Archiv für den Monat: August 2019

Beweiswürdigung I: Sexueller Übergriff?, oder: das „ambivalente Verhalten“ der Nebenklägerin

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Beweiswürdigungsfragen spielen in der Praxis eine doch recht große Rolle. Das zeigt sich auch immer wieder in der Rechtsprechung des BGH, bei dem nicht selten Revisionen auch wegen tatrichterlicher Fehler bei der Beweiswürdigung Erfolg haben. Daher mache ich heute mal einen Tag mit drei Beweiswürdigungsentscheidungen.

Bei der ersten handelt es sich um den BGH, Beschl. v. 21.11.2018 – 1 StR 290/18. Ergangen ist die Entscheidung in einem Verfahren wegen eines „sexuellen Übergriffs“. Dabei ist das LG von folgenden Feststellungen ausgegangen:

Der Angeklagte war Chefarzt einer klinischen Palliativabteilung. Dort war auch die Nebenklägerin als medizinische Fachangestellte beschäftigt. Zwar war sie dem Pflegedienstleiter und nicht dem Angeklagten unterstellt, gleichwohl kam sie seinen Anweisungen nach; ihm war es möglich, über die Pflegedienstleitung Einfluss auf ihre Tätigkeit, aber auch etwaige arbeitsrechtliche Maßnahmen wie z.B. eine Versetzung, zu nehmen.

Von 2015 bis Mitte Juli 2016 kam es zwischen dem Angeklagten und der Nebenklägerin zu einvernehmlichen sexuellen Kontakten. Diese fanden jeweils am Arbeitsplatz statt. Dabei übte die Nebenklägerin auf sein Verlangen bei dem Angeklagten den Oralverkehr aus. Er trug dafür Sorge, nicht von Dritten überrascht zu werden, etwa indem er sich während des Oralverkehrs mit dem Rücken gegen die Zimmertür lehnte, um das Eintreten anderer zu verhindern. Innerlich lehnte die Nebenklägerin die sexuellen Kontakte ab, gab dies aber dem Angeklagten gegenüber nicht zu erkennen.

Am 20. Dezember 2016 befand sich die Nebenklägerin allein in ihrem Büro in einer Außenstelle, als der Angeklagte hinzukam. Während sie telefonierte, streichelte er sie im Nackenbereich und griff ihr unter das Oberteil. Als eine Kollegin der Nebenklägerin eintraf und im Büro telefonierte, veranlasste der Angeklagte die Nebenklägerin unter dem Vorwand, er wolle mit ihr wegen einer Abrechnungsfrage unter vier Augen sprechen, mit in die Küche zu gehen. Die Nebenklägerin folgte ihm, ging dabei aber davon aus, dass er erneut Oralverkehr von ihr wünschen würde. Der Angeklagte war sich bewusst, dass die Nebenklägerin wegen des vorgebrachten dienstlichen Grundes seinem Verlangen, mit ihm zu kommen, „kaum“ widersprechen konnte.

In der Küche stellte sich der Angeklagte mit dem Rücken zur Tür, so dass die Nebenklägerin an ihm hätte vorbeigehen müssen, um die Küche verlassen zu können. Sie stand schräg vor ihm und hielt demonstrativ ihre beiden Hände hinter dem Rücken verschränkt. Die Aufforderung des Angeklagten, „ihm einen zu blasen“, lehnte die Nebenklägerin mit der Begründung ab, sie habe einen Freund. Gleichwohl nahm der Angeklagte mit seiner Hand einen ihrer hinter dem Rücken verschränkten Arme und versuchte ihn nach vorne in Richtung seines Gliedes zu führen. Da er dabei nur wenig Kraft aufwendete, gelang ihm dies nicht, so dass die Nebenklägerin weiterhin ihre Arme hinter ihrem Rücken verschränkt hielt.

