegs sind.

In Alaska ist es untersagt, Elche aus einem Flugzeug zu schubsen oder sie betrunken zu machen. Außerdem sollten Touristen wissen: Es ist illegal, von einem Flugzeug aus auf einen Elch herabzuschauen.

In North Carolina sollte nur derjenige in der Öffentlichkeit singen, der auch etwas davon versteht. Trifft der Sangesbruder nämlich den Ton nicht richtig, muß er Strafe zahlen.

In Florida dürfen Kinder nicht ohne das schriftliche (!) Einverständnis ihrer Eltern Harry Potter lesen, da angeblich unchristliche Rituale beschrieben werden.

Es empfiehlt sich, in Illinois wenigstens einen Dollar Bargeld bei sich zu führen. Ansonsten können Sie leicht wegen Landstreicherei verhaftet werden.

Sie haben vor, in Florida einen Elefanten an einer Parkuhr festzubinden? Dann müssen Sie für ihn auch die normale Parkgebühr entrichten!

Fische darf man in Tennessee nicht mit dem Lasso fangen.

Achtung! Auf den Highways in Utah haben alle Vögel „Vorfahrt“.

Wollen Sie einem Gottesdienst in Georgia beiwohnen, dann müssen Sie ein geladenes Gewehr mitbringen. Sonst machen Sie sich strafbar!

Wochenspiegel für die 38. KW., das war Konfliktrichter, Ex-Bundesrichter/Journalistin, Millionen für U-Haft und 30-Mio-Urteil in den Sand gesetzt

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Wir beenden dann heute die 38. KW., das Jahr ist also schon weit fortgeschritten. Und natürlich dann auch aus dieser Woche einen Wochenspiegel, und zwar mit folgenden Hinweisen:

  1. Von Konfliktrichtern,

  2. Ex-Bundesrichter Fischer verklagt Journalistin,

  3. VW muss trotz Berichterstattung Schadensersatz an Kundin zahlen,

  4. Millionenentschädigung für U-Haft

  5. beA-Warnung: Aufgrund der aktuellen Uhrzeit kann die Übertragung vor 24:00 Uhr womöglich nicht abgeschlossen werden.

  6. OLG Brandenburg: Kein Beweisverwertungsverbot bei Einsatz Privater zum Scannen von Dokumenten für die Verwaltungsbehörde,

  7. OLG Saarbrücken: Kein Ersatz von Standgeldkosten nach Abschleppen eines unbefugt abgestellten Fahrzeugs,

  8. BayLDA: Bußgeldverfahren gegen Webseiten-Betreiber wegen Google Analytics, Double Click und Criteo ,

  9. Was passiert eigentlich mit dem Tatort, wenn die SpuSi weg ist ?
  10. und aus meinem Blog: In 30 Mio.-Geldbußensache Urteilsabsetzungsfrist versäumt, oder: Zumindest peinlich bzw. Teamwork erforderlich…

Zu früher Abbruch des Faxversands, oder: Ausdauer muss der Rechtsanwalt haben

entnommen wikimedia.org

Die zweite Entscheidung im „Kessel Buntes“ kommt heute auch vom BGH. Es handelt sich um den BGH, Beschl. v. 20.08.2019 – VIII ZB 19/18. Es geht/ging mal wieder um Wiedereinsetzungsfragen in Zusammenhang mit dem Faxversand fristgebundener Schriftsätze.

Die Klägerin hat die Beklagte auf Zahlung von Schadensersatz in Anspruch genommen. Ihre Klage hat das AG abgewiesen. Gegen das Urteil hat die Klägerin fristgerecht Berufung eingelegt. Sie beantragt dann mit Schriftsatz vom 21.11.2017 die Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist um einen Monat beantragt. Der Schriftsatz geht per Fax erst am 22.11.2017 ein. Dazu hat der Prozessbevollmächtigte der Klägerin ausgeführt, der Verlängerungsantrag vom 21.11.2017 habe an diesem Tag in der Zeit von 15.43 Uhr bis 19.22 Uhr nicht an das Gericht übermittelt werden können, da dessen Faxgerät die Rückmeldung „besetzt“ gegeben habe.

Das LG hat das erläuternde Schreiben als Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ausgelegt und den Wiedereinsetzungsantrag der Klägerin zurückgewiesen und ihre Berufung als unzulässig verworfen. Dagegen hat sich die Klägerin mit ihrer Rechtsbeschwerde gewendet, die keinen Erfolg hatte. Der BGH sieht ein Verschulden des Prozessbevollmächtigten der Klägerin und meint:

„(1) Der Prozessbevollmächtigte der Klägerin handelte schuldhaft, indem er am Tag des Fristablaufs bereits ab etwa 20.00 Uhr – nach den vorgelegten Sendeprotokollen nach 19.01 Uhr – weitere Sendeversuche unterlassen und damit die Übermittlung vorzeitig abgebrochen hat.

(a) Entgegen der Ansicht der Rechtsbeschwerdebegründung durfte der Klägervertreter von weiteren Übermittlungsversuchen nach 20.00 Uhr nicht deshalb absehen, da er zuvor mehrfach versucht hatte, den Schriftsatz per Telefax zu übersenden, dies jedoch stets an der Belegung des Empfangsgeräts scheiterte. Anders als die Rechtsbeschwerde meint, muss eine Partei hiermit und auch mit einer länger andauernden, durchgehenden Belegung des Faxgerätes des Gerichts – vorliegend am Nachmittag des 21. November 2017 über eine Dauer von zweieinhalb Stunden infolge des Empfangs eines umfangreichen Schriftsatzes – rechnen und deshalb weitere Übermittlungsversuche – auch nach 20.00 Uhr – unternehmen. Belastbare Anhaltspunkte dafür, dass weitere Übermittlungsversuche nach 20.00 Uhr von vornherein aussichtslos gewesen wären, ergaben sich daraus, dass die im Zeitraum ab 15.43 Uhr getätigten Übermittlungsversuche mit der Fehlermeldung „Empfangsgerät belegt“ scheiterten, gerade nicht. Vielmehr lag es nahe, dass es sich um die besonders frequentierten Zeiten am Nachmittag und am frühen Abend handelte, so dass weitere Übermittlungsversuche in den späteren Abendstunden nicht von vornherein aussichtslos oder unzumutbar waren.

Der Prozessbevollmächtigte der Klägerin, dem stets lediglich die Belegung des Empfangsgeräts angezeigt wurde, trägt selbst nichts dazu vor, über Erkenntnisse hinsichtlich einer technischen Störung des Faxgerätes des Gerichts, erst Recht nicht über Art und Dauer einer solchen verfügt zu haben (vgl. hierzu BGH, Beschluss vom 14. September 2017 – IX ZB 81/16, aaO Rn. 9).

(b) Die Klägerin kann sich nicht mit Erfolg darauf berufen, der Übermittlung des Fristverlängerungsantrags stünden – ihr nicht zurechenbare – technische Störungen des Empfangsgeräts entgegen.

Das Empfangsgerät des Gerichts hat nach dem vorgelegten Faxtätigkeitsprotokoll über den ganzen Tag des 21. November 2017 – zuletzt um 20.48 Uhr – Schriftstücke erfolgreich empfangen. Soweit die Rechtsbeschwerde geltend macht, das Empfangsgerät habe laut einer von einer Mitarbeiterin des Gerichts einige Wochen nach Fristablauf erteilten Auskunft „immer wieder mal nicht“ funktioniert, ergibt sich daraus nichts für eine (dauernde) Funktionsunfähigkeit im genannten Zeitraum. Auch der Umstand, dass das gerichtliche Faxprotokoll für die Zeitpunkte 18.59 Uhr bis 19.01 Uhr keine Belegung mit anderen Sendungen ausweist, während das Faxgerät des Prozessbevollmächtigten der Klägerin für diese Zeitpunkte die Fehlermeldung „Empfangsgerät belegt“ anzeigte, könnte – allenfalls – auf eine vorübergehende Störung in diesem kurzen Zeitraum hindeuten. Entsprechendes gilt für den von der Rechtsbeschwerde hervorgehobenen Umstand, dass das gerichtliche Faxprotokoll an einigen Stellen – insbesondere für den Zeitraum um 19.00 Uhr bei den „Jobnummern“ – eine Lücke der sonst fortlaufenden Eintragungen aufweist, indem die Nummern 2506 bis 2510 fehlen. Denn durch die nach 19.00 Uhr und noch nach 20.00 Uhr eingehenden Sendungen ist ausreichend dokumentiert, dass das Gerät auch in dem Zeitraum zwischen dem letzten Übermittlungsversuch bis zum Fristablauf um Mitternacht zum Empfang weiterer Sendungen in der Lage war. Eine – wie vorliegend – allenfalls zeitlich beschränkte technische Störung des Empfangsgeräts befreit den Prozessbevollmächtigten der Klägerin jedoch nicht davon, alle noch möglichen und zumutbaren Maßnahmen zur Fristwahrung – hier in Form weiterer Übermittlungsversuche nach 20.w00 Uhr – zu ergreifen (vgl. BGH, Beschlüsse vom 6. März 1995 – II ZB 1/95, NJW 1995, 1431 unter II; vom 21. Juli 2011 – IX ZB 218/10, juris Rn. 2; vom 14. September 2017 – IX ZB 81/16, aaO Rn. 8).