Nachdem der Angeklagte sein nicht erigiertes Glied aus seiner Hose geholt hatte, „verlangte“ er von ihr mehrfach, sein Glied noch einmal zu küssen und in den Mund zu nehmen. Die Nebenklägerin erklärte, das nicht zu wollen, da sie einen Freund habe, was der Angeklagte zwar wahrnahm, aber auf sein Ansinnen dennoch „weiter verbal … drängte“. Er versicherte, dies sei das letzte Mal und danach werde er aufhören. Während dessen hielt er sein nicht erigiertes Glied in der Hand. Trotz ihres weiterhin entgegenstehenden Willens gab die Nebenklägerin seinem Glied einen Kuss und nahm es für ein bis zwei Sekunden in den Mund, wobei der Angeklagte „ihren entgegenstehenden Willen zumindest für möglich hielt und billigend in Kauf nahm“. Die Nebenklägerin beendete die von ihr ausgehende sexuelle Handlung und teilte dem Angeklagten mit, dass dies jetzt reiche. Er forderte von ihr ein Weitermachen, da er „jetzt aber müsse“, worauf die Nebenklägerin ihm entgegenhielt, dass er sich dann „einen runterholen“ müsse.

Schließlich zog sich der Angeklagte seine Hose wieder hoch, legte beide Hände auf die Schultern der Nebenklägerin und gab ihr zum Abschied einen Kuss auf den Mund, wobei er für kurze Zeit mit der Zunge in ihren Mund eindrang und „ihren entgegenstehenden Willen zumindest für möglich hielt und billigend in Kauf nahm“.

Das LG hat den Angeklagten danach für überführt angesehen, die Nebenklägerin gegen ihren erkennbaren Willen veranlasst zu haben, sein Glied in den Mund zu nehmen und dies als sexuellen Übergriff gemäß § 177 Abs. 1 StGB gewertet. Der BGH beanstandet die Beweiswürdigung des LG:

Zwar hat die Strafkammer festgestellt, dass der Angeklagte bei dem kurzzeitigen Oralverkehr den entgegenstehenden Willen der Nebenklägerin zumindest für möglich hielt und billigend in Kauf nahm, sich aber zur Durchsetzung seiner Interessen darüber hinwegsetzte. Jedenfalls die dieser Feststellung zugrundeliegende Beweiswürdigung zur inneren Tatseite ist aber nicht in rechtlich tragfähiger Weise begründet.

a) Die zur richterlichen Überzeugung erforderliche persönliche Gewissheit des Richters setzt objektive Grundlagen voraus (vgl. BGH, Beschluss vom 8. November 1996 – 2 StR 534/96, BGHR StPO § 261 Überzeugungsbildung 26). Die Beweiswürdigung muss deshalb auf einer tragfähigen, verstandesmäßig einsehbaren Tatsachengrundlage unter vollständiger Ausschöpfung des verfügbaren Beweismaterials beruhen. Dies ist in den Urteilsgründen in einer dem Erfordernis der rationalen Nachvollziehbarkeit der Beweiswürdigung entsprechenden Weise darzulegen (vgl. BGH, Urteile vom 10. Oktober 2013 – 4 StR 135/13, NStZ-RR 2014, 15 und vom 17. Juli 2007 – 5 StR 186/07, NStZ-RR 2008, 148, 149 f.). Aus den Urteilsgründen muss sich ergeben, dass alle Umstände, die die Entscheidung beeinflussen können, in die Beweiswürdigung einbezogen worden sind (vgl. BGH, Urteil vom 29. Juli 1998 – 1 StR 94/98, BGHSt 44, 153, 159; Miebach in MüKo-StPO, § 261 Rn. 108 mwN) und gezogene Schlussfolgerungen nicht lediglich Vermutungen sind, für die es weder eine belastbare Tatsachengrundlage noch einen gesicherten Erfahrungssatz gibt (vgl. BGH, Beschluss vom 8. November 1996 – 2 StR 534/96, BGHR StPO § 261 Überzeugungsbildung 26 und Urteil vom 27. April 2017 – 4 StR 434/16 Rn. 8).

b) Diesen Anforderungen werden die Urteilsgründe nicht gerecht. Die mitgeteilte Beweiswürdigung ist nicht erschöpfend.

Das Landgericht hat angenommen, dass durch die ablehnende Stellungnahme der Nebenklägerin zu dem angesonnenen Oralverkehr ihr entgegenstehender Wille offenbar geworden sei. Diese „dezidiert und nachhaltig geäußerte ablehnende Haltung“ der Nebenklägerin sei dem Angeklagten nicht verborgen geblieben. Nach den Gesamtumständen des Geschehens, wozu auch gehöre, dass er sie zuvor im Büro berührt habe, ohne dass sie auf seine Berührungen eingegangen sei, und dass sie durch „Kraftanwendung“ den Versuch des Angeklagten, ihre Hand an sein Glied zu ziehen, abgewehrt habe, ergebe sich, dass es der Angeklagte während der Berührung seines Gliedes durch die Nebenklägerin für möglich gehalten habe, dass sie ihr „Nachgeben“ als einen „Ausweg aus der sie bedrückenden Lage zur Beendigung seines sexuellen Bedrängens“ empfunden habe. Dem stünden auch die früheren einvernehmlichen Oralverkehre und der Umstand, dass sie ihm freiwillig in die Küche gefolgt sei, nicht entgegen.

Diese Erwägungen genügen angesichts des ambivalenten Verhaltens der Nebenklägerin nicht. Denn zwar hat sie objektiv wahrnehmbar zunächst ihre Ablehnung zum vorgeschlagenen Oralverkehr zum Ausdruck gebracht, aber sodann ohne Einwirkung von Zwang mit der Ausübung desselben begonnen. Für einen objektiven Dritten stellt sich dieses Verhalten bei losgelöster Betrachtung im eigentlichen Tatzeitpunkt nicht als ein Handeln gegen ihren Willen dar…………….“

 

Pflichti III: Streit um ein Beweisverwertungsverbot, oder: Bestellung erforderlich

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Die dritte Entscheidung zur Pflichtverteidigerbestellung kommt dann vom LG Münster. Das hat sich im LG Münster, Beschl. v. 05.08.2019 – 10 Qs 23/19 – noch einmal mit der Frage befasst: Gibt es einen Pflichtverteidiger, wenn um ein Beweisverwertungsverbot gestritten wird. Das LG hat das in dem mir vom Kollegen Urbanzyk übersandten Beschluss bejaht:

„Gem. § 140 Abs. 2 StGB ist ein Verteidiger dann beizuordnen, wenn wegen der
Schwierigkeit der Sach- und Rechtslage die Mitwirkung eines Verteidigers geboten erscheint.

Eine schwierige Rechtslage ist dann anzunehmen. wenn bei der Anwendung des materiellen oder formellen Rechts auf die Entscheidung nicht ausgetragener Rechtsfragen ankommt. oder wenn die Subsumtion voraussichtlich aus sonstigen Gründen Schwierigkeiten bereiten wird. Hiervon umfasst sind auch Fälle, in denen sich Fragestellungen aufdrängen, ob ein Beweisergebnis einem Verwertungsverbot unterliegt (Meyer-Großner. Kommentar — StPO . 59. Auflage, § 140, Rn. 27a).

Nach diesem Maßstab ist vorliegend von einer schwierigen Rechtslage auszugehen. Die Schwierigkeit der Rechtslage ergibt sich aus der Frage der Verwertbarkeit der am 27.09.2018 gegenüber dem Zeugen PHK W. getätigten Angaben des Angeklagten sowie der Einführung seiner Einlassung in die Hauptverhandlung. Hierbei drängt sich die Frage auf, ob die Verwertung der in der Hauptverhandlung erfolgten Angaben des Zeugen PHK W. einem Beweisverwertungsverbot unterliegen, wenn der Angeklagte im Rahmen der erfolgten Gefährderansprache nicht gem. § 136 Abs. 1 StPO belehrt wurde. Dass eine Belehrung des Angeklagten erfolgt ist, ergibt sich aus dem Akteninhalt nicht und war daher im Rahmen einer Beweisaufnahme zu klären.