Entgegen der Ansicht der Rechtsbeschwerde war das Berufungsgericht daher nicht gehalten, die Funktionsfähigkeit seines Empfangsgerätes weiter aufzuklären, sondern genügte dieser Pflicht durch die erfolgte Heranziehung eines Telefaxjournals (vgl. hierzu BGH, Urteil vom 30. März 2000 – IX ZR 251/99, NJW 2000, 1872 unter II 1 b; Senatsbeschlüsse vom 11. Januar 2011 – VIII ZB 44/10, aaO Rn. 10; vom 8. Oktober 2013 – VIII ZB 13/13, NJW-RR 2014, 179 Rn. 14).

(2) Das im vorzeitigen Abbruch der Übermittlungsbemühungen liegende Verschulden war für die Fristversäumung kausal (vgl. hierzu BGH, Beschlüsse vom 18. April 2000 – XI ZB 1/00, NJW 2000, 2511 unter II 2 b aa; vom 5. September 2012 – VII ZB 25/12, NJW 2012, 3516 Rn. 12; vom 7. März 2013 – I ZB 67/12, NJW-RR 2013, 1011 Rn. 8; vom 14. September 2017 – IX ZB 81/16, aaO Rn. 10; Stein/Jonas/Roth, ZPO, 23. Aufl. § 233 Rn. 29; Wieczorek/Schütze/Gerken, ZPO, 4. Aufl. § 233 Rn. 21; BeckOKZPO/Wendtland, Stand: 1. Juli 2019, § 233 Rn. 13).

Von der Erfolglosigkeit weiterer Versuche, den Antrag auf Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist innerhalb des nach 20.00 Uhr noch verbleibenden Zeitraums von fast vier Stunden an das Gericht zu übermitteln, kann gerade nicht ausgegangen werden. Wie ausgeführt fehlen insoweit jegliche Anhaltspunkte für eine technische Störung des Empfangsgerätes. Dieses hat auch in der Zeit nach 20.00 Uhr, zuletzt um 20.48 Uhr, erfolgreich Faxschreiben empfangen.

Eine Belegung des Gerätes durch andere Eingänge lag in der Zeit hiernach nicht (mehr) vor.“

Ganz schön streng der BGH, denn das bedeutet, dass der Rechtsanwalt außerhalb der Kanzleizeiten ggf. selbst vor dem Faxgerät sitzen muss.

Wenn die Rechtsschutzversicherung einen bestimmten SV wünscht, oder: Nicht mit dem BGH

Im samstäglichen „Kessel Buntes“ verweise ich dann heute zunächst auf das BGH, Urt. v. 14.08.2019 – IV ZR 279/17, das in einem Verfahren gegen einen Rechtsschutzversicherer ergangen ist.Der Kundige sieht: Tiefstes Versicherungsrecht, aber mit straßenverkehrsrechtlichem Einschlag und/oder straßenverkehrsrechtlicher Bedeutung.

In der Sache ging es nämlich um Folgendes: Der Kläger hat die beklagte Rechtsschutzversicherung auf Freistellung von Vergütungsansprüchen eines Sachverständigen in Anspruch genommen. Der Kläger ist mitversicherte Person eines bei der Beklagten unterhaltenen Rechtsschutzversicherungsvertrages. Dem Vertrag liegen unstreitig die Allgemeinen Bedingungen für die Rechtsschutzversicherung 2010 (im Folgenden: ARB) zugrunde, in denen in § 17 das Verhalten nach Eintritt eines Rechtsschutzfalls geregelt ist.

Nachdem gegen den Kläger ein Bußgeldbescheid wegen eines Abstandsverstoßes ergangen war, beauftragte er einen Rechtsanwalt mit seiner Verteidigung. Dieser erbat von der Beklagten eine Kostendeckungszusage für ein Sachverständigengutachten, welche die Beklagte erteilte, und zwar wie folgt: „Sehr geehrter Herr Rechtsanwalt …,bedingungsgemäß bestätigen wir Kostenschutz für ein Sachverständigengutachten. Bitte beauftragen Sie hiermit die…Sachverständigengesellschaft …Bitte betrachten Sie dieses als Weisung im Sinne unserer Versicherungsbedingungen und des VVGs!

Der anwaltliche Vertreter des Klägers beauftragte einen anderen Sachverständigen, der 711,80 € brutto berechnete. Die Beklagte erstattete 500 €. Zur Freistellung von der darüber hinausgehenden Vergütung sah sie sich nicht verpflichtet, weil bei Beauftragung der von ihr benannten Sachverständigengesellschaft lediglich eine Vergütung von 400 € netto angefallen wäre. Mit seiner Klage hat der Kläger die Verurteilung der Beklagten zur Freistellung von den restlichen Gutachterkosten in Höhe von 211,80 € nebst Zinsen beantragt. Damit hatte er weder beim AG noch beim LG Erfolg. Die Revision hatte Erfolg.

Der BGH macht in seinem Urteil einige Ausführungen zu einem von der Beklagten – die noch in der Revisionsinstanz anerkannt hatte – beantragten Anerkenntnisurteil. Damit befassen sich die Ziffern 1 und 2 der amtlichen Leitsätze. Die Ziffern 3 und 4 befassen sich mit der Sachfrage

1. Die Regelung des § 555 Abs. 3 ZPO ist nicht auf Fälle beschränkt, in denen das Anerkenntnis erst nach Beginn der mündlichen Revisionsverhandlung erklärt worden ist.

2. Besteht der Kläger nach Anerkenntnis der beklagten Partei im Revisionsverfahren auf einer streitigen Entscheidung, unterliegt der Vortrag der beklagten Partei, sie habe die Klageforderung nach Erlass des Berufungsurteils erfüllt, gemäß § 559 Abs. 1 Satz 1 ZPO nicht der Beurteilung des Revisionsgerichts. Das gilt auch dann, wenn die Erfüllung unstreitig ist.

3. Die Schadensminderungsklausel des § 17 Abs. 1 c) bb) der Allgemeinen Bedingungen für die Rechtsschutzversicherung (ARB 2010) ist intransparent.

4. Die Zurechnungsklausel des § 17 Abs. 7 ARB 2010 benachteiligt den Versicherungsnehmer unangemessen.

Mit der Entscheidung dürfte dann wohl die Praxis der Rechtsschutzversicherungen, Weisungen hinsichtlich der Beauftragung von Sachverständigen zu erteilen, erledigt sein. Wird die RSV und deren „Haus-und-Hof-Sachverständigen“ – wenn man sie so nennen will – nicht freuen.

<<Werbemodus an >> „Miterstritten“ hat das Urteil übrigens die VUT aus Saarbrücken. Deren Geschäftsführer Herr H.-P. Grün ist Mitherausgeber des Buches „Messungen im Straßenverkehr“, dessen 5. Auflage kurz vor dem Erscheinen steht (zur Vorbestellung geht es hier); die VUT hatte ja auch schon vor ein paar Tagen auf dieses Urteil in ihrem Newsletter hingewiesen. Und deshalb das Bild 🙂 <<Werbemodus aus>>