Der Angeklagte, der über keinerlei juristische Vorbildung verfügt, wird die sich vorliegend mit der Einführung und Verwertung von Beweismitteln stellenden Rechtsfragen nicht beantworten können. Es kommt diesbezüglich auch nicht darauf an, ob — für den Fall der unterbliebenen Belehrung — eindeutig ein Beweisverwertungsverbot anzunehmen ist. Die Schwierigkeit der Rechtslage im Zusammenhang mit Beweisverwertungsverboten ergibt sich bereits daraus, dass -vor dem Hintergrund der Widerspruchslösung – zur Ausrichtung der Verteidigungsstrategie die Auseinandersetzung mit der Frage, ob ein Berufen auf ein Beweisverwertungsverbot verfahrenstaktisch sinnvoll ist, unerlässlich ist. Diese Frage ist jedoch für den juristischen Laien nur nach Rücksprache mit einem Rechtsanwalt zu beantworten (LG Hannover, Beschluss vom 23.01.2017 — 70 Qs 6/17, BeckRS 2017, 101242; LG Köln, 19.07.2016 — 108 Qs 31/16 -. juris). Daher kommt es auch nicht darauf an, dass das Beweismittel vorliegend tatsächlich nicht verwertet wurde, weitere Beweismittel zur Verfügung standen und der Angeklagte trotz nicht erfolgter Beweisverwertung mit Urteil vom 22.05.2019 verurteilt wurde. Zu diesem Zeitpunkt hätte ihm bereits ein Pflichtverteidiger beigeordnet sein müssen.“

Das ist dann jetzt wohl sog. h.M. Darum wird dann aber wohl demnächst, wenn denn mal die RiLi 2016/1919 in Kraft getreten/umgesetzt worden ist, nicht mehr gestritten werden müssen.

Pflichti II: Sich belastende Mitangeklagte, oder: Terminschwierigkeiten in der Nichthaftsache

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Die zweite Pflichtverteidigerentscheidung, der LG Stendal, Beschl. v. 25.07.2019 – 501 Qs 37/19, der ebenfalls vom Kollegen Funck aus Braunschweig stammt, behandelt zwei Probleme.

Zunächst geht es um die Frage, ob dem Angeklagten überhaupt ein Pflichtverteidiger zu bestellen ist, ob also die Voraussetzungen des § 140 Abs. 2 StPO vorliegen. Das hat das LG bejaht. Denn:

„Die Fähigkeit des Angeklagten, sich selbst zu verteidigen, kann auch dann erheblich beeinträchtigt sein, wenn ein Mitangeklagter einen Verteidiger hat und sich zum Beispiel die Mitangeklagten gegenseitig belasten.“

Der zweite Problemkreis betrifft die Frage der Auswahl des Pflichtverteidigers, insbesondere, wenn er an den vom Gericht in Aussicht gestellten Hauptverhandlungsterminen verhindert. Dazu sagt das LG: Macht der Angeklagte von seinem Recht, einen Pflichtverteidiger zu benennen, Gebrauch und benennt einen Anwalt seines Vertrauens, so ist dieser ihm grundsätzlich als Pflichtverteidiger beizuordnen, wenn dem nicht wichtige Gründe entgegenstehen. Und die hat es hier in einer Nichthaftsache verneint:

Die Verhinderung eines Pflichtverteidigers ist zwar prinzipiell ein wichtiger Grund iSd § 142 Abs. 1 Satz 2 StPO, der einer Beiordnung entgegenstehen kann, vorliegend liegt eine Verhinderung des Wahlverteidigers indes nach Verlegung des Hauptverhandlungstermins auf den 07.01.2020 nicht mehr vor.

Ursprünglich war eine durchgehende Verteidigung des Angeklagten durch Rechtsanwalt pp. wegen seiner Verhinderung an den anberaumten Hauptverhandlungsterminen am 29.10.2019 und 05.11.2019 nicht gewährleistet. Allerdings hatte das Amtsgericht bei der Bestimmung der Hauptverhandlungstermine nicht hinreichend berücksichtigt, dass aus Gründen der Waffengleichheit allen sechs Angeklagten Pflichtverteidiger zu bestellen und deshalb ohnehin weitere Verfahrensschritte, nämlich die Gewährung rechtlichen Gehörs nach § 142 Abs. 1 Satz 1 StPO und die Absprache neuer Termine mit den neu hinzutretenden Verteidigern unumgänglich waren.

Da somit sowieso ein neuer Hauptverhandlungstermin zu bestimmen war, konnte die Verhinderung des Wahlverteidigers an den früheren Terminen nicht zur Begründung seiner Nichtberücksichtigung herangezogen werden.

Unter den vorliegenden Umständen ist maßgeblich dem verfassungsrechtlich verbürgten Bezeichnungsrecht des Angeklagten Rechnung zu tragen, zumal es sich vorliegend nicht um eine besonders beschleunigungsbedürftige Haftsache handelt. Rechtsanwalt pp. hat erklärt. dass aus seiner Sicht eine Verhandlung am 07.01.2020 möglich wäre.“

Pflichti I: Bestellung in der Strafvollstreckung, oder: Wenn noch 1 Jahr und 3 Monate zu vollstrecken sind

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Am zweiten Tag der Woche dann mal wieder einige Entscheidungen zur Pflichtverteidigerbestellung.

Und die Berichterstattung starte ich mit dem LG Dessau-Roßlau, Beschl. v. 17.06.2019 – 6 Qs 615 Js 26541/14 (47/19) -, den mit der Kollege Funck aus Braunschweig geschickt hat. Ergangen ist er im Strafvollstreckungsverfahren. Der Verurteilte hatte einen Beiordnungsantrag gestellt, über den das AG nicht entschieden hat. Das AG hat die Bewährung widerrufen. Dagegen die Beschwerde des Verurteilten und wegen des Beiordnungsantrags die Untätigkeitsbeschwerde. Dazu – ganz am Ende des Aufhebungsbeschlusses das LG:

„3. Die Untätigkeitsbeschwerde hinsichtlich der Nichtbescheidung des Beiordnungsantrages durch das Amtsgericht war zurückzuweisen, da nicht ersichtlich ist, welche Tätigkeit ein Pflichtverteidiger, nachdem das vor dem Amtsgericht anhängige Widerrufsverfahren durch den Erlass eines Widerrufsbeschlusses an für sich sein Ende gefunden hat, in diesem Verfahrensstadium noch hätte entfalten können.

Die Einlegung der sofortigen Beschwerde eröffnete vielmehr das Beschwerdeverfahren und damit eine dortige Pflichtverteidigerbestellung, die für das Beschwerdeverfahren im vorliegenden Fall gemäß § 140 Abs. 2 StPO analog vor dem Hintergrund, dass hier der Widerruf einer Gesamtfreiheitstrafe von 1 Jahr und 3 Monaten drohte und sich die Sachlage differenziert gestaltete, vorzunehmen war.“

Lösung zu: Ich habe da mal eine Frage: Wie rechne ich meine Tätigkeit gegenüber dem Schwurgericht ab?

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Ich hatte am Freitag gefragt: Ich habe da mal eine Frage: Wie rechne ich meine Tätigkeit gegenüber dem Schwurgericht ab?“

Auf die Anfrage habe ich dem Kollegen wie folgt geantwortet:

„Moin,

wie willst du denn gegenüber der Schwurgerichtskammer abrechnen? Du bist doch als Zeugenbeistand gar nicht bestellt. Du musst dich erst mal bestellen lassen, wenn du gesetzliche Gebühren abrechnen willst.

Bei dem Ursprungsverfahren und der Tätigkeit als Zeugenbeistand handelt es sich um verschiedene Angelegenheit. Abgerechnet wird dann nach meiner Auffassung nach Teil 4 Abschnitt 1 VV RV, also Nr. 4110 VV RVG und Nr. 4118 VV RVG, nach Auffassung der Gegenmeinung nach Nr. 4302 VV RVG.“

Der Kollege hat dann mitgeteilt, dass er gegenüber dem Mandanten abrechnen will und dass er nach Nr. 4302 VV RVG abrechnen wird, weil „sein“ OLG das als richtig ansieht (was es m.E. nicht ist).

Zum Zeugenbeistand Weiteres/Näheres dann noch hier und natürlich bei <<Werbemodus an>> Burhoff/Volpert, Straf- und Bußgeldsachen, 5. Aufl., den man hier bestellen kann <<Werbemodus aus>>